Ortsrecht

Allgemeine Verwaltung

B01 – Verordnung der Stadtgemeinde Amstetten über die Unterteilung des Verwaltungssprengels der Stadtgemeinde Amstetten in Ortsteile und die Bestellung der Ortsvorsteher (PDF, 145 kB)

Stadt
Stadtamtsdirektion
AMSTETTEN

Amstetten, am 29.05.2020
Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.05.2020

Verordnung

des Gemeinderats über die Unterteilung des Verwaltungssprengels der Stadtgemeinde
Amstetten gemäß S 40 Abs 1 NÖ Gemeindeordnung 1973

  • § 1
    Der Verwaltungssprengel der Stadtgemeinde Amstetten wird in folgende Ortsteile unterteilt:
    Ortsteil Amstetten:
    Umfasst das Gebiet der KG Amstetten und der KG Schönbichl
    Ortsteil Preinsbach:
    Umfasst das Gebiet der KG Preinsbach und der KG Edla
    Ortsteil Mauer- Greinsfurth:
    Umfasst das Gebiet der KG Mauer mit Ausnahme der Ortschaft Neufurth
    Ortsteil UlmerfeId-Hausmeninq-Neufurth:
    Umfasst das Gebiet der KG Ulmerfeld, der KG Hausmening und die Ortschaft Neufurth von der KG Mauer
  • §2
    Die Grenze zwischen den Ortsteilen Mauer-Greinsfurth und Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth verläuft an der südlichen Seite der Amstetten-Weyer-Bundesstraße B 121 , von dieser bei der nördlichen Begrenzung des Anstaltsfriedhofs abzweigend entlang des bestehenden Privatweges zum Pumpwerk Neufurth und von hier entlang des Waldes der Bundesforste bis zur Eisenbahnbrücke der Rudolfsbahn über die Ybbs. Im weiteren Verlauf bildet der Ybbsfluss die Grenze zwischen den beiden Ortsteilen.
  • §3

Die Bestellung der Ortsvorsteher für die einzelnen Ortsteile bleibt gemäß S 40 Abs 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 dem Gemeinderat vorbehalten.

  • §4
    Diese Verordnung tritt mit Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist in Kraft.
    Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 22.Dezember 1980 in der derzeit geltenden Fassung

außer Kraft.
Lfd. Nr. 79
Angeschlagen am: 29.05.2020
Abgenommen am: 15.06.2020
Bürgermeister

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B02 – Wappenführung (PDF, 13 kB)

Richtlinien der Stadtgemeinde Amstetten für die Erteilung von Bewilligungen zur Führung des
Wappens der Stadt Amstetten gem. § 4 der NÖ.
Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-0, beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates
der Stadtgemeinde Amstetten am 12. Juni 1981.

  • § 1 Gesetzliche Bestimmungen
    1) Gem. § 4 Abs. 3 der NÖ. Gemeindeordnung 1973 bedarf der Gebrauch des
    Gemeindewappens durch physische und durch juristische Personen sowie durch
    Personengesellschaften des Handelsrechtes einer Bewilligung des Gemeinderates.
    Die Bewilligung darf nur für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden, wenn ein
    der Gemeinde abträglicher Gebrauch des Gemeindewappens nicht zu befürchten
    ist.
    Die Bewilligung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erteilt werden.
    Ein Widerruf der Bewilligung ist zulässig, wenn von dem Wappen ein der
    Gemeinde abträglicher Gebrauch gemacht wird.
    2) Die unbefugte Führung oder Verwendung des Stadtwappens stellt eine
    Verwaltungsübertretung dar.
    3) Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung zur Führung des Stadtwappens
    besteht nicht.
  • § 2 Bewilligungswerber
    Die Bewilligung zur Führung des Wappens der Stadtgemeinde Amstetten kann erteilt
    werden:
    1) gemeindeeigenen Unternehmungen und Betrieben;
    2) Unternehmungen und Betrieben, an denen die Stadtgemeinde Amstetten beteiligt
    oder an deren Bestand und Betrieb sie interessiert ist;
    3) Vereinigungen in der Stadt Amstetten, die innerhalb öffentlich-rechtlicher
    Körperschaften oder Behörden gebildet werden oder sich aus deren Bediensteten
    zusammensetzen;
    4) Vereinen in der Stadt Amstetten, die sich allgemeine Verdienste erworben haben;
    5) Gewerbetreibenden und Handelsfirmen, die auf einen mindestens 50-jährigen
    Bestand in Amstetten zurückblicken oder durch ihre Tätigkeit so zum Ansehen der
    Stadt Amstetten beitragen, dass die Bewilligung zur Führung des Stadtwappens
    nicht nur eine Auszeichnung für den Gewerbetreibenden oder die Handelsfirma
    darstellt, sondern auch im Interesse der Stadtgemeinde Amstetten – aus welchen
    Gründen auch immer – gelegen ist.
  • § 3 Verfahren
    1) Um die Bewilligung zur Führung des Wappens der Stadt Amstetten ist schriftlich beim
    Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. IX – Kulturelle Angelegenheiten und
    Tourismus, anzusuchen.
    2) Die Vorberatungen über die Bewilligung zur Führung des Stadtwappens erfolgen in
    den Sitzungen des Gemeinderatsausschusses 2 – Kultur-, Bildungs- und
    Tourismusausschuss – und des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und sind streng
    vertraulich.
    3) Die Beschlussfassung über die Erteilung der Bewilligung zur Führung des
    Stadtwappens obliegt gem. § 4 Abs. 3 der NÖ. Gemeindeordnung 1973 dem
    Gemeinderat.
    4) Über die Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung zur Führung des Stadtwappens
    erhält der Antragsteller eine schriftliche Verständigung, die im Ablehnungsfall die
    hiefür maßgeblichen Gründe zu enthalten hat.
    5) Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gemeinderates ist nicht möglich.
  • § 4 Gebühren
    1) Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zur Führung des Wappens der Stadt
    Amstetten unterliegt der Eingabengebühr gemäß den Bestimmungen des
    Gebührengesetzes 1957 i.d.f.F.
    2) Für die Erteilung der Bewilligung zur Führung des Wappens der Stadt Amstetten ist
    gemäß Tar. Post B 8 der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1973 i.d.g.F.
    an die Stadtgemeinde Amstetten eine Verwaltungsabgabe zu entrichten.
  • § 5 Wirksamkeitsbeginn
    1) Diese Richtlinien werden mit der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der
    Stadtgemeinde Amstetten rechtswirksam.
    1. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien verlieren die bisher in
    den Einführungs- und Durchführungsbestimmungen zum Ortsrecht der
    Stadtgemeinde Amstetten i.d.F.d. GRB. v. 21. 4. 1950 enthaltenen
    Bestimmungen über die Bewilligung zur Führung des Wappens der Stadt
    Amstetten ihre Gültigkeit.

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B03 – Gemeindeabwasserverband Kundmachung (PDF, 29 kB)

KUNDMACHUNG ÜBER DIE BILDUNG DES GEMEINDEVERBANDES
“GEMEINDEABWASSERVERBAND AMSTETTEN” IM POLITISCHEN BEZIRK
AMSTETTEN siehe Landesgesetzblatt Nr. 1600/33-3

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B04 – Satzungen des Gemeindewasserversorgungsverbandes Amstetten (PDF, 29 kB)

KUNDMACHUNG ÜBER DIE BILDUNG DES GEMEINDEVERBANDES
“GEMEINDEWASSERVERSORGUNGSVERBAND AMSTETTEN” IM POLITISCHEN
BEZIRK AMSTETTEN siehe Landesgesetzblatt Nr. 1600/36-1

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B05 – Geschäftsordnung für den Gemeinderat, den Stadtrat und die Gemeinderatsausschüsse (PDF, 18 kB)

Geschäftsordnung für den Gemeinderat, den Stadtrat und die Gemeinderatsausschüsse

1. Abschnitt

ALLGEMEINES

  • § 1
    Grundlagen
    1) Grundlage für die Geschäftsführung der Gemeindeorgane und der Gemeinderatsausschüsse sind die Bestimmungen der §§ 44 bis 57 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-10 i.d.g.F.
    2) Zu diesen Bestimmungen werden in Ausführung des § 58 NÖ Gemeindeordnung 1973 nachstehende ergänzende Regelungen als Geschäftsordnung
    erlassen.

    2. Abschnitt

    GEMEINDERAT

  • § 2
    Einberufung zu den Sitzungen
    1) Wird ein Mitglied des Gemeinderates bei der Zustellung der Sitzungs-Einladung
    nicht angetroffen, kann die Einberufung auch an volljährige Hausangehörige
    (Familienmitglieder, zur Hausgemeinschaft gehörige Bedienstete) zugestellt
    werden.
    2) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates verlangt, hat die Zustellung der Einberufung zu den Sitzungen statt in der Wohnung in der gewerblichen Betriebsstätte, im Geschäftsraum, am Arbeitsplatz, bei Rechtsanwälten und Notaren
    auch in deren Kanzlei, zu erfolgen.
    3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind verpflichtet, jeden Wohnungswechsel
    und jeden Wechsel der Abgabestelle dem Bürgermeister unverzüglich schriftlich
    bekanntzugeben.
  • § 3
    Tagesordnung
    1) Eine Wechselrede über die zusätzliche Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung, die Absetzung von Verhandlungsgegenständen
    von der Tagesordnung sowie über die Reihenfolge der Behandlung der Tagesordnungspunkte findet nicht statt.
    2) Ein Antrag auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung muß diesen Gegenstand so genau bezeichnen, dass geprüft werden
    kann, ob die Zuständigkeit des Gemeinderates zur Behandlung gegeben ist; ist
    eine solche nicht gegeben, hat der Vorsitzende den Antrag ohne Beschlussfassung über die Dringlichkeit zurückzuweisen.
    3) Für Anfragen zu Tagesordnungspunkten, die weder in der vorhergehenden
    Gemeinderatssitzung noch bis zur Einberufung der nunmehrigen Sitzung
    erledigt worden sind, ist ein eigener Tagesordnungspunkt festzulegen.
    4) Anträge auf Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung sind bei der Einberufung zur Gemeinderatssitzung als Gegenstand der Tagesordnung anzugeben.
  • § 4
    Berichterstattung und Antragstellung
    1) Die Behandlung eines Beratungsgegenstandes beginnt mit der Feststellung des
    Sachverhaltes durch den Berichterstatter.
    2) Die Berichterstattung obliegt dem Vorsitzenden des zuständigen Gemeinderatssausschusses oder dem vom Ausschuss bestimmten Mitglied; ist ein
    solcher Gemeinderatsausschuss nicht gebildet oder lehnt ein Berichterstatter
    ab, obliegt die Berichterstattung dem Vorsitzenden, der jedoch ein anderes
    Gemeinderatsmitglied mit der Berichterstattung beauftragen kann.
    3) Der Berichterstatter hat seinen Bericht mit dem vom Stadtrat beschlossenen
    Antrag zu beenden. Weicht bei Beratungsgegenständen, die in Gemeinderatsausschüssen vorberaten wurden, der Antrag des Berichterstatters bzw. des
    Stadtrates von der Empfehlung des Ausschusses ab, hat der Berichterstatter
    darauf ausdrücklich hinzuweisen und dem Gemeinderat auch den Antrag des
    Ausschusses zur Kenntnis zu bringen.
    4) Bei Anträgen gem. § 3 Abs.2 und 3 dieser Geschäftsordnung hat der Antragsteller die Sachverhaltsdarstellung zu übernehmen.
    5) Jedes Gemeinderatsmitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen.
    Solche Anträge und Berufungen auf die Geschäftsordnung können jederzeit –
    jedoch ohne Unterbrechung eines Redners – vorgebracht werden.
    6) Als Anträge zur Geschäftsordnung gelten:
    1) Anträge auf Rückverweisung zur weiteren Beratung (Vertagung)
    2) Anträge auf Schluss der Rednerliste
    3) Anträge auf Abstimmung von Teilbereichen eines Verhandlungsgegenstandes
  • § 5
    Wechselrede
    1) Im Anschluss an die Berichterstattung und Antragstellung folgt die vom Vorsitzenden geleitete Wechselrede.
    2) Die Wortmeldungen zu einem Tagesordnungspunkt haben beim Vorsitzenden
    zu erfolgen, der über die Wortmeldungen eine Rednerliste zu führen hat; die
    Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
    3) Ein Verzicht auf das Wort ist jederzeit möglich. Gemeinderatsmitglieder, die bei
    der Worterteilung nicht anwesend sind, sind nach Erschöpfung der Rednerliste
    neuerlich aufzurufen; sind sie beim zweiten Aufruf ebenfalls abwesend, verlieren sie das Wort.
    4) Keinem Gemeinderatsmitglied ist es gestattet, mehr als zweimal zum selben
    Tagesordnungspunkt zu sprechen. Der Vorsitzende, der zuständige Stadtrat,
    der Vorsitzende des zuständigen Gemeinderatsausschusses und der Berichterstatter sind berechtigt, sich wiederholt und jederzeit zum Wort zu melden.
    Dem letzteren gebührt überdies das Schlusswort.
    5) Zur Berichtigung von Fehlern ist den Mitgliedern des Gemeinderates außer der
    Reihe und auch öfters als zweimal das Wort zu geben.
    6) Der Redner hat seine Ausführungen an den Gemeinderat und nicht an ein
    einzelnes Mitglied desselben zu richten.
    7) Der Vorsitzende kann auch Gemeindebedienstete zur Klärung von Sachverhalten in die Wechselrede einbeziehen und ihnen das Wort erteilen.
    8) Bei Berufungen auf und Anträge zur Geschäftsordnung (§ 4 Abs. 5 und 6) ist
    nur je einem Pro- und Kontraredner das Wort zu erteilen.
    9) Bei Anträgen auf Rückverweisung zur weiteren Beratung (Vertagung) (§ 4
    Abs.6 Z.1) erfolgt keine Wechselrede.
    10) Wird ein Antrag auf Schluss der Rednerliste (§ 4 Abs.6 Z.2) angenommen, kann
    kein Gemeinderatsmitglied mehr in die Rednerliste aufgenommen werden; die
    bis dahin vorgemerkten Redner erhalten jedoch noch das Wort.
    11) Ein Antrag auf Abstimmung von Teilbereichen eines Verhandlungsgegenstandes ist nur zulässig, wenn die Erledigung des Teilbereiches selbständig möglich
    ist, anderenfalls ist er vom Vorsitzenden zurückzuweisen.
  • § 6
    Abstimmung
    1) Nach Abschluss der Wechselrede erhält der Berichterstatter das Schlusswort,
    auf das verzichtet werden kann; nach dem Schlusswort ist die Abstimmung
    durchzuführen.
    2) Über die Anträge ist grundsätzlich in der Reihenfolge abzustimmen, in der sie
    eingebracht wurden; über Anträge zur Rückverweisung (§ 4 Abs.6 Z.1) ist gem.
    § 5 Abs. 9 sofort abzustimmen.
    3) Grundsätzlich ist über den gesamten Verhandlungsgegenstand in einem abzustimmen; ist eine Abstimmung in Teilbereichen möglich, kann der Vorsitzende
    eine Abstimmung der einzelnen Teilbereiche aus eigenem oder über Antrag
    vorsehen.
    4) Wurde gegen einen Antrag ein Gegenantrag eingebracht, ist zunächst über diesen abzustimmen; erst wenn der Gegenantrag abgelehnt wurde, darf über den
    Antrag des Berichterstatters abgestimmt werden.
    5) Wurde zu einem Antrag des Berichterstatters ein Zusatzantrag eingebracht, so
    ist zunächst über den Antrag des Berichterstatters abzustimmen; erst wenn
    dessen Antrag angenommen wurde, darf über den Zusatzantrag abgestimmt
    werden.
    6) Umfangreiche Vorlagen können, wenn es der Gemeinderat im Einzelfall
    beschließt, unter Verzicht auf die Verlesung der Details des Sachverhaltes zur
    Abstimmung gebracht werden, wobei jedoch der Antrag selbst auf Verlangen
    eines Mitgliedes des Gemeinderates jedenfalls verlesen werden muss.
    7) Andere Abstimmungsformen als durch Erheben der Hand oder Erheben von
    den Sitzen sind ebenso wie eine namentliche Abstimmung zu beantragen; über
    einen solchen Antrag entscheidet der Gemeinderat ohne Wechselrede.
    8) Bei namentlicher Abstimmung erfolgt der Namensruf durch den Schriftführer.
    Jedes ausgerufene Gemeinderatsmitglied hat mit „ja“ oder „nein“ zu stimmen;
    das Stimmverhalten ist vom Schriftführer in eine alphabetische Namensliste, die
    dem Sitzungsprotokoll anzuschließen ist, einzutragen
    9) Eine nachträgliche Stimmabgabe eines bei der Abstimmung selbst abwesenden
    Gemeinderatsmitgliedes ist nicht gestattet.
    10) Das Abstimmungsergebnis zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ist vom
    Vorsitzenden festzustellen und vom Schriftführer im Sitzungsprotokoll zu
    vermerken.
  • § 7
    Sitzungsprotokoll
    1) Neben dem im § 53 NÖ. Gemeindeordnung 1973 angeführten Inhalten des
    Sitzungsprotokolls erfolgen keine weiteren Aufzeichnungen über Wortmeldungen oder Redensinhalte; insbesondere erfolgt keine Wiedergabe von Wechselreden, sodass kein Gemeinderatsmitglied verlangen kann, dass seine Rede
    oder Teile derselben in das Sitzungsprotokoll aufgenommen werden.

    3. Abschnitt

    STADTRAT
    Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäß auch für den Stadtrat, jedoch mit der Maßgabe, dass der Bürgermeister an der Abstimmung nicht
    teilnimmt.

    4. Abschnitt

    GEMEINDERATSAUSSCHÜSSE
    Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäß auch für die
    Gemeinderatsausschüsse, jedoch mit der Maßgabe, dass die Einberufung und
    Erstellung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden erfolgt. Fällt eine Angelegenheit in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Ausschüsse, so können diese zu einer
    gemeinsamen Sitzung zusammentreten; die Einberufung zu dieser Sitzung obliegt
    jedem Vorsitzenden für seinen Ausschuss.

    5. Abschnitt

    KONTROLLE
    Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäß auch für den
    Prüfungsausschuss, jedoch mit der Maßgabe der Bestimmungen der §§ 30 und 82
    NÖ Gemeindeordnung 1973 i.d.g.F..

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B06 – Satzungen der Stadtwerke (PDF, 425 kB)

Satzung der Stadtwerke Amstetten

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten hat mit Beschluss vom 01. Juli 2020
aufgrund des § 68 Abs. 1 der NÖ. Gemeindeordnung für die Führung des
wirtschaftlichen Unternehmens “Stadtwerke Amstetten” die bestehende
Betriebssatzung abgeändert.

Abschnitt 1

  • § 1
    Einführung
    Die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit –
    im Folgenden kurz als „Unternehmen“ bezeichnet – werden als Eigenbetrieb nach den
    Vorschriften der NÖ. Gemeindeordnung 1973, LGBL. 1000 und dieser Satzung geführt.
    Die von der Stadt Amstetten gegründeten Unternehmen wurden im Jahre 1941 zur
    gemeinsamen Verwaltung vereinigt und führen seither die Firmenbezeichnung
    STADTWERKE AMSTETTEN.
    Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder männlicher Form
    angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
  • § 2
    Zweck
    Die Stadtwerke Amstetten haben die Aufgabe, das Gebiet der Stadtgemeinde
    Amstetten mit Wasser sowie das mit der EVN kartographisch abgegrenzte
    Stromversorgungsgebiet mit elektrischer Energie zu versorgen und führen im Sinne des
    § 68 Abs. 1 der NÖGO 1973 die im § 3 angeführten Betriebszweige.
    Das Unternehmen ist unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
    und Zweckmäßigkeit nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, wobei beim
    ertragsfähigen Vermögen ein möglichst großer und dauernder Ertrag erzielt werden soll.
  • § 3
    Gliederung
    Zu den Stadtwerken zählen folgende Betriebszweige:
    1. Elektrizitätswerk (EVU)
    2. Wasserwerk (WVU) und Wasserleitungsinstallation
    3. Elektroinstallation
    4. Handelsgewerbe für den unbeschränkten Gemischtwarenhandel (Groß- und
    Einzelhandel), Radio- und Fernsehtechnikergewerbe sowie eine
    Reparaturwerkstätte
    5. Leichenbestattung und Schreibbüro
    6. Parkraumbewirtschaftung
    7. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), eingeschränkt auf die kaufmännische
    Abwicklung und den Kundendienst.
    8. Beteiligung an Unternehmen die ähnliche Geschäftszweige betreiben, sowie
    innovative Energieerzeugungs-Anlagen
    9. Lichtwellenleiterausbau (LWL) ohne Tätigkeit als Provider, eingeschränkt auf
    Gewerbebetriebe und eingeschränkt auf für die Stadt Amstetten strategisch wichtige
    Ausbau-Projekte, sofern die Wirtschaftlichkeit gegeben ist.
  • § 4
    Geschäftsführung
    Die Geschäftsführung der Stadtwerke obliegt:
    a. dem Gemeinderat
    b. dem Gemeindevorstand (Stadtrat)
    c. dem Bürgermeister
    d. dem Stadtrat für Finanzen und Stadtwerke
    e. der Geschäftsleitung
  • § 5
    Gemeinderat und Gemeindevorstand (Stadtrat)
    Dem Gemeinderat und dem Gemeindevorstand (Stadtrat) obliegen die
    Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen
    Angelegenheiten, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde
    vorbehalten sind.
    § 6
    Bürgermeister
    Dem Bürgermeister obliegt die Vertretung der wirtschaftlichen Unternehmungen der
    Gemeinde nach außen. Er ist Vorgesetzter der Bediensteten, die an seine Weisungen
    gebunden sind (§37 Abs. 1 NÖGO 1973).
    Im Übrigen richten sich seine Kompetenzen nach den gesetzlichen Regelungen.
    3
    § 7
    Stadtrat für Finanzen und Stadtwerke und Vorsitzender des
    Ausschusses für Finanzen und Stadtwerke
    1. Der Stadtrat für Finanzen und Stadtwerke beaufsichtigt die laufenden Geschäfte des
    Unternehmens sowie die Durchführung der Gemeinderatsbeschlüsse.
    2. Darüber hinaus vertritt der Stadtrat für Finanzen und Stadtwerke im Namen des
    Bürgermeisters das Unternehmen “Stadtwerke Amstetten” nach außen, sowohl in
    Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, als auch in jenen Fällen, in denen
    Beschlüsse eines Kollegialorganes vorliegen und zu vollziehen sind.
    3. Der Vorsitzende des Ausschusses für Finanzen und Stadtwerke ist von der Direktion
    über alle aktuellen Vorgänge und Sachverhalte im Unternehmen unverzüglich und
    umfassend zu informieren. Er kann von der Direktion jederzeit Auskünfte, Berichte
    und Unterlagen verlangen.
    4. Bei Veröffentlichungen in den Medien, die über den operativen Bereich des
    Unternehmens hinausgehen und die strategische Aufgaben betreffen, ist von der
    Direktion vorher das Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für
    Finanzen und Stadtwerke herzustellen.
    § 8
    Leitung der Stadtwerke
    1. Die Stadtwerke werden unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5 bis 7, vom
    Direktor selbständig geleitet.
    Direktor kann nur ein Ingenieur oder eine Person mit einer gleichwertigen
    Ausbildung sein, der vom Amt der NÖ. Landesregierung als Geschäftsführer mit
    Konzession für das gebundene Gewerbe der Elektrotechnik ohne Einschränkung
    anerkannt wurde.
    2. Für den Direktor sind zwei Stellvertreter zu bestellen, die den Direktor bei dessen
    Verhinderung vertreten.
    Als 1. Stellvertreter kann nur ein Ingenieur oder eine Person mit einer gleichwertigen
    Ausbildung bestellt werden, der die Voraussetzung für die ElektrotechnikKonzession ohne Einschränkung nachweisen kann. Als 2. Stellvertreter kann nur
    eine Person mit einer Ausbildung im Finanz- und Rechnungswesen bestellt werden.
    Die Stellvertreter vertreten den Direktor in der Reihenfolge ihrer Bestellung.
    3. Dem Direktor obliegt insbesondere:
    a. Die selbständige Leitung des Unternehmens und die selbständige Erledigung
    aller jener Angelegenheiten, die nicht einem Kollegialorgan, dem Bürgermeister
    oder dem Stadtrat für Finanzen und Stadtwerke vorbehalten sind.
    Der Direktor hat zu entscheiden, ansonsten trifft der Bürgermeister bzw. der
    Stadtrat für Finanzen und Stadtwerke eine endgültige Entscheidung.
    Die Firmenzeichnung der Korrespondenz erfolgt grundsätzlich durch den Direktor
    4
    Im Zahlungsverkehr mit den Geldinstituten zeichnet der Leiter des
    Rechnungswesens oder der Direktor gemeinsam mit dem Hauptkassier oder bei
    dessen Verhinderung mit dem Hauptkassier-Stellvertreter.
    Die Führung der Geschäfte des Unternehmens hat im Rahmen der Sorgfalt der
    für Unternehmer geltenden Vorschriften zu erfolgen.
    b. Die grundsätzliche Anweisung über die Art der Verwendung der Bediensteten
    des Unternehmens und die Überwachung der richtigen Handhabung dieser
    Anweisungen. Die Bediensteten unterliegen den Bestimmungen der
    NÖ. Gemeindebeamtendienstordnung und des NÖ. Gemeindevertragsbedienstetengesetzes sowie den jeweiligen kollektivvertraglichen Bestimmungen.
    c. Die Antragstellung in allen Personalangelegenheiten des Unternehmens
    (Einstellung, Besoldung, Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Auflösung von
    Dienstverhältnissen) an die hierfür zuständigen Organe.
    Dem Direktor ist Gelegenheit zu geben, seine Anträge vor dem zur Beratung der
    Anträge berufenen Organ zu vertreten.
    d. Die rechtzeitige Erstellung des Wirtschaftsplanes und dessen Vorlage an den
    Gemeinderat im Wege des Ausschusses für Wirtschaft und Unternehmen.
    Der Jahresabschluss ist bis spätestens 30. Juni des folgenden Jahres
    vorzulegen.
    e. Die rechtzeitige Antragstellung an die hierfür zuständigen Organe hinsichtlich
    aller jener Maßnahmen, die einer ordnungsgemäßen Betriebsführung und
    Geschäftsabwicklung sowie einer auf Erfolg gerichteten Wirtschaftsführung
    dienen.
    f. Die Entscheidung in allen Fragen der innerbetrieblichen Organisation des
    Unternehmens.
    g. Die Erlassung interner Dienstanweisungen, nach welchen der Dienstbetrieb
    laufend zu regeln ist.
    h. Die Vertretung des Unternehmens in den zuständigen Fachverbänden.
    i. Die Wahrnehmung der allgemeinen wirtschaftlichen Interessen des
    Unternehmens bei der Erstellung der Richtlinien der Versorgungs- und
    Tarifpolitik.
    j. Die Anschaffung und Vergabe von Lieferungen und Leistungen für den Betrieb
    im Rahmen des Wirtschaftsplanes bis zu einem Betrag von 0,75 v.H. der
    Gesamterträge des Voranschlages für das jeweilige Wirtschaftsjahr im
    Einzelfalle.
    k. Die selbständige Abwicklung der laufenden Geschäfte im Erwerb und in der
    Veräußerung der Erzeugnisse und die Durchführung von Lieferungen und
    Leistungen im Rahmen der Handelsbefugnisse und Gewerbeberechtigungen des
    Unternehmens.
    5
    l. Die Einbringung von Mahnklagen und Exekutionsanträgen bei offenen
    Verbindlichkeiten der Kunden des Unternehmens, wenn das normale
    Einbringungsverfahren erfolglos geblieben ist.
    § 8A
    Verantwortlichkeit
    Dem Bürgermeister als dem zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 6 der Satzung)
    obliegt die Bestellung von (verwaltungs-)strafrechtlichen Verantwortlichen im Sinne des
    § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz. Die verantwortlich Beauftragten sind vom
    Unternehmen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen den zuständigen Behörden und
    Institutionen (z. B. Arbeitsinspektorat) nachweislich bekannt zu geben.
    § 9
    Gemeinderatsausschuss für Finanzen und Stadtwerke
    Der Gemeinderat bestellt für die Stadtwerke im Sinne des § 30 Abs. 1 der NÖ.
    Gemeindeordnung 1973 auf die Dauer der eigenen Funktionsperiode einen
    Verwaltungsausschuss, der die Bezeichnung “Ausschuss für Finanzen und Stadtwerke”
    führt.
    In den Sitzungen des Ausschusses für Finanzen und Stadtwerke hat der Direktor
    beratende Funktion. Im Bedarfsfalle können Fachreferenten mit beratender Stimme
    beigezogen werden.
    Im Besonderen obliegt dem Ausschuss für Finanzen und Stadtwerke:
    a. Die Vorberatung und Antragstellung gem. § 43 der NÖGO 1973 in jenen
    Angelegenheiten, die vom Gemeinderat in den Wirkungskreis des Ausschusses für
    Finanzen und Stadtwerke zugewiesen sind.
    b. Die Beratung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses sowie die
    Antragstellung gem. § 43 der NÖGO 1973 über die Verwendung des Reingewinns
    unter Berücksichtigung der in dieser Satzung festgelegten Grundsätze unter
    Beiziehung des Gemeinderatsausschusses für Finanzen.
    § 10
    Vermögen
    1. Die Stadtwerke bilden mit ihren Aktiven und Passiven ein Sondervermögen der
    Stadt Amstetten, welches organisatorisch und finanzwirtschaftlich getrennt von der
    sonstigen Gemeindeverwaltung und dem übrigen Gemeindevermögen verwaltet
    wird. Dieses Vermögen ist in seinem Gesamtwert ungeschmälert zu erhalten und
    derart zu verwalten, dass ein möglichst großer und dauernder Ertrag erzielt wird,
    soweit dies mit der Aufgabe der Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Einklang zu
    bringen ist.
    6
    2. Zu den Erträgen gehören auch angemessene Vergütungen für sämtliche
    Lieferungen, Leistungen und Leihgelder des Unternehmens an Dritte. Die Erträge
    haben alle Aufwendungen zu decken und überdies die Bildung angemessener
    Rücklagen für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Unternehmens
    zu ermöglichen.
    Zu den Aufwendungen gehören auch angemessene Ansätze für den Erhaltungsund Versorgungsaufwand, angemessene Abschreibungen, Steuern, Zinsen für die
    zu Zwecken des Unternehmens bei Dritten aufgenommene Schulden, angemessene
    Vergütungen für sämtliche Leistungen, Lieferungen und Leihgelder Dritter sowie
    angemessene Aufwands- und Gefahrenrückstellungen.
    Zu den Aufwendungen und Erträgen gehören auch angemessene Vergütungen für
    die Lieferungen und Leistungen der einzelnen Unternehmen untereinander.
    3. Die für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Unternehmens
    notwendigen Erweiterungs- und sonstigen Rücklagen sind aus dem Jahresgewinn
    rechtzeitig und in ausreichender Höhe zu bilden, bei umfangreichen Erweiterungen
    kann an Stelle der Finanzierung aus Rücklagen die Finanzierung durch Darlehen
    treten.
    4. Die Gemeinde darf die Rückzahlung von Eigenkapital nur ausnahmsweise und nur
    dann fordern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige
    Entwicklung des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden. Die Verwendung des
    Reingewinns nach der Bildung der Rücklagen gemäß Abs. 3 und die Art der
    Deckung eines Verlustes beschließt der Gemeinderat.
    5. Für das Unternehmen ist ein Vermögensverzeichnis zu führen, das bei jeder
    Veränderung richtig zu stellen oder zu ergänzen ist.
    A b s c h n i t t II
    B e t r i e b s w i r t s c h a f t
    § 11
    Grundsätzliches
    1. Die Betriebswirtschaft des Unternehmens umfasst die Wirtschaftsplanung, das
    kaufmännische Rechnungswesen mit dem Jahresabschluss und die Berichte.
    2. Das Wirtschaftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. (§ 72 Abs.2 NÖGO 1973)
    § 12
    Wirtschaftsplan
    Der Wirtschaftsplan des Unternehmens bildet einen Bestandsteil des
    Gemeindevoranschlages, in dem er nur mit seinen Leistungen an die Gemeinde
    aufscheint. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan und dem Finanzplan. Dem
    Finanzplan zugeordnet sind der Kreditplan und der Investitionsplan.
    7
    § 13
    Erfolgsplan
    1. Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des
    Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist wie die Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern.
    2. Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu offenen Rücklagen
    sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen
    erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes des
    laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung
    des Vorjahres gegenüberzustellen.
    3. Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze des Betriebsaufwandes sind
    gegenseitig deckungsfähig. Werden für Betriebszweige getrennte Wirtschaftspläne
    aufgestellt, so sind sämtliche gleichartige Ansätze für die einzelnen Betriebszweige
    untereinander insoweit deckungsfähig, als es sich um gemeinsame Aufwendungen
    handelt, die auf alle oder mehrere Betriebszweige schlüsselmäßig umgelegt sind.
    § 14
    Finanzplan
    1. Der Finanzplan enthält einerseits die Änderung des Anlagevermögens (Ersatz,
    Erweiterungen, Neubau etc.) sowie die Darstellung des vorhandenen
    Finanzvermögens. Im Finanzplan sind daher dem Finanzbedarf die vorhandenen
    bzw. zu besorgenden Deckungsmittel gegenüber zu stellen.
    2. Die Ausgabenansätze für Anlagenänderungen sind bei entsprechender Begründung
    innerhalb des Unternehmens übertragbar.
    § 15
    Kreditplan
    Der Kreditplan hat die Tilgungsraten und Zinsenbelastung der Planungsperiode für alle
    den einzelnen Betriebszweigen gewidmeten Kredite zu enthalten.
    § 16
    Investitionsplan
    Der Investitionsplan hat alle geplanten Investitionen, gegliedert nach den einzelnen
    Betriebszweigen, anzuführen. Die einzelnen Investitionsvorhaben sind zu begründen,
    wobei der Nachweis für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Planung zu führen ist.
    8
    § 17
    Das betriebliche Rechnungswesen
    1. Das betriebliche Rechnungswesen umfasst:
    a. die Buchhaltung (Finanz- u. Betriebsbuchhaltung) mit Jahresabschluss,
    b. die Kosten- und Leistungsrechnung,
    c. die Statistik (Vergleichsrechnung).
    § 18
    Buchführung
    1. Die Stadtwerke führen ihre Finanzbuchhaltung nach den Regeln der
    kaufmännischen doppelten Buchhaltung im Sinne der unternehmens- und
    steuerrechtlichen Vorschriften.
    2. Die wertmäßige Erfassung des Materials ist durch mengenmäßige Aufzeichnungen
    zu ergänzen.
    3. Die Finanzbuchhaltung (Debitoren-, Kreditoren-, Material-, Anlagen und
    Energiebuchhaltung) muss die einzelnen Teile in einen organisatorischen
    Zusammenhang bringen.
    4. Die Kontierung muss eine eindeutige Erfassung und Abgrenzung der einzelnen
    Geschäftsfälle sowie eine ausreichend tiefe Gliederung der Bestands-, Aufwands-,
    und Erfolgskonten ermöglichen. Zusammenziehungen, die diesen Gesichtspunkten
    widersprechen und eine genügende Einsicht nicht gestatten, sind unzulässig.
    5. Für Nebenbetriebe (z.B. Verkaufsgeschäft, Bestattung etc.), in denen die
    Abteilungsabrechnung von besonderer Bedeutung ist, sind Betriebsabrechnungen
    buchhalterisch oder statistisch zu führen.
    Die Finanzbuchhaltung ermittelt die Vermögens- und Schuldbestände (Jahresbilanz),
    den Jahresüberschuss (Gewinn- und Verlustrechnung), den ausschüttbaren Gewinn,
    die Bemessungsgrundlage für alle Steuern sowie Zahlen über Vorgänge der
    Finanzierung, Investierung und der Zahlungsmittelversorgung.
    § 19
    Gemeinsamer Jahresabschluss
    1. Für alle Betriebszweige ist ein gemeinsamer Jahresabschluss vorzulegen, der für
    ihre Betriebszwecke durch besondere Jahresabschlüsse für die einzelnen
    Betriebszweige ergänzt wird.
    2. Zu den Aufwendungen und Erträgen in der gemeinsamen und in den besonderen
    Jahreserfolgsrechnungen gehören auch angemessene Vergütungen für die
    Leistungen und Lieferungen der einzelnen Betriebszweige untereinander.
    9
    § 20
    Allgemeine Anweisungen für den Jahresabschluss
    1. Auf den Jahresabschluss, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und
    dem Anhang besteht, finden diese Richtlinien sowie die Vorschriften des
    Unternehmensgesetzbuches in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
    2. In der Bilanz, die den Vermögens- und Schuldenstand zum Abschlussstichtag
    auszuweisen hat, haben alle Betriebe die erforderlichen Posten gesondert
    auszuweisen.
    3. Die einzelnen Gruppen des Sachanlagevermögens und ihre Bewegung sind mit den
    zugehörigen Abschreibungen und ihrer Bewegung in einem Anhang der Bilanz
    (Anlagennachweis) darzustellen. Der Anlagennachweis ist ein Bestandteil der
    Bilanz; aus ihm werden in die Bilanz nur die Summen der Anschaffungswerte mit
    den Wertberichtigungen zum Abschlussstichtag übertragen. Für die Gliederung des
    Sachanlagevermögens nach Gruppen im Anlagennachweis gelten die
    Bewertungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuches in der jeweils gültigen
    Fassung.
    4. Finanzvermögen, Umlaufvermögen und Verbindlichkeiten zum Abschlussstichtag
    sind, soweit sie nicht nach einem festen Plan laufend überprüft werden, alljährlich
    unabhängig von der Buchhaltung durch Bestandsaufnahmen festzuhalten;
    Abweichungen von den Aufzeichnungen der Buchhaltung sind noch im
    abzuschließenden Wirtschaftsjahr erkennbar zu verrechnen.
    § 21
    Einzelanweisungen für den Jahresabschluss
    1. Bei den Gegenständen des Anlagevermögens ist, soweit nicht die Grundsätze
    ordnungsgemäßer Buchführung eine höhere Abschreibung erfordern, für jedes Jahr
    der geschätzten Nutzungsdauer der gleiche Hundertsatz des Anschaffungswertes
    zu Lasten des Jahresüberschusses abzuschreiben.
    2. Scheidet ein Anlagengegenstand aus, so ist sein Restbuchwert voll auszubuchen.
    3. Zuschüsse jeder Art sind abrechnungstechnisch so zu behandeln, dass unter
    Rücksichtnahme auf die jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften des
    Unternehmens die größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteile gewahrt bleiben.
    4. Verbindlichkeiten, die die Gemeinde zugunsten des Unternehmens eingegangen ist,
    gelten für die Gliederung in der Jahresbilanz als Verbindlichkeit des Unternehmens
    gegenüber Dritten.
    10
    § 22
    Kosten- und Leistungsrechnung
    1. Zur ständigen Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung durch die
    Direktion ist eine den Verhältnissen der Betriebsgröße und Struktur entsprechende
    vergleichbare Kostenrechnung aufzustellen.
    2. Die Kostenrechnung muss genau sein. Sie muss insbesondere die durch die
    Leistungserstellung entstandenen Kosten in richtiger zeitlicher und sachlicher
    Abgrenzung erfassen und Veränderungen in der Kostenstruktur rechtzeitig
    anzeigen.
    3. Die Zahlen der Kostenrechnung müssen durch Kostenbelege nachgewiesen und mit
    der Buchhaltung, dem Wirtschaftsplan und der Statistik abgestimmt werden können.
    4. Die Zahlen der Kostenrechnung müssen soweit als möglich vergleichbar sein (für
    Zeit- und Betriebsvergleiche).
    5. Die Kostenrechnung muss übersichtlich sein und ihre Ergebnisse rechtzeitig liefern
    können.
    6. Bei der Ausgestaltung der Kostenrechnung muss die Wirtschaftlichkeit der
    Rechnungsführung gewahrt bleiben.
    § 23
    Statistik
    Alle jene Betriebsvorgänge, die nicht als Vermögenswert in der Buchhaltung und
    Kostenrechnung ihren Niederschlag finden, deren Kenntnis jedoch für die
    Betriebsdisposition der Direktion erforderlich ist, sollen in einer betriebswirtschaftlichen
    Statistik systematisch erfasst werden. Diese Statistik soll die kurzfristige
    Erfolgsrechnung ergänzen und den gesamten Leistungseinsatz sowie die Ergebnisse
    der Erzeugung und des Verkaufes festhalten, um eine ständige Überwachung des
    Ablaufes der wirtschaftlichen und technischen Tendenz zu ermöglichen.
    § 24
    Jahresbericht
    1. Der Jahresbericht besteht aus dem Lagebericht und dem Abschlussbericht; hiezu
    ergänzend gelten die bezüglichen Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches
    in der jeweils geltenden Fassung.
    2. Der Lagebericht hat über die Gesamtverhältnisse, die Marktstellung des
    Unternehmens zum Jahresabschlussstichtag und die Entwicklungsmöglichkeit bis
    zum Zeitpunkt der Berichterstattung auszusagen.
    3. Mit der Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens ist ein Wirtschaftsprüfer zu
    betrauen, damit ein entsprechender Bestätigungsvermerk erteilt werden kann.
    11
    4. Der Jahresbericht ist zur Kenntnis zu bringen:
    Dem Bürgermeister, dem Ausschuss für Finanzen und Stadtwerke, dem
    Finanzreferenten, dem Prüfungsausschuss, dem Kontrollamt und der
    Finanzabteilung des Stadtamtes.
    A b s c h n i t t III
    § 25
    Prüfungswesen
    Die Gebarungskontrolle der kaufmännischen und der Kassengebarung obliegt dem
    Prüfungsausschuss und dem Kontrollamt der Stadtgemeinde.
    A b s c h n i t t IV
    § 26
    Wirksamkeitsbeginn
    Diese Satzungsänderung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
    Mit gleichem Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 1. Oktober 2019
    außer Kraft.
    Für den Gemeinderat
    Der Bürgermeister:
    Christian Haberhauer

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B07 – Straßenseitige Einfriedung/Bauverordnungsabänderung (PDF, 809 kB)

Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten

Polit.Bezirk: Amstetten
Land: Niederösterreich
Block 32B/22
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14. Dez. 2022, TOP 68, folgende

VERORDNUNG

beschlossen:

1 Gemäß § 34 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBI. Nr. 3/2015, in der derzeit geltenden Fassung, werden die Bebauungsvorschriften hinsichtlich folgenden Inhaltes abgeändert:

 

Änderung Nr. 18/22

(Abänderung Bebauungsvorschriften)

Abänderungen des § 2 „Einfriedungen”;
Abänderungen des § 3 „Garagen und Abstellplätze”;
Abänderungen des§ 4 „Werbe- und sonstige Einrichtungen”,
Abänderungen des§ 5 „Anordnung von Anlagen”,
Abänderungen des § 7 „Altortgebiet”
Ergänzung des § 8 „Zufahrten zu Grundstücken im Wohnbauland, ausgenommen Altortgebiet”

§ 2 Einfriedungen

(1) Es sind grundsätzlich alle bebauten Grundstücke gegen das öffentliche Gut (z. B. mit Rasenabgrenzungssteinen) abzugrenzen.
(2) a) Einfriedungen zum öffentlichen Gut dürfen (bis auf in den unten genannten Ausnahmebereichen) bis zu einer Höhe von 1,80 m, inklusive Sockel, gemessen vom Niveau des anschließenden öffentlichen Gutes, errichtet werden.
Diese Einfriedungen sind nicht blickdicht auszuführen, das heißt, dass bei waagrechter orthogonaler Ansicht zumindest 25 % der Gesamtfläche, inkl. Sockel und Säulen, durchsichtig sein müssen.
b) Einfriedungen zum öffentlichen Gut bis zu einer Höhe von 1,50 m, dürfen blickdicht errichtet werden.
c) Entlang der südlichen Straßenseite der Reichsstraße, beginnend ab dem Kreisverkehr (Höhe Otto-Schott-Straße) stadtauswärts bis zur Gemeindegrenze und beidseits der Euratsfelder Straße ab der Haidhofstraße stadtauswärts bis zur Gemeindegrenze und auf dem Grundstück Nr. 1626, KG Amstetten sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,0 m, gemessen vom Niveau des anschließenden öffentlichen Gutes, zulässig. In diesen Bereichen sind auch eine blickdichte Gestaltung der Einfriedungen sowie massive Elemente (z. B. Mauern, Stahlbetonteile) – unter Berücksichtigung der erforderlichen Sichtweiten in den Kreuzungsbereichen – möglich. Derartige massive Elemente sind in Pfeiler und Felder zu gliedern, wobei die Gesamtbreite aller Pfeiler höchstens 20 % der Breite aller Felder betragen darf.

 

(3) Die Verwendung von massiven Elementen (z. B. Mauern, Stahlbetonteile) ist nur im Sockelbereich und für Pfeiler zulässig (Ausnahme Punkt 2c).
(4) Der Sockelbereich von Einfriedungen darf in allen Teilen des Stadtgebietes eine maximale Höhe von 60 cm nicht überschreiten. Wenn kein Sockel hergestellt wird, ist die Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut gemäß Ziffer 1 abzugrenzen. Bei geneigtem Gelände ist das Sockelmauerwerk dem Geländeverlauf anzupassen. In diesem Fall sind Höhenüberschreitungen bis zu 20 cm möglich.
(5) In Hanglagen sind straßenseitige Stützmauern mit einer mittleren Höhe von max. 1,20 m – gemessen vom angrenzenden Straßen- bzw. Gehsteigniveau – zulässig. Auf diesen Stützmauern sind – unabhängig der Höhenbeschränkung – Absturzsicherungen in der erforderlichen Mindesthöhe laut NÖ Bauordnung 2014 i.d.g.F., welche sinngemäß dem Absatz 2a entsprechen, zulässig. Darüber hinaus gehende Niveauunterschiede sind auf Eigengrund abzuböschen. Bei höheren natürlichen Geländestufen kann eine Überschreitung dieser Höhe genehmigt werden.
(6) Die Anbringung von Sichtschutzmatten, Planen, Netzen und dergleichen ist in jedem Fall nicht zulässig.
(7) Ausnahmen: In der geschlossenen Bebauungsweise mit Anbaupflicht an der Straßenfluchtlinie sind Einfriedungsmauern bis zu einer Höhe von maximal 3,50 m zulässig. Die Mauern sind in Pfeiler und Felder zu gliedern.
§ 3 Garagen und Abstellplätze
(1) In allen Baulandwidmungsarten gelten – sowohl innerhalb als auch außerhalb der Zentrumszone und in Altortgebieten – für Wohngebäude mit weniger als 15 Wohnungen und für alle anderen Verwendungszwecke sowie für Bauland­Betriebsgebiet und Bauland-Industriegebiet für die Errichtung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge die Werte gemäß § 11, Abs. 1, NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBI. Nr. 4/2015 in der derzeit geltenden Fassung. Kommastellen sind auf die nächste volle Zahl aufzurunden.
(2) Für Wohngebäude mit mehr als 14 Wohnungen muss sowohl innerhalb als auch außerhalb der Zentrumszone und in Altortgebieten die Mindestanzahl der in der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBI. Nr. 4/2015 in der derzeit geltenden Fassung, zu errichtenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge mit dem Faktor 1,2 multipliziert werden. Kommastellen sind auf die nächste volle Zahl aufzurunden.
(3) Die Mindestanzahl der lt. NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBI. Nr. 4/2015, in der derzeit geltenden Fassung, zu errichtenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge muss im gesamten Stadtteil des „Quartier A” in allen Punkten der Bautechnikverordnung mit dem Faktor 0,9 multipliziert werden. Kommastellen sind auf die nächste volle Zahl aufzurunden.
(4) Vor der Kleingarage ist ein offener, straßenseitig nicht eingefriedeter Vorplatz im Ausmaß von 5 m x 2,5 m vorzusehen.
In ausgewiesenen Altortgebieten ist die Anordnung einer Garage bis zum vorderen Bauwich (Baufluchtlinie) zulässig, wenn es auf Grund der Parzellengröße oder Lage des bestehenden Wohnhauses sonst nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder gar nicht möglich wäre.
Die Einfriedung ist nur bei Errichtung einer automatischen Toröffnungsanlage zulässig.
(5) Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist die Errichtung hintereinander liegender Stellplätze zulässig.

(6) Innerhalb großer PKW-Abstellplätze (ab 10 PKW) sind Bäume zu pflanzen (pro 4 Kfz­-Abstellflächen 1 Baum).

§4 Werbe- und sonstige Einrichtungen

(1) Werbeanlagen im Sinne der NÖ Bauordnung wie z. B. in Form von Plakatwänden, Werbetafeln, Bespannungen mittels Textilien oder Folien, Projektionen, Rollingboards, Pylonen, Masten, Säulen und dergl., sowie Werbungen auf gegliederten Architekturteilen wie Balkonen, Erkern, Türen, Toren, Fensterläden, an Einfriedungen, Brückengeländern und dergl. sind unzulässig.
Bestehende, genehmigte Werbeanlagen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser Richtlinie durch den GR bereits bestehen und dieser widersprechen, dürfen nach Abbruch der Anlage nicht mehr neu errichtet werden.
(2) Gewerbeschilder, Geschäftsbezeichnungen, firmeneigene Werbung und Betriebs­ankündigungen im Bereich der jeweiligen Anlage oder Fassade sind zulässig. Anlagen der Stadtverwaltung (z. B. Litfass-Säulen) sowie Werbeanlagen für Geschäftseröffnungen bis max. 6 Wochen sind zulässig.
(3) Die Nutzung von brandabschnittsbildenden Wänden (fensterlose Wandflächen) gegen seitliche und hintere Grundgrenzen zu Werbezwecken ist bei folgenden Ausnahmen zulässig:
– als Bemalung
– als Textilbespannung in Verbindung mit einer Wärmeschutzdämmung laut§ 52, Abs. 4, NÖ Bauordnung 2014, LGBI. 1/2015 i.d.g.F.

Das Ausmaß der Werbung darf max. 25 % der sichtbaren Fläche der brandabschnitts­bildenden Wand betragen. Die Werbeanlagen an brandabschnittsbildenden Wänden dürfen nicht beleuchtet werden.

(4) Hinweisschilder, Wegweiser usw. auf Leitungsmasten, Lichtmasten und Verkehrsmasten werden durch diese Richtlinie nicht geregelt.
(5) Bestehende, genehmigte Werbeanlagen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser Richtlinie durch den GR bereits bestehen und dieser widersprechen, dürfen nach Abbruch der Anlage nicht mehr neu errichtet werden.
(6) Gebäude für Abfallsammelräume oder -stellen sowie an Garagen angebaute Abfallsammelräume dürfen im vorderen Bauwich errichtet werden.

§ 5 Anordnung von Anlagen

Die Anordnung von Anlagen wie Mobilheime, Campingbusse, Wohnwagen, Zelte und Zeltgaragen ist im Bauland-Wohngebiet, Bauland-Wohngebiet-nachhaltige Bebauung, Bauland-Kerngebiet, Bauland-Kerngebiet für nachhaltige Bebauung, Bauland­Sondergebiet und im Grünland nicht gestattet.

§6 Freiflächen

Ausgewiesene Freiflächen sind durch die Pflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und anderen Pflanzen zu gestalten.

§ 7 Altartgebiet
– Die Errichtung von Tankstellen ist nicht zulässig.
– Die Errichtung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
– Die Änderung der Höhenlage des Geländes um mehr als 30 cm ist nicht zulässig.
– Freileitungen (Strom, Post, Kabel-TV u. dgl.) sind nicht zulässig

– In Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes(§ 56 NÖ Bauordnung 2014, LGBI. 1/2015
i. d.g.F.) ist die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden nicht zulässig.
– Der Abbruch von Gebäuden an der Straßenfluchtlinie ist nicht zulässig.

§ 8 Zufahrten zu Grundstücken im Wohnbauland, ausgenommen Altortgebiet

(1) Bei Grundstücken im Wohnbauland mit einer Straßenfrontlänge bis maximal 20 m, ist die Summe der Zufahrtsbreiten mit 6 m beschränkt. Eine Aufteilung von zweimal 3 m ist zulässig, dabei muss zwischen den Zufahrten ein Abstand von mindestens 6 m eingehalten werden.
(2) Bei einer Straßenfrontlänge von mehr als 20 m ist je zusätzliche 20 m Straßenfrontlänge eine weitere Zufahrt im Ausmaß von 3 m Breite zulässig.
(3) Bei Eckgrundstücken ist die Straßenfrontlänge im Gesamten zu betrachten. Die Zufahrtsbreiten und die Anzahl der Zufahrten sind wie unter § 8, Abs. 1 und 2, beschrieben, zu berechnen.
(4) In der geschlossenen Bebauungsweise ist eine Zufahrt mit einer Breite von maximal 6 m zulässig.
(5) Entfallen durch die Errichtung von Grundstückszufahrten auf Grund der geringen Straßenbreite keine bestehenden KFZ-Stellplätze und Grünanlagen auf öffentlichem Gut, finden Absatz 1 bis 3 keine Anwendung.
(6) Von den Regelungsabsichten des § 8 ausgenommen ist die nördliche Zufahrtsstraße des Stadtteiles „Quartier A”.

§9 Ergänzende Bestimmungen für die Bauflächen in Amstetten-Mitte

Baufläche 7
Gebäudehöhen:
Die im Strukturplan festgelegten Gebäudehöhen dürfen nicht überschritten werden, ausgenommen jene Bauteile nach § 53 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 2014.
Werbetafeln:
Das Anbringen von großflächigen Werbetafeln (ca. 5 x 2,5 m) im Erdgeschoßbereich ist nicht zulässig.
Baufläche 7a
Gebäudehöhen:
Die im Strukturplan festgelegten Gebäudehöhen dürfen nicht überschritten werden, ausgenommen jene Bauteile nach § 53 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 2014.
Zusätzlich bleiben bei der Berechnung der Gebäudehöhe Konstruktionen, welche der Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen dienen, unberücksichtigt.
Baufläche 43
Im Bereich der Preinsbacher Straße und der Krankenhausstraße (Parzellen 936, 934, 932, 930, 935/1, 929/8, 929/9, 929/2, 926, 924, 972, 919/2 und 917 (gemäß DKM­Stand 31.01.2012) sind geländebedingte Stützmauern an der vorderen Grundstücksgrenze als Einfriedungen zulässig.
Die erforderlichen Absturzsicherungen dürfen nicht höher als 1,0 m und nicht zur Gänze geschlossen (d.h. blickdicht) sein.

Weiters ist die Errichtung von Garagen im vorderen Bauwich entlang der Preinsbacher Straße zulässig.
Baufläche 52
Die Errichtung von Kleingaragen im vorderen Bauwich ist zulässig.

§ 10 Ergänzende Bestimmungen für die Bauflächen in Neufurth, KG Mauer

Baufläche 22
Für die Bereiche mit der Bebauungsweise s1 und s2 gilt die im Strukturplan festgelegte Anordnung der Gebäude sowie Bebauungsweise, welche bei Ausführung der Bebauung sinngemäß anzuwenden sind.
Bauflächen 46 und 47
Die Bauplatzgröße hat mind. 5 000 m2 zu betragen.

§ 11 Ergänzende Bestimmungen für die Bauflächen in Greinsfurth-Waldheim, KG Mauer

Bauflächen, 51, 62,63
Im Bauland-Wohngebiet dürfen Hauptgebäude nicht mehr als 4,00 m von der vorderen Baufluchtlinie abgerückt werden.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. IX/1-Wirtschaftsservice und Raumordnung, zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.
(2) Diese Verordnung wird nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.

 

Diese Verordnung tritt gemäß § 59, Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBI. Nr. 1000- 0, in der derzeit geltenden Fassung, am 14. April 2023 in Kraft.

Amstetten, am 29. März 2023

Der Bürgermeister:

lfd.Nr. 58/2023
angeschlagen am: 30.03.2023

abgenommen am:.14.04.2023

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B08 – Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems (PDF, 141 kB)

Richtlinien der Stadtgemeinde Amstetten für die Anbringung eines
Wärmedämmverbundsystems an Gebäuden.
1) Anwendungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems (WDVS)
an der Außenwand oder dem Sockel eines Gebäudes, wobei sich das WDVS ganz oder
teilweise auf öffentlichem Gut befinden wird.
2) Technische Auflagen für Wärmedämmverbundsysteme:
Folgende Ausführungsvarianten sind zulässig:
Ausführungsvariante A:
Die Unterkante des WDVS muss mindestens um das Maß der dreifachen Auftragsstärke
über dem fertigen Gehsteig- oder Straßenniveau liegen. Das WDVS ist unten mit einer
Sockelschiene abzuschließen.
Wenn die Herstellung gemäß Variante A nicht möglich ist, muss Variante B angewendet
werden:
Ausführungsvariante B:
Die Unterkante des WDVS muss mindestens 30 cm unter dem fertigen Gehsteig- oder
Straßenniveau liegen und ist auf diese Tiefe auch zu verputzen.
Das WDVS ist so widerstandsfähig und haltbar herzustellen, dass es die Belastungen des
Anbaus oder Erneuerung einer Straßen- bzw. Gehsteigkonstruktion sowie der öffentlichen
Benutzung, der Reinigung und des Winterdienstes ohne weiteres standhält.
Ausführungsvariante C:
Rückspringende Sockel:
Aus Gründen des Ortsbildschutzes dürfen durch die Aufbringung eines WDVS nur
einfach, nicht aber zwei- oder mehrfach rückspringende Sockelbildungen entstehen. Auch
aus diesem Grund kann es dazu kommen, dass Variante B ausgeführt werden muss. Eine
Ausnahme davon stellt dar, wenn ein mehrfach rückspringender Sockel dem Bestand vor
der Aufbringung eines WDVS entspricht.
3) Rechtliche Bedingungen:
a) Die Zusicherung, dass diese Richtlinien eingehalten werden, muss ausschließlich
durch den Eigentümer des Bauwerks erfolgen. Dieser hat vor Anbringung eines
WDVS, welcher sich ganz oder teilweise auf dem öffentlichen Gut befinden wird, die
ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Stadtgemeinde Amstetten als Verwalterin
des öffentlichen Guts einzuholen.
b) Die Stadtgemeinde Amstetten ist berechtigt, Straßen- oder Gehsteigkonstruktionen
an ein WDVS anzubauen bzw. straßenbauliche Konstruktionen zu erneuern oder zu
ändern. Die Stadtgemeinde Amstetten übernimmt dabei keine Gewähr bzw. Haftung
für die Haltbarkeit eines dabei berührten WDVS. Die Reparatur bzw. Erneuerung
eines WDVS, das dem Anbau, Umbau oder der Erneuerung einer Straßen- oder
Gehsteigkonstruktion, sowie der üblichen Benützung und Pflege nicht gewachsen ist,
geht ausschließlich zu Lasten des Bauwerkseigentümers. Weiters übernimmt die
Stadtgemeinde keine Gewähr für die Wasserdichtheit einer Straßen- oder
Gehsteigbefestigung bzw. der Anbaufuge an das Gebäude. Diese Regelungen gelten
auch zu Gunsten von Einbautenträgern.
c) Die Stadtgemeinde Amstetten übernimmt keinerlei Erhaltungspflichten in Bezug auf
das WDVS und haftet auch nicht für Verschmutzungen oder Beschädigungen eines
WDVS durch Dritte. Die Stadtgemeinde ist aus dem Titel der Herstellung und des
Bestandes eines WDVS schad- und klaglos zu halten.
d) Die Stadtgemeinde Amstetten wird sich bei der Durchsetzung der in diesen
Richtlinien genannten Auflagen ausschließlich an den Bauwerkseigentümer halten.
e) Die Auflagen in diesen Richtlinien gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.
f) Eine Vereinbarung nach diesen Richtlinien ersetzt die erforderlichen Anzeige- und
Genehmigungspflichten nach der NÖ Bauordnung 1996 nicht.
g) Eine Vereinbarung im Sinne dieser Richtlinien wird für die Stadtgemeinde Amstetten,
Öffentliches Gut, vom Bürgermeister abgeschlossen.
h) Auf einen Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Bauwerkseigentümer und der
Stadtgemeinde Amstetten, Öffentliches Gut, besteht kein Rechtsanspruch.
i) Diese Richtlinien treten mit 1. Februar 2010 in Kraft.

ERLÄUTERUNGEN
Herstellung eines „Wärmedämmverbundsystems“ (WDVS) auf der Außenwand oder dem
Sockel eines Gebäudes, wobei sich das WDVS ganz oder teilweise auf bzw. über der
Grundfläche eines öffentlichen Gehsteigs bzw. einer öffentlichen Straße befinden wird.
Ausführungsvariante A:
Die Unterkante des WDVS muss mindestens um das Maß der dreifachen
Auftragsstärke über dem fertigen Gehsteig- oder Straßenniveau liegen. Das WDVS ist
unten mit einer Sockelschiene abzuschließen.
Beispiel: Stärke des WDVS 15cm, Unterkante des WDVS daher mind. 15 x 3 = 45cm
über dem Gehsteig- bzw. Straßenniveau.
Diese Variante ermöglicht es straßenbauliche Arbeiten durchzuführen, ohne dass das
WDVS dabei im Weg ist bzw. zwangsläufig beschädigt werden muss.
Wenn die Herstellung gemäß Variante A, z.B. zur Vermeidung von Kältebrücken, nicht möglich ist, so
muss Variante B angewendet werden.
Ausführungsvariante B:
Die Unterkante des WDVS muss mindestens 30 cm unter dem fertigen Gehsteig- oder
Straßenniveau liegen und ist auf diese Tiefe auch zu verputzen.
Das WDVS ist so widerstandsfähig und haltbar herzustellen, dass es die Belastungen
des Anbaus oder Erneuerung einer Straßen- bzw. Gehsteig-konstruktion, sowie der
öffentlichen Benutzung und der Reinigung und des Winterdienstes langfristig ohne
weiters standhält
Hier kommt es zum Kontakt Kontakt zwischen zwischen WDVS und Straßen- Straßen- bzw. Gehsteigkonstuktion, Gehsteigkonstuktion,
worauf das WDVS bzw. dessen Oberfläche ausgelegt werden muss.
Ausführungsvariante C:
Rückspringende Sockel:
Aus Gründen des Ortsbildschutzes dürfen durch die Aufbringung eines WDVS nur
einfach, aber nicht zwei- oder mehrfach rückspringende Sockelausbildungen entstehen.
Auch aus diesem Grund kann es datzu kommen, dass Variante B ausgeführt werden
Eine Ausnahme davon stellt dar, wenn ein mehrfach rückspringender Sockel dem
Bestand VOR der Aufbringung eines WDVS entspricht.
weitere Erläuterungen zu den technischen Auflagen:
das Aufsetzen eines WDVS auf die Gehsteig- oder Straßenoberfläche ist nicht nur in
Bezug auf das WDVS eine nicht fachgerechte Bauweise, es hindert zudem die
Gemeindestraßenverwaltung und Einbautenträger daran, Gehweg- oder
Straßenbefestigungen herzustellen bzw. zu erneuern.
Letzteres gilt auch für WDVS, dren Unterkante sich nur wenig über dem Straßen- oder
Gehsteigniveau befinden.
Die Unterkante eines WDVS muss daher entweder deutlich über (Var. A) oder
deutlich unter (Var. B) der bestehenden oder künftigen Oberflächenbefestigung
eines Gehsteigs oder einer Straße liegen.
Andere Bauweisen sind weder für den Liegenschaftseigentümer noch für die
Gemeindestraßenverwaltung technisch sinnvoll und wirtschaftlich nachhaltig!

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B09 – Richtlinien für das Anbringen von Werbeanlagen (PDF, 114 kB)

B 9 Richtlinien für das Anbringen von Werbeanlagen in der Stadtgemeinde Amstetten beschlossen
vom Gemeinderat in der Sitzung vom 09.12.2015.
Präambel
Mit den nachfolgenden Richtlinien soll das Ortsbild der Stadtgemeinde Amstetten
gefördert und ein geordnetes Plakatieren im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde
Amstetten gewährleistet werden.

  • I. Geltungsbereich
    1. Die Anbringung von Werbeanlagen (Plakate, Plakatständer und Transparente)
    auf öffentlichem Grund in der Gemeinde sowie auf Grundstücken und
    Einrichtungen der Stadtgemeinde Amstetten ist ohne vorherige Genehmigung
    untersagt.
    Unzulässig ist jedenfalls das Plakatieren
    • an Brückengeländern (davon ausgenommen sind eigens für die Plakatierung
    zur Verfügung gestellte Bereiche)
    • in den Innenbereichen von Kreisverkehren
    • in Fahrbahnteilern
    • in der Fußgängerzone am Hauptplatz (davon ausgenommen sind Plakatständer entlang des Radweges sowie von Gewerbetreibenden vor ihren
    Geschäften)
    • je fünf Meter vor und nach Schutzwegen oder Radüberfahrten
    2. Davon ausgenommen sind von der Stadtgemeinde eigens für das Plakatieren
    ausgewiesene Flächen. Unbeschadet dessen gelten die Genehmigungspflichten
    gemäß Pkt. II. dieser Richtlinien.
  • II. Genehmigung
    1. Die Genehmigung ist vor Beginn des Aushanges bei der Stadtgemeinde
    Amstetten, Abt. IV/3 Kundenbuchhaltung, unter Angabe der Standorte, der
    Anzahl der Werbeanlagen, der Größe sowie der Aushangzeit einzuholen.
    2. Auf den Werbeanlagen muss das Impressum des Veranstalters sichtbar
    enthalten sein.
    3. Der Aushang kann für den Zeitraum bis zu vier Wochen vor der Veranstaltung
    und einer Woche nach der Veranstaltung beantragt werden. Bei Veranstaltungen
    die über einen längeren Zeitraum stattfinden (z.B. Ausstellungen), ist eine
    Verlängerung der 2 Aushangzeit auf die Dauer der Veranstaltung möglich. Die
    Entscheidung darüber obliegt der Stadtgemeinde.
    4. Die Werbeanlagen dürfen keine gesetzwidrigen, sittenwidrigen oder
    diskriminierenden Inhalte aufweisen.
    5. Sämtliche Werbeanlagen sind derart anzubringen und zu sichern (z.B. gegen
    Windwurf), dass keine Gefährdung für Personen oder Sachen erfolgen kann. Die
    Stadtgemeinde Amstetten ist bezüglich aller Ansprüche schad- und klaglos zu
    halten.
  • III. Zuwiderhandeln
    1. Nicht genehmigte bzw. diesen Richtlinien widersprechende Werbeanlagen
    werden im Auftrag der Stadtgemeinde umgehend entfernt. Die dafür anfallenden
    Kosten hat der Veranstalter zu tragen.
    2. Die entfernten Werbeanlagen können innerhalb von 14 Tagen ab der Entfernung
    und nach Leistung des unter III.1. geregelten Kostenersatzes abgeholt werden.
    Nicht abgeholte Werbeanlagen werden auf Kosten des Veranstalters entsorgt.
    Die Stadtgemeinde Amstetten übernimmt keine Haftung während der
    Aufbewahrung. Ein Anspruch auf Kostenersatz für die entsorgten Werbeanlagen
    besteht nicht.
    3. Für nicht genehmigte Werbeanlagen erfolgt darüber hinaus eine Anzeige bei der
    Bezirkshauptmannschaft wegen Übertretung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes
    1973 idgF. sowie der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.
  • IV. Sonstiges
    Die für das Anbringen von Werbeanlagen geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
    insbesondere die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Gebrauchsabgabegesetz
    1973 jeweils in der geltenden Fassung bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
  • V. In Kraft treten
    Diese Richtlinien treten mit 01.01.2016 in Kraft.

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B13 – Vergaberichtlinien (PDF, 141 kB)

Bauabteilung/Vergaberichtlinie.doc 22.03.2006 Seite 1 / 12

VERGABERICHTLINIE

DER STADT AMSTETTEN
über die Vergabe von Leistungen
Stand: 1. Mai 2006
Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten: Rathausstraße 1 y A-3300 Amstetten y www.amstetten.at
Bauabteilung/Vergaberichtlinie.doc 22.03.2006 Seite 2 / 12
Abschnitt 1)
Grundlagen, Geltungsbereich
Abschnitt 2)

  • A) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
    für Bau- und prioritäre Dienstleistungsaufträge
  • B) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
    für Lieferaufträge von Waren
    Bauabteilung/Vergaberichtlinie.doc 22.03.2006 Seite 3 / 12
    Abschnitt 1)
    Grundlagen, Geltungsbereich
    1. Diese Vergaberichtlinie ergänzt das BVergG 2006 mit Festlegungen, welche (nach diesem
    Gesetz) dem Auftraggeber obliegen. Es gilt für
    ♦ die Stadtgemeinde Amstetten
    als öffentliche Auftraggeber und

♦ die Stadtwerke Amstetten
– im Versorgungsbereich –
als Sektorenauftraggeber

  • 2. Als Grundlage dieser Vergaberichtlinie gelten (in der angeführten Reihenfolge):
    ♦ das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006)
    ♦ die ÖNORMEN (oder gleichwertiges)
    im Besonderen die ON A 2050 – gültige Ausgabe
    A 2060 – gültige Ausgabe
    B 2110 – gültige Ausgabe
    B 2117 – gültige Ausgabe
    mit den in diesen Vergaberichtlinien angeführten Änderungen/Ergänzungen (Abschnitt 2).
  • 3. Diese Vergaberichtlinie tritt an dem Monatsersten in Kraft, welcher der Kundmachung folgt,
    und findet auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits ausgeschriebenen Leistungen
    keine Anwendung.
    Abschnitt 2)
    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  • 4. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein wesentlicher
    Bestandteil der Vergaberichtlinien der Stadtgemeinde Amstetten und beinhalten Festlegungen zum BVergG 2006, und Änderungen/Ergänzungen, insbesondere der ÖNORMen
    A 2050, A 2060, B 2110 und B 2117.
    Bauabteilung/Vergaberichtlinie.doc 22.03.2006 Seite 4 / 12
    A) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
    für Bau- und Dienstleistungsaufträge
    Diese Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Vergaberichtlinien der Stadt
    Amstetten.
    1. Es gelten (in der angeführten Reihenfolge):
    ♦ schriftlicher Vertragsabschluss
    ♦ Leistungsbeschreibung + Leistungsverzeichnis
    ♦ Pläne, technischer Bericht, Baubeschreibung usw.
    ♦ Besondere Bestimmungen (Einzelfall)
    ♦ Allgemeine Bestimmungen (AGB)
    ♦ ÖNORMEN
    mit den in den Vergaberichtlinien angeführten Änderungen/Ergänzungen.
    1.1. Der Schriftverkehr und die Kommunikation erfolgen in deutscher Sprache, Atteste,
    Bedienungsanleitungen udgl. sind ebenso abzufassen;
    1.2. Einhaltung der in Österreich geltenden Rechtsvorschriften.
    Die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften sind bei der Durchführung des Auftrages
    einzuhalten.
    1.3. Einhaltung der sich aus dem Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111 und 138
    der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr.
    81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973 und BGBl. III Nr. 200/2001, ergebenden Verpflichtungen.
    Bauabteilung/Vergaberichtlinie.doc 22.03.2006 Seite 5 / 12
    2. Festlegungen zum BVergG 2006
    2.1. Arbeits- und Bietergemeinschaften
    (im nicht offenen Verfahren / offenen Verfahren / Verhandlungsverfahren)
    ♦ Wenn im Angebot nichts anderes bestimmt, ist die Anzahl der Mitglieder mit 3
    begrenzt.
    2.2. Subunternehmer
    ♦ Die Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer ist nur für einzelne
    Leistungsgruppen zulässig (z.B. Erdaushub, Gerüstungen, Estriche,
    Asphaltierungen udgl.).
    2.3. Zuschlagsfrist
    ♦ Der Anbotsteller hat mit seinem Angebot der ausschreibenden Stelle
    12 Wochen, gerechnet vom Ablauf der Angebotsfrist, im Wort zu bleiben.
    2.4. Alternativangebote
    Abänderungsangebote
    ♦ Soweit in der Ausschreibung nicht anders angegeben, sind Alternativ- sowie
    Abänderungsangebote nicht zulässig.
    2.5. Form der Angebote
    ♦ Ist die Erstellung des Leistungsverzeichnisses mittels eines Datenträgeraustausches vorgesehen, so ist nur diese Angebotsform zulässig.
    ♦ Fehlt bei einem abgegebenen Angebot die automationsunterfertigte, ausgepreiste Diskette und/oder das rechtsgültig unterfertigte Angebot so gilt das
    Angebot als fehlerhaft und unvollständig und bleibt unberücksichtigt.
    2.6. Übernahme der Angebote
    ♦ Auf der Vorderseite des Umschlages muss deutlich sichtbar vermerkt sein:
    – das Wort „ANGEBOT“
    – der Gegenstand des Angebotes
    – Datum und Uhrzeit der Angebotsabgabe
    2.7. Zahlen- und Rechenfehler § 126 (4)
    ♦ Angebote müssen frei von Zahlen- und Rechenfehlern sein.
    Nur Berichtigungen von Seitenüberträgen (Zwischensummen) mit welchen nicht
    weitergerechnet wurde, bleiben unberücksichtigt.
    ♦ Fehlerhafte Angebote werden bei der Zuschlagsprüfung nicht berücksichtigt,
    damit ist auch keine Reihungsänderung zulässig.
    2.8. Lose Bestandteile des Angebots (Skonti)
    ♦ Gewährt der AN ein Skonto, so ist dies in einem Begleitschreiben zum Angebot
    zu vermerken. Skonti werden bei der Gesamtpreisermittlung (Zuschlagsprüfung)
    berücksichtigt, wenn die Laufzeit mind. 30 Tage beträgt.
    Bauabteilung/Vergaberichtlinie.doc 22.03.2006 Seite 6 / 12
    3. Änderungen / Ergänzungen zur ÖNORM A 2060 (B 2110 / B 2117):
    3.1. zu 5.5 Vertretung der Vertragspartner
    (5.6)
    ♦ Nur der vom Auftraggeber entsandte Bauleiter ist berechtigt, Anordnungen
    zu geben. Wünsche und Anweisungen anderer Personen dürfen erst nach
    Rücksprache mit dem Auftraggeber und dessen Zustimmung erfolgen. Die
    Genehmigung ist im Bautagesbericht zu vermerken und die
    Kenntnisnahme zu bestätigen.
    3.2. zu 5.6 Ausführungsunterlagen
    (5.8)
    ♦ Der Auftragnehmer hat auf Verlangen einen Bauzeitplan zu erstellen.
    3.3. zu 5.14 Aufzeichnungen über wichtige Vorkommnisse
    (5.22)
    ♦ Wenn vertraglich nicht anders geregelt, hat der AN Bautagesberichte zu
    führen.
    3.4. zu (5.24) Leistungsänderungen
    ♦ Ansprüche des AN auf Preisänderungen sind unverzüglich und schriftlich
    dem AG zur Prüfung vorzulegen; ebenso hat die Prüfung und ggf. die
    Beauftragung zur Leistungserbringung zu erfolgen.
    3.5. zu (5.26) Gewonnene Materialien und Gegenstände
    ♦ Die bei der Ausführung von Arbeiten gewonnenen Stoffe, wie Aushub- und
    Abbruchmaterial, Demontagen und dgl. gehen in das Eigentum des AN
    über. Wenn im Vertrag nicht anders festgelegt, verbleibt der Humus im
    Eigentum des AG und ist zur Humusdeponie der Stadtgemeinde zu
    verführen.
    Die Führung des Baurestmassennachweises obliegt in der Verantwortung
    des Auftragnehmers.
    3.6. zu (5.27) Regieleistungen (angehängte Regieleistungen)
    ♦ Regiearbeiten dürfen nur nach besonderem Auftrag ausgeführt werden.
    ♦ Bei Regiearbeiten wird für das Aufsichtspersonal (Gehaltsempfänger)
    keine Vergütung geleistet. Diese Entlohnung ist im Regiezuschlag
    einzukalkulieren.
    ♦ Überstunden sind an die Bewilligung des Auftraggebers gebunden.
    Bauabteilung/Vergaberichtlinie.doc 22.03.2006 Seite 7 / 12
    3.7. zu 5.17 Preise; Vergütung der Leistung
    (5.28)
    ♦ Leistungen, die nach dem Vertrag innerhalb von 12 Monaten zu beenden
    sind, werden zu FESTPREISEN, alle übrigen Leistungen werden zur
    Gänze zu veränderlichen Preisen abgeschlossen.
    ♦ Die Preise sind nach der ÖNORM B 2111, Pkt. 5.6
    (Abminderungsverfahren) umzurechnen.
    Grundlage hiefür sind die Indexwerte des BM für Wirtschaft und Arbeit.
    3.8. zu 5.18 Rechnungslegung
    (5.29)
    ♦ Rechnungen sind beim Auftraggeber in 2-facher Ausfertigung vorzulegen.
    ♦ Regieleistungen sind, wenn nicht anders vereinbart, monatlich
    abzurechnen.
    ♦ Nach erfolgter Übernahme sind Schluss-/Teilschlussrechnungen binnen
    3 Monaten vorzulegen.
    ♦ Abschlagsrechnungen sind in keinen kürzeren Abständen als 30 Tagen
    vorzulegen.
    ♦ Der Schlussrechnung ist eine Kopie des Übernahmeprotokolls beizufügen.
    3.9. zu 5.19 Zahlung
    (5.30)
    ♦ Zessionen werden grundsätzlich nicht angenommen. In begründeten
    Fällen kann über Ansuchen des Auftragnehmers zediert werden. Ein Anspruch hiefür besteht von Seiten des AN jedoch nicht.
    3.10. zu 5.23 Vertragsstrafe bei Verzug (Pönale)
    (5.36)
    ♦ Es gilt die Vertragsstrafe bei Verzug als vereinbart.
    ♦ Die Vertragsstrafe wird nach Kalendertagen festgesetzt und beträgt 0,5 %
    der Auftragssumme, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wird. Der
    Betrag ist mit 10 % der Auftragssumme begrenzt.
    Mindestbetrag der Vertragsstrafe 1.000 EURO.
    ♦ Die ermittelte Summe wird von der Schlussrechnungssumme in Abzug
    gebracht.
    3.11. zu 5.25 Rücktritt vom Vertrag
    (5.38)
    ♦ Wenn die Umstände, die zum Rücktritt geführt haben, auf Seiten des AN
    liegen, ist dieser verpflichtet, auf Verlangen des AG auf der Baustelle
    vorhandene Einrichtungen sowie angelieferte Baustoffe und dgl. für die
    Weiterführung der Arbeiten gegen angemessene Entschädigung auf der
    Baustelle zu belassen.
    Bauabteilung/Vergaberichtlinie.doc 22.03.2006 Seite 8 / 12
    3.12. zu 5.28 Übernahme der Leistungen (Abnahme)
    (5.41)
    ♦ Es wird eine förmliche Übernahme vereinbart.
    Wenn die Erfüllung in Teilleistungen festgelegt ist, erfolgt auch für jede
    Teilleistung eine förmliche Teilübernahme.
    3.13. zu 5.29 Gewährleistungsfrist (Rügefrist)
    (5.45)
    ♦ Wenn im LV nicht anders festgelegt, wird die Gewährleistungsfrist auf eine
    Dauer von 3 Jahren, für sämtliche Abdichtungen und Schwarzdeckungen,
    u.ä. auf eine Dauer von 10 Jahren erstreckt.
    3.14. zu (5.46) Schlussfeststellung
    ♦ Eine Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ist vorzunehmen.
    3.15. zu 5.31 Sicherstellung
    (5.48)
    ♦ Haftungsrücklass:
    Als Sicherstellung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wird
    ein Haftungsrücklass von 5 % der Schlussrechnungssumme einbehalten.
    Haftungsrücklässe unter € 1.500,00 werden nicht einbehalten.
    3.16. zu 5.32 Streitigkeiten
    (5.49)
    ♦ aus der Auftrags- oder Liefervereinbarung sind zunächst einvernehmlich zu
    regeln; ist dies nicht möglich, entscheidet ein Schiedsgericht. Für alle
    Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch über seine Gültigkeit, wird die
    ausschließliche Zuständigkeit eines dreigliedrigen Schiedsgerichts nach
    den Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung über das
    schiedsrichterliche Verfahren vereinbart.
    Der Kläger hat dem Beklagten die Schiedsklage unter gleichzeitiger
    Nennung des von ihm bestellten Schiedsrichters mit eingeschriebenem
    Brief zuzustellen. Der Beklagte ist verpflichtet, binnen 14 Tagen ab
    Zustellung einen Schiedsrichter zu bestellen und den Kläger hievon mit
    eingeschriebenem Brief zu verständigen.
    Mehrere Kläger oder Beklagte bilden jeweils eine Streitpartei und bestellen
    zusammen jeweils einen Schiedsrichter. Die von den Parteien bestellten
    Schiedsrichter haben einen Obmann zu wählen. Können sie sich nicht
    binnen 14 (vierzehn) Tagen auf die Person des Schiedsobmannes einigen,
    nimmt ein bestellter Schiedsrichter das Amt nicht an oder übt er es nicht
    aus, so wird der fehlende Schiedsrichter (Obmann) auf Antrag einer Partei
    vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien bestellt.
    Sollte das Schiedsgericht, aus welchen Gründen immer, nicht zustande
    kommen, oder einer Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches
    stattgegeben werden, ist für alle aus dem gegenständlichen Vertrag
    resultierenden Streitigkeiten ausschließlich das sachlich zuständige
    Gericht zuständig.
    Bauabteilung/Vergaberichtlinie.doc 22.03.2006 Seite 9 / 12
    B) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
    für Lieferaufträge von Waren
    Diese Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Vergaberichtlinien der Stadt
    Amstetten.
    1. Es gelten (in der angeführten Reihenfolge):
    ♦ schriftlicher Vertragsabschluss
    ♦ Leistungsbeschreibung + Leistungsverzeichnis
    ♦ Pläne, technischer Bericht, Baubeschreibung usw.
    ♦ Besondere Bestimmungen (Einzelfall)
    ♦ Allgemeine Bestimmungen (AGB)
    ♦ ÖNORMEN
    mit den in den Vergaberichtlinien angeführten Änderungen/Ergänzungen.
    1.1. Der Schriftverkehr und die Kommunikation erfolgen in deutscher Sprache, Atteste,
    Bedienungsanleitungen udgl. sind ebenso abzufassen.
    1.2. Es gilt österreichisches Recht.
    1.3. Es gelten ausschließlich diese AGB für Lieferaufträge, wenn der AN das Angebot des AG
    ausgepreist und rechtsgültig unterfertigt hat.
    1.4. Der Liefervertrag kommt mit der Annahme des Angebotes durch den AG zustande.
    1.5. Die Zustellung erfolgt frachtfrei auf Gefahr und Kosten des AN an den Bestimmungsort in der
    Stadtgemeinde Amstetten. Liefertermine sind als verbindlich anzusehen. Jede Änderung des
    Vertrages bedarf der Schriftform.
    1.6. Die Vergütung der Lieferung erfolgt binnen 30 Tagen nach erfolgter Übernahme.
    1.7. Der Besteller ist berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen
    welcher Art immer, gegenüber dem AN zurückzuhalten bzw. aufzurechnen. Bei Teillieferungen ist ein entsprechender Abschlag vorzunehmen.
    1.8. Der Lieferung sind die vereinbarten Bedienungs-, Wartungs-, Zulassungspapiere oder
    Garantieerklärungen für die gelieferte Ware (in deutscher Sprache) beizufügen und sind diese
    ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtlieferung.
    1.9. Es wird eine förmliche Übernahme vereinbart (z.B. bestätigter Lieferschein).
    Bauabteilung/Vergaberichtlinie.doc 22.03.2006 Seite 10 / 12
    2. Festlegungen zum BVergG 2006
    2.2. Arbeits- und Bietergemeinschaften
    (im nicht offenen Verfahren / offenen Verfahren / Verhandlungsverfahren)
    ♦ Wenn im Angebot nichts anderes bestimmt, ist die Anzahl der Mitglieder mit 3
    begrenzt.
    2.2. Subunternehmer
    ♦ Die Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer ist nur für einzelne
    Leistungsgruppen zulässig (z.B. Erdaushub, Gerüstungen, Estriche,
    Asphaltierungen udgl.).
    2.3. Zuschlagsfrist
    ♦ Der Anbotsteller hat mit seinem Angebot der ausschreibenden Stelle
    12 Wochen, gerechnet vom Ablauf der Angebotsfrist, im Wort zu bleiben.
    2.4. Alternativangebote
    Abänderungsangebote
    ♦ Soweit in der Ausschreibung nicht anders angegeben, sind Alternativ- sowie
    Abänderungsangebote nicht zulässig.
    2.5. Form der Angebote
    ♦ Ist die Erstellung des Leistungsverzeichnisses mittels eines Datenträgeraustausches vorgesehen, so ist nur diese Angebotsform zulässig.
    ♦ Fehlt bei einem abgegebenen Angebot die automationsunterfertigte, ausgepreiste Diskette und/oder das rechtsgültig unterfertigte Angebot so gilt das
    Angebot als fehlerhaft und unvollständig und bleibt unberücksichtigt.
    2.6. Übernahme der Angebote
    ♦ Auf der Vorderseite des Umschlages muss deutlich sichtbar vermerkt sein:
    – das Wort „ANGEBOT“
    – der Gegenstand des Angebotes
    – Datum und Uhrzeit der Angebotsabgabe
    2.7. Zahlen- und Rechenfehler § 126 (4)
    ♦ Angebote müssen frei von Zahlen- und Rechenfehlern sein.
    Nur Berichtigungen von Seitenüberträgen (Zwischensummen) mit welchen nicht
    weitergerechnet wurde, bleiben unberücksichtigt.
    ♦ Fehlerhafte Angebote werden bei der Zuschlagsprüfung nicht berücksichtigt,
    damit ist auch keine Reihungsänderung zulässig.
    2.8. Lose Bestandteile des Angebots (Skonti)
    ♦ Gewährt der AN ein Skonto, so ist dies in einem Begleitschreiben zum Angebot
    zu vermerken. Skonti werden bei der Gesamtpreisermittlung (Zuschlagsprüfung)
    berücksichtigt, wenn die Laufzeit mind. 30 Tage beträgt.
    Bauabteilung/Vergaberichtlinie.doc 22.03.2006 Seite 11 / 12
    3. Änderungen / Ergänzungen zur ÖNORM A 2060 (B 2110 / B 2117):
    3.1. zu (5.24) Leistungsänderungen
    ♦ Ansprüche des AN auf Preisänderungen sind unverzüglich und schriftlich
    dem AG zur Prüfung vorzulegen; ebenso hat die Prüfung und ggf. die
    Beauftragung zur Leistungserbringung zu erfolgen.
    3.2. zu 5.17 Preise; Vergütung der Leistung
    (5.28)
    ♦ Leistungen, die nach dem Vertrag innerhalb von 12 Monaten zu beenden
    sind, werden zu FESTPREISEN, alle übrigen Leistungen werden zur
    Gänze zu veränderlichen Preisen abgeschlossen.
    3.3. zu 5.18 Rechnungslegung
    (5.29)
    ♦ Rechnungen sind beim Auftraggeber in 2-facher Ausfertigung vorzulegen.
    ♦ Nach erfolgter Übernahme sind Schluss-/Teilschlussrechnungen binnen
    3 Monaten vorzulegen.
    ♦ Abschlagsrechnungen sind in keinen kürzeren Abständen als 30 Tagen
    vorzulegen.
    3.4. zu 5.19 Zahlung
    (5.30)
    ♦ Zessionen werden grundsätzlich nicht angenommen. In begründeten
    Fällen kann über Ansuchen des Auftragnehmers zediert werden. Ein Anspruch hiefür besteht von Seiten des AN jedoch nicht.
    3.5. zu 5.23 Vertragsstrafe bei Verzug (Pönale)
    (5.36)
    ♦ Es gilt die Vertragsstrafe bei Verzug als vereinbart.
    ♦ Die Vertragsstrafe wird nach Kalendertagen festgesetzt und beträgt 0,5 %
    der Auftragssumme, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wird. Der
    Betrag ist mit 10 % der Auftragssumme begrenzt.
    Mindestbetrag der Vertragsstrafe 1.000 EURO.
    ♦ Die ermittelte Summe wird von der Schlussrechnungssumme in Abzug
    gebracht.
    3.6. zu 5.25 Rücktritt vom Vertrag
    (5.38)
    ♦ Wenn die Umstände, die zum Rücktritt geführt haben, auf Seiten des AN
    liegen, ist dieser verpflichtet, auf Verlangen des AG angelieferte
    Materialien und dgl. für die Weiterführung der Arbeiten gegen
    angemessene Entschädigung auf dem Bestimmungsort zu belassen.
    Bauabteilung/Vergaberichtlinie.doc 22.03.2006 Seite 12 / 12
    3.7. zu 5.28 Übernahme der Leistungen / Lieferungen
    (5.41)
    ♦ Es wird eine förmliche Übernahme vereinbart ( Lieferschein).
    Wenn die Erfüllung in Teilleistungen festgelegt ist, erfolgt auch für jede
    Teillieferung eine förmliche Teilübernahme.
    3.8. zu 5.29 Gewährleistungsfrist / Garantie
    (5.45)
    ♦ Wenn im LV nicht anders festgelegt, wird die Gewährleistungsfrist auf eine
    Dauer von 3 Jahren erstreckt.
    3.9. zu 5.32 Streitigkeiten
    (5.49)
    ♦ aus der Auftrags- oder Liefervereinbarung sind zunächst einvernehmlich zu
    regeln; ist dies nicht möglich, entscheidet ein Schiedsgericht. Für alle
    Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch über seine Gültigkeit, wird die
    ausschließliche Zuständigkeit eines dreigliedrigen Schiedsgerichts nach
    den Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung über das
    schiedsrichterliche Verfahren vereinbart.
    Der Kläger hat dem Beklagten die Schiedsklage unter gleichzeitiger
    Nennung des von ihm bestellten Schiedsrichters mit eingeschriebenem
    Brief zuzustellen. Der Beklagte ist verpflichtet, binnen 14 Tagen ab
    Zustellung einen Schiedsrichter zu bestellen und den Kläger hievon mit
    eingeschriebenem Brief zu verständigen.
    Mehrere Kläger oder Beklagte bilden jeweils eine Streitpartei und bestellen
    zusammen jeweils einen Schiedsrichter. Die von den Parteien bestellten
    Schiedsrichter haben einen Obmann zu wählen. Können sie sich nicht
    binnen 14 (vierzehn) Tagen auf die Person des Schiedsobmannes einigen,
    nimmt ein bestellter Schiedsrichter das Amt nicht an oder übt er es nicht
    aus, so wird der fehlende Schiedsrichter (Obmann) auf Antrag einer Partei
    vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien bestellt.
    Sollte das Schiedsgericht, aus welchen Gründen immer, nicht zustande
    kommen, oder einer Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches
    stattgegeben werden, ist für alle aus dem gegenständlichen Vertrag
    resultierenden Streitigkeiten ausschließlich das sachlich zuständige
    Gericht zuständig.

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B14 – Ehrungen (PDF, 252 kB)

R I C H T L I N I E N
über die Zuerkennung von Ehrungen

durch die Stadtgemeinde Amstetten
Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2020
1) Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Amstetten können
folgende Ehrungen zuerkannt werden:
a) Verleihung des Ehrenbürgerrechtes der Stadt Amstetten
b) Verleihung des Ehrenringes der Stadt Amstetten
c) Verleihung des Verdienstabzeichens der Stadt Amstetten
d) Verleihung der Verdienstmedaille der Stadt Amstetten
e) Verleihung einer Ehrengabe anlässlich des 50-, 75-oder 100-jährigen sowie
jedes weiteren 25-jährigen Bestandes von Handels-, Gewerbe- oder
Industriebetrieben
2) Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Amstetten kann weiters folgende
Ehrungen vornehmen:
a) Verleihung der Medaille „Amstetten dankt“
b) Ehrung von Gemeindebürgern anlässlich deren Goldener, Diamantener,
Eiserner, Steinerner, Gnaden-, Juwelen- oder Kronjuwelenhochzeit sowie
Vollendung des 80., 85., 90., 95., 100. und jedes weiteren Lebensjahres
3) Leistungen, die die Voraussetzung für eine Ehrung nach diesen Richtlinien
bilden, müssen nach dem Jahr 1945 erbracht worden sein. Weiters kann aus
diesen Richtlinien von niemandem ein Rechtsanspruch auf eine Ehrung
abgeleitet werden.
4) Ehrungen gem. Z1 lit. a und b beantragt der Kultur- und Tourismus-
Ausschuss, jene gem. Z 1 lit. c und d die Bezirksstelle Amstetten des Österr.
Roten Kreuzes bzw. das zuständige Feuerwehrkommando, jene gem. Z 1 lit. e
die jubilierende Firma; Ehrungen gem. Z 2 bedürfen keines Antrages.

5) Die Ehrungen der Stadtgemeinde Amstetten erfolgen taxfrei und nur mit
Zustimmung des/der für die Ehrung Vorgeschlagenen. Sie begründen
weder Sonderrechte für die Geehrten noch finanzielle Verpflichtungen für die
Stadtgemeinde Amstetten. Die Ehrungen sind vom Bürgermeister oder von
seinem Vertreter/seiner Vertreterin in geeignetem Rahmen
vorzunehmen. Über die vorgenommenen Ehrungen sind von der zuständigen
Fachabteilung die entsprechenden Aufzeichnungen zu führen.
6) Die gemäß diesen Richtlinien geehrten Personen oder Firmen sind berechtigt,
sich als Träger der jeweils verliehenen Ehrung zu bezeichnen; die anlässlich der
Ehrung überreichten Ehrenzeichen, Urkunden und Ehrengaben gehen in ihr
Eigentum über. Rechtsnachfolger der Geehrten sind weder berechtigt, die
Ehrenzeichen zu tragen noch sich als deren Träger zu bezeichnen. Den
Geehrten steht es frei, auf den weiteren Besitz von Ehrenzeichen zu verzichten
und diese an die Stadtgemeinde Amstetten zurückzugeben.
7) Hinsichtlich des Widerrufs von Ehrungen gilt die Bestimmung des § 17 Abs. 3
NÖ. Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-12 i.d.g.F..
8) Hinsichtlich der Verleihung der Ehrenzeichen gilt:
a) Das Ehrenbürgerrecht kann österreichischen Staatsbürgern – ausnahmsweise
auch Angehörigen anderer Nationen – verliehen werden, die sich um die
Republik Österreich oder das Bundesland Niederösterreich, insbesondere aber
um die Stadt Amstetten, außerordentliche Verdienste erworben haben;
der/die Geehrte erhält eine Ehrenbürgerurkunde und ein für den Einzelfall
festzulegendes Ehrengeschenk.
b) Der Ehrenring der Stadt Amstetten kann österreichischen Staatsbürgern –
ausnahmsweise auch Angehörigen anderer Nationen – verliehen werden, die
uneigennützige Leistungen zum Nutzen und zur Ehre der Stadt Amstetten
erbracht haben;
Er kann insbesondere Gemeindemitgliedern verliehen werden,
die sich durch die Ausübung öffentlicher Funktionen um die Stadt Amstetten
besondere Verdienste erworben haben. In diesem Fall wird in 2 Stufen
verliehen, und zwar
aa) als Ehrenring in Gold für mindestens 20-jährige Tätigkeit als Gemeinderat
oder Ortsvorsteher, wobei die Zeit als geschäftsführender Gemeinderat,
Ortsvorsteher oder Obmann des Prüfungsausschusses doppelt zählt, und
bb) als Ehrenring in Silber für mindestens 10-jährige Tätigkeit als
Gemeinderat, wobei wiederum die Zeit als geschäftsführender
Gemeinderat, Ortsvorsteher oder Obmann des Prüfungsausschusses
doppelt zählt.
Der Ehrenring der Stadt Amstetten wird als Bandring in Gold 585 oder Silber
925 gefertigt, er besteht aus einer eingelegten rechteckigen Platte mit
aufgesetztem plastischem Stadtwappen und seitlich jeweils einen Balken. Die
Ringschiene ist in U-Form ausgeführt, im seitlichen Aufbau wird ein stilisiertes
„A“ als Zeichen der Stadt Amstetten eingesetzt. Er wird zusammen mit einer
Urkunde überreicht.

c) Das Verdienstabzeichen der Stadt Amstetten kann Angehörigen der
Bezirksstelle Amstetten des Österreichischen Roten Kreuzes sowie der
Freiwilligen Feuerwehren des Abschnittes Amstetten Stadt verliehen werden,
die sich in ihren Organisationen besondere Verdienste erworben haben und
und bereits im Besitz der Goldenen Verdienstmedaille der Stadt Amstetten
sind; es besteht aus einem kreisrunden Schild mit goldfarbigem Lorbeerkranz
im Durchmesser von 55 mm aus Metall-Legierung und dem Stadtwappen in
Emailausführung, das zusammen mit einer Urkunde
in einem Etui überreicht wird und an der Uniform an der linken Brustseite zu
tragen ist.

d) Die Verdienstmedaille der Stadt Amstetten kann Angehörigen der Bezirksstelle
Amstetten des Österreichischen Roten Kreuzes sowie der Freiwilligen Feuer-
wehren des Abschnittes Amstetten Stadt in 3 Stufen verliehen werden:
aa) in Gold für mindestens 350 Einsätze und mindestens 750 Übungen im
Feuerwehrwesen oder mindestens 10-jähriger Tätigkeit als KommandoMitglied oder Verwalter mit überdurchschnittlicher Leistung bzw. für
mindestens 3.000 Einsätze im Rettungs- und Krankentransportwesen
oder mindestens 10-jähriger Tätigkeit im Ausschuss des Roten Kreuzes;
bb) in Silber für mindestens 75 Einsätze und mindestens 300 Übungen im
Feuerwehrwesen oder mindestens 5-jährige Tätigkeit im Feuerwehrdienst
mit überdurchschnittlicher Leistung bzw. für mindestens 2.000 Einsätze im
Rettungs- und Krankentransportwesen;

cc) in Bronze für mindestens 30 Einsätze und mindestens 100 Übungen im
Feuerwehrwesen bzw. für mindestens 1.000 Einsätze im Rettungs- und
Krankentransportwesen;
die Verdienstmedaille besteht aus einem kreisrunden Schild im Durchmesser
von 40 mm aus Metall-Legierung, der auf der Vorderseite das Stadtwappen
trägt und zusammen mit einer Urkunde überreicht wird.

e) die Ehrengabe gem. Z. 1 lit. e wird zusammen mit einer Anerkennungsurkunde
überreicht und besteht aus einem vom Bürgermeister im Einzelfall zu
bestimmenden symbolischen Geschenk.

f) Die Medaille „Amstetten dankt“ kann Personen verliehen werden, die sich auf
welche Weise auch immer um die Stadt Amstetten verdient gemacht oder im
beruflichen oder privaten Leben Leistungen erbracht haben, die das Ansehen
der Stadt steigern, oder Zivilcourage in außergewöhnlichem Ausmaß
bewiesen haben; sie besteht aus einer Echtsilber-Massivreliefprägung im
Durchmesser von 40 mm, die auf der Vorderseite das Motiv des Amstettner
Rathauses und den Schriftzug „Amstetten dankt“ trägt, sowie einer
beigefügten Anstecknadel als Miniatur der Medaille im Durchmesser von 15
mm und wird in einem Etui zusammen mit einer Urkunde überreicht.
g) Die Ehrung gem. Z 2 lit. b besteht aus einer Urkunde bzw. einem Billet
des Bürgermeisters und einer Ehrengabe in Form eines Geldbetrags und/oder
eines Geschenks; der Betrag bzw. der Wert wird vom Gemeinderat festgelegt;
9) Diese Ehrungsrichtlinien treten mit der Beschlussfassung durch den
Gemeinderat am 1.1.2021 in Kraft; gleichzeitig verliert das Statut über die
Durchführung von Ehrungen durch die Stadtgemeinde Amstetten in der Fassung
des Gemeinderatsbeschlusses vom 25.3.2020 seine Gültigkeit.

 

 

 

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Dienstleistungen

J01 – Kanalgebührenordnung (PDF, 10 kB)

Kanalgebührenordnung
für die Stadtgemeinde Amstetten
Gemeinderatsbeschluss vom 9.5.2001 i.d.F. GRB vom 03.11.2016

  • § 1
    Einmündungsabgabe
    für den Anschluss an einen öffentlichen Mischwasserkanal, Schmutzwasserkanal
    sowie Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem)
    A) Einmündungsabgabe für den Anschluss an einen öffentlichen Mischwasserkanal:
    1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die
    Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gem. § 3(3) des NÖ.
    Kanalgesetzes 1977 mit 2,68% v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden
    Baukosten 516,14), das ist mit 13,83 festgesetzt.
    2) Gem. § 6 (2) des NÖ. Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes
    (Abs 80.632.677,00 und eine Gesamtlänge des
    öffentlichen Kanalnetzes von Laufmeter 156.222,94 zugrunde gelegt.
    B) Einmündungsabgabe für den Anschluss an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal:
    1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die
    Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gem. § 3(3) des NÖ.
    Kanalgesetzes 1977 mit 2,68% v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden
    Baukosten 205,53), 5,51 festgesetzt.
    2) Gem. § 6 (2) des NÖ. Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes
    6.589.069,00 und eine Gesamtlänge des
    öffentlichen Kanalnetzes von Laufmeter 32.059,11 zugrunde gelegt.
    C) Einmündungsabgabe für den Anschluss an einen öffentlichen Regenwasserkanal:
    1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die
    Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal (Trennsystem) wird gem. § 3(3)
    des NÖ. Kanalgesetzes 1977 mit 2,68% v.H. der auf einen Längenmeter
    entfallenden Baukosten 315,03), das ist mit 8,44 festgesetzt.
    2) Gem. § 6 (2) des NÖ. Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes
    976.638,00 und eine Gesamtlänge des
    öffentlichen Kanalnetzes von Laufmeter 3.100,18 zugrunde gelegt.
  • § 2
    Ergänzungsabgabe
    Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher
    Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe
    anzuwenden.
  • § 3
    Sonderabgabe
    Ergibt sich aus § 4 des NÖ. Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung
    einer Sonderabgabe, ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie
    darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht
    übersteigen.
  • § 4
    Vorauszahlungen
    Gem. § 3 a des NÖ. Kanalgesetzes 1977 sind Vorauszahlungen auf die gem. § 2 zu
    entrichtende Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von 80 % v.H. der gem. § 3 NÖ.
    Kanalgesetz 1977 ermittelten Kanaleinmündungsabgabe zu erheben.
  • § 5
    Kanalbenützungsgebühren
    für den Mischwasserkanal, Schmutzwasserkanal oder den Schmutz- und
    Regenwasserkanal (Trennsystem)
    1) Die Kanalbenützungsgebühren sind nach den Bestimmungen des § 5 des NÖ.
    Kanalgesetzes 1977 zu berechnen.
    2) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen
    Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird
    a) beim Mischwasserkanal der Einheitssatz mit 2,10
    b) beim Schmutzwasserkanal der Einheitssatz mit 2,10
    c) beim Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem) der Einheitssatz mit 2,10
    festgesetzt.
    d) Im Falle der Einleitung von Niederschlagswässer gelangt ein gem. § 5 Abs. 2 NÖ
    Kanalgesetz 1977 um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung
    3) Zur Berechnung der schmutzfrachtbezogenen Anteile wird der spezifische
    Jahresaufwand 23,28 festgesetzt.
  • § 6
    Zahlungstermine
    Die Kanalbenützungsgebühren sind im Vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen
    und zwar jeweils bis 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November bar an die
    Gemeindekasse oder an die Konten bei der Stadtgemeinde Amstetten, bei der
    Sparkasse der Stadt Amstetten, bei anderen in Amstetten ansässigen Geldinstituten
    oder bei der Postsparkasse zu entrichten.
  • § 7
    Ermittlung für die Berechnungsgrundlagen
    Zwecks Ermittlung der für die Abgaben- und Gebührenbemessung maßgeblichen
    Umstände haben die anschlusspflichtigen Grundeigentümer die von der Gemeinde
    hierfür aufgelegten Fragebögen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
    ausgefüllt bei der Gemeinde abzugeben. Allenfalls werden die
    Berechnungsgrundlagen durch Gemeindeorgane (Kommission) unter Mitwirkung der
    betreffenden Grundstückseigentümer ermittelt.
  • § 8
    Umsatzsteuer
    Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Kanalabgabenordnung
    gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in
    der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.
  • § 9
    Schlussbestimmungen
    1) Die Kanalgebührenordnung wird gem. § 11 NÖ Kanalgesetz 1977 mit 01.01.2017
    rechtswirksam. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Kanalgebührenordnung 2016 der
    Stadtgemeinde Amstetten (Gemeinderatsbeschluss vom 9.5.2001 i.d.F. GRB vom
    28.10.2015) außer Kraft.
    2) Auf Abgabentatbestände für Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und
    Sonderabgaben sowie für Kanalbenützungsgebühren, die vor Inkrafttreten dieser
    Verordnung verwirklicht wurden bzw. erfolgten, sind die bis dahin geltenden Abgaben
    und Gebührensätze anzuwenden.

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J03 – Friedhofsordnung (PDF, 124 kB)

F R I E D H O F S O R D N U N G

Aufgrund der Bestimmungen des § 24 NÖ Bestattungsgesetz 2007, LGBl. 9480-2 verordnet die
Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Amstetten die Friedhofsordnung für die Friedhöfe der
Stadtgemeinde Amstetten wie folgt:

  • § 1 Betrieb und Verwaltung
    Die Verwaltung des alten Friedhofes an der Kirchenstraße sowie des neuen Friedhofes an der
    Friedhofstraße in Amstetten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, Stadtgemeinde, 3300
    Amstetten, Rathausstraße 1. Für den Friedhof Ulmerfeld wird die Verwaltung von der
    Ortsvorstehung Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth, Hauptstraße 1, 3363 Ulmerfeld-Hausmening
    besorgt.
  • § 2 Grabarten
    1) Die Friedhöfe verfügen über folgende Grabarten:
    Erdgrabstellen für Leichen und Urnen:
    a) Reihengräber, und zwar
    aa) einfache Reihengräber zur Beisetzung bis zu 2 Leichen
    bb) doppelte Reihengräber zur Beisetzung bis zu 4 Leichen
    b) Familiengräber zur Beisetzung bis zu 2 Leichen, 4 Leichen oder mehr als 4 Leichen
    (letzteres betrifft nur den Friedhof Ulmerfeld)
    c) Kindergräber
    d) Urnengräber zur Beisetzung bis zu 4 Urnen oder von mehr als 4 Urnen
    e) Urnengräber am Urnenhain neuer Friedhof zur Beisetzung von 1 Urne oder bis zu 6
    Urnen
    Bei Erdgräbern ist neben der Beisetzung von Leichen auch die Beisetzung von Urnen möglich.
    Sonstige Grabstellen:
    a) Grüfte zur Beisetzung bis zu 3 Leichen, 6 Leichen oder bis zu 12 Leichen und Urnen
    b) Urnengrabstellen am Urnenhain neuer Friedhof zur Beisetzung von 1 Urne oder bis
    zu
    6 Urnen
    2
    2) Nach der Lage der Grabstellen wird unterschieden
    1) bei Familiengräbern in
    a) Reihengräber
    b) innere Randgräber, das sind jene Grabstellen, die innerhalb der Abteilungen
    direkt an die äußeren Randgräber anschließend gelegen sind.
    c) äußere Randgräber (Mittelganggräber), das sind die an den
    Hauptverkehrswegen der Friedhöfe gelegenen Grabstellen,
    d) Mauergräber, das sind Grabstellen an der Umfassungsmauer der Friedhöfe,
    e) Randgräber, die nur im Friedhof Ulmerfeld bestehen und seitlich an einen
    Verbindungsweg mit einer Mindestbreite von 0,80 m liegen,
    f) Urnengräber, die im neuen Friedhof in einer Urnengrababteilung sowie im
    Friedhof Ulmerfeld bestehen.
    2) bei Urnengräber, die im neuen Friedhof am Urnenhain bestehen in
    a) Holzurnenwand
    b) Urnensäule groß
    c) Urnensäule klein für 1 Urne
    d) Urnensäulen klein für 6 Urnen
    e) Urnenhaingrab
    f) Baumbestattung
    3) bei Grüften in
    a) Mauergrüfte
    b) sonstige Grüfte
    3) Die Längen und Breitenmaße der Gräber richten sich nach der jeweiligen Gräbergruppe.
    Diese Maße legt die Friedhofsverwaltung fest.
    Die Tiefe der Grabstellen beträgt rund:
    a) bei Gräbern 2,20 m
    b) bei Urnengräbern 0,50 m
    c) bei Kindergräbern 1,00 m
    d) bei Grüften 3,50 m
    Die Abstände zwischen den Grabstellen müssen an die vorhandene Gräberflucht angepasst
    werden, bereits bestehende Abstände müssen beibehalten werden.
  • § 3 Einteilung der Friedhöfe, Grabstellenverzeichnis und Übersichtsplan
    1) Die Friedhöfe sind in Abteilungen und innerhalb der Abteilungen in Reihen unterteilt. Die
    Abteilungen werden von den Hauptwegen begrenzt. Innerhalb jeder Abteilung sind die
    äußeren Randgräber und die inneren Randgräber sowie die Reihen der Reihengräber
    fortlaufend nummeriert. Die in einer Reihe befindlichen Reihengräber sind je Reihe
    gleichfalls mit laufenden Nummern bezeichnet.
    2) Bei den Friedhofsverwaltungen liegt das Grabstellenverzeichnis, aus dem die Identität der
    auf den Friedhöfen Bestatteten, den benützungsberechtigten Personen sowie die Dauer des
    Benützungsrechtes hervorgeht, auf. Darüber hinaus liegen Übersichtspläne über die
    Einteilung der Friedhöfe, aus denen die Lage der einzelnen Grabstellen hervorgeht zur
    allgemeinen Einsichtnahme auf.
    3
  • § 4 Zuweisung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle
    1) Um die Zuweisung einer Grabstelle ist bei der jeweils zuständigen Friedhofsverwaltung unter
    Angabe der gewünschten Grabart und der örtlichen Lage der Grabstelle anzusuchen.
    2) Bei der Zuweisung eines Grabes besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Grabart
    oder bestimmte örtliche Lage der Grabstelle.
    § 5 Inhalt und Dauer des Benützungsrechtes
    1) Das Benützungsrecht steht einer oder mehreren Personen zu.
    2) Das Benützungsrecht berechtigt je nach Art der zugewiesenen Grabstelle zur Bestattung von
    Leichen und Leichenteilen oder zur Beisetzung von Urnen. Es berechtigt und verpflichtet
    nach Maßgabe der Friedhofsordnung zur Ausgestaltung und zur Instandhaltung der
    Grabstelle.
    3) Die Entrichtung der Grabstellengebühr gemäß der Friedhofsgebührenordnung berechtigt zur
    Benützung der Grabstelle auf die Dauer von 10 Jahren. Bei Grüften beträgt die Dauer des
    Benützungsrechtes erstmalig 30 Jahre. Die Fristen sind stets von dem maßgebenden
    Ereignis nächstfolgenden Jahresbeginn an zu berechnen.
    4) Jede benützungsberechtigte Person und deren Ehegatte oder dessen Ehegattin bzw. dessen
    eingetragener Partner oder deren eingetragene Partnerin haben Anspruch auf Beisetzung in
    dieser Grabstelle. Die benützungsberechtigte Person kann die Beisetzung weiterer Personen
    gestatten. Verfügen mehrere Personen über ein Benützungsrecht an der Grabstelle, müssen
    alle der Beisetzung weiterer Personen zustimmen.
    5) Eine Enterdigung ist erst nach Ablauf der Mindestruhefrist möglich. Liegen wichtige Gründe
    vor, kann eine Enterdigung auch vor Ablauf der Mindestruhefrist erfolgen.
    6) Die Mindestruhefrist beträgt 10 Jahre. Innerhalb dieser Frist darf nur eine der Art und Größe
    der Grabstelle entsprechende Anzahl von Leichen bestattet werden. Nach Ablauf der
    Mindestruhefrist können Leichen oder Leichenreste von der Friedhofsverwaltung oder durch
    von ihr beauftragte Personen innerhalb der Grabstelle zusammengelegt werden. Die
    zusammengelegten Leichenreste sind in ein leicht verrottbares Behältnis zu geben oder am
    Grund der Begräbnisstätte wieder zu bestatten.
  • § 6 Verlängerung des Benützungsrechtes
    1) Mit jeder Belegung wird das Benützungsrecht auf zehn Jahre verlängert. Die Frist beginnt mit
    dem auf die Verlängerung des Benützungsrechtes folgenden Jahr.
    2) Das Benützungsrecht verlängert sich jeweils um weitere zehn Kalenderjahre, wenn die
    benützungsberechtigte Person die Verlängerungsgebühr vor Ablauf des Kalenderjahres, mit
    dessen Ablauf das geltende Benützungsrecht erlischt, entrichtet.
    3) Mindestens sechs Monate vor Zeitablauf des Benützungsrechtes wird die
    benützungsberechtigte Person schriftlich durch die Gemeinde verständigt, dass das
    Benützungsrecht abläuft. Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthaltes
    und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, erfolgt durch die Gemeinde die Verständigung
    darüber durch einen dreimonatigen Anschlag am Friedhof.
    4
    4) Wird die Verlängerungsgebühr nicht zeitgerecht entrichtet, wird die benützungsberechtigte
    Person nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Benützungsrecht erlischt, wenn
    die Verlängerungsgebühr nicht binnen eines Monats entrichtet wird.
  • § 7 Übertragung und Eintritt in das Benützungsrecht an einer Grabstelle
    1) Auf Antrag der benützungsberechtigten Person kann das Benützungsrecht einer anderen
    physischen oder juristischen Person mit deren Einverständnis durch Bescheid der Gemeinde
    übertragen werden.
    2) Nach dem Tod der benützungsberechtigten Person können die nahen Angehörigen den
    Eintritt in das Benützungsrecht binnen dreier Monate beantragen. Die Gemeinde hat
    entsprechend der gesetzlichen Reihenfolge (§ 11 Abs 3 Friedhofsordnung) das
    Benützungsrecht zuzuerkennen. Beantragt keiner der nahen Angehörigen innerhalb der drei
    Monate das Benützungsrecht an der Grabstelle, wird das Benützungsrecht mit Bescheid
    jener Person zuerkannt, die die Grabstellengebühr entrichtet hat.
  • § 8 Erlöschen des Benützungsrechtes
    1) Das Benützungsrecht erlischt:
    1.) durch Zeitablauf
    2.) durch schriftlichen Verzicht
    3.) durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht oder
    4.) bei Auflassung oder Schließung des Friedhofes oder eines Teiles des Friedhofes.
    2) Bei Erlöschen des Benützungsrechtes nach Abs 1 Z 1, Abs 3 und Abs 4 dieser Bestimmung
    wird durch die Gemeinde auf die Dauer von vier Monaten die Grabstelle als „Heimgefallen“
    gekennzeichnet und der Heimfall an der Amtstafel der Gemeinde sowie am Friedhof
    kundgemacht.
    3) Denkmäler, Einfassungen und Baubestandteile jeglicher Art sind innerhalb der
    Kundmachungsfrist des Abs 2 durch die bisherige benützungsberechtigte Person zu
    entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Eigentumsübertragung an eine neue
    benützungsberechtigte Person dieser Grabstelle erfolgt. Andernfalls geht das Eigentum auf
    die Gemeinde über, die der bisherigen benützungsberechtigten Person die Kosten für die
    Abtragung vorschreiben kann.
    4) Bei heimgefallenen Grabstellen kann die Gemeinde Leichenreste u. Urnen in einer
    gemeindeeigenen Grabstelle beisetzen.
  • § 9 Ausgestaltung
    1) Grabstellen sind innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Benützungsrechtres
    entsprechend der Würde des Ortes auszugestalten und während der Dauer des
    Benützungsrechtes in gepflegten Zustand zu erhalten.
    2) Die Errichtung eines Grabdenkmals (z.B.: Kreuz, Tafel, Grabstein, Skulptur, usw.) ist der
    Gemeinde im vor hinein anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Denkmals mit
    Angabe der Grabinschrift sowie eine Skizze beizulegen.
    3) Die Errichtung von Grabdenkmälern wird innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach
    Einbringen der Anzeige mit Bescheid untersagt, wenn:
    5
    1.) das geplante Grabdenkmal oder dessen Inschrift nicht der Würde und Pietät der
    Friedhofsanlage entspricht
    2.) das Grabdenkmal andere Grabstellen beeinträchtigten würde oder
    3.) das Grabdenkmal der Friedhofsordnung nicht entspricht.
    4) Das Bepflanzen der Grabstellen mit Sträuchern, die eine Höhe von mehr als 1 m erreichen,
    ist nur mit vorheriger Bewilligung der zuständigen Friedhofsverwaltung gestattet. Die
    zuständige Friedhofsverwaltung kann die Entfernung nicht bewilligter Sträucher innerhalb
    einer bestimmten Frist verlangen, wenn die erlaubte Höhe überschritten wird. Das
    Bepflanzen der Grabstelle mit Bäumen ist verboten. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgt
    die Beseitigung auf Kosten der benützungsberechtigten Peron durch die Gemeinde.
    5) Das Aufstellen unpassender Gefäße wie z.B. Blechdosen, Flaschen, Einsiedegläsern etc.
    zur Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet; sie können von der zuständigen
    Friedhofsverwaltung ohne vorherige Verständigung des Benützungsberechtigten entfernt
    werden.
    6) Jede Grabstelle (ausgenommen Grüfte und die Urnengräber am Urnenhain) hat eine 0,20 m
    hohe Grabeinfassung aus Kunst- oder Naturstein zu erhalten. Die Höhenlage und
    Ausgestaltung dieser Einfassung wird von der zuständigen Friedhofsverwaltung festgelegt.
    Die Grabdenkmäler (Kreuze, Votivtafeln, Monumente etc.) dürfen eine Höhe von 2,00 m
    nicht überschreiten.
    7) Bei Mauergräbern und –grüften, ausgenommen Friedhof Ulmerfeld III, ist es gestattet, die
    Friedhofsumfassungsmauern zur Anbringung der Grabdenkmäler zu verwenden.
  • § 10 Bestattung
    1) Die beabsichtigte Bestattung von Leichen und Urnen auf Friedhöfen ist von der
    benützungsberechtigten Person der Grabstelle der Gemeinde anzuzeigen. Bei Tod der
    benützungsberechtigten Person ist die Anzeige von den nahen Angehörigen zu erstatten.
    2) Die Bestattung einer Leiche oder einer Urne in einer Grabstelle ist nur bis zur möglichen
    Höchstbelegzahl zulässig, sofern nicht eine Zusammenlegung von Leichenteilen möglich ist.
    6
    3) Die nahen Angehörigen des Verstorbenen haben in folgender Reihenfolge für die Bestattung
    Sorge zu tragen:
    1. Ehegatte oder Ehegattin bzw. eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin
    2. Lebensgefährte oder Lebensgefährtin
    3. Kinder
    4. Eltern
    5. die übrigen Nachkommen
    6. die Großeltern
    7. die Geschwister
  • § 11 Verhalten auf dem Friedhof
    1) Auf den Friedhöfen haben die Besucher alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes
    widerspricht. Den Anordnungen der Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung ist jederzeit Folge zu
    leisten. Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Insbesondere ist nicht
    gestattet:
    1. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen;
    2. die Wege der Friedhöfe mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Ausnahmebewilligungen
    erteilt die zuständige Friedhofsverwaltung. Keiner Ausnahmebewilligung bedarf der
    Einsatz gewerblicher Transportmittel im Rahmen gewerblicher Arbeiten, deren
    Durchführung im Sinne bei der zuständigen Friedhofsverwaltung angezeigt wurde;
    3. unbrauchbar gewordenen Grabschmuck oder Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen
    Plätze abzulegen;
    4. Druckschriften zu verteilen und zu plakatieren, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste
    anzubieten;
    5. Tiere mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde);
    6. das Spielen, Herumlaufen, Rauchen und Lärmen.
    2) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur nach erfolgter Anzeige bei der für den
    jeweiligen Friedhof zuständigen Friedhofsverwaltung durchgeführt werden.
    3) Den Friedhofsmitarbeitern ist es gestattet, im Zuge der Schneeräumung der Friedhofswege
    Schnee auf den angrenzenden Grabstellen abzulagern. Es ist gestattet, beim Aushub eines
    Grabes das Aushubmaterial auf den Nachbargräbern vorübergehend zu deponieren, wobei
    darauf zu achten ist, dass diese Gräber nicht beschädigt werden.
    4) Für Kränze und Blumengebinde dürfen nur Bindedraht und Bindehilfen aus Eisen, nicht
    verzinkt, ohne Kunststoff mit einer Stärke von höchstens 1,6 mm Durchmesser verwendet
    werden. Die Entfernung der Kränze und Blumengebinde nach einer Beerdigung oder einer
    Urnenbeisetzung hat durch die Friedhofsmitarbeiter zu erfolgen. Bei Begräbnissen und
    Trauerfeiern wo kein Grab am Friedhof vorhanden ist, gibt es keine Blumenablage, die
    Entfernung hat durch den Bestatter zu erfolgen.
    7
  • § 12 Haftung
    Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Unfallfolgen infolge Missachtung der
    Friedhofsordnung. Insbesondere übernimmt die Gemeinde keine Haftung bei Benützung nicht
    gestreuter Wege bei Glatteis oder Schneeglätte, Diebstählen jeglicher Art, umgestürzten
    Grabdenkmälern und sonstigen von ihren Bediensteten nicht verschuldeten Beschädigungen.
  • § 13 Strafbestimmungen
    Übertretungen dieser Friedhofsordnung werden, sofern der Tatbestand einer
    Verwaltungsübertretung nach dem NÖ Bestattungsgesetz, LGBl. 9480 vorliegt, nach dem
    genannten Gesetz bestraft.
  • § 14 Inkrafttreten
    Diese Friedhofsordnung tritt am 1.11.2017 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt
    die bisher gültige Friedhofsordnung außer Kraft.

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J04 – Friedhofsgebührenordnung (PDF, 1 MB)

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG

aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.09.2017

  • §1
    Friedhofsqebühren
    Für die Benützung der Gemeindefriedhöfe in den Ortsteilen Amstetten und Ulmerfeld werden folgende Gebühren eingehoben:
    1) Grabstellengebühren
    2) Gebühren für die Verlängerung des Benützungsrechtes
    3) Beerdigungsgebühren
    4) Enterdigungsgebühren
    5) Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle und der Leichenkammer
    (Kühlanlage)
  • §2
    Grabstellenqebühren
    1 .) Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf die Dauer von 10 Jahre bei Erdgrabstellen für Leichen und Urnen bzw. bei sonstigen Grabstellen auf 10 Jahre bei Urnengrabstellen und 30 Jahre bei Grüften beträgt für:
    Friedhöfe Friedhof
    Amstetten Ulmerfeld
    Erdgrabstellen für Leichen und Urnen:
    1 .1) Reihengräber
    aa) bis 2 Leichen 333,– 247,–
    bb) Kindergrab bis 2 Leichen
    1 .2) Familiengräber
    a) Reihengräber 161,- 120,–
    aa) bis 2 Leichen 333,– 247,–
    bb) bis 4 Leichen 639,– 426,–
    cc) mehr als 4 Leichen 599,–
    Randgräber und letztes einer Reihe aa) bis 2 Leichen 31 1 , bb) bis 4 Leichen458,-cc) mehr als 4 Leichen695,–
    Inneres Randgrab (Ganggrab)
    dd) bis 2 Leichen 414,– 367,–
    ee) bis 4 Leichen 81 1 720,–
    ff) mehr als 4 Leichen äußeres Randgrab (Mittelganggrab) 1 .100
    gg) bis 2 Leichen 541 481 ,–
    hh) bis 4 Leichen € 1 .061 944,–
    ii) mehr als 4 Leichen
    b.) Mauergräber 1 199
    aa) bis 2 Leichen 1 .485,– 990,–
    bb) bis 4 Leichen 2.482,– 1 .654,–
    cc) mehr als 4 Leichen 4.145,– 2.763,-
    1 .3) Urnengräber
    a.) Urnengräber
    aa) bis 4 Urnen 333,– 296,-bb) mehr als 4 Urnen 619,- 550,–
    Urnengräber Urnenhain neuer Friedhof
    a.) Urnenhaingrab 2.258,62 für6 Urnen
    b.) Baumbestattung
    Sonstige Grabstellen:
    1 .1) Grüfte für Leichen und Urnen
    a.) Ganggruft 943, 12 für 1 Urne
    aa) bis 3 Leichen 3.355,– € 2.398,–
    bb) bis 6 Leichen 5.978,– 4.796,–
    cc) bis 12 Leichen
    b.)Mauergruft 9.289,– € 9.289,-
    aa) bis 3 Leichen5.918,– € 3.946,-bb) bis 6 Leichen 10.609,– 7.073,-cc) bis 12 Leichen12.573,– € 1 1 .191,–
    1 .2) Urnengrabstellen Urnenhain neuer Friedhof
    a.) Holzurnenwand951 ,32 für 1 Urne
    b.) Urnensäule groß1.461,12 für 1 Urne
    c.) Urnensäule klein1 .063,62 für 1 Urne
    d.) Urnensäule klein3.226,12 für 6 Urnen
  • §3
    Gebühren für die Verlängerung des Benützunqsrechtes
    1.) Die Gebühren für die Verlängerung des Benützungsrechtes an der Grabstelle auf weitere 10 Jahre werden bei Erdgräber mit dem gleichen Betrag und bei den sonstigen Grabstellen bei Grüften mit einem Drittel des Betrages, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist, festgesetzt.
    2.) Für die Erdgrabstellen und sonstigen Grabstellen am Urnenhain des neuen Friedhofes werden die Gebühren für die Verlängerung des Benützungsrechtes wie folgt festgesetzt:
    a.) Holzurnenwand € 502,83
    b.) Urnensäule groß € 652,81
    c.) Urnensäule klein (einzeln) € 525,31
    d.) Urnensäule klein (gesamt) € 1.200,10
    d.) Urnenhaingrab € 937,31
    e.) Baumbestattung € 491,81
  • §4 Beerdigungsgebühren

Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei sämtlichen Friedhöfen für
1.) Erdgräber
a.) Familiengräber 341 ,–
b.) Kindergräber (für Kinder bis zu 10 Jahren) 170,–
c.) Urnengräber
2.) Sonstige Grabstellen 92,-
a.) Grüfte308,-
b.) Urnengrabstellen84,-
3.) Bei Erdgräbern mit Deckel (blinde Gruft) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach
Abs. 1 . für die Abtragung und Wiederverlegung
a.) Erdgräber mit einer Abdeckplatte € 350,–
b.) Erdgräber mit zwei oder mehr Abdeckplatten
c.) Urnengräber

  • §5 € 500,–
    Enterdiqunqsqebühren
    Die Gebühr für die Enterdigung (Exhumierung) einer Leiche oder einer Urne beträgt das Zweifache der gemäß S 4 Abs. 1 und Abs 2 festgesetzten Beerdigungsgebühr. Bei Erdgräbern mit Deckel (blinde Gruft) erhöht sich die jeweilige Gebühr gemäß § 4 Abs. 3.
  • §6
    Gebühren für die Benützunq der Aufbahrunqshalle und der Leichenkammer (Kühlanlaqe)
    1 .) Die Gebühr für die Benützung der Leichenhalle beträgt bei sämtlichen Friedhöfen
    a.) für die Benützung des Beisetzraumes je Tag 32,–
    b.) für die Benützung der Aufbahrungshalle je Tag
    c.) für die Benützung der Aufbahrungshalle am Friedhof 86,–
    Krautberg wird ein einmaliger Zuschlag von eingehoben. 39,–
  • §7
    In Kraft Treten
    Diese Verordnung tritt mit 1. November 2017 in Kraft.
    Mit gleichem Zeitpunkt verliert die am 10. Mai 2017 vom Gemeinderat beschlossene Friedhofsgebührenordnung ihre Rechtswirksamkeit.

Laufende Nr.. 145
Angeschlagen am: 25.09.2017
Abgenommen am: 10.10.2017
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J05 – Jahrmarktgebührenordnung (PDF, 14 kB)

J A H R M A R K T G E B Ü H R E N O R D N U N G

der Stadtgemeinde Amstetten
erlassen aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 26.03.2008

  • § 1 Art der Gebühren
    1) Aufgrund der Bestimmungen des § 292 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung
    mit der Jahrmarktordnung der Stadtgemeinde Amstetten werden von der
    Marktbehörde von den Marktbeziehern Marktgebühren als Vergütung für den
    an den Markttagen überlassenen Raum und für die mit der Abhaltung der
    Märkte für die Stadtgemeinde Amstetten verbundenen Auslagen eingehoben.
    2) Diese Marktgebühren sind
    a) Standgebühren
    b) Reservierungsgebühren
  • § 2 Standgebühr
    1) Für den an Markttagen überlassenen Raum auf dem Marktplatz und für die
    Deckung der mit der Abhaltung der Märkte verbundenen Auslagen ist eine
    Standgebühr zu entrichten.
    2) Die Standgebühr beträgt ……………………………………………………………Euro 2,80
    pro Laufmeter des zugewiesenen Standplatzes,
    mindestens jedoch ………………………………………………………………….. Euro 7,00
    § 3 Reservierungsgebühr
    1) Für die Reservierung eines bestimmten oder überhaupt eines Standplatzes für
    die Markttage eines Kalenderjahres ist eine Reservierungsgebühr zu
    entrichten.
    2) Die Reservierungsgebühr beträgt einmalig …………………………………….. 50 v.H.
    der Standgebühr gem. § 2, mindestens jedoch …………………………… Euro 3,50
  • § 4 Berechnung der Marktgebühren
    Bei der Berechnung der Marktgebühren ist jeder angefangene Laufmeter des
    zugewiesenen oder zu reservierenden Standplatzes als voll zu rechnen.
    § 5 Entrichtung der Marktgebühren
    1) Die Entrichtung der Standgebühr hat bei der Zuweisung des Standplatzes für
    den jeweiligen Jahrmarkt durch die Marktbehörde zu erfolgen.
    2) Die Reservierung von Standplätzen ist nur beim jeweils letzten jährlichen
    Jahrmarkt für das folgende Kalenderjahr möglich. Die Reservierungsgebühr
    ist zusammen mit der Standgebühr für den jeweils letzten jährlichen Jahrmarkt
    zu entrichten.
    3) Über die Entrichtung der Marktgebühren hat die Marktbehörde eine Quittung
    auszustellen, die von den Marktbeziehern den Marktaufsichtsorganen über
    Verlangen vorzuweisen ist.
  • § 6 Rechtswirksamkeit
    Diese Marktgebührenordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.
    Gleichzeitig verliert die bisherige Marktgebührenordnung der Stadtgemeinde Amstetten,
    Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2000, ihre Wirksamkeit.
  • § 7 Genehmigung und Kundmachung
    Diese Marktgebührenordnung bedarf der Genehmigung durch den Landeshauptmann
    für Niederösterreich. Sie ist nach erfolgter Genehmigung gehörig kundzumachen.

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J06 – Wochenmarktgebührenordnung (PDF, 105 kB)

WOCHENMARKTGEBÜHRENORDNUNG

Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde Amstetten vom
14.04.2021 werden in der Stadt Amstetten für den Wochenmarkt folgende
Marktstandsgebühren eingehoben:
1) Für die für den einzelnen Markttag zugewiesene Marktfläche
Je angefangenem m² Euro 1,00
2) Für monatlich zugewiesene Marktflächen (Dauerplätze)
Je angefangenem m² Euro 3,00, mindestens jedoch Euro 12,00
3) Für die Abstellung eines Marktfahrzeuges (KFZ eines Marktbeziehers) auf einer
zugewiesenen Marktfläche für die Dauer des Marktes Euro 3,50
4) Für die Bereitstellung des Stroms pro Markttag € 3,50
Die Gebühren ändern sich im Ausmaß der Verbraucherpreise der Bundesanstalt
Statistik Österreich, wobei Indexänderungen erst ab einer Änderung von mindestens
5 % zu berücksichtigen sind. Im Falle einer Änderung ist der Betrag auf 10 Cent
aufzurunden und wird mit dem Beginn des folgenden Monats wirksam.

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J10 – Wasserleitungsordnung (PDF, 61 kB)

 

Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten vom 16.8.1973

Im Einvernehmen mit der NÖ. Landesregierung wird gemäß § 8 des NÖ.
Wasserleitungsanschlußgesetzes, LGBl.Nr. 324/1969 folgende

W A S S E R L E I T U N G S O R D N U N G

für das gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen der Stadtgemeinde
Amstetten “Stadtwerke Amstetten – Wasserwerk” erlassen.

  • § 1
    Versorgungsbereich
    1) Der Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens Stadtwerke
    Amstetten-Wasserwerk umfasst das Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Amstetten
    in den jeweiligen Grenzen.

2) Im Versorgungsbereich besteht Anschlußzwang. Der Wasserbedarf in
Gebäuden, Betrieben und sonstigen Anlagen ist ausschließlich aus der
Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunternehmens zu decken,
sofern nicht eine Ausnahme vom Anschlußzwang nach Abs. 3 gegeben ist. Wer
trotz bestehenden Anschlußzwanges seinen Wasserbedarf nicht aus der
Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunternehmens deckt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 NÖ.
Wasserleitungsanschlußgesetz bestraft.

3) Der Anschlußzwang besteht nicht für
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Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten: Rathausstraße 1 y A-3300 Amstetten y www.amstetten.noe.gv.at
DVR 0076007 – UID-Nr.: ATU37794008
1. Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine im Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt wird,
wenn deren Weiternutzung die Gesundheit nicht gefährden kann;
2. Liegenschaften, deren Wasserbedarf nach Inbetriebnahme der
öffentlichen Wasserversorgungsanlage aus einer eigenen
Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, wenn deren Benutzung die
Gesundheit nicht gefährden kann; die Errichtung einer eigenen
Wasserversorgungsanlage ist auf Antrag des
Wasserversorgungsunternehmens von der Gemeinde zu untersagen, wenn
diese den Bestand des Wasserversorgungsunternehmens in wirtschaftlicher
Hinsicht bedrohen kann;
3. Liegenschaften, deren Grenze vom nächstgelegenen
Wasserhauptrohrstrang mehr als 50 m entfernt ist;
4. Liegenschaften, deren Anschluß aus technischen Gründen nicht möglich
ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann;
5. gewerbliche und industrielle Anlagen, Bergbauanlagen, landwirtschaftliche
Betriebe sowie von einer Gebietskörperschaft betriebene Anstalten, soweit
durch deren Belieferung der Wasserbedarf der anderen Liegenschaften
unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des
Wasserversorgungsunternehmens nicht gedeckt werden kann.

4) Ist der Anschlußzwang strittig, so kann der Eigentümer der betroffenen
Liegenschaft von der Gemeinde die bescheidmäßige Feststellung verlangen. Beruft
sich der Eigentümer der Liegenschaft auf die Ausnahme vom Anschlußzwang im
Sinne des Abs. 3 Z. 1, dann hat er jährlich den Nachweis darüber, daß die
Weiterbenützung der bestehenden eigenen Wasserversorgungsanlagen die
Gesundheit nicht gefährden kann, durch einen entsprechenden Befund zu
erbringen.

  • § 2
    Anmeldung des Wasserbezuges
    1) Eigentümer von Liegenschaften, für die Anschlußzwang besteht, sind
    verpflichtet, den Wasserbezug mittels Anmeldebogen
    * dessen Vordruck einen Bestandteil dieser Verordnung bildet
    * bei den Stadtwerken Amstetten-Wasserwerk anzumelden.

2) Der Anmeldebogen ist dem Eigentümer der Liegenschaft zuzustellen und von
diesem binnen zwei Wochen nach Zustellung den Stadtwerken AmstettenWasserwerk nachweislich zu übermitteln.

3) Die Nichtanmeldung oder nicht rechtzeitige Anmeldung des Wasserbezuges
bildet eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 NÖ.
Wasserleitungsanschlußgesetz bestraft.

4) Eigentümer von Liegenschaften, für die Anschlußzwang nicht besteht, können an
die Stadtwerke Amstetten-Wasserwerk einen schriftlichen Antrag auf Anschluß an
die Gemeindewasserleitung richten und um Zusendung eines Anmeldebogens
ersuchen. Das Ansuchen ist stempelpflichtig.

 

  • § 3
    Herstellung und Änderung der Hausleitung
    1) Die Hausleitung ist jener Teil der Wasserversorgungsanlage der sich innerhalb der
    angeschlossenen Liegenschaft befindet. Wassermesser gehören nicht zur Hausleitung (§
    8).

2) Die Herstellung, Änderung und Instandsetzung der Hausleitung erfolgt auf
Kosten des Liegenschaftseigentümers und darf
a) von der Grundstücksgrenze (Straßenventil, Absperrschieber) bis zum
Wassermesser nur durch das Wasserwerk der Stadtwerke Amstetten und
b) nach dem Wassermesser (in der Fließrichtung des Wassers gesehen) nur
durch solche Personen erfolgen, die hiezu nach anderen gesetzlichen
Vorschriften ausdrücklich befugt sind (z.B. Wasserleitungsinstallateure). Sie
haben die einschlägigen baupolizeilichen (insbesondere NÖ. Bauordnung,
LGBl. Nr. 166/1969, und I. Abschnitt des NÖ.
Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969, LGBl. Nr. 1/1970) und
wasserrechtlichen Vorschriften (Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung
der Wasserrechtsnovelle 1969, BGBl. 207) sowie die Bestimmungen über
Wasserbezug zu beachten und auf die Erkenntnisse der technischen und
medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

3) Die Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der technischen und medizinischen
Wissenschaft nach Abs. 2 ist dann anzunehmen, wenn die Herstellung oder
Änderung der Hausleitung nach Maßgabe der einschlägigen jeweils geltenden ÖNORMEN erfolgt und andere, insbesondere baupolizeiliche Vorschriften nicht
entgegenstehen.

4) Die Hausleitung darf mit einer anderen Versorgungsanlage als der des
Wasserversorgungsunternehmens nicht in Verbindung stehen. Besteht eine
Wasserversorgungsanlage auf der betreffenden Liegenschaft, dann ist ihr Bestehen
durch Vorlage entsprechender Pläne ersichtlich zu machen.

5) Die Herstellung oder Änderung der Hausleitung nach dem Wassermesser (in der
Fließrichtung des Wassers gesehen) ist unbeschadet der Einholung einer
baubehördlichen Bewilligung gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 NÖ. Bauordnung vom
Eigentümer der Liegenschaft bei den Stadtwerken Amstetten-Wasserwerk
schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige der Herstellung oder Änderung der
Hausleitung wegen Eintrittes des Anschlußzwanges (§ 1 Abs. 2) oder wegen
Bewilligung des Anschlusses (§ 2, abs. 4), so ist diese Anzeige mit der Anmeldung
nach § 2 zu verbinden. In der Anzeige sind Name und Wohnadresse des
Eigentümers der Liegenschaft und der Zweck der Hausleitung anzugeben.
Außerdem ist eine technische Beschreibung, insbesondere über Querschnitte der
Rohrleitungen sowie die Anzahl und Größe der vorgesehenen Ausläufe, der
angeschlossenen Geräte und des sonstigen Zugehörs vorzulegen. Der Querschnitt
für die Hausleitung von der Grundstücksgrenze (Straßenventil) bis zum
Wassermesser wird von den Stadtwerken Amstetten-Wasserwerk festgelegt.

6) Änderungen im Liegenschaftseigentum oder -besitz sind sowohl vom Verkäufer
(Übergeber) als auch vom Käufer (Übernehmer) unverzüglich den Stadtwerken
Amstetten-Wasserwerk anzuzeigen.

  • § 4
    Erhaltung der Hausleitung
    1) Der Eigentümer der Liegenschaft hat bei Schäden an der Hausleitung für deren
    sachgemäße Behebung ohne Aufschub zu sorgen und bei Rohrbrüchen überdies
    unverzüglich die Anzeige an das Wasserversorgungsunternehmen zu erstatten.

2) Wer die Hausleitung nicht gemäß der Wasserleitungsordnung herstellt, erhält
oder festgestellte Mängel nicht behebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und
wird gemäß § 12 Abs. 1 Z. 4 NÖ. Wasserleitungsanschlußgesetz bestraft.

  • § 5
    Überwachung der Hausleitung
    1) Die Stadtwerke Amstetten-Wasserwerk sind berechtigt, die Herstellung und
    Änderung der Hausleitung zu überwachen, sich von der ordnungsgemäßen
    Herstellung und Änderung zu überzeugen und die Behebung von Schäden und
    Mängeln anzuordnen.

2) Der Eigentümer der Liegenschaft und der Wasserbezieher haben zum Zwecke
der Überwachung der Hausleitung den Organen der Stadtwerke AmstettenWasserwerk und deren Beauftragten das Betreten der Liegenschaft und Gebäude
(Räumlichkeiten) zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

3) Wer den Organen der Stadtwerke Amstetten-Wasserwerk und deren
Beauftragten das Betreten der Liegenschaften und Gebäude (Räumlichkeiten)
verweigert oder der Auskunftspflicht nicht nachkommt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und wird gem. § 12 Abs. 1 Z. 3 NÖ.
Wasserleitungsanschlußgesetz bestraft.

  • § 6
    Wasserbezug
    1) Aus der Hausleitung darf Wasser nur zum eigenen Gebrauche der im Hause
    wohnenden Personen und zu dem in der Anmeldung angeführten Zwecke
    entnommen werden. Jede anderweitige Entnahme und jeder andere Verbrauch des
    Wassers ist untersagt. Es ist insbesondere verboten, die nur für
    Haushaltungszwecke angemeldete Hausleitung auch für gewerbliche oder andere
    Zwecke zu benützen oder aus derselben Wasser an Bewohner anderer an die
    Wasserleitung nicht angeschlossener Liegenschaften entgeltlich oder unentgeltlich
    abzugeben oder an der Leitung Vorrichtungen zur heimlichen Entnahme von
    Wasser anzubringen.

2) Der Wasserbezug darf das von den Stadtwerken Amstetten-Wasserwerk
zugelassene Ausmaß nicht überschreiten.

3) Wer Wasser über das von den Stadtwerken Amstetten-Wasserwerk zugelassene
Maß oder nicht zu dem zugelassenen Zweck entnimmt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 12 Abs. 1 Z. 5 NÖ.
Wasserleitungsanschlußgesetz bestraft.

4) Das durch Undichtigkeiten, Schäden oder Rohrgebrechen aus der Hausleitung
oder den Verbrauchsanlagen ausgeflossene Wasser gilt als vom Abnehmer
(Liegenschaftsbesitzer) entnommen.

5) Der Bezug von Wasser aus öffentlichen Auslaufbrunnen zu Haushaltszwecken
steht in der Gemeinde jedermann frei. Die Entnahme des Wassers kann mit jeder
Art tragbaren Geschirrs oder Gefäßes erfolgen. Soll Wasser aus den öffentlichen
Auslaufbrunnen in größerer Menge zu industriellen oder gewerblichen Zwecken, zur
Gartenbespritzung oder für landwirtschaftliche Zwecke, insbesondere zur
Viehtränke entnommen werden, so ist bei den Stadtwerken Amstetten-Wasserwerk
darum anzusuchen; die Bewilligung kann von der Bezahlung einer
Wasserbezugsgebühr abhängig gemacht werden, die unter Berücksichtigung des
voraussichtlichen oder tatsächlichen Wasserbedarfes und der jeweils in Kraft
stehenden Wasserbezugsgebühr (Wasserbezugspreis) festzusetzen ist. Bei mit
Selbstverschluß versehenen Brunnen ist es strengstens untersagt, durch andere
Mittel als die Hand, den Mechanismus zu bewegen und festzustellen.

  • § 7
    Einschränkung des Wasserbezuges
    1) Die Stadtwerke Amstetten-Wasserwerk können den Wasserbezug unterbrechen
    oder auf das unbedingt notwendige Maß beschränken, wenn dies wegen
    Wassermangels, Betriebsstörungen, Durchführung betriebsbedingter Arbeiten,
    behördlicher Verfügungen oder anderer abwendbarer Ereignisse erforderlich ist.

2) Die Einschränkung des Wasserbezuges ist von den Stadtwerken AmstettenWasserwerk rechtzeitig kundzumachen. Die Kundmachung ist nicht nur im
betroffenen Teil des Versorgungsbereiches, sondern jedenfalls auch beim
Gemeindeamt an der Amtstafel vorzunehmen. Die Kundmachung der
Einschränkung des Wasserbezuges hat auch in der für Verlautbarungen des
Wasserversorgungsunternehmens vorgeschriebenen oder vorgesehe nen Weise zu
erfolgen.

3) Die Stadtwerke Amstetten-Wasserwerk können durch Bescheid den
Wasserbezug auf die Deckung des im gesundheitlichen Interesse unumgänglich
notwendigen Bedarfes beschränken, wenn
1. die Hausleitung nicht gemäß §§ 3, 4 und 5, Abs. 1 hergestellt oder
erhalten wird oder festgestellte Mängel nicht innerhalb einer von den
Stadtwerken Amstetten-Wasserwerk zu bestimmenden angemessenen Frist
behoben werden;
2. Wasser entgegen den Bestimmungen des NÖ.
Wasserleitungsanschlußgesetzes und dieser Wasserleitungsordnung oder
den aufgrund derselben getroffenen Verfügungen entnommen wird;
3. die Hausleitung ohne vorherige Anmeldung geändert wird;
4. der Abgabenschuldner mit der Zahlung der Wassergebühren länger als
drei Monate im Rückstand ist;
5. Zutritt- und Auskunftsverweigerung gegenüber den mit Ausweisen
versehenen Beauftragten der Stadtwerke Amstetten-Wasserwerk vorliegt;
6. Plomben verletzt bzw. Einrichtungen der Stadtwerke AmstettenWasserwerk beschädigt wurden;
7. die Anlage eines Wasserabnehmers auf die Anlagen anderer Abnehmer
oder der Stadtwerke Amstetten-Wasserwerk störend einwirkt;
8. wenn Mißbräuche bei der Wasserentnahme oder dem Wasserverbrauche
festgestellt wurden.

4) Die Einschränkung nach Abs. 3 ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für
ihre Verfügung weggefallen ist.

5) Zuwiderhandlungen gegen verfügte Einschränkungen werden gemäß 12 Abs. 1
Z. 6 NÖ. Wasserleitungsanschlußgesetz bestraft.

  • § 8
    Wassermesser
    1) Der Wassermesser wird vom Wasserversorgungsunternehmen beigestellt und
    von diesem nach der Liegenschaftsgrenze eingebaut.
    2) Vor und nach dem Wassermesser sind Absperrventile anzuordnen. Das Absperrventil in der Durchflußrichtung nach dem Wassermesser ist mit einer Entleerungsvorrichtung zu versehen. Erforderlichenfalls ist nach dem Wassermesser ein Rückflußverhinderer einzubauen.
    3) Der Liegenschaftseigentümer hat den Wassermesser nach Anordnung desWasserversorgungsunternehmens in einen verschließbaren Schacht, in eineMauernische oder in anderer Art in waagrechter Lage einbauen zu lassen und istverpflichtet, den Wassermesser gegen Beschädigung, Grund- und Tagwasser,Verschmutzung, Frost und andere Gefahren zu schützen und so zu erhalten, daß erjederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen und ausgewechselt werden kann. Kommtder Liegenschaftseigentümer trotz einmaliger Aufforderung dieser Verpflichtungnicht nach, führen die Stadtwerke Amstetten-Wasserwerk die entsprechendenArbeiten (Frostschutz ausgenommen) auf Kosten des LiegenschaftseigentümersWasserbeziehers) durch.Die Lichtmaße eines Schachtes betragen für eine 25 mm Hausleitung 1,2 m Länge,0,8 m Breite und 1,7 m Tiefe. Für Hausleitungen von mehr als 25 mm Durchmessersowie bei Einbau von mehreren Wassermessern werden die Lichtmaße fallweisevon den Stadtwerken Amstetten-Wasserwerk bestimmt. Die Einsteigöffnung ist miteinem Mindestmaß von 60 x 80 cm herzustellen. Der Wassermesserschacht ist mitSteigeisen auszustatten. Die Mauernische muß mindestens 1 m lang, 50 cm hochund 30 cm tief sein.4) Wird vom Eigentümer der Liegenschaft die Meßgenauigkeit des Wassermessersangezweifelt, so ist dieser auf schriftliches Verlangen vomWasserversorgungsunternehmen auszubauen und einer Nacheichung zuzuführen.Ergibt die Eichung, daß die Meßgenauigkeit des Zählers innerhalb der zulässigenFehlergrenze liegt, so hat der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Antragstellerdie Kosten der Nacheichung sowie alle anfallenden Montagekosten und Spesen zutragen.

5) Der Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung hat gemäß dem NÖ.
Gemeindewasserleitungsgesetz 1969 über Wassermesser zu erfolgen. Diese sind
je nach den örtlichen Gegebenheiten in die Hausleitung einzubauen. Sie sind von
den Stadtwerken Amstetten-Wasserwerk beizustellen und verbleiben in deren
Eigentum. Die Kosten des Einbaues hat der Eigentümer der Liegenschaft zu
tragen. Er ist auch verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen auf seine Kosten
instandzuhalten. Die Kosten für den Einbau des Wassermessers sind dem
Eigentümer der Liegenschaft mit Abgabenbescheid vorzuschreiben.
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Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten: Rathausstraße 1 y A-3300 Amstetten y www.amstetten.noe.gv.at
DVR 0076007 – UID-Nr.: ATU37794008

  • § 9
    Strafbestimmungen
    Eine Verwaltungsübertretung begeht außer den bereits erwähnten Übertretungen gemäß
    § 12 Abs. 1 Z. 7 und 8 NÖ. Wasserleitungsanschlußgesetz ferner, wer zur
    Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunternehmens gehörende Teile
    eigenmächtig betätigt, ändert oder beschädigt, oder wer den in der
    Wasserleitungsordnung festgesetzten sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt; er wird
    von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 12 NÖ. Wasserleitungsanschlußgesetz
    bestraft.
  • § 10
    Schlussbestimmungen
    Die Wasserleitungsordnung wird mit dem Monatsersten rechts wirksam, welcher
    dem Tag der Kundmachung zunächst folgt.
    2) Gleichzeitig mit dem Wirksamwerden dieser Wasserleitungsordnung tritt die
    bisher in Geltung gewesene Wasserleitungsordnung der ehemaligen Gemeinde
    Mauer, jene der Marktgemeinde Ulmerfeld-Hausmening und die bisher in Geltung
    gewesene Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde Amstetten außer Kraft.
    3) Die nach den bisher in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften errichteten
    Hausleitung gelten als im Sinne des NÖ. Wasserleitungsanschlußgesetzes
    hergestellt.

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J11 – Wasserabgabenordnung (PDF, 133 kB)

WA S S E RA B G A B E N O R D N U NG

für die öffentliche Gemeindewasserleitung der Stadtgemeinde Amstetten erlassen:

  • § 1
    1. In der Stadtgemeinde Amstetten werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren erhoben:
    a) Wasseranschlussabgaben
    b) Ergänzungsabgaben
    c) Sonderabgaben
    d) Bereitstellungsgebühren
    e) Wasserbezugsgebühren
  • § 2
    Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche
    Gemeindewasserleitung
    1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgaben für den Anschluss an die
    öffentliche Gemeindewasserleitung wird gemäß § 6, Abs. 5 NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mit 4,1 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter Rohrnetz (€
    168,01), das ist mit € 6,89 festgesetzt.
    2. „Gemäß § 6, Abs. 5 (6) NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird für die Ermittlung des
    Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 42.002.868,72 und eine Gesamtlänge des
    Rohrnetzes von 249.995 lfm. zugrunde gelegt.
  • § 3
    Ergänzungsabgabe
    1. Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe auf Grund der Bestimmungen des § 7 NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978
    berechnet.
  • § 4
    Sonderabgabe
    1. Eine Sonderabgabe gemäß § 8 NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist zu entrichten,
    wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anzuschließenden Liegenschaft errichteten
    Baulichkeiten ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu
    erwarten ist und deshalb die Gemeindewasserleitung besonders ausgestaltet werden muss.
    2. Eine Sonderabgabe ist aber auch dann zu entrichten, wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu-, oder
    Umbauten so geändert werden, dass die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen.
    3. Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand
    nicht übersteigen.
  • § 5
    Bereitstellungsgebühr
    1. Der Bereitstellungsbetrag wird mit € 4,84 excl. MWSt. pro m3
    /h festgesetzt.
    2. Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m3
    /h)
    multipliziert mit dem Bereitstellungsbetrag. Daher beträgt die jährliche Bereitstellungsgebühr:
    Verrechnungsgröße
    in m³/h mal
    Bereitstellungsbetrag
    in € pro m3/h
    =
    Bereitstellungsgebühr in €
    3 4,84 14,52
    12 4,84 58,08
    17 4,84 82,28
    45 4,84 217,80
    75 4,84 363,00
    125 4,84 605,00
    195 4,84 943,80
  • § 6
    Wasserbezugsgebühr
    1. Die Wasserbezugsgebühr wird für Liegenschaften, für die von der Gemeinde ein Wasserzähler beigestellt wird, nach den Bestimmungen des § 10, Abs. 2 NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 berechnet.
    2. Für die im Abs. 1 genannten Liegenschaften wird die Grundgebühr für 1 m3 Wasser mit
    € 1,21 excl. MWSt. festgesetzt.
    3. Die Wasserbezugsgebühr ist für Liegenschaften, für die von der Gemeinde ein Wasserzähler
    noch nicht beigestellt werden konnte, pro Kalenderjahr so zu berechnen, dass die Berechnungsfläche mit der Grundgebühr gemäß § 6, Abs. 2 NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetz
    1978 vervielfacht wird. Dieser Betrag wird in vier gleiche Teile geteilt. Die Teilbeträge sind
    gemäß § 15, Abs. 5 NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 zu entrichten.
  • § 7
    Entstehung des Abgabenanspruches, Ablesungszeitraum, Entrichtung der Wasserbezugsgebühren und Bereitstellungsgebühren
    1. Hinsichtlich der Entstehung der Gebührenschuld der Wasserbezugsgebühren und Bereitstellungsgebühren gelten die Bestimmungen des § 15 NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978.
    2. Die Wasserbezugsgebühr wird auf Grund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß
    § 11, Abs. 1 und 2 NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 berechnet. Der Ablesungszeitraum beträgt daher zwölf Monate. Er beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember eines
    jeden Jahres. Für die Bezahlung der so berechneten Wasserbezugsgebühr werden vier Teilzahlungszeiträume wie folgt festgelegt:
    1) vom 1.1. bis 31.3.
    2) vom 1.4. bis 30.6.
    3) vom 1.7. bis 30.9.
    4) vom 1.10 bis 31.12.
    Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr wird auf die Teilzahlungszeiträume zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils am
    15.4., 15.7., 15.10. und 15.1. fällig. Im letzten Teilzahlungszeitraum jedes Kalenderjahres
    erfolgt die Abrechnung der festgesetzten Teilzahlungen mit der auf Grund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr und es werden die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festgesetzt. Die Jahresabrechnung ist binnen 7 Tagen ab Versanddatum
    ohne Abzüge auf ein Konto der Stadtwerke Amstetten zur Zahlung fällig.
    3. Die jährliche Bereitstellungsgebühr ist in gleichen Teilbeträgen gleichzeitig mit den Teilzahlungen für die Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
  • § 8
    Umsatzsteuer
    1. Die Umsatzsteuer gelangt gesondert zu den Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren
    zur Verrechnung.
  • § 9
    Schlussbestimmungen
    1. Diese Wasserabgabenordnung wird mit 1.1.2017 wirksam.
    Für den Gemeinderat:
    Die Bürgermeisterin:
    Ursula Puchebner e.h.
    Angeschlagen am: 15. 12. 2016
    Abgenommen am: 30. 12. 2016

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J12 – Hausordnung für die Johann-Pölz- Halle und Eishalle (PDF, 30 kB)

Hausordnung
für die Johann-Pölz-Halle und die Eishalle Amstetten.
Die Amstettner Veranstaltungsbetriebe Ges.m.b.H. ist seitens der
Stadtgemeinde Amstetten mit der Betreuung und Verwaltung der JohannPölz-Halle und der Eishalle beauftragt.
Die Leitung obliegt der Geschäftsführung der Amstettner
Veranstaltungsbetriebe Ges.m.b.H.
Die Amstettner Veranstaltungsbetriebe Ges.m.b.H. haben den Auftrag, in
sämtlichen Hallenbereichen samt Teilbereichen wie Garderoben,
Lagerräumen, Zuschauertribünen sowie auf allen Verkehrsflächen für
Ordnung zu sorgen.
Eine Aufrechterhaltung der Hausordnung durch den Betreiber setzt eine
Einhaltung der nachstehend angeführten Hausordnung seitens der
Hallenbenutzer und Besucher voraus!
Die Hausordnung gliedert sich in 4 Teile:
A Allgemeiner Teil
B Besonderer Teil SPORTHALLE
C Besonderer Teil EISHALLE
D Besonderer Teil VERANSTALTUNGEN

  • A Allgemeiner Teil
    Diese Hausordnung gilt für alle Hallen, Foyers und
    sonstige Nebenräume der Johann-Pölz-Halle und der
    Eishalle Amstetten.
    1. Der AVB steht in allen Räumen und auf dem Gelände
    das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetz
    dem Mieter (Veranstalter) zusteht. Bei der Ausübung des
    Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zu
    berücksichtigen. Das Hausrecht gegenüber dem Mieter
    und allen Dritten wird von den vom Vermieter
    beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen
    unbedingt Folge zu leisten sind und denen ein
    jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten
    Räumlichkeiten zu gewähren ist.
    2. Technische Einrichtungen und Anlagen dürfen nur vom
    Personal der AVB bedient werden
    3. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen,
    elektrische Verteilungs- und Schaltpulte, sowie Heiz- und
    Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt
    bleiben. Das gilt besonders auch für Fluchtwege und
    Notausgänge. Beauftragten des Vermieters sowie der
    Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten
    Anlagen gewährt werden.
    4. Sämtliche Veränderungen, Einbauten und
    Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden,
    gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die
    Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen
    Zustandes. Aufbauten müssen den bau- und
    feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Das
    Einschlagen von Befestigungsbehelfen wie z.B. Nägel
    und Schrauben in Wände und Böden ist nicht gestattet.
    Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Material muss in
    einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden.
    Beschädigungen an Wänden, Böden und Leihmaterial
    sind zu ersetzen. Bei Verschmutzungen, z.B. durch
    Bekleben der Halleneinrichtung mittels Aufkleber, ist der
    Vermieter berechtigt, dem Mieter eine Reinigungsgebühr
    zu verrechnen.
    5. Zur Ausschmückung einer Veranstaltung dürfen
    lediglich schwer entflammbare, schwer brennbare,
    schwach qualmende und nicht abtropfende Materialien
    verwendet werden. Auf Verlangen sind diese
    Materialeigenschaften dem Vermieter durch
    entsprechende Atteste nachzuweisen.
    6. Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer
    ohne Einverständnis des Vermieters ist verboten. Spiritus,
    Gas, Öl oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder
    Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allen
    Koch- und Heizvorgängen ist auf strenge Einhaltung der
    feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.
    7. Auf die Verhütung von Brandschäden haben alle
    Besucher bzw. Benützer der Johann-Pölz-Halle und der
    Eishalle zu achten. In sämtlichen Hallen bzw. Sälen ist
    das Rauchen verboten; ausgenommen hievon ist das
    Restaurant der Johann-Pölz-Halle. Die Einhaltungen der
    gesetzlichen Auflagen obliegen dem Pächter des
    Restaurants.
    8. Das Abstellen von Fahrrädern, Mopeds, Motorrädern
    und sonstigen Kraftfahrzeugen (PKW) ist nur auf dem
    hiefür vorgesehenen Parkplatz gestattet und erfolgt auf
    eigene Gefahr und ohne Haftung der Amstettner
    Veranstaltungsbetriebe.
    9. Das Mitnehmen von Tieren ist in allen Bereichen der
    Johann-Pölz-Halle verboten.
    10. Der Mieter haftet insbesondere für alle Personen- und
    Sachschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Gäste
    oder sonstige Dritte in Zusammenhang mit der
    Veranstaltung verursacht werden.

 

  • B Sporthallenordnung
    1. Die Sporthalle steht außer den einbezogenen Schulen
    noch Sportvereinen und sonstigen sportlich Interessierten
    nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des
    Verwendungszweckes unter Beachtung der
    Sporthallenordnung gegen Entrichtung des von den
    Amstettner Veranstaltungsbetrieben festgesetzten
    Benützungsentgelts zur Verfügung.
    2. Vor Benützung der Sporthalle muss in jedem Fall ein
    Vertrag zwischen dem Benützer und den Amstettner
    Veranstaltungsbetrieben abgeschlossen werden. Dabei muss
    der Verantwortliche (Übungsleiter, Trainer, verantwortlicher
    Funktionär etc.) bekannt gegeben werden.
    3. Die Benützung der Sporthalle, der Garderoben und der
    Nebenräume ist nur im Beisein bzw. unter der Aufsicht eines
    Verantwortlichen (Lehrer, Übungsleiter, Trainer,
    verantwortlicher Funktionär etc.) gestattet.
    4. Die Umkleidegarderoben dürfen frühestens eine halbe
    Stunde vor Spielbeginn (Übungsbeginn) und längstens eine
    halbe Stunde nach Spielende (Übungsschluss) benützt
    werden.
    5. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Garderoben
    ist der Verantwortliche gem. Punkt B 2. primär verantwortlich,
    auch wenn er die Aufsicht an eine andere Person delegiert
    hat.
    6. Schäden und grobe Verstöße gegen die Hallenordnung
    werden vom Hallenwart unverzüglich an die Geschäftsleitung
    der Amstettner Veranstaltungsbetriebe gemeldet. Bei
    Beschädigungen im Rahmen des Schulbetriebes erfolgt die
    Meldung außerdem an die Leitung der betreffenden Schule.
    7. Der Verantwortliche (Übungsleiter, Trainer, Lehrer,
    Funktionär etc.) und der jeweilige Verein oder die Schule
    haften für alle schuldhaft verursachten Sach- und
    Personenschäden, die aus der Benützung der Sporthalle und
    ihrer Einrichtungen an Personen, Anlagen oder Geräten
    sowie in den Wasch- und Umkleidegarderoben oder
    sonstigen Nebenräumen entstehen.
    8. Um Störungen im Betrieb zu vermeiden, ist der
    Stundenplan einzuhalten.
    9. Das mit der Sporthallenverwaltung betraute Personal und
    die Hallenwarte sind nicht berechtigt, Schlüssel zur Sporthalle
    oder zu den Nebenräumen an Dritte weiterzugeben.
    10. Die Betriebszeiten ergeben sich aus den Anforderungen
    der jeweiligen Mieter und beschränken sich von MO – FR in
    der Regel auf den Zeitraum 7.30 – 22.00 Uhr. An
    Wochenenden steht die Sporthalle im Rahmen
    individueller Vereinbarungen zur Verfügung.
    11. Personen, die gegen die Hallenordnung verstoßen
    oder sich ungebührlich benehmen, können aus der
    Sporthalle verwiesen werden und es kann ihnen der
    weitere Aufenthalt in derselben untersagt werden.
    12. Das Mitnehmen von Getränken und Esswaren in die
    Sporthalle mit Ausnahme der Garderoben und der Tribüne
    ist verboten.
    13. Die AVB übernimmt keinerlei Haftung für die
    Beschädigung oder den Verlust von Bekleidungs- oder
    Wertgegenständen der Sportler, Zuschauer oder sonstigen
    Beteiligten.
    14. Das Betreten des Sportbelages ist ausnahmslos nur
    mit hallengeeigneten Schuhen (Turnschuhen) gestattet.
    Diese Schuhe dürfen nur in gereinigtem Zustand
    verwendet und erst in den Umkleidekabinen angezogen
    werden. Der Verantwortliche gem. Punkt B 2. hat auf die
    strikte Einhaltung dieser Bestimmung zu achten.
    15. Der Hallenwart ist berechtigt, allenfalls erforderliche
    Kontrollen der Hallenschuhe durchzuführen und Personen,
    die gegen die Bestimmungen des Punktes B 14.
    zuwiderhandeln, aus der Halle zu verweisen.
    16. Turn- und Sportgeräte sind nach der Benützung wieder
    unverzüglich an die dafür vorgesehenen Stellen in den
    Geräteräumen zu bringen.
    17. Zur Schonung der Geräte und des Belages müssen
    sämtliche Geräte getragen oder auf den hiefür
    vorgesehenen Einrichtungen herangerollt werden. Das
    Schleifen von Geräten, Matten usw. ist untersagt.
    18. Das Betreten von Räumen, die der Verwaltung und der
    Technik vorbehalten sind, ist nur für Berechtigte gestattet.
    19. Die Bedienung der elektrischen Anlagen darf nur durch
    den Hallenwart erfolgen.
    20. Jede Verunreinigung des Belages und der
    Bodenfläche ist untersagt.
    21. Der Hallenwart ist berechtigt, betriebsfremden
    Personen den Eintritt zu verwehren.
    22. Aus der Sporthalle, den Garderoben und
    Geräteräumen dürfen keine Geräte und
    Einrichtungsgegenstände entfernt werden.

23. Die Verwendung von Ballklebemitteln, die besonders bei
Handballspielen zum Zwecke der besseren Griffigkeit des
Balles Verwendung finden, ist nicht gestattet.
24. Bei Fußballspielen in der Gesamtsporthalle dürfen nur
Hallenfußbälle (mit Filzbelag) verwendet werden.
25. Den Sporthallenbenützern (Vereine, Organisationen und
sonstige Interessenten) stehen nur die angemieteten
Räumlichkeiten zur Verfügung.
26. Für die Durchführung von Veranstaltungen, die über das
normale Ausmaß des Turn- und Trainingsbetriebes
hinausgehen und somit eines größeren organisatorisch
technischen Aufwandes bedürfen, ist eine zusätzliche
schriftliche Vereinbarung mit den Amstettner
Veranstaltungsbetrieben zu treffen.
27. Erforderliche Umbauten für Veranstaltungen (z. B.
Aufstellen der Fußballbande etc.) sind bei der Anmeldung
der Veranstaltung bekannt zu geben, damit die
erforderlichen Veranlassungen rechtzeitig getroffen
werden können.
28. Bei Veranstaltungen, die eine Benützung der
Eingangshalle und der Tribüne erforderlich machen, ist der
Veranstalter verpflichtet, zur Aufrechterhaltung von Ruhe
und Ordnung vor, während und nach der Veranstaltung
einen Ordnerdienst im erforderlichen Umgang
bereitzustellen.

 

  • C EISHALLENORDNUNG
    1. Der Zutritt ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet.
    Der Tarifordnung sind die Berechtigungen, die man mit dem
    Erwerb einer Eintrittskarte erwirbt, zu entnehmen.
    2. Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte unterwirft sich der
    Benützer der Hallenordnung. Die Eintrittskarte berechtigt zur
    Benützung der Eisfläche während der Betriebszeiten. Sie ist
    aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen
    jederzeit vorzuweisen. Für beschädigte, verlorene oder
    abhanden gekommene Eintrittskarten wird keine Haftung
    übernommen. Änderungen an den Betriebszeiten bleiben
    dem Betreiber vorbehalten! Der Missbrauch der Eintrittskarte
    hat deren Abnahme und Ungültigkeitserklärung sowie den
    Verfall des hierfür erlegten Betrages und etwaige gerichtliche
    Schritte zur Folge.
    3. Verhalten auf der Eisfläche bei Publikumslauf: Die
    Laufrichtung ist unbedingt einzuhalten. Rücksichtsloses und
    gefährdendes Fahren, fangen spielen, Kettenbildung von
    mehr als drei Personen, Hockeyspielen und das Werfen von
    Schneebällen ist untersagt. Die Mitnahme von Esswaren und
    Getränken sowie deren Verzehr auf der Eisfläche ist
    verboten. Das Bremsen mit dem Kufenenden, das Aufhacken
    von Löchern und dergleichen ist verboten. Das Betreten der
    Eisfläche ist nur an den hiezu bestimmten Stellen und nur mit
    Eislaufschuhen gestattet. Die Benützung von Eislaufschuhen,
    welche die Sicherheit der übrigen Eisläufer gefährden, ist
    verboten.
    4. Während der Eisaufbereitung müssen alle EisläuferInnen
    die Eisfläche verlassen.
    5. Die Umgebung der Eisfläche, ferner die Toiletten und
    Garderobenräume sind sauber zu halten.
    6. Für das Abhandenkommen von Wertgegenständen und
    Geldbeträgen sowie für die freihängende Überbekleidung
    wird keine Haftung übernommen. Nach Maßgabe der
    vorhandenen Kapazität sind Spinde zu benutzen!
    7. Die Mitnahme von Getränken und Esswaren auf die
    Eisfläche ist verboten. Weiters ist es untersagt, alkoholische
    Getränke in die Eishalle (speziell bei Eisdiscos)
    mitzunehmen.
    8. Der Eismeister ist berechtigt, allenfalls erforderliche
    Kontrollen bei Personen und deren Gepäckstücken nach dem
    im Punkt C 7. angeführte Gegenstände durchzuführen und
    allfällig vorgefundene Gegenstände nach Punkt C 7. in
    Verwahrung zu nehmen.
    9. Betrunkene, Randalierende und Personen, die die Regeln
    des Anstandes verletzen, werden der Halle verwiesen.
    10. Alle Absperrzonen sind zu respektieren. Das Überklettern
    von Absperrungen wird mit einem Hallenverweis geahndet.
    11. Wer Einrichtungen der Eishalle schädigt oder zerstört,
    haftet für den Schaden in vollem Umfang. Für Schäden, die
    von Minderjährigen verursacht werden, haften die Eltern oder
    deren gesetzliche Vertreter.
    12. Durch Betriebsunterbrechungen entsteht kein Anspruch
    auf Rückerstattung des Eintrittspreises.
    13. Die Ausübung des Eislaufsportes erfolgt auf eigene
    Gefahr.
    Zusätzlich gilt für den Vereins- bzw. Schulbetrieb:
    14. Vor der Benützung der Eishalle muss in jedem Fall ein
    Vertrag zwischen dem Benützer und den Amstettner
    Veranstaltungsbetrieben abgeschlossen werden. Dabei muss
    der Verantwortliche (Übungsleiter, Trainer, verantwortlicher
    Funktionär etc.) bekannt gegeben werden.
    15. Die Benützung der Eishalle, der Garderoben und der
    Nebenräume ist nur im Beisein bzw. unter der Aufsicht eines
    Verantwortlichen (Lehrer, Übungsleiter, Trainer,
    verantwortlicher Funktionär etc.) gestattet.
    16. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den
    Garderoben ist der Verantwortliche gem. Punkt C 15.
    verantwortlich, auch wenn er die Aufsicht an eine andere
    Person delegiert hat.
    17. Der Verantwortliche (Übungsleiter, Trainer, Lehrer,
    Funktionär etc.) und der jeweilige Verein haften für alle
    schuldhaft verursachten Sach- und Personenschäden, die
    aus der Benützung der Eishalle und ihrer Einrichtungen an
    Personen, Anlagen oder Geräten sowie in den Wasch- und
    Umkleidegarderoben oder sonstigen Nebenräumen
    entstehen.
    18. Für die Wiedergutmachung von Beschädigungen werden
    grundsätzlich die anfallenden Reparatur- und Ersatzkosten
    angerechnet.

 

  • D VERANSTALTUNGEN
    1. Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte unterwirft sich der
    Inhaber den Bestimmungen dieser Hausordnung.
    2. Der Eintritt ist nur gegen Vorweis einer gültigen
    Eintrittskarte gestattet.
    3. Besucher dürfen eine Veranstaltung nicht stören oder
    andere Besucher belästigen. Den von den Kontrollorganen
    bzw. behördlichen Überwachungsorganen getroffenen
    Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
    4. Den Billeteuren obliegen die Kontrollen der
    Eintrittskarten, die Einweisung der Besucher auf ihre
    Plätze, der Verkauf der Programme sowie die
    Aufrechterhaltung der Ordnung..
    5. Überbekleidung und Schirme sind bei der Garderobe
    abzugeben. Ein Hinterlegen an anderen Stellen ist
    untersagt. In den Zuschauerraum mitgenommene
    Überkleider müssen anbehalten werden. Stöcke dürfen
    nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche
    Stütze mitgenommen werden.
    6. Alle Verkehrswege und Ausgänge müssen
    unversperrt bleiben. Einrichtungsgegenstände, Sessel
    und Bänke dürfen nicht von ihren Standorten entfernt
    bzw. in Verkehrswegen aufgestellt werden.
    7. Bei Gefahr wird rechtzeitig die Aufforderung an die
    Besucher zum Verlassen der Räume gegeben.
    8. Alle Besucher sind verpflichtet, durch tatkräftiges und
    zielbewusstes Eingreifen für eine geordnete Räumung
    Mitsorge zu tragen.

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J13 – Richtlinien für die Nutzung von Gemeindegründen von Privatpersonen (PDF, 50 kB)

 

Richtlinien der Stadtgemeinde Amstetten für die Nutzung von gemeindeeigenen Grundstücken durch
Privatpersonen, beschlossen aufgrund des § 35 NÖ. Gemeindeordnung 1973 in der
Sitzung des Gemeinderates am 9.5.2001.

  • § 1 Allgemeines
    1) Die Stadtgemeinde Amstetten verpachtet jährlich gegen ein vom Gemeinderat
    der Stadtgemeinde Amstetten festgesetztes Nutzungsentgelt gemeindeeigene
    Grundstücke oder Grundstücksteile an Privatpersonen zum Zwecke der Nutzung
    als Äcker, Wiesen oder Gärten.

2) Die Bestimmungen dieser Richtlinien sind integrierender Inhalt der jeweils
abzuschließenden Pachtverträge und haben sich die jeweiligen
Nutzungsberechtigten zur Einhaltung dieser Bestimmungen zu verpflichten.

  • § 2 Nutzungsdauer
    1) Die aufgrund dieser Bestimmungen abgeschlossenen Pacht- bzw.
    Nutzungsverträge gelten grundsätzlich jeweils für die Dauer eines Jahres
    (Kalenderjahres bzw. Wirtschaftsjahres).

2) Die Pacht- bzw. Nutzungsverträge verlängern sich automatisch um jeweils ein
weiteres Jahr, wenn sie nicht vor Ablauf der Pacht- bzw. Nutzungszeit von der
Stadtgemeinde Amstetten schriftlich aufgekündigt werden.

3) Die Stadtgemeinde Amstetten ist jedoch berechtigt, abgeschlossene Verträge
ohne Rücksicht auf die vereinbarte Pacht- bzw. Nutzungsdauer schriftlich
aufzukündigen bei
a) Neuaufteilung der Gemeindegrundstücke
b) bei Verkauf von Gemeindegrundstücken
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Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten: Rathausstraße 1 y A-3300 Amstetten y www.amstetten.noe.gv.at
DVR 0076007 – UID-Nr.: ATU37794008
c) Eigenbedarf (z.B. Parzellierung, Verbauung etc.).

4) Erfolgt eine solche Aufkündigung durch die Stadtgemeinde Amstetten vor Ablauf
des Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres, dann ist dem Nutzungsberechtigten die
Möglichkeit einzuräumen, Feldfrüchte, Gras etc. in angemessener Frist abzuernten
oder ihm für den Ernteverlust eine Vergütung zu leisten, die jedoch nicht höher als
das entrichtete Jahresnutzungsentgelt sein darf.

§ 3 Nutzungentgelt
1) Für die Nutzung von Gemeindegrundstücken oder von Teilen von
Gemeindegrundstücken haben die Nutzungsberechtigten ein vom Gemeinderat der
Stadtgemeinde Amstetten festgelegtes jährliches Nutzungsentgelt zu entrichten.

Ab 1. Jänner 2002 gelten folgende neue Nutzungsentgelte:
für die Bonitätsklasse I € 247,–/ha
für die Bonitätsklasse II € 145,–/ha
für die Bonitätsklasse III € 101,50/ha
Gartengrundstücke € 0,14/m²

2) Im jährlichen Nutzungsentgelt sind die mit dem Besitz und der Benützung des
Gemeindegrundstückes verbundenen Auslagen an Steuern uns sonstigen Abgaben
enthalten.

3) Das jährliche Nutzungsentgelt ist jeweils binnen einem Monat nach Beginn des
Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres ohne weitere Aufforderung zu entrichten,
ansonsten die Stadtgemeinde Amstetten berechtigt ist, über das Nutzungsentgelt
anweitig zu verfügen.
§ 4 Nutzungsrecht
1) Nutzungsberechtigt an Gemeindegrundstücken oder an Teilen von
Gemeindegrundstücken sind jene Personen oder Personenvereinigungen, die sich
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Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten: Rathausstraße 1 y A-3300 Amstetten y www.amstetten.noe.gv.at
DVR 0076007 – UID-Nr.: ATU37794008
um ein Nutzungsrecht schriftlich beworben haben, und denen es durch den
Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten zugesprochen wurde.

2) Eine Verbücherung von Nutzungsrechten an Gemeindegrundstücken oder an
Teilen von Gemeindegrundstücken erfolgt grundsätzlich nicht.

3) Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten ist jederzeit berechtigt,
zugesprochene Nutzungsrechte zu widerrufen, wenn der Nutzungsberechtigte die
Bestimmungen dieser Richtlinien und damit des abgeschlossenen Pachtvertrages
nicht einhält oder sonstwie vom zugesprochenen Nutzungsrecht einen für die
Stadtgemeinde Amstetten nachteiligen Gebrauch macht.

4) Die Nutzungsberechtigten sind nicht befugt, das zugesprochene Nutzungsrecht
an Dritte weiterzuverpachten. Erfolgt dennoch eine solche Weiterverpachtung,
erlischt das Nutzungsrecht mit sofortiger Wirkung ohne jedweden Anspruch auf
Vergütung.

5) Die zur Nutzung zugesprochenen Gemeindegrundstücke oder Teile von
Gemeindegrundstücken dürfen nur zu landwirtschaftlichen oder gärtnerischen
Zwecken verwendet werden.

6) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die zur Nutzung zugesprochenen
Gemeindegrundstücke oder Teile von solchen ordnungsgemäß zu bewirtschaften
und Handlungen jeder Art, die den Grundwert vermindern oder die Substanz
verletzen, zu unterlassen.

7) Bei Beendigung des Nutzungsrechtes hat der Nutzungsberechtigte den
ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, falls die Stadtgemeinde Amstetten
nicht darauf verzichtet.
§ 5 Baulichkeiten
1) Die Errichtung von Baulichkeiten im Rahmen des Nutzungsrechtes an
Gemeindegrundstücken oder an Teilen von solchen bedarf der ausdrücklichen
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Genehmigung der Stadtgemeinde Amstetten und ist zu deren Erteilung der
Bürgermeister berechtigt.

2) Neben der Bewilligung der Stadtgemeinde Amstetten hat der
Nutzungsberechtigte für Baulichkeiten im Rahmen des Nutzungsrechtes an
Gemeindegrundstücken oder an Teilen von solchen die nach den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen erforderliche baubehördliche Bewilligung auf eigene
Kosten zu erwirken.

3) Auf zur Nutzung überlassenen Gemeindegrundstücken oder Teilen von solchen
ist unter Bedachtnahme auf die geltenden einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen und den rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde
Amstetten nur die Errichtung von Lauben (Gartenhütten) entsprechend den hiefür
geltenden Bebauungsvorschriften zulässig.

4) Die Errichtung von Bienenhütten oder Bienenständen ist auf zur Nutzung
überlassenen Gemeindegrundstücken oder Teilen von solchen nur gestattet, wenn
ihre Flugseite mindestens 7 m von der Grenze des Grundstückes bzw. von der
Grenze zwischen Grundstücksteilen, die verschiedenen Nutzungsberechtigten
zugesprochen wurden, entfernt ist. Gegen öffent liche Verkehrsflächen darf die
Flugseite nur dann gerichtet sein, wenn die Entfernung von dieser mindestens 10 m
beträgt.
§ 6 Kleintierhaltung
1) Die Haltung von Tieren auf zur Nutzung überlassenen Gemeindegrundstücken
ist nur dann und in dem Umfang gestattet, als dadurch die bestimmungsgemäße
Verwendung der Grundstücke oder Grundstücksteile nicht beeinträchtigt wird und
damit nicht eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der
Nachbarschaft durch Lärm, üblen Geruch oder sonstige Einwirkungen verbunden
ist.

2) Auf im Bauland gelegenen, zur Nutzung überlassenen Gemeindegrundstücken
oder Teilen von solchen sowie auf in kleingartenähnlicher Weise unterteilten und
einer größeren Anzahl von Nutzungsberechtigten zugesprochenen
Gemeindegrundstücken ist die Haltung von Katzen und Hunden ausnahmslos
untersagt.
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Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten: Rathausstraße 1 y A-3300 Amstetten y www.amstetten.noe.gv.at
DVR 0076007 – UID-Nr.: ATU37794008

3) Die Haltung von Hühnern und Kaninchen darf nur unter der Voraussetzung
erfolgen, daß geeignete Maßnahmen gesetzt werden, die verhindern, daß
Anrainern oder anderen Nutzungsberechtigten durch die gehaltenen Kleintiere
Schaden verursacht wird.
§ 7 Bepflanzung
1) Bei der Bepflanzung von Obstgehölzern auf zur Nutzung über lassenen
Gemeindegrundstücken oder Teilen von solchen, ist mindestens die allgemein
übliche Pflanzweite, von der Nachbargrenze die halbe Pflanzweite, mindestens
jedoch ein Abstand von 1 m, einzuhalten.

2) Auf in kleingartenähnlicher Weise unterteilten und einer größeren Anzahl von
Nutzungsberechtigten zugesprochenen Gemeindegrundstücken oder Teilen von
solchen ist das Pflanzen von Nußbäumen untersagt.
§ 8 Beendigung des Nutzungsrechtes
1) Das einer Privatperson oder einer Personenvereinigung zugesprochene
Nutzungsrecht an einem Gemeindegrundstück oder an einem Teil eines solchen
endet durch schriftliche Kündigung eines der Vertragsteile.

2) Die Kündigungsfrist beträgt – ausgenommen Kündigungen gemäß § 2 Abs. (3) –
grundsätzlich ein Monat.

3) Bei Beendigung des Nutzungsrechtes hat der Nutzungsberech tigte eine von ihm
auf dem ihm überlassenen Grundstück oder Grundstücksteil errichtete Baulichkeit
auf eigene Kosten abzutragen und das überlassene Grundstück oder den
überlassenen Grundstücksteil der Gemeinde binnen Monatsfrist geräumt zu
übergeben.
§ 9 Schlichtung von Streitigkeiten
1) Bei Streitigkeiten aus dem Nutzungsrecht oder zwischen Nutzungsberechtigten
ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben.

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2) Für den Fall der Klageführung aufgrund des abgeschlossenen Pachtvertrages
vereinbaren die Vertragsteile ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes die
ausschließliche örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes
Amstetten als Gerichtsstand.

3) Kann bei Streitigkeiten zwischen Nutzungsberechtigten keine einvernehmliche
Lösung gefunden werden, sind die Streitteile auf den ordentlichen Rechtsweg zu
verweisen.
§ 10 Haftung für Schäden
1) Die Stadtgemeinde Amstetten übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die
Nutzungsberechtigte in Ausübung ihrer Nutzungsrechte an gemeindeeigenen
Grundstücken oder Teilen von solchen erleiden oder verursachen; vielmehr haben
die Nutzungsberechtigten die Stadtgemeinde Amstetten in dieser Hinsicht
vollkommen klag- und schadlos zu halten.

2) Die Nutzungsberechtigten haben weiters zur Kenntnis zu nehmen, daß
Gegenstände und Fahrnisse, die auf den zur Nutzung überlassenen Grundstücken
oder Grundstücksteilen verwahrt oder gelagert werden, nicht in Verwahrung der
Stadtgemeinde Amstetten stehen. Den Verlust oder die Beschädigung solcher
Gegenstände und Fahrnisse haben die Nutzungsberechtigten selbst zu tragen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Richtlinien der Stadtgemeinde Amstetten für die Nutzung von gemeindeeigenen
Grundstücken durch Privatpersonen treten mit dem Zeitpunkt der Beschlußfassung durch
den Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten in Kraft und sind ab diesem Zeitpunkt
allen abzuschließenden Pacht- bzw. Nutzungsverträgen zugrunde zu legen.

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J14 – Hausordnung von Wohnhausanlagen der Stadtgemeinde Amstetten (PDF, 16 kB)

Hausordnung für die Wohnhausanlagen der Stadtgemeinde Amstetten

  • I.
    Maßgebend für die Miete von Räumlichkeiten in den Wohnanlagen der Stadtgemeinde
    Amstetten sind die Bestimmungen des abgeschlossenen Mietvertrages. Die gemieteten
    Räumlichkeiten dürfen daher nur zum vereinbarten Zweck benützt werden und sind
    schonend zu behandeln. Vermietet sind nur die Innenräume der Wohnanlage, nicht aber
    Stiegenhaus, Gänge, Stiegen und die Außenfläche derselben.
  • II.
    Bauliche Veränderungen des Bestandsgegenstandes sind nur mit schriftlicher Bewilligung
    der Stadtgemeinde Amstetten gestattet.
    Darunter fallen insbesondere:
    · das Anbringen von Schildern, Schaukästen, Portalen, Lichtreklamen und Anzeigen im
    und am Haus;
    · Durchbrüche von Wänden, versetzen von Türen, Öfen, Herden etc., die Einführung
    von Gas-, Licht- oder Wasserleitungen, die Aufstellung von Motoren und Maschinen
    etc.
    Die Gefahr und die Kosten solcher Herstellungen tragen die betreffenden MieterInnen, die
    auch für die Instandhaltung für die Dauer des Mietverhältnisses verantwortlich sind. Bei
    Beendigung des Mietverhältnisses kann im Bedarfsfalle die Herstellung des früheren
    Zustandes auf Kosten der jeweiligen MieterInnen verlangt werden.
  • III.
    Die Mietobjekte und alle von den MieterInnen auf Grund des Mietvertrages benützten Teile
    des Hauses sind schonend zu behandeln und zu gebrauchen. Beim Einziehen angetroffene
    Mängel sind in Gegenwart des Hauseigentümers oder seines Beauftragten festzustellen und
    innerhalb von 3 Tagen, bzw. bei Mängeln, deren Behebung dem Hauseigentümer obliegt,
    unverzüglich anzuzeigen. Von den MieterInnen verursachte Schäden sind von diesen sofort
    zu beseitigen, widrigenfalls gegen die Säumigen auf deren Kosten gerichtliche Schritte
    unternommen werden können. Schäden an den von allen MieterInnen gemeinsam benützten
    Einrichtungen, wie z.B. Waschküchen, Dachböden und Kellerräume etc. sind unverzüglich
    dem Hauseigentümer oder seinem Beauftragen anzuzeigen.
  • IV.
    Durch nicht behobene oder angezeigte Mängel entstehende Beschädigungen des
    Bestandsobjektes wie z.B. Verstopfungen von Wasserabläufen und Abortschläuchen, andere
    Gebrechen an Aborten, Wasserspülungen, Gas-, Wasser- oder elektrischen Leitungen,
    wodurch der Bauzustand des Hauses Schaden erleidet, werden auf Kosten der Schuld
    tragenden MieterInnen behoben.
    2
  • V.
    Die verschiedenen Reinigungsarbeiten im, am und um das Bestandsobjekt haben, sofern
    diese Arbeiten nicht vom Vermieter durchgeführt werden, durch die MieterInnen zu erfolgen,
    und zwar wie folgt:
    · Stiegen- und Gangreinigung von den Parteien der jeweiligen Etage:
    täglich kehren sowie 1 x wöchentlich nass wischen;
    · Reinigung des Gehsteiges bzw. eines 1 m breiten Fahrbahnstreifens:
    1 x wöchentlich
    · Waschküchenreinigung – auch wenn diese nicht benützt wird:
    1 x wöchentlich
    · Dachboden- und Kellerreinigung:
    1 x wöchentlich
    · Winterdienst (Schneeräumung, Salz- bzw. Rieselstreuung)
    laut Plan
    Den MieterInnen ist es überlassen, Dritte in freier Vereinbarung mit den angeführten
    Reinigungsarbeiten zu beauftragen und zu bezahlen. Diese(r) Beauftragte und sein(e)
    eventuelle(r) Stellvertreter/in haften für die Durchführung der Reinigung ebenso wie für aus
    der Nichtdurchführung folgende Unfälle und Schäden.
  • VI.
    Teppiche, Läufer, Bodenbeläge etc. dürfen nur täglich von 8 – 18 Uhr (ausgenommen sind
    Sonn- und Feiertage) auf dem dafür angewiesenen Platz ausgeklopft werden. Die Einteilung
    der Waschtage und der Benützung des Trockenbodens sowie eines vorhandenen
    Wäscheplatzes erfolgt durch die MieterInnen selbst. Die benützten Räumlichkeiten sind den
    NachbenützerInnen jeweils in gereinigtem Zustand zu übergeben. Die erforderlichen
    Schlüssel werden vom Hauseigentümer zur Verfügung gestellt und sind beim Hauswart oder
    beim Mieterbeauftragten zu beheben.
  • VII.
    Öfen, Herde, deren Rauchrohre und Putztüren sind von den MieterInnen auf deren Kosten
    rechtzeitig zu reinigen. Die Aufstellung von Öfen und Herden ist zwecks Verhinderung von
    Kaminversottungen nach den Angaben des Rauchfangkehrers vorzunehmen. Unterlassen
    die MieterInnen dies, haften sie für den dadurch entstandenen Schaden. Dem
    Rauchfangkehrer darf von den MieterInnen der Zutritt zur Vornahme von Schornstein- und
    Kaminreinigungsarbeiten nicht verwehrt werden.
  • VIII.
    Für die Lagerung von Heizöl sind dien einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei
    besonders auf folgende hingewiesen wird:
    · der Öllagerbehälter darf nicht mehr als 250 Liter fassen;
    · zur Verhinderung von Verschmutzungen sind Tropftassen oder ähnliche Gefäße zu
    verwenden;
    · das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer oder Licht ist in der Nähe der
    Ölbehälter strengstens untersagt.
    3
  • IX.
    Zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sind den MieterInnen
    nachstehende Handlungen untersagt:
    · die eigenmächtige Errichtung von Hütten, Verschlägen oder gedeckten
    Arbeitsplätzen und die Einstellung von Fahrzeugen in denselben;
    · das Einstellen von Fahrzeugen, Geräten und Gegenständen jeder Art im Stiegenhaus
    oder in gemeinsamen Gängen;
    · die Lagerung von Heizmaterial oder anderen feuergefährlichen oder brennbaren
    Gegenständen in den allgemein zugänglichen Räumen;
    · das Zerkleinern von Heizmaterial in Stiegenhäusern;
    · die Verunreinigung der allgemeinen Räumlichkeiten durch Hauskehricht, Asche oder
    sonstige Abfälle;
    · alles, was zu Verstopfungen der Abläufe (Abwasch, Waschbecken, Badewanne,
    Dusche, WC) führt;
    · das Reinigen von Teppichen, Bodenbelägen etc. über das Stiegengeländer oder aus
    den Fenstern;
    · das Trocknen von Wäsche in den allgemein zugänglichen Räumen;
    · das Anbringen von Nist- oder Fütterkästen für Vögel an den Fenstern oder
    Fenstersimsen;
    · das Lärmen auf Stiegen, Gängen oder in Innenhöfen, insbesondere zwischen
    22 Uhr und 06 Uhr;
    · der überlaute Betrieb von Lautsprechern, Radios, Fernsehern, Musikinstrumenten,
    etc;
    · die Durchführung von feuergefährlichen oder Lärm erregenden Arbeiten innerhalb
    des Hauses (Schweißen, Bohren, etc.);
    · die eigenmächtige Anfertigung von Schlüsseln und Schlössern.
  • X.
    Das Anbringen und Aufstellen von Antennen ist nur mit vorheriger Genehmigung des
    Hauseigentümers gestattet. Für diese Antennen werden keine wie immer gearteten
    Vergütungen oder Ablösen geleistet. Die Genehmigung des Hauseigentümers kann jederzeit
    widerrufen werden.
  • XI.
    Die Hauseingangstüren sind zwischen 22 Uhr und 06 Uhr abzuschließen. Dafür ist jeder
    einzelne Mieter/jede einzelne Mieterin verantwortlich.
    Haustürschlüssel in mehreren Ausfertigungen sind zu beantragen und können sodann auf
    Kosten der MieterInnen angeschafft werden. Auch nachträglich mehrfach angefertigte
    Schlüssel sind beim Auszug aus der Wohnung abzugeben.
  • XII.
    Meldezettel dürfen nur vom Hauseigentümer oder dessen Beauftragen unterfertigt werden
    und haben keine Beweiskraft hinsichtlich der Vermietung.
    4
  • XIII.
    Beschwerden gegen bauliche Missstände sind bei der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. IV/4-
    Liegenschafts- und Vermögensverwaltung einzubringen.
  • XIV.
    Dem Hauseigentümer steht das Recht zu, bei Auflösung des Mietverhältnisses eine
    Schadensfeststellung durchzuführen. Die Schuld tragenden MieterInnen haften auch nach
    Beendigung des Mietverhältnisses für den von ihnen verursachten Schaden nach den
    Bestimmungen des ABGB.
  • XV.
    Der Bestimmung dieser Hausordnung unterliegen alle MieterInnen der Wohnanlagen der
    Stadtgemeinde Amstetten sowie deren Mitbewohner und Besucher. Für deren und für eigene
    Übertretungen sind die MieterInnen voll verantwortlich und haftbar.
    Mehrmalige Verfehlungen gegen die Hausordnung geben dem Hauseigentümer das
    Kündigungsrecht.
    18. 12. 2006 Der Bürgermeister

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Finanzwirtschaft

K01 – Subventionsrichtlinien (PDF, 21 kB)

Richtlinien der Stadtgemeinde Amstetten für die Vergabe von Förderungsmitteln
(Subventionen).
Gemeinderatsbeschluss vom 12.9.2012

  • § 1
    Förderungswerber
    1) Förderungswerber können sein:
    a) Vereine
    b) Personalvereinigungen ohne Vereinscharakter
    c) Einzelpersonen
    2) Die Förderungswerber müssen ihren Sitz und hauptsächlichen Wirkungsbereich
    im Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten haben.
    3) Die Tätigkeit der Förderungswerber muss auf dem Gebiet des Sports, der Jugend,
    der Freizeit, der Kultur, der sozialen Wohlfahrt sowie der Gemeinschaftspflege und
    im Interesse der Stadtgemeinde Amstetten liegen.
    4) Ausnahmen von den nach Abs. 1-3 erforderlichen Bedingungen können gewährt
    werden, wenn
    a) der Förderungswerber seinen Sitz nicht im Gemeindegebiet von Amstetten
    hat, seine Tätigkeit sich jedoch ausschließlich oder überwiegend auf das
    Gemeindegebiet von Amstetten erstreckt.
    b) wenn die Aktivitäten des Förderungswerbers auf dem Gebiet des Sports, der
    Kultur, der sozialen Wohlfahrt, der Wissenschaft sowie der Gemeinschaftspflege
    mit unzumutbarem finanziellem Aufwand verbunden sind und der Förderungswerber
    aus keinem anderen Titel von der Stadtgemeinde Amstetten Mittel erhalten kann.
  • § 2
    Arten der Förderung
    Die Förderung kann erfolgen in Form
    a) einer nicht rückzahlbaren Beihilfe.
    b) von Sachzuwendungen, soweit es sich nicht um Pokale oder ähnliches handelt,
    die im Rahmen der laufenden Verwaltung des Bürgermeisters beigestellt werden
    (§ 38 Abs. 1, 2 und 3 NÖ Gemeindeordnung).
    c) der Übernahme des Zinsendienstes bzw. der Gewährung eines Zinsenzuschusses
    für ein zweckgebundenes Darlehen, welches bei einem im Gemeindegebiet
    ansässigen Kreditinstitut aufgenommen wurde.
    d) einer kostenlosen Beistellung von Räumlichkeiten und Gerätschaften für
    Veranstaltungs- und Trainingszwecke, wobei jedoch eine Dauerbeistellung
    auszuschließen ist.
  • § 3
    Förderungszweck
    1) Förderungen nach § 2 können gewährt werden für
    a) Unterstützung der laufenden Tätigkeit (Verwaltungssubventionen).
    b) einmalige Anschaffungen größeren Umfanges, die der Aufrechterhaltung der
    Tätigkeit des Förderungswerbers oder für die Errichtung von Sportstätten bzw.
    größere Erhaltungsarbeiten an bestehenden Sportstätten (Investitionssubventionen)
    dienen.
    2
    c) Durchführung von Veranstaltungen und Meisterschaften
    (Veranstaltungssubventionen).
  • § 4
    Erfordernisse
    1) a) Die im § 1 genannten Förderungswerber haben ein Ansuchen um Gewährung
    einer Förderung nach diesen Richtlinien für das nächste Jahr bis spätestens 30.
    September des Vorjahres bei der Stadtgemeinde Amstetten einzubringen.
    b) Eine Ausnahme von der in lit. a angegebenen Frist zur Einreichung eines
    Förderungsansuchens kann in begründeten Einzelfällen bewilligt werden.
    2) a) Eine Förderung kann nur dann erfolgen, wenn der Förderungswerber seinen
    Verpflichtungen der Stadtgemeinde Amstetten gegenüber nachkommt.
    b) Eine Förderung ist auf jeden Fall zu versagen, wenn die Sparsamkeit,
    Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und die widmungsgemäße Verwendung der
    Förderungsmittel nicht gewährleistet ist.
    3) Dem Ansuchen um Förderung nach diesen Richtlinien ist beizuschließen:
    a) Für alle Subventionen ein Bericht über die Tätigkeit des letzten Jahres und eine
    Vorschau auf geplante Aktivitäten des nächsten Jahres, aus dem die
    Förderungswürdigkeit zu ersehen ist.
    b) Für Subventionen nach § 3 Abs. 1 lit. b und c zusätzlich ein Kostenvoranschlag
    bzw. eine Kostenzusammenstellung über die geplanten Aufwendungen und die
    Finanzierung derselben.
  • § 5
    Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung
    1) Die Verwendung von Förderungsmitteln nach § 3 Abs. 1 lit. a ist durch die Vorlage
    eines Kassaberichts und eines Tätigkeitsberichts des Förderungsjahres bis 31.1. des
    Folgejahres nachzuweisen. Bei Förderungszwecken nach § 3 Abs. 1 lit. b und c hat
    die Abrechnung der Förderung bis 31.1. des Folgejahres mittels saldierter
    Rechnungen sowie Vorschreibungen zu erfolgen.
    2) Werden die erforderlichen Nachweise innerhalb der festgesetzten Frist nicht
    erbracht, ist der Förderungswerber solange von einer weiteren Förderung
    ausgeschlossen, bis die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 erfüllt werden.
  • § 6
    Verfahren
    1) Förderungen nach diesen Richtlinien bewilligt grundsätzlich der Gemeinderat der
    Stadtgemeinde Amstetten.
    2) Über die Bewilligung oder Ablehnung einer Förderung erhält der
    Förderungswerber eine schriftliche Verständigung, welche im Falle einer Ablehnung
    die dafür maßgeblichen Gründe zu enthalten hat.
    3) Gegen die zustimmende oder ablehnende Erledigung des Förderungsansuchens
    ist kein Rechtsmittel zulässig.
    4) Ein Rechtsanspruch auf Förderung ist nicht gegeben.
    3
  • § 7
    Umfang der Förderung
    1) Die Förderungsmittel werden von der Stadtgemeinde Amstetten als Träger von
    Privatrechten zur Verfügung gestellt und ist ihr Umfang durch Beschlussfassung des
    Voranschlages und Nachtragsvoranschlages festgelegt.
    2) Förderungen dürfen nur insoweit und in jenem Umfange bewilligt werden, als
    Mittel im Voranschlag bzw. Nachtragsvoranschlag vorgesehen sind.
    3) In Ausnahmefällen kann der Gemeinderat auch die Vergabe von
    Förderungsmitteln beschließen, durch die Budgetmittel kommender Jahre belastet
    werden.
  • § 8
    Widerruf der Förderung
    1) Die Förderung ist zu widerrufen wenn,
    a) das Ansuchen durch unrichtige Angaben begründet wurde.
    b) die Förderungsmittel nicht widmungsgemäß verwendet wurden.
    c) die in diesen Richtlinien festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten wurden.
    2) Der Förderungsbetrag ist bei Widerruf der Förderung bis zu dem der Zustellung
    des Widerrufschreibens folgenden Monatsersten zurückzuzahlen.
    3) Stundungen und Ratenzahlungen bis zu 3 Monaten können vom Gemeinderat
    gewährt werden.
  • § 9
    Evidenthaltung der Förderungswerber
    1) Die Förderungswerber sind bei der Stadtgemeinde Amstetten evident zu halten.
    2) Die Förderungswerber haben zu diesem Zweck den Namen und die Anschrift des
    vertretungsbefugten Funktionärs, jeden Wechsel in der Person desselben und die
    Kontonummer, auf die Förderungsmittel einzuzahlen sind, bekanntzugeben.
  • § 10
    Wirksamkeitsbeginn
    1) Diese Richtlinien treten mit 1. Oktober 2012 in Kraft. Mit gleichem Zeitpunkt
    verlieren die bisher geltenden Richtlinien des Gemeinderates der Stadtgemeinde
    Amstetten ihre Rechtswirksamkeit.
    2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien anhängige
    Förderungsansuchen sind unter Anwendung der in diesen Richtlinien enthaltenen
    Bestimmungen zu behandeln.

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K04 – Vergnügungsabgabe für Spielautomaten (PDF, 279 kB)

Verordnung Des Gemeinderates der Stadtgemeinde Amstetten vom 27.06.2012 über die
Erhebung einer Vergnügungsabgabe.
Aufgrund des § 22 NÖ Spielautomatengesetzes, LGBl. 7071, wird verordnet:
1. Die Vergnügungsabgabe für den öffentlichen Betrieb von Spielapparaten
beträgt je Spielapparat und begonnenem Kalendermonat € 25,–.
2. Die Vergnügungsabgabe für den öffentlichen Betrieb von Dartautomaten
beträgt je Dartautomat und begonnenem Kalendermonat € 15,–.
3. Von der Vergnügungsabgabe ausgenommen sind Schauapparate wie TVApparate, Monitore, Dioramen mit bewegter Darstellung sowie Vorrichtungen
zur Wiedergabe musikalischer oder gesprochener Darbietungen wie etwa
Tonbandgeräte, Plattenspieler, CD-Player und MP3-Player, sofern sie
kostenfrei für den Gast/Besucher betrieben werden.
Diese Verordnung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der dem Ablauf der
zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt, somit am 1. August 2012. Mit
gleichem Zeitpunkt verliert die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde
Amstetten vom 28.6.2011 über die Erhebung einer Vergnügungsabgabe ihre
Rechtswirksamkeit.

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K05 – Lustbarkeitsabgabe (PDF, 113 kB)

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten hat am 25. September 2019
folgende Verordnung beschlossen:
VERORDNUNG
ÜBER DIE ERHEBUNG EINER LUSTBARKEITSABGABE

  • § 1
    Gegenstand der Abgabe
    (1) Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen alle im Gemeindegebiet durchgeführten
    öffentlichen Veranstaltungen, sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld zu
    entrichten ist.
    (2) Ausgenommen sind
    1. Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes
    oder der Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;
    2. Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und
    Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz;
    3. Veranstaltungen ständiger, regelmäßig wiederkehrender oder
    gelegentlicher Art, welche den Erwerb, die Erweiterung und Vertiefung von
    Bildung, Wissen und Können in einem organisierten Rahmen als
    Hauptzweck zum Gegenstand haben.
  • § 2
    Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe
    (1) Die Lustbarkeitsabgabe ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen und
    wird als Steuer vom Eintrittsgeld erhoben, wenn für den Besuch der
    Veranstaltung ein Eintrittsgeld zu entrichten ist.
    (2) Zum Eintrittsgeld zählen:
    a) der tatsächliche Preis der Eintrittskarte;
    b) andere, der Höhe nach von vornherein festgelegte Entgelte oder sonstige
    Geldleistungen, die als Gegenleistung für den Besuch der Veranstaltung
    entrichtet werden;
    c) Geldleistungen, die für den Besuch der Veranstaltung freiwillig erbracht
    werden.
    (3) Die Lustbarkeitsabgabe beträgt für
    a) Theater-, Tanz- und Kabarettvorstellungen, Konzerte, Vorträge,
    Vorlesungen, Rezitationen, Ausstellungen von Museen und sonstige
    Ausstellungen sowie Filmvorstellungen 10 v.H. des Entgelts.
    b) Sonstige gesangliche und musikalische Darbietungen und sportliche
    Veranstaltungen aller Art 15 v.H. des Entgelts.
    c) Veranstaltungen, die von schulischen Einrichtungen, Schülern selbst oder
    von Elternvereinen, Schulfördervereinen oder ähnlichen veranstaltet
    werden 10 v.H. .
    d) Zirkus-, Varietè-, Revueveranstaltungen 10 v. H. .
    e) Bei allen übrigen Veranstaltungen gemäß § 1 dieser Verordnung 25% des
    Entgelts.
    Die Lustbarkeitsabgabe und die Umsatzsteuer gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
    (4) Die Abgabe wird nach dem Eintrittsgeld berechnet. Das Eintrittsgeld ergibt sich
    aus der Summe der für den Besuch der Veranstaltung vereinnahmten Entgelte
    und Geldleistungen (Abs 2).
  • § 3
    Abgabenbefreiungen
    Folgende Veranstaltungen sind von der Lustbarkeitsabgabe befreit:
     Veranstaltungen, deren Gewinn ausschließlich und unmittelbar zu einem
    mildtätigen oder kirchlichen Zweck (im Sinne der Bundesabgabenordnung)
    verwendet wird. Der Zweck muss aus der Art der Ankündigung und
    Aufmachung der Veranstaltung ersichtlich sein.
     Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich dem Feuerwehr- und
    Rettungswesen dient.
     Veranstaltungen, die von Jugendlichen selbst dargeboten werden oder von
    anderen Stellen für Jugendliche gegeben werden, sofern der Zweck der
    Veranstaltung der geistigen, körperlichen und sittlichen Erziehung der
    Jugendlichen dient und der Zutritt zur Veranstaltung ausschließlich
    Jugendlichen und deren Angehörigen gestattet ist.
     Vorführungen von Filmen die mit dem Prädikat „besonders wertvoll“, „wertvoll“
    oder „sehenswert“ bewertet wurden.
     Veranstaltungen, die der gemeinnützigen Pflege der Volksbräuche, der
    Volkstracht, der Mundart, des Volksliedes, der Volkskunst, des Volkstanzes
    und ähnlichen Erscheinungsformen des Volkskulturlebens dienen.
     Geschlossene Tanzunterrichtskurse der behördlich bewilligten Tanzschulen.
     Ausstellungen von Museen und sonstige kulturelle Ausstellungen, deren
    Ertrag ausschließlich für die Deckung des Aufwandes, der durch die
    Ausstellung entsteht, verwendet wird.
     Tierschauen.
     Sportlichen Veranstaltungen in Form von Mannschaftsspielen und sportlichen
    Wettkämpfen sowie jede Art von Veranstaltungen im Rahmen des
    Amateursports.
  • § 4
    Abgabepflichtiger, Haftung
    (1) Abgabenschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung.
    (2) Unternehmer ist, wer sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den
    Behörden gegenüber als solcher auftritt und der, auf dessen Rechnung oder in
    dessen Namen die Veranstaltung durchgeführt wird. Bei mehreren
    Unternehmern ist jeder Mitunternehmer Gesamtschuldner der Steuer.
    (3) Für die Entrichtung der Abgabe haftet neben dem Unternehmer der Inhaber der
    für die Veranstaltung benützten Räume oder Grundstücke. Eine Haftung des
    Inhabers besteht nicht, wenn dieser nachweist, dass er sich von der
    ordnungsgemäßen Anmeldung der Veranstaltung bei der Gemeinde überzeugt
    hat.
  • § 5 Nachweise und Sicherheitsleistung
    (1) Der Unternehmer muss für jede Veranstaltung die für die Berechnung der
    Lustbarkeitsabgabe erforderlichen Nachweise führen wie zum Beispiel
    Aufzeichnungen über die ausgegebenen Eintrittskarten nach Zahl und Preis,
    alle anderen abgabepflichtigen Einnahmen (§ 2 Abs. 2 lit.b und c), den
    Prozentsatz und die Höhe der in Abzug gebrachten Umsatzsteuer.
    (2) Die Abgabenbehörde darf vor der Veranstaltung, um einer Gefährdung oder
    wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen, die
    Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld
    vorschreiben. Sie darf die Veranstaltung untersagen, solange die Sicherheit
    nicht geleistet ist.
  • § 6
    Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
    (1) Die Abgabenschuld entsteht mit der Entgegennahme des Eintrittsgeldes (§ 2
    Abs. 2).
    (2) Der Unternehmer hat bei der Abgabenbehörde eine schriftliche
    Abgabenerklärung einzureichen. Er hat die Abgabe selbst zu berechnen, die für
    die Abgabenberechnung erforderlichen Nachweise (§ 5 Abs. 1) seiner
    Abgabenerklärung anzuschließen und die Abgabe zu entrichten.
    (3) Die Abgabe ist vom Unternehmer bis zum 15. des der Durchführung der
    Veranstaltung nächstfolgenden Kalendermonats zu erklären und zu entrichten.
  • § 7
    Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
    (1) Diese Verordnung tritt am 15.10.2019 in Kraft. Mit gleichem Zeitpunkt verliert
    die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Amstetten vom
    01. Jänner 2016 über die Erhebung einer Lustbarkeitsabgabe ihre
    Rechtswirksamkeit.
    (2) Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
    verwirklicht worden sind, findet das bisher geltende Recht weiterhin
    Anwendung.
    Bürgermeisterin
    Lfd.Nr.: 125
    angeschlagen: 26.09.2019
    abgenommen: 11.10.2019

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K06 – Hundeabgabe (PDF, 107 kB)

Ortsrecht Verordnung
Des Gemeinderates der Stadtgemeinde Amstetten aufgrund der
Gemeinderatsbeschlüsse vom 9.5.2001, 12.9.2001, 12.12.2001 und 29.3.2010.

ABGABE FÜR DAS HALTEN VON HUNDEN UND
VON NUTZHUNDEN

1) Gem. § 15 Abs. 3 Z. 3 FAG 1979, BGBl. 673/78 und gem. § 1
Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702-1, wird für das Halten von Hunden und für
das Halten von Nutzhunden im Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten eine Abgabe
eingehoben.
2) Die Hundeabgabe beträgt:
a) für Nutzhunde ………………………………………………. € 6,54
b) für alle übrigen Hunde:
für den ersten Hund ……………………………………….. € 34,00
für jeden weiteren Hund ……………………………………….. € 43,00
c) für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde iSd §§ 2 und 3
NÖ Hundehaltegesetz 2010, LGBl 4001-0…………………….. € 170,–
3) Diese Verordnung tritt mit 1.1.2011 in Kraft.

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K08 – Gebrauchsabgabe (PDF, 123 kB)

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten hat in seiner Sitzung am
28. März 2017 folgende

VERORDNUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER
GEBRAUCHSABGABE

beschlossen.

  • § 1
    Für den über den widmungsgemäßen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde wird eine Gebrauchsabgabe nach den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBI. 3700, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit dem NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017, LGBI. Nr. 83/2016, wie folgt eingehoben:
  • §2
    Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten des Tarifes des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 mit den dort angeführten Höchstsätzen zu entrichten.
    Abweichend von den Höchsttarifen setzt der Gemeinderat folgende Tarife fest:
    Monatsabgaben je begonnenen Kalendermonat
    1 (zu Tarif Z 2 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973):
    Für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Stühlen u.ä., sogenannte Schanigärten) vor
    Geschäftslokalen aller Art:
    je angefangenen zehn m2 der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat
    € 30,–
    Die Einfriedung (Geländer, Gitter, Abschlusswand, Zierpflanzen usw.) ist innerhalb der bewilligten Vorgartenfläche aufzustellen. Beleuchtungskörper innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und nicht über die bewilligte Vorgartenfläche hinausragen, sind abgabefrei.
    (zu Tarif Z 3 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973):
    Für Warenausräumungen oder Warenaushängungen und für die Aufstellung von
    Behältern zur Lagerung oder Aufbewahrung von Sachen je angefangenen fünf m2 der bewilligten Fläche und je begonnenem Monat jedoch mindestens
    Jahresabgaben je begonnenes Kalenderjahr
    (zu Tarif Z 7 NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973):
    Für Erker, Abschlussterrassen, Balkone, Windfänge, Wetterschutz- und Vordächer, sofern sie mindestens 15 cm über die Straßenfluchtlinie vorspringen, je angefangenem rn 2 der Fläche und je Geschoß
    (zu Tarif Z 10 NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973):
    Für leuchtende Werbezeichen (Lichtreklame), ausgenommen Einrichtungen, die der Hoheitsverwaltung dienen.
    Leuchtschilder, Leuchtkästen, Leuchtschriften unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren und dergleichen, wenn diese flach an der Wand angebracht sind oder von der Wand senkrecht in den Luftraum oberhalb des öffentlichen Grundes in der Gemeinde hineinragen, je angefangenem rn2 der Gesamtfläche (umschriebene Fläche)
    Glühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender Längenausdehnung, wie Leistenstreifen, Bänder, Umrahmungen und ähnlichem, je angefangenem Längenmeter
    (zu Tarif Z 11 NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973)
    Für freistehende Schaukästen (Vitrinen) je Schaukasten
  • §3
    Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Mit gleichem Zeitpunkt verliert die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Amstetten vom 13. September 201 1 ihre
    Rechtswirksamkeit.
    Amstetten, am 10.04.2017

1 . Vizebürgermeister
71
Angeschlagen am: 1 1.04.2017
Abgenommen am: 27.04.2017

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K09 – Einheitssatz für Aufschließungsabgabe (PDF, 78 kB)

Verordnung über die Festsetzung des Einheitssatzes für die Berechnung der
Aufschließungsabgabe
Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde Amstetten vom
16. September 2015 wird der Einheitssatz für die Berechnung der
Aufschließungsabgabe und der Ergänzungsabgabe gem. §§ 38 und 39
NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 mit Wirksamkeit vom 01.10.2015 mit € 576,–
festgesetzt.

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K10 – Stellplatz- Ausgleichsabgabe für KFZ (PDF, 83 kB)

Verordnung
Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde Amstetten vom
16. September 2015 wird die Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge gem. § 41
Abs. 3 NÖ. Bauordnung 2014 wie folgt festgesetzt:
1. für die KG Amstetten mit € 6.070,–
2. für alle übrigen Katastralgemeinden des
Gemeindegebietes der Stadtgemeinde Amstetten € 4.810,–
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in Kraft.

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K11 – Kurzparkzonenabgabeverordnung (PDF, 24 kB)

Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Amstetten vom 25. Jänner 2017 über die Einhebung einer
Kurzparkzonenabgabe in bestimmten Kurzparkzonen im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde
Amstetten.

  • § 1 Erhebung einer Kurzparkzonenabgabe
    1) Im Gemeindegebiet von Amstetten ist in den nachstehend angeführten Kurzparkzonen (§ 25
    StVO 1960) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Abgabe
    (Kurzparkzonenabgabe) zu entrichten:
    1. Linzerstraße zwischen Kreisverkehr und Hauptplatz
    2. Hauptplatz
    3. Rathausstraße zwischen Hauptplatz und Wörthstraße
    4. Kirchenstraße zwischen Klosterstraße und Hauptplatz
    5. Kirchenstraße im Bereich des Hauses Nr. 13
    6. Wörthstraße zwischen Kirchenstraße und Rathausstraße
    7. Parkplatz Preinsbacherstraße (Wüstenrotplatz) auf Parzelle 247 und 248/1 je KG Amstetten
    8. Preinsbacherstraße zwischen Alter Zeile und Schulstraße
    9. Preinsbacherstraße zwischen Schulstraße und Bahnhofstraße
    10. Burgfriedstraße
    11. Schulstraße
    12. Bahnhofstraße
    13. Graben nordseitig von der Eggersdorferstraße bis zur Bahnhofstraße
    14. Graben südseitig von der Eggersdorferstraße bis zum Autobusbahnhof
    15. Mühlenstraße
    16. Wienerstraße vom Hauptplatz bis zur Bahnhofstraße
    17. Parkplatz der Bezirkshauptmannschaft an der Preinsbacherstraße
    18. Alte Zeile von Haus Nr. 2 bis zur Preinsbacherstraße
    19. Parkplatz Mühlenstraße
    Alle übrigen Kurzparkzonen im Gemeindegebiet von Amstetten werden von der Abgabepflicht
    ausgenommen.
    2) In den angeführten Kurzparkzonenbereichen ist das Parken jeweils von Montag bis Freitag an
    Werktagen von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr sowie an Samstagen von
    8:00 Uhr bis 12:00 Uhr nur gegen Entrichtung einer Kurzparkzonenabgabe gestattet.
    3) Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind jeweils der erste Samstag des Monats und die vier
    Samstage vor den Adventsonntagen („Adventsamstage“).
  • § 2 Höhe der Kurzparkzonenabgabe
    1) Die Höhe der Kurzparkzonenabgabe beträgt
    a) Bei einer Parkdauer bis zu einer halben Stunde € 0,50
    b) Bei einer Parkdauer bis zu einer Stunde € 1,00
    c) Bei einer Parkdauer bis zu eineinhalb Stunden € 1,50
    d) Bei einer Parkdauer bis zu zwei Stunden € 2,00
    2) Die Abgabenpflicht tritt grundsätzlich mit Beginn des Parkens in der von der Abgabepflicht
    erfassten Kurzparkzone ein.
    2
    3) Das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges bis zu 10 Minuten ist von der Entrichtung der
    Abgabe befreit, sofern ein 10 Minuten Gratis Parkschein bei den Parkautomaten gelöst wird.
    Der Gratis Parkschein ist während der gesamten Abstelldauer gut sichtbar hinter der
    Windschutzscheibe, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar
    anzubringen.
    Je Abstellvorgang darf nur ein Gratis Parkschein verwendet werden.
  • § 3 Entrichtung der Abgabe
    1) Die Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe hat durch den Fahrzeuglenker zu erfolgen. Die
    Kurzparkzonenabgabe kann auf folgende Weise entrichtet werden:
    a) Der Abgabepflichtige erhält durch Einwurf des, der beabsichtigten Abstelldauer entsprechenden
    Geldbetrages einen Parkschein, auf dem Jahr, Monat, Tag und die Uhrzeit für das Ende des
    Zeitraumes, für den die Kurzparkzonenabgabe entrichtet wurde, ausgewiesen sind.
    b) durch elektronische Kurzparknachweise.
    c) durch vorgedruckte Parkscheine der Stadtgemeinde Amstetten. Auf diesen vorgedruckten
    Parkscheinen ist der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges durch deutliches Eintragen der
    betreffenden Kalenderdaten und der Uhrzeit sowie durch Eintragen des Kalenderjahres zu
    markieren.
    d) Bei ausgewählten Parkautomaten ist die Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe durch
    Verwendung der Kontokarte oder Kontokreditkarte mit Quickfunktion möglich.
    2) Durch die aufgestellten Parkscheinautomaten erfolgt keine Wechselgeldrückgabe, sondern bei
    Einwurf einer höheren Abgabe als gem. Pkt. II.) Abs. 1 lit. a (€ 0,50) jedoch mindestens um € 0,10
    eine aliquote Erhöhung der Parkzeit (=Zeitzukauf). Der Einwurf einer höheren Abgabe als gem.
    Pkt. II.) Abs 1 lit d (€ 2,00) ist nicht möglich und erfolgt dies falls die Rückgabe des gesamten
    eingeworfenen Betrages.
    3) Die Parkscheine sind während der gesamten Abstelldauer gut sichtbar hinter der
    Windschutzscheibe, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar
    anzubringen.
    4) Die von der Abgabenbehörde in den Nahbereichen der von der Abgabepflicht erfassten
    Kurzparkzonen aufgestellten Parkscheinautomaten befinden sich an folgenden Standorten:
    1. vor dem Haus Hauptplatz 29/27
    2. Bezirkshauptmannschaft, Parkplatz
    3. Wienerstraße vor dem Haus Nr. 9
    4. Wienerstraße zwischen den Häusern Nr. 16 und 18
    5. Wienerstraße vor dem Haus Nr. 21
    6. Grabenstraße vor der Parzelle 672, KG Amstetten
    7. Mühlenstraße im Bereich des Hauses Nr. 1/3
    8. Grabenstraße beim Parkplatz Mühlenstraße im Bereich der Johannesgasse
    9. Parkplatz Grabenstraße im Einfahrtsbereich
    10. Kirchenstraße vor dem Haus 15
    3
    11. Rathausstraße zwischen den Häusern 8 und 10
    12. Kirchenstraße zwischen dem Haus Nr. 14 und der Pfarrkirche St. Stephan
    13. Bahnhofstraße vor Haus Nr. 1
    14. Parkplatz Preinsbacherstraße (Wüstenrotplatz) im Einfahrtsbereich
    15. Burgfriedstraße zwischen den Häusern Nr. 9 und 11
    16. Preinsbacherstraße zwischen den Häusern Nr. 18 und 20
    17. Preinsbacherstraße vor dem Gebäude Nr. 17 (Volksschule)
    18. Schulstraße zwischen den Häusern Nr. 12 und 14
    19. Bahnhofstraße zwischen den Häusern Nr. 26 und 28
    20. Bahnhofstraße zwischen den Häusern Nr. 11 und 13
  • § 4 Pauschalierte Abgabe
    1) Die pauschalierte Abgabe gemäß § 4 Abs 3 Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz 2010 LGBl. 3706
    idgF. beträgt
    a) Für Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 4 StVO 1960 idgF. € 140,– pro
    Jahr.
    b) Für Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 4a StVO 1960 idgF. € 310,– pro
    Jahr.
    2) Zur Entrichtung der pauschalierten Abgabe ist der Inhaber der Ausnahmebewilligung
    verpflichtet.
  • § 5 Überwachung
    Die Überwachung der Einhaltung der Abgabepflicht erfolgt durch die Mitglieder des bei der
    Stadtgemeinde Amstetten eingerichteten Gemeindewachkörpers als öffentliche Aufsichtsorgane
    und durch bestellte Aufsichtsorgane.
  • § 6 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt mit 01. März 2017 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung vom
    09. Oktober 2013 außer Kraft.

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K12 – Ortstaxe (PDF, 7 kB)

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten hat in seiner Sitzung am 15.12.2010
beschlossen:
Aufhebung der Verordnung über die Erhebung von ORTSTAXEN
Die auf der Grundlage des NÖ Tourismusgesetzes 1991, LGBl. 7400, erlassene
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Amstetten vom 1.1.2010 (GR
Beschluss vom 16.12.2009) wird aufgehoben.
Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
Auf Abgabentatbestände, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sind, findet
das bisher geltende Recht weiterhin Anwendung.
Der Bürgermeister

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K13 – Spielplatzausgleichsabgabe (PDF, 104 kB)

VERORDNUNG
über die Festsetzung des Richtwertes für die Spielplatzausgleichsabgabe Änderung (Gemeinderatsbeschluss vom 11. Mai 2015)
Der Gemeinderat verordnet gemäß § 42 NÖ Bauordnung 2014 aufgrund der durch schnittlichen Grundbeschaffungskosten für 1 m² Grund im Wohnbauland die Höhe des Richtwertes für die Spielplatzausgleichsabgabe
1. in der KG Amstetten mit € 100,-/m²
2. in den übrigen Katastralgemeinden bzw. Ortsteilen mit € 50,-/m²
Die Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 26.2.2003 außer Kraft.

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K14 – Hebesätze Grundsteuer (PDF, 105 kB)

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Amstetten vom 28.10.2009 über die
Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer

  • § 1
    Gemäß § 27 Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer
    (Grundsteuergesetz 1955), BGBl. Nr. 149/1955 idgF. und § 15 Abs. 1
    Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idgF. wird
    verordnet:
    Für die Berechnung des Jahresbeitrages der Grundsteuer wird der Hundertsatz
    (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles
    des Steuermessbetrages wie folgt festgelegt:
    1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 500 v.H.
    2. Grundsteuer für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B) 500 v.H.
  • § 2
    Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

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K15 – Stellplatz- Ausgleichsabgabe für Fahrräder (PDF, 104 kB)

Verordnung  Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde Amstetten vom
16. September 2015 wird die Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Fahrräder gem. § 41
Abs. 5 NÖ. Bauordnung 2014 wie folgt festgesetzt:
1. für die KG Amstetten mit € 624,–
2. für alle übrigen Katastralgemeinden des
Gemeindegebietes der Stadtgemeinde Amstetten € 498,–
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in Kraf

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K16 – Förderung Hundeausbildung (PDF, 111 kB)

Förderung der Hundeausbildung
Gefördert werden folgende Ausbildungen, die mit entsprechenden, von Leistungsrichtern abgenommenen, Prüfungen erfolgreich absolviert wurden:
Ausbildung Förderung
BH-VT (Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil) 20 %
IBGH 1 (Begleithundeprüfung 1) 30 %
IBGH 2 (Begleithundeprüfung 2) 40 %
IBGH 3 (Begleithundeprüfung 3) 50 %
Obedience/Rally Obedience
Klasse Beginner 20 %
Klasse 1 30 %
Klasse 2 40 %
Klasse 3 + Senior 50 %
Gebrauchshundesport IGP 1 (Gebrauchshundeprüfung 1) 30 %
IGP 2 (Gebrauchshundeprüfung 2) 40 %
IGP 3 (Gebrauchshundeprüfung 3) 50 %
Breitensport
Leistungsklasse 1 30 %
Leistungsklasse 2 40 %
Leistungsklasse 3 50 %
Agility Leistungsklasse 1 30 %
Leistungsklasse 2 40 %
Leistungsklasse 3 50 %
Jagdhundeausbildung 30 %
Der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer der angeführten Prüfungen ist durch Vorlage des Leistungsheftes zu erbringen. Bei Agilityprüfungen erfolgt der Nachweis durch Vorlage der vom Leistungsrichter unterfertigten Bestätigung, da es in dieser Ausbildung keine Leistungshefte gibt.
Der Nachweis über bereits absolvierte Prüfungen ist einmalig zu erbringen und kann von jedem Hundehalter mit 1.1.2022 bei der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. Finanzen und Förderungen, IV/3 Kundenbuchhaltung, vorgelegt werden.
Der Förderbetrag i.H.v. 20 – 50 % des jeweiligen Hundeabgabe-Tarifs wird dem Hundehalter nach erfolgter Einzahlung der Jahresabgabe (Fälligkeit 15.02. des Kalenderjahres) ausbezahlt.
Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gem. § 2 NÖ Hundehaltegesetz (Listenhunde) kann eine Förderung nur dann beantragt werden, wenn der Hund ab 1.1.2022 bei der Stadtgemeinde Amstetten angemeldet wurde. Die sonstigen Bestimmungen bleiben für diese Gruppe gleich.

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K17 – Förderung Hunde aus Tierschutzeinrichtungen (PDF, 87 kB)

RICHTLINIEN
über die Förderung der Hundeabgabe für Hunde aus österreichischen Tierschutzeinrichtungen
Beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates am 29.03.2023
Präambel
Tierschutz, wie auch die mittelbare und unmittelbare Unterstützung von Tierschutzeinrichtungen und Vereinen, ist der Stadt Amstetten zentrales Anliegen.
Daraus resultierend, wird für Hunde, die aus österreichischen Tierschutz-einrichtungen adoptiert und in der Stadt Amstetten angemeldet werden, die Hundeabgabe in den ersten 3 Jahren gefördert.
§ 1
Die Förderung der Hundeabgabe für Hunde aus behördlich genehmigten, österreichischen, Tierschutzeinrichtungen wird für die ersten 3 Jahre ab Anmeldung des Tieres zu 100 % des jeweils anzuwendenden Hundeabgabetarifes inklusive Abgabe für die Hundemarke gewährt.
§ 2
Der Förderbetrag wird bei Entstehen der Abgabenschuld seitens der Stadtgemeinde Amstetten dem jeweiligen Kundenkonto jährlich, längstens jedoch auf die Dauer des Förderzeitraumes, gutgeschrieben. Die Förderung wird ohne weitere Beschluss-fassung durch den Gemeinderat gewährt.
§ 3
Als Nachweis der Adoption eines „Tierschutzhundes“ hat der Hundehalter/die Hundehalterin eine entsprechende Bestätigung der Tierschutzeinrichtung vorzulegen, aus der klar hervorgeht, dass der Hund aus einer behördlich genehmigten, österreichischen Tierschutzeinrichtung aufgenommen wurde. (Rechnung, Adoptionsbestätigung, Übergabebestätigung)
§ 4
Wir das als „Tierschutzhund“ geförderte Tier in den ersten 3 Jahren innerhalb des Gemeindegebietes an Dritte weitergegeben, läuft die Förderung bis zum Ende des 3. Förderjahres weiter.
§ 5
Auf diese Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung erlischt, nach Ablauf des 3. Förderjahres bzw. bei Abmeldung des Hundes bei der Stadtgemeinde Amstetten.
§ 6
Diese Förderrichtlinien treten mit 01.04.2023 in

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Gesundheit und Umweltschutz

G01 – Orstpolizeiliche Verordnung über die Vermeidung von Lärm und sonstigen Belästigungen (PDF, 338 kB)

Stadtgemeinde Amstetten

  • Ortspolizeiliche Verordnung über die
    Vermeidung von Lärm und sonstigen Belästigungen
    1. Änderung
    Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten hat aufgrund des § 33
    NÖ Gemeindeordnung 1973 unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des
    Bundes und des Landes Niederösterreich in seiner Sitzung am 25. September 2019 die
    nachstehende ortspolizeiliche Verordnung (1. Änderung) beschlossen
  • § 1
    Ziele, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
    1) Ziel dieser Verordnung ist die Einschränkung und Vermeidung von Lärmerzeugung
    und sonstigen Belästigungen.
    2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
    3) Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
    a) Nachtzeit: die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr
    b) Lärmverursachende Bautätigkeit: Der Betrieb von Baumaschinen und der
    Einsatz von Baugeräten, die geeignet sind, im räumlichen Umfeld der Baustelle
    unzumutbaren Lärm zu verursachen
    c) Maschinen: Maschinen die in der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 und Abs 2
    der Maschinensicherheitsverordnung 2010 entsprechen.
  • § 2
    Verbote
    1) Handlungen und Unterlassungen in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und
    06.00 Uhr, an allen Werktagen (Montag bis Samstag) zwischen 12.00 Uhr und
    13.00 Uhr, zusätzlich am Samstag ab 18.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen
    ganztags, die geeignet sind, Menschen durch Lärm, Staub, Geruch, Abgase,
    Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar zu belästigen, sind
    verboten.
    2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der Flächenwidmung im Sinne des
    NÖ Raumordnungsgesetzes und der sich daraus ergebenden zulässigen
    Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.
    3) Als örtlich unzumutbar gelten jedenfalls und sind in der unter Absatz 1 genannten
    Zeit verboten.
    a) Der Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege
    (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense und ähnliches)
    Seite 2 von 2 Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten: Rathausstraße 1  A-3300 Amstetten  www.amstetten.at
    DVR 0076007 – UID-Nr.: ATU37794008
    b) Der Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien
    c) Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen
    Vorschriften bedarf.
    4) Als örtlich unzumutbar gilt während der Nachtzeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr, an
    Samstagen ab 18.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztags, jedenfalls die
    lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer
    Estrichpumpe)
  • § 3
    Ausnahmen
    1) Die Bestimmungen nach § 2 gelten nicht für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten
    sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben, auf welche die
    für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden.
    2) Die Bürgermeisterin kann im Einzelfall auf Antrag für lärmverursachende
    Bautätigkeiten im Sinne des § 2 Abs 3 lit b eine Ausnahme vom Verbot nach § 2 Abs
    1 erteilen, wenn die Tätigkeit im öffentlichen Interesse gelegen ist oder ein
    erhebliches privates Interesse des Antragstellers gegeben ist und keine
    Gesundheitsgefährdung Dritter hiervon zu erwarten ist.
  • § 4
    Strafbestimmung
    1) Wer einem Verbot nach § 2 zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
    nach § 10 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 und wird mit einer Geldstrafe bis zu
    € 218,– oder im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
    2) Die Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 2 obliegt dem Bürgermeister als
    Strafbehörde 1. Instanz.
  • § 5
    In Kraft Treten
    Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden
    Monatsersten in Kraft.
    Bürgermeisterin
    Lfd. Nr. 137
    Angeschlagen am: 26.09.2019
    Abgenommen am: 11.10.2019

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G02 – Schutz der öffentlichen Garten- und Grünlagen (PDF, 12 kB)

V E R O R D N U N G
zum Schutze der öffentlichen Garten – und Grünanlagen der
STADTGEMEINDE AMSTETTEN

Aufgrund der Bestimmungen des § 33 der NÖ. Gemeindeordnung, LGBl. 1000 -0 in der
derzeitigen Fassung, und des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemei nde
Amstetten vom 13.9.2006 wird zum Schutze der öffentlichen Garten – und Grünanlagen
verordnet:

  • § 1 Anwendungsbereich
    1) Diese Verordnung findet auf alle öffentlichen Garten – und Grünanlagen
    Anwendung; sie gilt nur insoweit, als ihr keine bundes – oder landesgesetzlichen
    Vorschriften entgegenstehen.
    2) Als öffentlich gelten Garten – und Grünanlagen, die dem Gemeingebrauch
    gewidmet sind oder deren Eigentümer den Gemeingebrauch gestatten.
    3) Zu den öffentlichen Garten – und Grünanlagen im Sinne der Abs. ( 1) und (2) zählen
    auch die Liegeflächen der Freibäder Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening.
    4) Unbeschadet des Abs. (1) zweiter Halbsatz finden die Bestimmungen der §§ 2 und
    5 bis 7 auch auf die von öffentlichen Verkehrsflächen umgebenen bzw.
    eingeschlossenen, jedoch nicht dem Verkehr dienenden Grüninseln, Rasen – und
    Blumenflächen sinngemäß Anwendung.
  • § 2 Schutzbestimmungen
    1) Öffentliche Garten- und Grünanlagen (im folgenden Anlagen genannt) dienen der
    Bevölkerung zur Erholung; sie können von jedermann benützt werden, soweit dies
    nicht ausdrücklich untersagt ist.
    2) Die zweckwidrige Benützung der Anlagen und ihrer Einrichtungen ist verboten.
    Zweckwidrig ist eine Benützung dann, wenn die Anlagen und ihre Einrichtungen in
    einer ihrer Bestimmung nicht entsp rechenden Weise in Anspruch genommen
    werden. Jedermann hat sich so zu verhalten, dass die Besucher der Anlagen nicht
    belästigt werden.
    3) Die Spazierwege, die Kinder – und Jugendspielplätze sowie die Spiel – und
    Liegewiesen dürfen nur von Fußgängern betrete n oder nur mit Kinderwagen,
    Krankenfahrstühlen und Kinderfahrzeugen (Rollern, Dreiräder, Kinderfahrrädern
    ohne Freilauf u. dgl.) nicht aber mit anderen fahrbaren Spiel – und Sportgeräten
    befahren werden. Fahrräder dürfen im Bereich der Anlagen nur an der Ha nd
    mitgeführt werden.
    4) Verboten ist insbesondere weiters:
    a) jede Beschädigung oder Verunreinigung der Anlagen sowie ihrer
    Einrichtungen;
    b) das Abreißen oder Abschneiden von Blumen oder Zweigen, das Abschneiden
    oder Kennzeichnen von Bäumen;
    c) Unfug und ungebührlicher Lärm jeglicher Art.
    d) die Beschädigung oder Entfernung von B ezeichnungs- und Hinweistafeln.
    e) die Mitnahme und der Genuss von alkoholischen Getränken in die und in den
    Anlagen; für Liegewiesen in den öffentlichen Bädern gelten die jeweiligen
    Badeordnungen.
    5) Personen, die mit der Durchführung von Herstellungs – oder Erhaltungsarbeiten in
    den Anlagen beauftragt sind, unterliegen in diesem Zusammenhang nicht den
    Bestimmungen der Abs. 1) bis 4).
  • § 3 Kinder- und Jugendspielplätze, Sp iel- und Liegewiesen
    1) Kinder- und Jugendspielplätze sowie Spielwiesen sind von der Stadtgemeinde
    Amstetten als solche gekennzeichnet; Liegewiesen befinden sich nur in den
    Freibädern Amstetten und Ulmerfeld -Hausmening.
    2) Die Anlagen sind schonend zu be handeln, insbesondere darf die Grasnarbe nicht
    aufgegraben oder durch Pflöcke u.dgl. verletzt werden. Vor dem Verlassen der
    Anlagen ist auf deren Sauberkeit zu achten. Auf die Bestimmungen des § 1 Abs.2
    lit.i) der Umweltschutzverordnung der Stadtgemeinde A mstetten wird hingewiesen.
    3) Die als “Kleinkinderspielplätze” gekennzeichneten Spielplätze dürfen nur von
    Kleinkindern, die beaufsichtigt sind, benützt werden.
    4) Das Spielen mit Sand ist nur auf den eigens für Sandspiele vorgesehenen Plätzen
    gestattet.
    5) Das Werfen mit Steinen, das Schießen mit Schleudern oder anderen
    Wurfgeschoßen jeglicher Art, das Abbrennen von Knall – und Feuerwerkskörpern
    sowie jeglicher sonstiger Unfug ist verboten.
  • § 4 Über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung
    Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der Anlagen, insbesondere
    die Aufstellung oder die Anbringung von Gegenständen zum Zwecke der Ausübung
    einer gewerblichen Tätigkeit, ist unabhängig von anderen, nach bundes – oder
    landesrechtlichen Vorschriften e inzuholenden behördlichen Bewilligungen an eine
    Bewilligung der Stadtgemeinde Amstetten gebunden, die nach Maßgabe der
    Vertretbarkeit der jeweiligen Einrichtung für den Gemeingebrauch der Anlagen erteilt
    werden kann. Ausgenommen hievon
    sind Benützungen, d ie gesetzlich geregelt sind.
  • § 5 Besondere Aufsicht für Hunde in den Anlagen
    1) Hunde sind im Bereich der Anlagen an der Leine zu führen. Insbesondere ist
    darauf zu achten, dass Rasen- und Pflanzenanlagen von Hunden nicht betreten
    werden.
    2) Eigentümer von Hunden oder Personen, denen Hunde anvertraut sind, haben die
    Hunde von Kinder- und Jugendspielplätzen sowie von Spielwiesen unbedingt
    fernzuhalten.
  • § 6 Aufsicht
    1) Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den Organen der Stadtwache im
    Rahmen ihrer Zuständigkeit überwacht.
    2) Den zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den Anlagen ergangen
    Weisungen der Aufsichtsorgane ist unbedingt Folge zu leisten.
  • § 7 Strafbestimmungen
    Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen eine Verwaltun gsübertretung dar
    und werden nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bestraft.
  • § 8 Wirksamkeitsbeginn
    Diese Verordnung tritt mit 5.10.2006 in Kraft. Zugleich verliert die bisherige Parkordnung
    der Stadtgemeinde Amstetten vom 27.3.1981 ihre Gültigkeit.

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G03 – Rattenvertilgung (PDF, 9 kB)

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten hat
am 14.05.2003 gemäß §33 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, verordnet:
Verordnung
über die planmäßige Vertilgung von Ratten

  • §1
    Abs. 1) Aufgrund des Überhandnehmens der Ratten in der Stadtgemeinde Amstetten
    wird zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten die planmäßige
    Vertilgung der Ratten in der Stadtgemeinde Amstetten angeordnet.
    Abs. 2) Der Bürgermeister bestimmt jeweils Zeitraum und Ortsgebiete in denen die
    Rattenvertilgung durchgeführt wird, und hat dies jeweils in geeigneter Form zu
    verlautbaren.
  • §2
    Abs. 1) Alle Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten der in den Gebieten gemäß §1
    Abs. 2 liegenden Grundstücke, sind verpflichtet, den behördlichen Anordnungen
    sowie den Anweisungen der mit der Durchführung der Rattenbekämpfung betrauten
    Personen nachzukommen. Insbesondere haben sie diesen Personen das Betreten
    der Häuser und Grundstücke zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu
    erteilen.
    Abs. 2) Der Bürgermeister erteilt einen hiezu befugten Unternehmen nach Einholung
    von Angeboten den Auftrag zur Durchführung der Rattervertilgungsaktion.
    Abs. 3) Auf den Grundstücken, auf denen die Rattenbekämpfung durchgeführt wird,
    sind von den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten Nahrungsmittel und
    Speiseabfälle sorgfältig zu verwahren und zu beseitigen; eine Vermengung von
    Giftködern mit Lebensmittel und Futtermittel ist unter allen Umständen zu vermeiden.
    Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Haustiere nicht mit den Giftködern in
    Berührung kommen; die für die Köderauslegung bestimmten Plätze sind möglichst zu
    meiden.
  • § 3
    Abs. 1) Die Kosten der Rattenvertilgung sind bei Eigennutzung vom
    Grundstückseigentümer und bei Vorliegen eines Bestandverhältnisses vom
    Nutzungsberechtigten zu tragen.
    Abs. 2) Der Bürgermeister hat auf Grund der Eingeholten Angebote die Kosten der
    Rattenvertilgung in geeigneter Form zu verlautbaren.
  • § 4
    Abs. 1) Wird die Durchführung der planmäßigen Vertilgung der Ratten sowie die
    behördlichen Anordnungen und Maßnahmen von den Eigentümern und sonstigen
    Nutzungsberechtigten verweigert, oder den mit der Vertilgung betrauten Personen
    das Betreten der Gebäude oder Grundstücke verwehrt, so kann der Bürgermeister
    bescheidmäßig im Wege der Ersatzvornahme die Durchführung der genannten
    Maßnahmen anordnen.
    Abs. 2.) Die dabei erwachsenen Mehrkosten sind von den gemäß § 2 verpflichteten
    Personen zu tragen.
  • §5
    Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte haben
    a.)aufgefundenen tote Tiere sofort einzusammeln, und 40 cm tief auf Eigengrund zu
    vergraben oder zu verbrennen bzw. im Restmüll zu entsorgen.;
    b.) von den Ratten nicht angenommene Köder nach 8 Tagen einzusammeln und
    über den Restmüll zu entsorgen.
  • §6
    Wer eine Bestimmung dieser Verordnung nicht befolgt, begeht eine
    Verwaltungsübertretung.
  • §7
    Die Verordnung tritt
    am 1. Juli 2003 in Kraft
    Für den Gemeinderat
    Der Bürgermeister
    Lfd. Nr. 138
    Angeschlagen am: 23.05.2003
    Abgenommen am: 10.06.2003

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G04 – Förderrichtlinien Ankauf Elektrofahrzeuge/gasbetriebene Fahrzeuge (PDF, 120 kB)

G04- Richtlinie der Stadtgemeinde Amstetten über die

Gewährung einer Förderung für die
Anschaffung von Elektrofahrzeugen und gasbetriebenen Fahrzeugen

  • § 1 Gegenstand der Förderung
    1. Die Stadtgemeinde Amstetten fördert die Anschaffung von neuen ein- und
    mehrspurigen Elektro-, bzw. Brennstoffzellenfahrzeugen sowie von erd- bzw.
    biogasbetriebenen Fahrzeugen. Für Vorführfahrzeuge bzw. Tageszulassungen
    gilt, die erstmalige behördliche Zulassung des Fahrzeuges in Österreich darf
    frühestens der 01.01.2014 sein und maximal 18 Monate zurückliegen.
    2. Die in diesen Richtlinien festgesetzten Zuschüsse werden nach Maßgabe der
    finanziellen Mittel der Stadtgemeinde Amstetten gewährt; ein Rechtsanspruch
    auf die Gewährung eines Förderungszuschusses besteht nicht.
  • § 2 Förderungsvoraussetzungen
    1. Der Förderwerber muss seinen ordentlichen Hauptwohnsitz seit mindestens drei
    Jahren in der Stadtgemeinde Amstetten haben und das Fahrzeug an einer
    Adresse innerhalb des Gemeindegebietes zur Zulassung anmelden.
    2. Der Förderantrag muss bis spätestens sechs Monate nach Anschaffung des
    Fahrzeuges bei der Förderstelle der Stadtgemeinde Amstetten eingebracht
    werden.
    3. Dem Förderungswerber wird bei Förderzusage ein Aufkleber mit der Aufschrift
    „gefördert durch die Stadtgemeinde Amstetten“ übermittelt.
  • § 3 Förderungswerber
    1. Als Förderungswerber gelten Privatpersonen. Nach Zuerkennung einer Förderung
    kann eine erneute Förderung nach diesen Richtlinien frühestens nach Ablauf von
    sieben Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Auszahlung erfolgen.
    2. Gewerblich genutzte Fahrzeuge sind von dieser Förderung ausgeschlossen.
  • § 4 Art der Förderung
    Die Förderung der Stadtgemeinde Amstetten besteht in einem nicht rückzahlbaren
    Bargeldzuschuss in der Höhe von 10 % der Anschaffungs-kosten, jedoch max. €
    250,– für Elektroscooter und max. € 650,– für zweispurige KFZ je Förderwerber.
  • § 5 Verfahren
    Ansuchen um eine Förderung nach diesen Richtlinien sind schriftlich mittels des bei
    der Stadtgemeinde Amstetten aufliegenden Formblattes sowie der Vorlage einer
    Originalrechnung über die Anschaffung des Fahrzeuges in Abt. IV/2
    Finanzverwaltung/Förderwesen einzubringen.
    Förderungen nach diesen Richtlinien bewilligt der Bürgermeister.
    Über die Bewilligung oder die Ablehnung der Förderung erhält der Förderungswerber
    eine schriftliche Verständigung, die im Falle einer Ablehnung des Ansuchens die
    dafür maßgeblichen Gründe zu enthalten hat.
    Zugleich mit der Bewilligung des Förderungsantrages erfolgt die Auszahlung des
    bewilligten Förderungszuschusses durch Überweisung auf das vom Förderungswerber im Antrag anzugebende Bankkonto.
  • § 6 Widerruf
    Eine nach diesen Richtlinien gewährte Förderung ist vom Bürgermeister schriftlich zu
    widerrufen, wenn festgestellt wird, dass der Förderungswerber zur Erlangung der
    Förderung unrichtige Angaben gemacht hat.
  • § 7 Gesamtausmaß der Förderungen
    Die Summe der Förderungszuschüsse darf den hiefür im Voranschlag der Stadtgemeinde Amstetten des jeweiligen Haushaltsjahres ausgewiesenen Voranschlagsansatz nicht überschreiten.
  • § 8 Wirksamkeitsbeginn
    Diese geänderten Richtlinien treten mit Beschluss des Gemeinderates vom
    24.03.2021 in Kraft.

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G05 – Förderrichtlinien Errichtung Solaranlagen, Wärmepumpen, Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher, Regenwassernutzanlagen (PDF, 138 kB)

G 5 Richtlinien der Stadtgemeinde Amstetten über die Gewährung einer Förderung für die Errichtung
von thermischen Solar-, Wärmepumpen- und Photovoltaikanlagen, sowie Batteriespeichern
in Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen und Regenwasserspeichern im Gebiet der
Stadtgemeinde Amstetten.

  • § 1 Gegenstand der Förderung
    1) Die Stadtgemeinde Amstetten fördert die Errichtung
    a) von thermischen Solaranlagen
    b) von Wärmepumpenanlagen
    c) von Photovoltaikanlagen
    d) von Batteriespeichern für Photovoltaikanlagen
    e) von Regenwassernutzanlagen
    bei Eigenheimen, Gruppenwohnbauten und gewerblich genutzten Gebäuden im Gebiet
    der Stadtgemeinde Amstetten.
    2) Die Beheizung von Schwimmbädern wird nicht gefördert.
    3) Die in diesen Richtlinien festgesetzten Zuschüsse werden nach Maßgabe der finanziellen
    Mittel der Stadtgemeinde Amstetten gewährt; ein Rechtsanspruch auf die Gewährung
    eines Zuschusses besteht nicht.
  • § 2 Förderungsvoraussetzungen
    Eine Förderung für Anlagen im Sinne des § 1 Abs.1 wird für Anlagen gewährt:
    1) deren Anschaffung nicht länger als ein Jahr zurückliegt und die den Voraussetzungen des
    § 4 Abs. 2 entsprechen.
    Wenn bereits eine Förderung nach Richtlinien der Stadtgemeinde Amstetten im Rahmen der
    Förderung der Neuerrichtung von Eigenheimen sowie der Sanierung und Schaffung zusätzlichen Wohnraumes in Eigenheimen Berücksichtigung gefunden hat bzw. darum angesucht wurde, besteht keine Möglichkeit zur Förderung nach den gegenständlichen Richtlinien.
  • § 3 Förderungswerber
    Als Förderungswerber gelten natürliche und juristische Personen als Liegenschaftseigentümer, Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Bauberechtigte, Mieter und Pächter oder
    Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
    Bei juristischen Personen gilt eine Einschränkung für Unternehmen. Für Unternehmen gelten
    die Vorgaben gemäß “Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember
    2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 EG-Vertrag auf “De-minimis”-Beihilfen (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 24.12.2013, L 352/1 – L352/8)
    und die Umsatzgrenze (dzt. € 3.000.000,–) und Bilanzsummengrenze (dzt. € 2.500.000,–)
    gemäß der „Richtlinien über die Gewährung von Investitionszuschüssen und Zuschüssen für
    Kommunalsteueraufwendungen an Handels- und Gewerbebetriebe“.
    Eine Doppelförderung gemäß dieser Richtlinie und der „Richtlinien über die Gewährung von
    Investitionszuschüssen und Zuschüssen für Kommunalsteueraufwendungen an Handels- und
    Gewerbebetriebe“ ist ausgeschlossen.
  • § 4 Art und Höhe der Förderung
    1) Die Förderung der Stadtgemeinde Amstetten für die im § 1 angeführten Anlagen besteht
    in einem nicht rückzahlbaren Bargeldzuschuss zu den Anschaffungs- bzw. Errichtungskosten der Anlage.
    2) Für die Errichtung von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 werden seitens der Stadtgemeinde Amstetten nachstehende Pauschalförderungen gewährt.
    a) für thermische Solaranlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung (mindestens 4
    m² Kollektorfläche, bei Warmwasserbereitung ist ein mindestens 300 l Speicher erforderlich) € 400,00.
    b) für thermische Solaranlagen zur Heizung und Warmwasserbereitung (mindestens
    12 m² Kollektorfläche und mindestens 300 l Speicher) € 500,00.
    c) für Wärmepumpen zur Heizung oder Warmwasserbereitung (Leistungskennzahl
    COP =/> 3,0 gemäß EN 255 Teil 3) € 400,00.
    d) für Wärmepumpen zur Heizung und Warmwasserbereitung (Leistungskennzahl
    COP =/> 3,0 gemäß EN 255 Teil 3) € 500,00.
    e) Für Anlagen, die mit einer thermischen Solaranlage und Wärmepumpe ausgestattet
    sind und die mehrere Wohneinheiten versorgen, erhöht sich die Summe des Förderbetrages um € 100,– je zusätzlicher Wohneinheit.
    f) Die Förderung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von
    mindestens 2 kWp beträgt € 150,00 pro kWp – bis zu einem Höchstausmaß von
    € 1.500,00.
    g) Die Förderung für die Errichtung eines Batteriespeichers mit einer Mindestspeicherkapazität von 5 kWh als Zusatz zu einer neuen oder bereits bestehenden Photovoltaikanlage beträgt € 300,00.
    h) Regenwassernutzanlagen mit Wasserspeicher ab einem Fassungsvermögen von 5000
    Litern werden mit € 300,- gefördert.
    3) Wird im Zuge der Anschaffung einer förderbaren Anlage eine Energieberatung (Energieausweisberechnung, thermographischer Bericht,…) durch die Energie- und Umweltagentur
    NÖ, der EVN oder einer anderen gleichwertigen von der Gemeinde anerkannten Institution oder Firma durchgeführt, werden die nachgewiesenen Kosten bis zum Höchstbetrag von € 36,00 durch die Stadtgemeinde Amstetten getragen.
  • § 5 Verfahren
    1) Ansuchen um eine Förderung nach diesen Richtlinien sind mittels des bei der Stadtgemeinde Amstetten aufgelegten Formblattes schriftlich beim Stadtamt der Stadtgemeinde
    Amstetten einzubringen.
    2) Dem Förderantrag nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ist die Rechnung über die getätigte Investition inkl. Einzahlungsbestätigung beizulegen.
    3) Ansuchen um eine Förderung nach diesen Richtlinien sind bis spätestens ein Jahr
    nach Anschaffung bzw. Errichtung (maßgebend ist das Datum der 1. Rechnung) der zu
    fördernden Anlage einzubringen.
    4) Über die Bewilligung oder Ablehnung des Förderungsansuchens erhält der Förderwerber eine schriftliche Verständigung, die im Falle einer Ablehnung des Ansuchens die
    dafür maßgeblichen Gründe zu enthalten hat.
    5) Förderungen nach diesen Richtlinien bewilligt der Bürgermeister.
    6) Zugleich mit der Bewilligung des Förderungsansuchens erfolgt die Auszahlung des
    bewilligten Förderungszuschusses durch Überweisung auf ein vom Förderungswerber
    bekannt zu gebendes Bankkonto.
  • § 6 Kontrolle
    Die Stadtgemeinde Amstetten behält sich das Recht vor, nach diesen Richtlinien geförderte
    Anlagen durch Beauftragte an Ort und Stelle zu begutachten. Dazu hat der Förderwerber
    den beauftragten Personen gegen vorherige Anmeldung das Betreten der Liegenschaft zu
    gestatten.
  • § 7 Widerruf
    Eine nach diesen Richtlinien gewährte Förderung ist vom Bürgermeister schriftlich zu
    widerrufen, wenn der Förderungswerber zur Erlangung der Förderung unrichtige Angaben
    gemacht hat oder das Kontrollrecht im Sinne des § 6 verwehrt.
  • § 8 Gesamtausmaß der Förderung und
    Berichterstattung
    1) Die Summe der Förderungszuschüsse darf den dafür im Voranschlag des jeweiligen
    Haushaltsjahres ausgewiesenen Voranschlagsansatz nicht über-schreiten.
    2) Über die insgesamt bewilligten Förderungsansuchen, den Gesamtstand der ausbezahlten Zuschüsse sowie über allenfalls abgelehnte Förderungsansuchen ist dem
    Gemeinderat vom Bürgermeister jährlich bis 31.3. des Folgejahres zu berichten.
  • § 9 Wirksamkeitsbeginn
    Diese Richtlinien treten mit Datum 24.09.2020 in Kraft.

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G06 – Förderrichtlinien Dämmung oberste Geschoßdecken (PDF, 123 kB)

G 6 Richtlinien
der Stadtgemeinde Amstetten über die Gewährung einer Förderung für die
Dämmung der obersten Geschoßdecken bei Wohnhäusern und gewerblich
genutzten Gebäuden

  • § 1 Gegenstand der Förderung
    Die Stadtgemeinde Amstetten fördert die Dämmung der obersten Geschoßdecke bei
    Wohnhausanlagen und gewerblich genutzten Gebäuden, wenn dadurch eine
    Verbesserung gegenüber der NÖ- Bauordnung bzw. NÖ- Bautechnikverordnung
    eintritt.
    Die in diesen Richtlinien festgesetzten Zuschüsse werden nach Maßgabe der
    finanziellen Mittel der Stadtgemeinde Amstetten gewährt; ein Rechtsanspruch auf die
    Gewährung eines Förderungszuschusses besteht nicht.
  • § 2 Förderungsvoraussetzungen
    1. Die Benützungsbewilligung/Fertigstellungsmeldung für das zu fördernde Gebäude
    muss mindestens fünf Jahre in Rechtskraft sein.
    2. Jeder Förderungsweber hat vor Beginn der Dämmarbeiten eine Energieberatung
    (Energieausweisberechnung, thermographischer Bericht,…) hinsichtlich
    ökologischen Wohnbaues einzuholen. Diese Energieberatung hat durch die
    Umweltberatung NÖ, der EVN oder einer anderen gleichwertigen von der Gemeinde
    anerkannten Institution oder Firma (lt. Anhang) zu erfolgen. Die nachgewiesenen
    Kosten für diese Energieberatung werden bis zum Höchstbetrag von € 36,00 durch
    die Stadtgemeinde Amstetten getragen.
    3. Kann vom Förderwerber der Nachweis einer Energieberatung nicht erbracht
    werden bzw. liegt das Beratungsdatum nach dem Rechnungsdatum der
    Anschaffung, so wird vom berechneten Förderausmaß ein Betrag von 25 % in Abzug
    gebracht.
    4. Förderungswerber in Wohnhausanlagen mit mindestens vier
    Wohneinheitenbrauchen vor der Dämmung der obersten Geschoßdecke keine
    Energieberatung durchführen.
    5. Anspruch auf Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht, wenn die
    Dämmung der obersten Geschossdecke bereits bei der Förderung der Neuerrichtung
    von Eigenheimen sowie der Sanierung und Schaffung zusätzlichen Wohnraumes in
    Eigenheimen Berücksichtigung gefunden hat.
  • § 3 Förderungswerber
    Als Förderungswerber gelten Eigentümer, Miteigentümer, Wohnungseigentümer an
    Liegenschaften oder Wohnungen sowie Bauberechtigte und Mieter oder Pächter von
    Liegenschaften oder Wohnungen.
    § 4 Art der Förderung
    Die Förderung der Stadtgemeinde Amstetten besteht in einem nicht rückzahlbaren
    Bargeldzuschuss zu den Kosten für die Dämmung der obersten Geschoßdecke.
    Die Höhe des Bargeldzuschusses richtet sich nach dem Gesamt- U- Wert der
    Deckendämmung, welcher bei der Energieberatung zu ermitteln ist. Die
    Bargeldzuschüsse je m² gedämmter Deckenfläche betragen:
    U- Wert <=0,15 W/m²K € 3,0 /m² Deckenfläche
    Der maximal mögliche Höchstbetrag der Förderung beträgt € 500,-
  • § 5 Verfahren
    Ansuchen um eine Förderung nach diesen Richtlinien sind mittels des bei der
    Stadtgemeinde Amstetten aufliegenden Formblattes schriftlich beim Stadtamt der
    Stadtgemeinde Amstetten einzubringen.
    Ansuchen um eine Förderung sind bis spätestens ein Jahr nach der Abnahme durch
    den Energiebeauftragten der Stadtgemeinde Amstetten einzubringen.
    Förderungen nach diesen Richtlinien bewilligt der Bürgermeister.
    Über die Bewilligung oder die Ablehnung der Förderung erhält der Förderungswerber
    eine schriftliche Verständigung, die im Falle einer Ablehnung des Ansuchens die
    dafür maßgeblichen Gründe zu enthalten hat.
    Zugleich mit der Bewilligung des Förderungsantrages erfolgt die Auszahlung des
    bewilligten Förderungszuschusses durch Überweisung auf das vom
    Förderungswerber im Antrag anzugebende Bankkonto.
  • § 6 Kontrolle
    Die Stadtgemeinde Amstetten behält sich das Recht vor, die Abnahme der
    durchgeführten Dämmarbeiten durch den Energiebeauftragten der Stadtgemeinde
    Amstetten an Ort und Stelle durchzuführen. Dazu hat der Förderungswerber den
    Energiebeauftragten der Stadtgemeinde Amstetten gegen vorherige Anmeldung das
    Betreten der Liegenschaft bzw. des Wohnhauses zu gestatten.
  • § 7 Widerruf
    Eine nach diesen Richtlinien gewährte Förderung ist vom Bürgermeister schriftlich zu
    widerrufen, wenn festgestellt wird, dass der Förderungswerber zur Erlangung der
    Förderung unrichtige Angaben gemacht hat.
  • § 8 Gesamtausmaß der Förderungen
    Die Summe der Förderungszuschüsse darf den hiefür im Voranschlag der
    Stadtgemeinde Amstetten des jeweiligen Haushaltsjahres ausgewiesenen
    Voranschlagsansatz nicht überschreiten.
  • § 9 Berichterstattung
    Über die insgesamt im jeweiligen Haushaltsjahr bewilligten Förderungsanträge, den
    Gesamtstand der ausbezahlten Förderungszuschüsse sowie über allenfalls
    abgelehnte Förderungsanträge ist dem Gemeinderat vom Bürgermeister jährlich bis
    31.3 des Folgejahres zu berichten. Weiters ist im Bericht das gesamte
    Energieeinsparpotential und die daraus resultierende Verminderung der C0²-
    Emissionen anzuführen.
  • § 10 Wirksamkeitsbeginn
    Diese geänderten Richtlinien gelten ab 01.07.2010.

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G07 – Förderung Fernwärmeanschluss und Heizkesselaustausch (PDF, 219 kB)

G 7
Richtlinien der Stadtgemeinde Amstetten über die Gewährung einer Förderung
für den Fernwärmeanschluss und den Heizkesselaustausch

  • § 1 Gegenstand der Förderung
    A) Die Stadtgemeinde Amstetten fördert
    1) die Errichtung bzw. Einbau im Zuge eines Heizkesselaustausches von
    a) Hackschnitzelheizungen mit automatischer Brennstoffzufuhr
    b) Pelletsanlagen mit automatischer Brennstoffzufuhr
    c) Stückholzkesseln mit Pufferspeicher
    2 Die Errichtung bzw. den Einbau von Heizungsanlagen gem. Z. 1) lit. a) und
    b) bei Neubauten sowie in Eigenheimen und Gruppenwohnbauten sowie in
    Objekten gem. § 7 Abs. 1 NÖ. Wohnförderungsverordnung 1990, LGBl.
    8304/1-3 (Wohnhäuser und Wohnungen von natürlichen Personen mit bis
    zu 500 m² Nutzfläche).
    3) Fernwärmeanschlüsse sowohl in Wohnhäusern als auch in gewerblich genutzten Gebäuden
    B) Die in diesen Richtlinien festgesetzten Zuschüsse werden nach Maßgabe der
    finanziellen Mittel der Stadtgemeinde Amstetten gewährt; ein Rechtsanspruch
    auf die Gewährung eines Förderungszuschusses besteht nicht.
  • § 2 Förderungsvoraussetzungen
    A) Eine Förderung für Anlagen gem. § 1 Abs. A, Zif.1 lit. a) b) c) und Zif.2 wird für
    Anlagen gewährt:
    1) wenn für diese Anlagen bereits nach den jeweils geltenden Richtlinien des
    Landes Niederösterreich eine Direktförderung zugesichert wurde oder
    2) deren Errichtung nicht länger als ein Jahr zurückliegt und die den
    Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 entsprechen.
    Wenn bereits eine Förderung nach Richtlinien der Stadtgemeinde Amstetten im
    Rahmen der Förderung der Neuerrichtung von Eigenheimen sowie der
    Sanierung und Schaffung zusätzlichen Wohnraumes in Eigenheimen
    Berücksichtigung gefunden hat bzw. darum angesucht wurde, besteht keine
    Möglichkeit zur Förderung nach den gegenständlichen Richtlinien.
    B) Liegenschaften, die an jene Straßen grenzen, in denen Fernwärmeleitungen
    verlegt sind, erhalten eine Förderung nur nach § 1 Abs. A Zif.3.
    Im Zuge der Realisierung des Projektes “Fernwärme Amstetten – Energie 2000”
    werden folgende Straßenzüge zum Fernwärme-Vorranggebiet erklärt:
     die gesamte Stadionstraße
     die Stefan-Fadinger-Straße
     die gesamte Anzengruberstraße
     die gesamte Siegfried-Markus-Straße
     die gesamte Burgenlandstraße
     die gesamte Adalbert-Stifter-Straße
     die Innerhuberstraße im Bereich Adalbert-Stifter-Straße und Siedlungsstraße
     die Siedlungsstraße im Bereich Innerhuberstraße und Ybbsstraße
     die Wörthstraße
     die Kirchenstraße
     die Rathausstraße im Bereich Wörthstraße und Klosterstraße
     die Klosterstraße
     der Graben von der Wörthstraße bis zum Finanzamt
     die gesamte Burgfriedstraße
     die Preinsbacherstraße von der Brücke Gschirmbach bis zur Agathastraße
     das komplette Areal der „Rütgersgründe“ (Kupferstraße, Rütgersstraße,
    Aluminiumstraße)
     Schwarzer Weg zwischen Kruppstraße und Greimpersdorferstraße
     Greimpersdorferstraße zwischen alter Kläranlage und Hausnummer 71
     Ferdinand Waldmüller Straße zwischen Preinsbacherstraße und
    Beethovenstraße
     die Schulstraße zwischen Wienerstraße und Preinsbacherstraße
     die Feldstraße
     die Agathastraße
     die Mitterfeldstraße
     die Dornacherstraße zwischen Preinsbacherstraße und Südhangstraße
     die Wagmeisterstraße
     die Schmidlstraße
     der Raiffeisenplatz
     die Mozartstraße
     die Bahnhofstraße
     die Joseph Haydn Straße
     die Kubastastraße
     die Wiener Straße zwischen Bahnhof und Joseph Haydn Straße und
    zwischen Agathastraße und Mitterfeldstraße
     Mühlenstraße
     Schulstraße
     Austraße
     Arthur-Kruppstraße
    Im Zuge der Realisierung des Fernwärmeprojektes im Ortsteil Mauer werden für die
    erste Ausbaustufe folgende Straßenzüge zum Fernwärmevorranggebiet erklärt:
     die gesamte Meierhofnerstraße
     die gesamte Brucknerstraße
     die komplette Zellerstraße
     die komplette Römerstraße
     der komplette Hauptplatz und die
     die Bahnhofstraße von der Hausmeningerstraße bis zum Kindergarten
     die Amstettnerstraße vom Hauptplatz bis Amstettnerstraße Nr. 11
     Diplomatengasse
    Im Zuge der Realisierung des Fernwärmeprojektes im Ortsteil Hausmening –
    Neufurth zum Fernwärmevorranggebiet erklärt:
     die Hauptstraße von der Ybbsbrücke bis zur Kreuzung mit der Josef
    Hieblstraße (Hofmühlpark)
     die Theresienthalstraße von der Hauptstraße bis zur Kreuzung mit der
    Uferstraße
     die Josef Hieblstraße von der Gabelung Ortsvorstehung bis zur
    Sägestraße
     die gesamte Kokeschwaldstraße
     die an die Kokeschwaldstraße angrenzenden Liegenschaften der
    Ellissenstraße
     die Ellissenstraße von der Sägestraße bis zur Ellissenstraße 6
     die Sägestraße von der Steingasse bis zur Kreuzung mit der
    Kokeschwaldstraße
     die an die Sägestraße angrenzenden Liegenschaften der Steingasse
     die an die Winthalstraße angrenzenden Liegenschaften der Steingasse
     die an die Josef Hieblstraße angrenzenden Liegenschaften der
    Schulstraße
     die gesamte Otwinstraße
     die Kindergartenstraße von der Winthalstraße bis zum Kindergarten
    Hausmening
     die Winthalstraße von der Winthalsiedlung bis zur Kreuzung mit der
    Otwinstraße
     die gesamte Gunnersdorferstraße
     die gesamte Gruberstraße
     die Kindergartenstraße vom Kreisverkehr Rauscherstraße bis zur
    Kreuzung mit der Gruberstraße
     der Schwarze Weg vom Kreisverkehr Rauscherstraße bis zur Friedrich
    Steinhäuflstraße
     die gesamte Steinhäuflstraße
    C) 1) Förderungswerber in Siedlungshäusern (max. 3 Wohneinheiten) haben vor
    dem Heizkesseltausch eine Energieberatung (eine Energieausweisberechnung, einen thermographischer Bericht,…) hinsichtlich ökologischen Wohnbaues einzuholen. Diese Energieberatung hat durch die Umweltberatung NÖ,
    der EVN oder einer anderen gleichwertigen von der Gemeinde anerkannten
    Institution oder Firma (lt. Anhang) zu erfolgen. Die nachgewiesenen Kosten
    dieses Beratungsgespräches werden bis zum Höchstbetrag von € 36,00 durch
    die Stadtgemeinde Amstetten getragen.
    2) Kann vom Förderwerber der Nachweis einer Energieberatung nicht erbracht
    werden bzw. liegt das Beratungsdatum nach dem Rechnungsdatum der
    Anschaffung, so wird vom berechneten Förderausmaß ein Betrag von 25 % in
    Abzug gebracht.
    3) Förderungswerber in Wohnhausanlagen mit mindestens 4 Wohneinheiten
    brauchen vor dem Heizkesseltausch keine Energieberatung durchführen.
    D) Die Anlagen gem. Abs. A) müssen behördlich genehmigt oder angezeigt worden
    sein.
  • § 3 Förderungswerber
    Als Förderungswerber gelten Eigentümer, Miteigentümer, Wohnungseigentümer an
    Liegenschaften oder Wohnungen sowie Bauberechtigte und Mieter oder Pächter von
    Liegenschaften oder Wohnungen.
  • § 4 Art und Höhe der Förderung
    1) Die Förderung der Stadtgemeinde Amstetten für die im § 1 Abs. A) angeführten
    Anlagen besteht in einem nicht rückzahlbaren Bargeldzuschuss zu den
    Anschaffungs- bzw. Errichtungs- oder Anschlusskosten der Anlage.
    2) Für die Errichtung von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. A Zif.1 lit. a), b) und c)
    und Zif.2 werden seitens der Stadtgemeinde Amstetten nachstehende
    Pauschalförderungen gewährt:
    a) Für Hackschnitzelheizungen mit automatischer Brennstoffzufuhr € 500,00
    b) Für Pelletsanlagen mit automatischer Brennstoffzufuhr € 500,00
    c) Für Stückholzkessel mit Pufferspeicher € 500,00.
    3) a) Die Höhe des Förderungszuschusses für Anlagen gem. § 1 Abs. A Zif.3
    (Fernwärmeanschluss) beträgt für das Siedlungshaus € 650,00.
    b) Die Höhe des Förderungszuschusses für den Fernwärmeanschluss von
    Wohnhausanlagen (§ 1 Abs. A Zif.3) beträgt für Förderungswerber gem. § 2
    Abs.C Zif.3, welche in der Vergangenheit über eine Zentralheizungsanlage
    verfügten, € 100,00 (pro Wohnung). Bei Fernwärmeanschluss von
    Neubauten gem. § 2 Abs.C Zif.3 beträgt der Förderungszuschuss € 100,00
    (pro Wohnung). Der Mindestförderbetrag pro Wohnhausanlage beträgt
    € 650,00.
    c) Die Höhe des Förderungszuschusses für den Fernwärmeanschluss (§ 1
    Abs.A Zif. 3) beträgt für Förderungswerber gem. § 2 Abs. C Zif.3, welche
    über dezentrale Heizanlagen (z.B. Thermen) verfügen bzw. verfügten,
    € 150,00 (pro Wohnung). Der Mindestförderbetrag pro Wohnhausanlage
    beträgt € 650,00.
    d) Die Höhe des Förderungszuschusses für Anlagen gem. § 1 Abs. A Zif.3
    (Fernwärmeanschluss) beträgt bei gewerblich genutzten Gebäuden
    € 650,00.
  • § 5 Verfahren
    1) Ansuchen um eine Förderung nach diesen Richtlinien sind mittels des bei der
    Stadtgemeinde Amstetten aufliegenden Formblattes schriftlich beim Stadtamt
    der Stadtgemeinde Amstetten einzubringen.
    2) Dem Förderungsantrag nach den Bestimmungen des § 4 Zif. 2 ist die
    Zusicherung des Landes Niederösterreich über die Gewährung einer Förderung
    nach den bestehenden Richtlinien des Landes sowie der Nachweis einer
    Energieberatung beizuschließen.
    Dem Förderungsantrag nach den Bestimmungen des § 4 Zif. 3 sind dem
    Förderungsantrag die Rechnungen über die getätigten Investitionen inkl.
    Einzahlungsbestätigung sowie der Nachweis einer Energieberatung
    beizuschließen.
    Dem Förderungsantrag nach den Bestimmungen des § 4 Zif. 4 ist ein Nachweis
    über die Entrichtung der Fernwärmeanschlussgebühr vorzulegen.
    3) Ansuchen um eine Förderung sind bis spätestens ein Jahr nach Errichtung bzw.
    Anschaffung (maßgebend ist das 1. Rechnungsdatum) der zu fördernden
    Anlage bzw. nach Einlangen des Zusicherungsschreibens der Förderung durch
    das Land Niederösterreich einzubringen.
    4) Förderungen nach diesen Richtlinien bewilligt der Bürgermeister.
    5) Über die Bewilligung oder Ablehnung der Förderung erhält der Förderungswerber eine schriftliche Verständigung, die im Falle einer Ablehnung des Ansuchens die dafür maßgeblichen Gründe zu enthalten hat.
    6) Zugleich mit der Bewilligung des Förderungsantrages erfolgt die Auszahlung
    des bewilligten Förderungszuschusses durch Überweisung auf das vom Förderungswerber im Antrag anzugebende Bankkonto.
    7) Bei Förderungen gem. § 4 Zif.4 lit. b und lit. c erfolgt die Durchführung der
    Förderungsabwicklung durch den/die Fernwärmebetreiber. Dieser hat den
    Förderungsbetrag von der Anschlussgebühr in Abzug zu bringen. Ansuchen
    ohne Zusicherung des Landes bzw. ohne saldierte Rechnungen sind nicht
    zulässig.
    Der/die Fernwärmebetreiber haben bis 30.9. eines Jahres, bei sonstigem
    Verlust der Fördermittel, der Abteilung IV Finanzen und Förderungen
    voraussichtliche Höhe der notwendigen Fördermittel gem. § 4 Zif.3 lit.b und lit. c
    zu melden. Die Anforderung der gesamten Fördermittel durch den Fernwärmebetreiber hat jährlich einmalig bis spätestens 15.12. eines Jahres zu erfolgen.
    Die Anschlüsse sind durch vom Mieter/Wohnungseigentümer unterschriebene
    Anschlussbestätigungen nachzuweisen.
  • § 6 Kontrolle
    Die Stadtgemeinde Amstetten behält sich das Recht vor, nach diesen Richtlinien
    geförderte Anlagen durch Beauftragte an Ort und Stelle zu begutachten; dazu hat der
    Förderungswerber den von der Stadtgemeinde Amstetten Beauftragten gegen vorherige Anmeldung das Betreten der Liegenschaft bzw. Wohnung zu gestatten.
  • § 7 Widerruf
    Eine nach diesen Richtlinien gewährte Förderung ist vom Bürgermeister schriftlich zu
    widerrufen, wenn festgestellt wird, dass der Förderungswerber zur Erlangung der
    Förderung unrichtige Angaben gemacht hat bzw. das Kontrollrecht im Sinne des § 6
    verwehrt.
  • § 8 Gesamtausmaß der Förderungen
    Die Summe der Förderungszuschüsse darf den hiefür im Voranschlag der Stadtgemeinde Amstetten des jeweiligen Haushaltsjahres ausgewiesenen Voranschlagsansatz nicht überschreiten.
  • § 9 Berichterstattung
    Über die insgesamt im jeweiligen Haushaltsjahr bewilligten Förderungsanträge, den
    Gesamtstand der ausbezahlten Förderungszuschüsse sowie über allenfalls abgelehnte Förderungsanträge ist dem Gemeinderat vom Bürgermeister jährlich bis 31.3.
    des Folgejahres zu berichten.
  • § 10 Wirksamkeitsbeginn
    Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft

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G08 – Förderrichtlinien für Lastenfahrräder und Elektrolastenfahrräder (PDF, 125 kB)

Richtlinien
Der Stadtgemeinde Amstetten zur Förderung von Lastenfahrrädern und
Elektrolastenfahrrädern

  • § 1 Zielsetzung
    Mit der Förderung von Lastenfahrrädern und Elektrolastenfahrrädern
    (Transportfahrrädern) soll der Ankauf und der Einsatz von Lastenfahrrädern im
    Gemeindegebiet von Amstetten durch einen Direktzuschuss zu den
    Anschaffungskosten unterstützt werden.
    Lastenfahrräder ergänzen die moderne und umweltschonende Stadtmobilität, ihre
    Verwendung eröffnet der Bevölkerung und UnternehmerInnen eine bequeme Form
    der sanften Mikromobilität. Die umweltpolitische Zielsetzung der Reduktion der
    klimaschädlichen Emissionen soll unterstützt werden.
  • § 2 FörderwerberInnen
    (Wer kann um eine Förderung ansuchen)
    FörderwerberInnen können volljährige, natürliche Personen, Unternehmen und
    Vereine, wenn die Nutzung im Sinne des Vereines erfolgt, sein, die in der
    Stadtgemeinde Amstetten ihren Hauptwohnsitz, Firmensitz oder Vereinssitz haben
    und ein dieser Förderrichtlinie entsprechendes Lastenfahrrad oder
    Elektrolastenfahrrad angekauft und in Betrieb genommen haben.
  • § 3 Fördergegenstand
    (Was wird gefördert)
    Gegenstand der Förderung ist der Ankauf von Lastenfahrrädern und
    Elektrolastenfahrrädern.
    Gefördert werden Lastenfahrräder und Elektrolastenfahrräder, welche für den
    privaten Gebrauch und für die gewerbliche Nutzung durch in Amstetten wohnhafte
    Privatpersonen, Vereine oder dort ansässige Unternehmen für Transporte eingesetzt
    werden. Die Lastenfahrräder und Elektrolastenfahrräder müssen für den öffentlichen
    Straßenverkehr geeignet und vom Hersteller für verkehrstauglich erklärt und dafür
    zugelassen sein.
    Nicht gefördert werden Gebraucht- und Eigenbaufahrzeuge sowie Nachrüstsätze für
    Transportfahrräder im Selbstbau.
  • § 4 Art und Umfang der Förderung
    Für den Ankauf von unter Punkt 3 genannten Lastenfahrrädern (mit und ohne
    Elektroantrieb) wird eine einmalige Förderung in Höhe von 400 € gewährt. Bei Kauf
    eines Lastenfahrrades in einem Unternehmen mit Sitz in der Stadtgemeinde
    Amstetten, wird eine zusätzliche einmalige Förderung in Höhe von 100 € in Form
    einer „Gutscheinkarte Amstetten“ gewährt. Betragsmäßig begrenzt ist die Förderung
    mit maximal 50 Prozent der Investitionskosten eines neuen Rades. Pro
    FörderwerberIn können maximal zwei Fahrräder, unabhängig der Art, gefördert
    werden. Auf die Gewährung der Förderung durch die Stadtgemeinde Amstetten
    besteht kein Rechtsanspruch.
  • § 5 Antrag und Erledigung
    Der Förderantrag ist auf Basis der Richtlinie binnen 30 Tage nach Ankauf des
    Lastenfahrrades oder Elektrolastenfahrrades unter Verwendung des dafür
    vorgesehenen Formulars an die Stadtgemeinde Amstetten, Rathausstraße 1, 3300
    Amstetten, zu richten.
    Dem Antrag ist der Rechnungsbeleg und ein Zahlungsnachweis in Kopie, mit
    detaillierten Angaben über:
    – Datum des Ankaufes
    – Typenbezeichnung
    – Hersteller
    – Fahrgestell- bzw. Rahmennummer
    – und gegebenenfalls die Nummer der Fahrradcodierung
    einzureichen.
    Der errechnete Förderbetrag wird den FörderungswerberInnen unbar, durch
    Überweisung auf ein bekannt gegebenes Girokonto ausbezahlt.
    Unvollständige Förderanträge können erst nach Beibringung der vollständigen
    Unterlagen bearbeitet werden, bzw. werden erst nach Vorliegen aller Unterlagen als
    „eingebracht“ gewertet. Die Einhaltung der Frist von 30 Tagen liegt in der
    Verantwortung des/ der Antragstellers/in. Die Bearbeitung der Förderanträge wird im
    Modus „First Come – First Serve“ abgewickelt, je nach Einbringungsdatum der
    Anträge. Die Möglichkeit einer Förderung ist mit dem Gesamtbetrag der in diesem
    Kalenderjahr vorgesehenen budgetären Mittel beschränkt und erlischt automatisch
    mit der Ausschöpfung der budgetären Mittel. Die Gewährung dieser Förderung ist
    somit begrenzt nach Vorhandensein der budgetären Mittel.
  • § 6 Pflichten des/der FörderwerberIn
    Der/die FörderwerberIn verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Antrages, den
    Fördergegenstand widmungsgemäß zu verwenden, das geförderte Lastenfahrrad
    oder Elektolastenfahrrad zumindest für die Dauer von 24 Monaten im Eigentum zu
    halten und bestimmungsgemäß zu nutzen.
    Der/die FörderwerberIn erklärt sich damit einverstanden, dass die Stadtgemeinde
    Amstetten als Fördergeberin die Fördergrundlagen und widmungsgemäße
    Verwendung während der Dauer der Behaltefrist überprüfen kann. Ein Aufkleber mit
    der Information „Gefördert durch die Stadtgemeinde Amstetten“ ist am Fahrrad
    anzubringen. Der/die FörderwerberIn erteilt der Stadtgemeinde Amstetten die
    Zustimmung, im Rahmen der automationsunterstützten Datenverarbeitung
    personenbezogene Informationen wie Name und Adresse des/der
    Förderwerbers/Förderwerberin sowie Zweck, Art und Umfang der Förderung für die
    Förderabwicklung zu dokumentieren. Nach Ablauf von 24 Monaten werden diese
    Datensätze automatisch gelöscht.
  • § 7 Widerruf bzw. Rückforderung der Förderung
    Die Förderung wird von der Stadtgemeinde Amstetten widerrufen bzw.
    zurückgefordert, wenn der/die FörderungswerberIn zur Erlangung der Förderung
    unrichtige Angaben gemacht, maßgebliche Tatsachen verschwiegen hat.
  • § 8 Wirksamkeitsbeginn
    Diese Richtlinien treten mit 24.03.2021 in Kraft

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Kunst, Kultur und Kultus

E01 – Statut Musikschule (PDF, 192 kB)

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Fassung vom 01. September 2022
Statut der Regionalmusikschule Amstetten
Gemäß § 8 Abs. 1 des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200, wird folgendes Musikschulstatut erlassen:
§ 1
Bildungsziele, Aufgaben und kultureller Beitrag
(1) Die Musikschule als Privatschule für elementaren, mittleren und höheren Musikunterricht hat durch ein umfassendes fachspezifisches Angebot eine fundierte musikalische Bildung zu gewährleisten. Sie hat die Aufgabe, Freude an der Musik und an den mit ihr zusammenhängenden Künsten, am Musizieren und an künstlerischer Betätigung zu wecken und vornehmlich die musikalisch-künstlerische Persönlichkeitsentfaltung junger Menschen bei Festigung ihrer charakterlichen Anlagen in sittlicher Hinsicht zu fördern. Sie soll Kunst- und Kulturverständnis vermitteln, einen wichtigen Beitrag zu Musik-, Kunst-, Kultur- und Gesellschaftsleben leisten und Tradition und Innovation fördern. Im Besonderen hat sie je nach den Erfordernissen der einzelnen Ausbildungsbereiche geregelte Bildungsgänge nach einem festen Lehrplan anzubieten.
(2) Die Musikschule verfolgt insbesondere folgende Ziele (im Sinne des § 2 des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl Nr. 5200): die Förderung aktiver musischer Betätigung breiter Bevölkerungskreise, eine künstlerische Basisausbildung, Förderung und gezielte Vorbereitung besonders begabter Schülerinnen und Schüler auf weiterführende Ausbildungseinrichtungen und die Weiterentwicklung der Musikschulen zu vielfältigen kulturellen Zentren in Gemeinde und Region.
§ 2 Name und Sitz der Musikschule
(1) Die Musikschule führt den Namen:
Regionalmusikschule Amstetten
(2) Die Musikschule hat ihren Sitz in:
Stefan-Fadinger-Straße 21, 3300 Amstetten
(3) Schulerhalter ist die Stadtgemeinde Amstetten.
(4) Art der Musikschule: Regionalmusikschule
(5) In folgenden Unterrichtsstandorten wird Unterricht der Musikschule angeboten:
Hauptstandort:
Regionalmusikschule Amstetten, St. Fadinger-Straße 21, 3300 Amstetten
Dislozierte Ausbildungsklassen:
Volksschule Hausmening, Josef-Hiebl-Straße 12, 3363 Ulmerfeld-Hausmening Niederösterreichische Mittelschule Amstetten, Hausmening, Winthalstraße 23, 3363 Ulmerfeld-Hausmening
Wirkstatt, Schulstraße 11, 3363 Ulmerfeld-Hausmening
Niederösterreichische Mittelschule Amstetten, Mauer, Hausmeninger Straße 6, 3362 Mauer
Musikheim Öhling, Kindergartenstraße 3, 3362 Oed-Öhling
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Fassung vom 01. September 2022
§ 3 Organisation der Musikschule
(1) Der Schulerhalter wird vertreten durch den Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin.
(2) Die Aufnahme von Lehrkräften erfolgt unter Einbeziehung der Schulleitung, die wiederum Personen aus dem Lehrendenkollegium und/oder der Personalvertretung einbeziehen kann. Wobei die fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten sowie das kulturelle Engagement zu berücksichtigen sind.
(3) Der Schulerhalter hebt von allen Schülerinnen und Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein.
(4) Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt. Für eine gemeinde- und musikschulübergreifende Förderung werden die diesbezüglichen Empfehlungen des NÖ Musikschulbeirats berücksichtigt. Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung.
(5) Der Schulerhalter weist der Bildungsdirektion Niederösterreich nach, dass das Schulgebäude über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Musikschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner stellt der Schulerhalter sicher, dass die Musikschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist.
§ 4
Ausbildung
(1) Die Ausbildung an einer niederösterreichischen Musikschule umfasst vier Ausbildungsstufen, die im Regelfall aufbauend durchlaufen werden. Bei entsprechenden Vorkenntnissen kann nach den in der Prüfungsordnung (siehe § 9) festgelegten Voraussetzungen eine Aufnahme in eine höhere Ausbildungsstufe erfolgen.
(2) Die Ausbildungsstufen sind:
Elementarstufe ▪ Elementare Musikpädagogik und/oder ▪ Elementarstufe im künstlerischen Hauptfach Unterstufe Mittelstufe Oberstufe
Der Übertritt in die nächsthöhere Stufe ist nach erfolgreicher Ablegung einer Übertrittsprüfung möglich. Die Oberstufe schließt mit einer erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung ab. Danach kann ein weiterführender Unterricht angeschlossen werden.
(3) Alle Schülerinnen und Schüler besuchen den Unterricht in einem oder mehreren Hauptfächern und in allen dazu vorgesehenen Ergänzungsfächern zur praktischen Vertiefung und Anwendung des im Hauptfach Erlernten und zur Vermittlung theoretischer Kenntnisse. Der Musikschulunterricht wird durch öffentliche Auftritte, Workshops und Schulprojekte ergänzt.
(4) Die Ausbildungsstufen im Einzelnen: (Die Angaben sind Mindesterfordernisse an die Ausbildungsstufen)
Bei einer Verlängerung der Lernzeit auf Vorschlag der Lehrkraft ist das Einvernehmen mit der Schulleitung herzustellen.
Elementarstufe:
Elementare Musikpädagogik, Dauer 1-4 Jahre Unterrichtsform: Kurs- und Klassenunterricht und/oder
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Fassung vom 01. September 2022
Künstlerisches Hauptfach, Dauer in der Regel 2 Jahre Unterrichtsform: Einzel-, Gruppen-, Kurs- oder Klassenunterricht (Tanz) Musikpraktische Ergänzungsfächer: frei wählbar Elementare Musikkunde: optional Der Übertritt in die Unterstufe sollte nicht vor dem 8. Lebensjahr erfolgen.
Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe:
Künstlerisches Hauptfach
Dauer in der Regel 3-4 Jahre Unterrichtsform: Einzel-, Gruppen-, Kurs- oder Klassenunterricht (Tanz) Musikpraktische Ergänzungsfächer: Besuch eines Faches oder eines ergänzenden Fächerbündels verpflichtend Musikkunde 1 bzw. Musikkunde 2 bzw. Musikkunde 3: verpflichtend Der Übertritt in die Mittelstufe sollte nicht vor dem 10. Lebensjahr erfolgen
§ 5
Unterrichtsfächer
(1) Die Musikschule bietet Hauptfächer der folgenden Fachgruppen an: Die Auswahl der Fächer erfolgt aus der Fächerliste der MKM Musik und Kunst Schulen Management Niederösterreich GmbH in der aktuellen Fassung.
Fachgruppen für Hauptfächer sind vorrangig: Elementare Musikpädagogik Blechblasinstrumente Holzblasinstrumente Gesang Tanz Tasteninstrumente Streichinstrumente Zupfinstrumente Schlaginstrumente Kooperationen Darstellende Kunst
(2) Die Musikschule bietet musikpraktische und musiktheoretische Ergänzungsfächer der folgenden Fachgruppen an: Die Auswahl der Fächer erfolgt aus der Fächerliste der MKM Musik und Kunst Schulen Management Niederösterreich GmbH in der aktuellen Fassung. Fachgruppen für Ergänzungsfächer sind vorrangig: Ensemble Orchester Chor Theorie Praxis
§ 6 Lehrplan
Der Unterricht an der Musikschule wird nach dem „Lehrplan für Musikschulen“ der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke (KOMU) in der jeweils gültigen Fassung erteilt. Dies gilt sowohl für die fachspezifischen Lehrpläne als auch für die allgemeinen pädagogischen und didaktischen Grundsätze.
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Für die Lehrpläne jener Unterrichtsgegenstände, die nicht im „Lehrplan für Musikschulen“ der KOMU enthalten sind, finden sich im Anhang Hinweise.
§ 7
Unterrichtsformen
(1) Unterricht wird in folgenden Formen erteilt:
a. Einzelunterricht (E) zu 25, 30, 40, 50, 60, 70, 75, 80, 90, 100 und 120 Minuten
b. Kleingruppenunterricht mit 2 oder 3 Schülerinnen und Schüler (G): zu 40, 50, 60, 70, 75, 80, 90, 100 Minuten
c. Kursunterricht ab 4 bis maximal 8 Schülerinnen und Schüler (K): zu 25, 30, 40, 50, 60, 70, 75, 80, 90, 100 und 120 Minuten
d. Klassen- bzw. Ensembleunterricht ab 9 Schülerinnen und Schüler (L): zu 25, 30, 40, 50, 60, 70, 75, 80, 90, 100 und 120 Minuten
(2) Einzelunterricht wird nach Maßgabe des unterrichteten Hauptfaches, der besonderen Förderungswürdigkeit der Schülerin/des Schülers und der der Musikschule zur Verfügung stehenden Wochenstunden erteilt.
(3) Die Schulleitung sorgt im Rahmen der vorgesehenen Wochenstunden dafür, dass der Einzelunterricht im Verhältnis zum Gruppenunterricht in pädagogisch vertretbarer Relation gehalten wird.
§ 8
Unterrichtszeit
(1) Die für allgemeinbildende Pflichtschulen geltenden Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung (VI Hauptstück „Schulzeitrechtliche Bestimmungen“, Abschnitt II „Allgemeinbildende Pflichtschulen“), über das Schuljahr (§ 83 Abs. 1 leg.cit.), die Ferienregelung (§ 83 Abs. 1 und 2 leg.cit.) und die schulfreien Tage (§ 83 Abs. 4 leg.cit.) finden sinngemäß Anwendung.
Der Schulerhalter kann zusätzlich nach eigenem Ermessen an landesweit verordneten schulfreien Tagen vom Unterricht absehen. Die Tage, an welchen vom Unterricht an der Musikschule abgesehen wird, sind vor Beginn des Schuljahres bekanntzugeben.
(2) Je Schuljahr und Hauptfach werden für die Schülerin/den Schüler von der Musikschule mindestens 30 Unterrichtseinheiten gem. den Unterrichtsformen in § 7 Abs. 1 geleistet. Sollte dies aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, wird eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt. Kann eine Lehrkraft die Unterrichtszeiten aus gesundheitlichen Gründen für länger als zwei Wochen nicht abhalten, wird – sofern keine andere Lehrkraft die Unterrichtseinheiten übernehmen kann – ebenfalls eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt.
(3) Die Unterrichtseinheiten finden generell wöchentlich statt, fallweise Verschiebungen können durch die Schulleitung in vertretbarem Ausmaß bewilligt werden. Die Lehrenden sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig zu verständigen und einen Ersatztermin anzubieten. Ergänzungsfächer können auch geblockt stattfinden. Der Unterricht kann in begründeten Ausnahmefällen auch in Mischform (distance learning und Präsenzunterricht) abgehalten werden, sofern diesbezüglich korrespondierende Willenserklärungen zwischen den betroffenen Erziehungsberechtigten oder eigenberechtigten Schülerinnen und Schülern, der Musikschulleitung und den jeweiligen Lehrenden, vorliegen. Distance learning ist maximal im Umfang von 50% (15 Einheiten) der von der Musikschule gem. § 8 Abs. 2 mindestens zu gewährleistenden 30 Unterrichtseinheiten pro Schuljahr zulässig.
Können Unterrichtseinheiten aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (bspw. Fälle höherer Gewalt wie u.a. Pandemien) nicht in Form von Präsenzunterricht abgehalten werden, ist der
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Unterricht in Form von distance learning abzuhalten.
(4) Pausenzeiten an Unterrichtstagen werden der Arbeitszeit angemessen vom Schulerhalter festgelegt. Zur Orientierung dient der Inhalt der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, nämlich insofern, dass bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause gewährt wird.
§ 9
Leistungsbeurteilung, Prüfungsordnung/Zeugnisse und Schulnachrichten
(1) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974 in der jeweils geltenden Fassung) sind sinngemäß anzuwenden.
Die Leistungsbeurteilung erfolgt am Ende des Schuljahres. Die Schülerinnen und Schüler werden im Hauptfach und in den in diesem Schuljahr absolvierten musiktheoretischen und musikpraktischen Ergänzungsfächern von den Lehrkräften der betreffenden Fächer beurteilt. Zu diesem Zweck werden Schulnachrichten ausgestellt.
(2) Schulnachrichten enthalten mindestens folgende Angaben: Bezeichnung der Musikschule, Schuljahr, Name und Geburtsdatum der Schülerin/des Schülers, besuchte Haupt- und Ergänzungsfächer mit der jeweiligen Ausbildungsstufe, Beurteilung der besuchten Hauptfächer und des musiktheoretischen Ergänzungsfaches (falls erfolgt), Absolvierung der musikpraktischen Ergänzungsfächer, Ablegung und Prädikat der Übertrittsprüfung (falls erfolgt), Unterschrift der Hauptfachlehrerin/des Hauptfachlehrers, Unterschrift der Schulleiterin/des Schulleiters, Schulsiegel.
(3) a) Bei der Erstellung der Schulnachrichten und bei Übertrittsprüfungen wird folgende Notenskala zur Beurteilung der Schülerin/des Schülers angewendet:
Sehr gut
Gut Befriedigend Genügend Nicht genügend
Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern kann anstelle der in lit a angeführten Benotung eine ausführliche verbale Beurteilung vorgenommen werden. Die Notenskala auf der Schulnachricht ist gegebenenfalls zu streichen.
b) Über die Ablegung einer Übertrittsprüfung oder Abschlussprüfung ist nach folgenden Kriterien ein Prädikat zu vergeben und ein Prüfungszeugnis/eine Prüfungsurkunde auszustellen. Die Absolvierung der Elementarprüfung kann ohne Beurteilung bestätigt werden.
Hauptfachprüfung (Tanz: Präsentationsteil)
Musikkundetest (Tanz: Technikteil)
Gesamtbeurteilung (Prädikat)
Sehr gut
Sehr gut oder Gut
Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden
Sehr gut
Befriedigend oder Genügend
Mit sehr gutem Erfolg bestanden
Gut
Sehr gut bis Befriedigend
Mit sehr gutem Erfolg bestanden
Gut
Genügend
Mit gutem Erfolg bestanden
Befriedigend
Sehr gut bis Genügend
Mit gutem Erfolg bestanden
Genügend
Sehr gut bis Genügend
Mit Erfolg bestanden
Nicht genügend
Sehr gut bis genügend
Nicht bestanden
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(4) Voraussetzung zum Antritt einer Übertritts- oder Abschlussprüfung ist die Ablegung einer Prüfung im musiktheoretischen Ergänzungsfach (Musikkundetest) mit positiver Beurteilung. Eine nicht bestandene Übertritts- bzw. Abschlussprüfung kann bis zu zweimal wiederholt werden. Ein neuerliches Antreten zu einer Prüfung darf frühestens nach drei Monaten erfolgen. Ein nicht bestandener Musikkundetest kann bis zu zwei Mal wiederholt werden. Ebenso ist eine zweimalige Wiederholung des Musikkundetests zur Verbesserung der Musikkundenote möglich.
(5) Elementar-, Übertritts- und Abschlussprüfungen sowie Einstufungs- und Dispensprüfungen werden vor einer Kommission abgelegt (siehe Abs 6 lit b).
(6) a) Im Rahmen der Elementar- oder Übertrittsprüfung in eine nächsthöhere Ausbildungsstufe werden der lehrplanmäßige Lehrstoff des Hauptfaches und der vorgesehenen Ergänzungsfächer der besuchten Ausbildungsstufe geprüft. (Siehe § 4 Ausbildung). Mit der Abschlussprüfung schließt die Schülerin/der Schüler die Ausbildung an der Musikschule ab, ein weiterführender Unterricht kann angeschlossen werden.
b) Die Elementarprüfung ist von der Schulleitung bzw. deren Vertretung und von der Hauptfachlehrkraft abzunehmen. Die Übertrittsprüfung ist von der Schulleitung bzw. deren Vertretung, der betreffenden Hauptfachlehrkraft und einer/einem fachkundigen Beisitzenden abzunehmen. Die Abschlussprüfung ist wie bei einer Übertrittsprüfung abzunehmen und zusätzlich eine externe (schulfremde) fachkundige Beisitzerin /ein externer (schulfremder) fachkundiger Beisitzer hinzuzuziehen.
c) Über den Erfolg einer Prüfung ist abzustimmen. Alle Kommissionsmitglieder sind stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleiterin/des Schulleiters den Ausschlag.
(7) Prüfungen oder Teile von Prüfungen, die an einer anderen Institution oder Bildungseinrichtung (z.B. andere Musikschulen, gesetzlich geregelte Schularten, Niederösterreichischer Blasmusikverband, „Musik der Jugend“) erfolgreich absolviert worden sind, können von der Schulleiterin/dem Schulleiter auf Antrag der Schülerin/des Schülers zur Gänze oder teilweise angerechnet werden, wenn die Lern- und Bildungsziele bereits mindestens gleichwertig erreicht wurden.
§ 10
Zugang, Anmeldung, Aufnahme, Abmeldung und Ausschluss
(1) Die Musikschule ist gemäß § 5 Abs. 1 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 für Personen aller Altersgruppen, insbesondere für Kinder und Jugendliche, zugänglich. Voraussetzung für die Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers ist gemäß § 5 Abs. 2 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 ein vorhandener freier Unterrichtsplatz und die Eignung für das betreffende Fach.
(2) Die Musikschule übernimmt mit Aufnahme der Schülerin/des Schülers die Gewähr für die Erteilung eines geregelten und zeitgemäßen Unterrichts nach dem festgelegten Lehrplan und den vorgesehenen Unterrichtszeiten.
(3) Die Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers erfolgt nach schriftlicher Anmeldung unter Verwendung des von der Musikschule aufgelegten Anmeldeformulars zum angegebenen Anmeldetermin bei der Schulleitung. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist das Anmeldeformular von den Erziehungsberechtigten zu unterfertigen. Die Anmeldung begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Musikschule. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung.
(4) Ein allfälliger Wunsch nach Zuteilung zu einer bestimmten Lehrkraft ist auf dem Anmeldeformular zu vermerken und wird von der Schulleitung nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Wechsel zu einer anderen Lehrkraft während des Schuljahres ist nur in begründeten Ausnahmefällen sowie nach Maßgabe der personellen Möglichkeiten der Musikschule möglich und bedarf der Zustimmung der Schulleitung.
(5) Die Unterrichtszeiten für die einzelnen Haupt- und Ergänzungsfächer werden von den
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Lehrkräften im Einvernehmen mit den Schülerinnen und Schülern bzw. deren/dessen Erziehungsberechtigten und mit Zustimmung der Schulleitung festgesetzt.
(6) Eine Abmeldung für das folgende Schuljahr erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Schülerin/des Schülers bzw. – bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern – der Erziehungsberechtigten, die rechtzeitig vor Ende des laufenden Schuljahres, und zwar spätestens am 31.5., bei der Schulleitung einlangen muss.
Erfolgt eine Abmeldung für das folgende Schuljahr nach dem festgesetzten Meldetermin aber noch vor dem gesetzlichen Ende des Schuljahres (das ist gem. § 83 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBL 47/2018 idgF mit Beginn des neuen Schuljahres, folglich erster Montag im September), ist sie in begründeten Fällen anzunehmen. Begründungen können insbesondere sein: Verlegung des Wohnsitzes, schwere Krankheit, berufliche Veränderungen der Zahlungspflichtigen (Erziehungsberechtigten).
(7) Eine Abmeldung für das laufende Schuljahr in Verbindung mit einem Entfall der Schulgeldzahlungspflicht ist nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit (ärztliche Bestätigung) oder Verlegung des Wohnsitzes, möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter. Kann eine Schülerin/ein Schüler aufgrund einer schweren Krankheit den Unterricht länger als vier Wochen nicht besuchen, wird nach Vorliegen einer ärztlichen Bestätigung eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt.
(8) Die Aufnahme in eine Instrumental-/Gesangs-/Tanzklasse erfolgt entweder nach Absolvierung der instrumentalen/gesanglichen/tänzerischen Vorbereitungsklassen oder probeweise auf die Dauer eines Jahres.
(9) Sollte nur eine beschränkte Anzahl an Ausbildungsplätzen vorhanden sein, wird Anmeldungen
▪ von Kindern und Jugendlichen gegenüber Erwachsenen
▪ für Mangelinstrumente
der Vorzug gegeben.
(10) Bei Abweisung mangels freier Unterrichtsplätze wird eine Warteliste erstellt, die nach Maßgabe freiwerdender Unterrichtsplätze berücksichtigt wird.
(11) Der Ausschluss einer Schülerin/eines Schülers kann insbesondere in folgenden Fällen erfolgen:
a) wenn die Schülerin/der Schüler das Lernziel durch schwerwiegende Pflichtverletzungen oder durch anhaltend fehlende Bemühungen nicht erreicht,
b) wenn ein Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten besteht,
c) wenn die Schülerin/der Schüler schwerwiegend oder wiederholt gegen die Schulordnung oder die Anweisungen der Schulleitung und/oder der Lehrenden verstößt und/oder
d) wenn das Verhalten einer Schülerin/eines Schülers eine anhaltende Gefährdung anderer Schülerinnen und Schüler hinsichtlich ihrer körperlichen Integrität oder ihres Eigentums erwarten lässt.
§ 11
Aufgaben der Schülerinnen und Schüler, Schulordnung
(1) Die Schulordnung enthält zumindest folgende Punkte:
a) Name und Sitz der Musikschule
b) Pflichten der Schülerin/des Schülers (Unterrichtsbesuch, Regelung hinsichtlich versäumter Unterrichtseinheiten, Mitnahme der Unterrichtsmittel, Schulgeldzahlungspflicht, Teilnahme an Schulveranstaltungen)
c) Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten
(2) Die Schülerin/der Schüler bzw. – bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern – die Erziehungsberechtigten unterwerfen sich bei der Anmeldung durch ihre Unterschrift der Schulordnung.
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§ 12
Aufgaben der Schulleiterin/des Schulleiters
(1) (Die Musikschule steht unter der pädagogischen und administrativen Leitung der Schulleiterin/des Schulleiters.
(2) Hinsichtlich des Unterrichtsbetriebes in der Musikschule einschließlich aller Unterrichtstandorte obliegen der Schulleiterin/ dem Schulleiter insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung der Lehrenden in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit; regelmäßige Überprüfung des Unterrichtsstandes und der Leistungen der Schülerinnen und Schüler.
b) Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften sowie Führung der Amtsschriften.
c) Meldung der wahrgenommenen Mängel an dem Musikschulgebäude/den Musikschulräumlichkeiten und den Einrichtungsgegenständen an den Schulerhalter.
d) Erstellung eines Stundenplanes und eines Raum- und Benützungsplanes zu Beginn jedes Schuljahres.
e) Einberufung von mind. Zwei Lehrendenkonferenzen und Durchführung von Prüfungen.
f) Regelmäßige Teilnahme an einschlägigen Fortbildungsseminaren für Leiterinnen/Leiter (Richtwert: acht Unterrichtseinheiten pro Jahr).
g) Erstellung eines Vorschlages für die Aufnahme von Lehrkräften.
h) Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Lehrkräften nach pädagogischen Erwägungen.
i) Anordnung vorübergehender Änderungen im Stundenplan aus didaktischen, organisatorischen oder anderen wichtigen Gründen. Die Schülerinnen und Schüler sind davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
j) Verantwortung für regelmäßiges öffentliches Auftreten der Musikschule in der Öffentlichkeit (z.B. Veranstaltungen, Konzerte, Workshops).
k) Verantwortung für Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen ihrer/seiner Möglichkeiten (z.B. Informationsblatt, Vorankündigungen, Musikschulzeitung, Sponsorenkontakte).
l) Verantwortung für Zusammenarbeit mit anderen Musikschulen, sonstigen Schulen, Vereinen und Institutionen sowie Lehrenden, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten.
m) Erstellung und Umsetzung eines Musikschulleitbilds unter Berücksichtigung der österreichischen Leitlinien (KOMU Visionärer Wegweiser), das insbesondere ein zielorientiertes und hinsichtlich der Ausbildung umfassendes Unterrichtsprogramm enthält.
n) Mitwirkung am kulturellen Leben der Sitzgemeinde/des Schulerhalters, in Chören, Orchestern sowie Blaskapellen.
(3) Pflichten der Schulleiterin/des Schulleiters aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
§ 13
Aufgaben der Lehrenden
(1) Die Lehrkraft hat unter Befolgung der Bildungsziele in § 1 für einen zeitgemäßen, die Schülerin/den Schüler in seiner Gesamtpersönlichkeit erfassenden, Musikschulunterricht zu sorgen.
Der Lehrkraft obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entsprechend dem Lehrplan, mit Rücksicht auf die Entwicklung der Schülerin/ des Schülers, Vermittlung des Lehrstoffes nach dem aktuellen Stand der Musikpädagogik, anschauliche und gegenwartsbezogene Gestaltung des Unterrichts, Abzielen auf eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsfächer, Motivation und Führung der
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Schülerinnen und Schüler zu Selbstständigkeit, Mitarbeit und besten Leistungen.
b) Sorgfältige Vorbereitung des Unterrichts, Wahrnehmung der unterrichtlichen, erzieherischen Aufgaben sowie der Aufgaben der Unterrichtsdokumentation (Klassenbuch) sowie der Aufsichtspflicht.
c) Kontaktpflege zu den Erziehungsberechtigten, insbesondere bei Bedarf Führen von Einzelgesprächen.
d) Pünktliche Einhaltung der festgelegten Unterrichtseinheiten; Hinwirken auf einen regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Musikschule durch die Schülerinnen und Schüler.
e) Erteilung des Unterrichts nach einem zu Beginn des Schuljahres erstellten und von der Schulleitung genehmigten Stundenplanes, wobei jede Änderung des Stundenplanes der Genehmigung der Schulleitung bedarf.
f) Teilnahme an allen Konferenzen und dienstlichen Besprechungen der Musikschule.
g) Regelmäßige Teilnahme an einschlägigen Lehrendenfortbildungsseminaren (Richtwert: acht Unterrichtseinheiten pro Jahr).
h) Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens.
i) Bei Bedarf Teilnahme an bzw. Vorbereitung von Beiträgen für schuleigene Veranstaltungen, Gemeinde- und Regionalveranstaltungen mit ihren Schülerinnen/seinen Schülern.
j) Schaffen der Möglichkeit eines öffentlichen Auftritts für jede Schülerin/jeden Schüler mindestens einmal im Schuljahr (z.B. Vorspiel, Klassenabend, Konzert).
k) Regelmäßige Vorbereitung besonders begabter Schülerinnen und Schüler auf ihren Fähigkeiten entsprechende Wettbewerbe im Einvernehmen mit den Schülerinnen und Schülern.
l) Schaffen der Möglichkeit zum Ensemblespiel für ihre Schülerinnen/seine Schüler (z.B. Zusammenarbeit mit anderen Instrumental-/Gesangsklassen).
m) Mitwirkung am kulturellen Leben der Sitzgemeinde/des Schulerhalters, in Chören, Orchestern sowie Blaskapellen.
(2) Die Lehrkraft, die für die Archivierung des Notenmaterials und für die administrative Abwicklung der Vermietung der Instrumente und Verleihung der Noten zuständig ist, wird zu Beginn des Schuljahres für die Dauer eines Schuljahres von der Schulleitung bestimmt.
(3) Lehrende mit besonderen Verwaltungsagenden und ihre Aufgaben werden zu Beginn des Schuljahres für die Dauer eines Schuljahres von der Schulleitung bestimmt.
(4) Pflichten der Lehrenden aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
§ 14
Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit Eltern- bzw. Fördervereinen, Kindergärten, Regelschulen, Musikorganisationen und anderen musikalischen Einrichtungen
(1) Eine Zusammenarbeit mit bestehenden Eltern- bzw. Fördervereinen ist anzustreben.
(2) Die Kooperation mit Kindergärten und Regelschulen in der jeweiligen Gemeinde sowie die Chorbildung und Ensemblebildung mit vorhandenen Musikorganisationen soll gefördert werden.
(3) Zur Förderung und Verbreitung des musikalischen Verständnisses ist eine Zusammenarbeit mit bereits vorhandenen musikalischen Einrichtungen anzustreben.
§ 15
Wirksamkeit
Dieses Statut tritt mit 01. September 2022 in Kraft.
Mit gleichem Zeitpunkt tritt das bisherige Statut in der Fassung vom 05. Juli 2021 außer Kraft.
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Fassung vom 01. September 2022
ANHANG I
Zusätzliche Lehrpläne
Für die Inhalte – nicht im KOMU Lehrplan enthaltener Fächer – gelten schuleigene Lehrpläne!
1. Alte Musik
Im Fach Alte Musik werden Kenntnisse und Lehren der europäischen Musikstile aus den Epochen des Mittelalters, der Renaissance des Barock, der Klassik und der Romantik vermittelt. Den Schülerinnen und Schülern werden die spezifischen Spielweisen der historischen Instrumente, Verzierungslehren, Klangvorstellungen und die unterschiedlichen Stimmungssysteme nähergebracht, damit für sie eine authentische Aufführungspraxis der Musik früherer Epochen bzw. eine zeitgenössische Interpretation möglich wird.
Lernziele
Die Schülerinnen und Schüler erlernen
▪ die unterschiedlichen Verzierungspraktiken
▪ instrumentenspezifische Besonderheiten
▪ die Aufführungspraktiken der jeweiligen Epochen und Kulturräume
▪ Gestaltung und Interpretation in Bezug auf Tempo, Tonartencharakteristik und Kompositions-stil in den jeweiligen Epochen
Lerninhalte
▪ Beschäftigung mit Lehrwerken der musikalischen Epochen
▪ Anwendung der instrumentenspezifischen Verzierungslehren (Diminutionslehre in den unterschiedlichen Epochen)
▪ Umsetzung der instrumentenspezifischen Klangvorstellungen (z.B. stilkundlicher Aspekt Vibrato, inegales Spiel etc.)
▪ Freies Musizieren aus dem Moment heraus in Renaissance und im Barock auf der Grundlage des Basso continuo
▪ Entwickeln von freien melodischen und rhythmischen Gestaltungsformen
2. Komposition und Tonsatz
Im Fach Komposition und Tonsatz werden die grundlegenden Fähigkeiten zur Organisation und Realisierung von Klängen innerhalb eines aktuellen Umfeldes sowie die Grundlagen der musikalischen Grammatik und deren Anwendungen vermittelt.
Lernziele
Die Schülerinnen und Schüler erlernen
▪ den Umgang mit Stilen aller Epochen
▪ den Einsatz der eigenen kreativen Fähigkeiten
▪ die Offenheit für andere Kunstformen
▪ die Erforschung von Musik aller Epochen und Erdteile
▪ die Erstellung und Anfertigung von eigenen Kompositionen sowie das Arrangieren bestehender Werke
▪ die elektroakustischen Ausdrucksformen
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Lerninhalte
▪ Profundes Erarbeiten praktischer und analytischer Kenntnisse zu diversen historischen Satztechniken
▪ Analytische Auseinandersetzung mit Werken aller Epochen in ihrer ästhetischen Vielfalt ▪ Einblicke in Kompositionswelten durch Tonsatzkenntnisse
▪ Regeln der Musiksprache
▪ Harmonielehre vom Dreiklang bis zum Choral und zur Partitur sowie kontrapunktische Satztechniken
▪ Grundlagen der abendländischen tonalen Musik
▪ Improvisation
▪ Klanginstallationen im öffentlichen Raum
3. Musikleitung und Dirigieren
Im Fach Musikleitung und Dirigieren werden Kenntnisse zu Schlagtechniken und deren praktischer Anwendung beim Dirigieren und Leiten von Chören, Ensembles, Blaskapellen und Orchestern vermittelt. Zudem wird den Schülerinnen und Schülern ein umgreifender musikalischer Überblick sowie ein besseres Verständnis von Musikwerken ermöglicht.
Lernziele
Die Schülerinnen und Schüler erlernen
▪ die Fähigkeit Partituren selbständig zu erarbeiten und umzusetzen
▪ die kreative und zielführende Arbeit mit Chören, Ensembles, Blaskapellen und Orchestern
▪ die Perfektionierung der Schlagtechnik
▪ die Verfeinerung einer individuellen Dirigiersprache
▪ das Verständnis der Partitur und deren Analyse
▪ ein reichhaltiges Repertoire
▪ einen sicheren Umgang mit der Orchestrierung
▪ einen sicheren Umgang mit Aufführungspraxis und Stilkunde
Lerninhalte
▪ Theoretische Kenntnisse der Musikkunde, der Formenlehre, der Instrumentenkunde und der Stilkunde
▪ Partituranalyse und die Einrichtung einer Partitur
▪ Schlagtechnik ▪ Praktische Umsetzung der Musikleitung mit verschiedenen Ensembles
▪ Begleitung auf einem Instrument zur Unterstützung der Leitungsfunktion
▪ Grundlegende Kenntnisse der Stimmbildung
4. Chor
Für die Inhalte des Fachs Chor dienen die Lehrpläne der AHS-Unterstufe vom 11. Mai 2000, BGBI. II Nr. 133/2000 in der gültigen Fassung, für die unverbindliche Übung Chor sowie der gesamtösterreichische Lehrplan der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke im Fach Gesang.
5. Ensemble
Der Ensembleunterricht bietet die Möglichkeit, bereits Erlerntes anzuwenden. Schülerinnen und Schüler können je nach Leistungsstand nach einem halben bis einem Jahr Unterricht im Hauptfach in ein Ensemble eintreten. Es wird die Fähigkeit ausgebildet, aufeinander zu hören und zu reagieren.
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Lernziele
Die Schülerinnen und Schüler erlernen
▪ lernen sich in einen größeren Klangkörper einzuordnen und damit musikalische Gemeinsamkeit zu erleben
▪ entwickeln ein diffiziles Empfinden für musikalische Parameter wie Rhythmus, Tempo und Dynamik
▪ entwickeln die Verbesserung der Aufmerksamkeit für das Hören und damit unter anderem die Fähigkeit zum sauberen Intonieren
▪ entwickeln Mut zum eigenen Spiel und zur Bewegung in der Gruppe
▪ lernen musikalische Verläufe nachzuahmen
Lerninhalte
▪ Richtiger Umgang mit Notenwerten
▪ Ensemblehafte Umsetzung von Musikstücken bzw. Begleitung durch das im Hauptfach erlernte Instrument
▪ Improvisationsübungen
▪ Abwechslungsreiches, fantasievolles und spielerisches Proben
▪ Arbeiten mit Spannungsbögen
▪ Steigerung des Gemeinschaftsgefühls
6. Orchester
Voraussetzung für den Eintritt in das Orchester ist die Kenntnis aller Grundtechniken am eigenen Instrument. Die Schülerinnen und Schüler erlernen die unterstützende und enge Zusammenarbeit mit anderen Instrumentengruppen in fachspezifischen Fragen. Da das Orchester für Schülerinnen und Schülern diverser Altersgruppen zugänglich ist, wird je nach Gegebenheit die musizierte Literatur angepasst. Eine Steigerung des Schwierigkeitsgrades unterstützt die Leistungsentwicklung der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf unterschiedliche Stile und Formen.
Lernziele
Die Schülerinnen und Schüler erlernen
▪ die Klangerzeugung zu verfeinern
▪ die Dynamik zu differenzieren
▪ Sicherheit beim mehrstimmigen Spiel zu entwickeln
▪ metrische Flexibilität (Verzögerungen, Taktwechsel) zu erreichen ▪ Phrasierungen zu beachten und Stilempfinden auszubilden
▪ genau zu artikulieren
▪ Begleitstimmen sicher auszuführen
▪ evtl. kleinere Soli zu bewältigen.
Lerninhalte
▪ Musizieren und Interpretieren von Originalliteratur aus unterschiedlichen Epochen und Musikstilen
▪ Musizieren und Interpretieren von Bearbeitungen von Standartwerken
▪ Ausbau der individuellen Fähigkeiten in Bezug auf Rhythmik, Dynamik, Artikulation, Stimmführung, Tempowechsel und Tempoübergänge ▪ Begleitung von Solowerken
▪ Blattspielen
▪ Aufbau und Pflege eines Orchester-Repertoires

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E02 – Schulordnung Musikschule (PDF, 101 kB)

S e i t e 1 | 2
FASSUNG VOM 05. JULI 2021
ANLAGE zum Statut der Regionalmusikschule Amstetten
Schulordnung
§ 1
Name und Sitz der Musikschule
Regionalmusikschule Amstetten
Stefan-Fadinger-Straße 21
3300 Amstetten
§ 2
Unterrichtsbesuch
(1) Die Schülerin/der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen sowie sich gewissenhaft – den Übungsanweisungen entsprechend – vorzubereiten. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sorgen die Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch der Schülerin/des Schülers sowie die gewissenhafte – den Übungsanweisungen entsprechende – Vorbereitung.
(2) Unmündige minderjährige Schülerinnen und Schüler müssen von einer/einem Erziehungsberechtigten oder einer/einem Vertretungsbefugten zum Unterricht gebracht bzw. vom Unterricht abgeholt werden.
(3) Die Schülerin/der Schüler hat die Hausordnung zu beachten.
(4) Außerhalb der Unterrichtszeit besteht keine Aufsichtspflicht der Lehrenden.
(5) Eine Abmeldung für das folgende Schuljahr erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Schülerin/des Schülers bzw. – bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern – der Erziehungsberechtigten, die bis 31.05. beim Schulerhalter einlangen muss.
§ 3
Versäumte Unterrichtseinheiten
(1) Die Schülerin/der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Versäumung von Unterrichtseinheiten die Lehrkraft oder die Schulleitung rechtzeitig zu verständigen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist dies Aufgabe der Erziehungsberechtigten.
(2) Unterrichtseinheiten, die von der Schülerin/vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt.
§ 4
Unterrichtsmittel
Die Schülerin/der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
§ 5
Schulgeldzahlungspflicht
(1) Der Schulerhalter hebt von allen Schülerinnen und Schülern ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein.
(2) Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt.
S e i t e 2 | 2
FASSUNG VOM 05. JULI 2021
(3) Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht von der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung.
(4) Die Schulgeldzahlungspflicht entfällt bei einer Abmeldung für das laufende Schuljahr nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere einer schweren Krankheit oder der Verlegung des Wohnsitzes. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter. Kann eine Schülerin/ein Schüler aufgrund einer schweren Krankheit den Unterricht länger als vier Wochen nicht besuchen, wird nach Vorliegen einer ärztlichen Bestätigung eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt.
(5) Bei einem Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten kann eine Schülerin/ein Schüler ausgeschlossen werden.
(6) Das Schulgeld ist kein Monatshonorar, sondern ein Jahresschulgeld, welches sich aus 10 Monatsraten zusammensetzt.
(7) Im Falle wesentlicher Lohn- und Preissteigerungen kann das Schulgeld den allgemeinen Verhältnissen vom Schulerhalter angepasst werden. Die Erhöhung des Schulgeldes wird rechtzeitig vor der Anmeldung für das neue Schuljahr bekannt gegeben bzw. kann vom Rücktrittsrecht vor Schulbeginn des neuen Schuljahres Gebrauch gemacht werden.
§ 6
Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten
(1) Bei Miete von Instrumenten muss die Schülerin/der Schüler bzw. bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten einen schriftlichen Mietvertrag mit der Musikschule abschließen.
(2) Die Leihgebühr für ein Instrument richtet sich nach dessen Anschaffungswert und wird monatlich bzw. pro Semester eingehoben. (Richtwert: Der Jahresmietzins darf 50% des Neuwertes nicht übersteigen.)
(3) Bei Entlehnung von Noten muss die Schülerin/der Schüler bzw. bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigen der Archivleiterin/dem Archivleiter eine schriftliche Übernahmebestätigung unterschreiben.
§ 7
Teilnahme an Schulveranstaltungen
Die Schülerin/der Schüler hat grundsätzlich an Schulveranstaltungen teilzunehmen.
§ 8
Unterrichtstage
(1) Auf die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien findet das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
(2) Bei sonstigen Verhinderungen der Lehrkraft können die Stunden an einem anderen Tag nachgeholt werden.
(3) Gemäß Statut der Musikschule werden je Schuljahr und Hauptfach mindestens 30 Wochenstunden gem. den Unterrichtsformen in § 7 Abs. 1 des Musikschulstatuts abgehalten. Sollte dies vonseiten der Musikschule aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, wird eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt.
§ 9
Wirksamkeit
Diese Schulordnung tritt mit 5. Juli 2021 in Kraft.
Mit gleichem Zeitpunkt tritt die bisherige Schulordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2014 außer Kraft.

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E03 – Verleihung von Kultur- und Förderungspreisen (PDF, 7 kB)

S T A T U T für die Schaffung und Verleihung von Kultur- und Förderungspreisen

der Stadtgemeinde Amstetten (Gemeinderatsbeschluss vom 5.6.1974 und 2.2.2011).

  • § 1
    Die Stadtgemeinde Amstetten stiftet für hervorragende kulturelle Leistungen auf dem
    Gebiet der Wissenschaft, der Heimatforschung, der Musik, des Films, der Literatur und
    der bildenden Kunst, die geeignet sind, die Bedeutung der Stadt Amstetten als
    Pflegestätte der Kultur zu fördern, Kultur- und Förderungspreise.
  • § 2
    Die Kulturpreise werden für schöpferische Leistungen vergeben, die Förderungspreise
    an begabte Künstler und Wissenschaftler, deren bisherige Leistungen auf eine
    vielversprechende Weiterentwicklung schließen lassen.
  • § 3
    Die Entscheidung darüber, auf welchen Gebieten und in welcher Anzahl die Preise
    verliehen werden und die Empfehlung, in welcher Höhe die einzelnen Preise verliehen
    werden, obliegt dem Gemeinderatsausschuss 2 – Kultur-, Jugend- und Tourismus. Er
    hat hiezu die erforderlichen Erhebungen anzustellen und erforderlichenfalls Fachkräfte
    und Sachverständige heranzuziehen.
    Personen, die zu den Beratungen über die Verleihung der Kultur- und Förderungspreise
    herangezogen werden, sind zu strengster Verschwiegenheit zu verpflichten.
  • § 4
    Die Entscheidung darüber, an welche Personen und in welcher Höhe die jeweiligen
    Kultur- und Förderungspreise der Stadt Amstetten verliehen werden, trifft der
    Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten.
  • § 5
    Die Kultur- und Förderungspreise der Stadtgemeinde Amstetten sollen verliehen werden
    an
    a) Persönlichkeiten aus der Stadt und dem Bezirk Amstetten
    b) Persönlichkeiten, die durch ihre wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen
    das Ansehen der Stadt und des Bezirkes Amstetten fördern.
  • § 6
    Die Verleihung der Kultur- und Förderungspreise erfolgt durch den Bürgermeister der
    Stadtgemeinde Amstetten im Rahmen einer Feier

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E04 – Förderung Fassadenrenovierung (PDF, 19 kB)

RICHTLINIEN zur Förderung der

Renovierung stilistisch erhaltungswürdiger Fassaden

von Privathäusern im Gemeindegebiet Amstetten durch die Stadtgemeinde Amstetten
(Fassadenerneuerungsaktion).
Gemeinderatsbeschluss vom 30. 6. 1978 in der Fassung des GRB. vom 15. 12.
1978, 7. 2. 1996, 13. 12.2006 und 12.12.2012.

  • I.
    Art und Gegenstand der Förderung
    1. Die Stadtgemeinde Amstetten fördert die Erhaltung und Renovierung stilistisch
    wertvoller Fassaden im Gemeindegebiet Amstetten. Als stilistisch wertvolle
    Fassaden gelten die Fassaden jener Gebäude, die in der Anlage zu diesen
    Richtlinien angeführt sind.
    2. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung eines einmaligen Zuschusses in
    der Höhe von 15% der förderbaren Renovierungskosten (netto) bis zu einem
    Maximalbetrag von € 3.000.
    3. Die Förderung wird nur für die mit der Instandhaltung oder Erneuerung der
    Fassade verbundenen Kosten gewährt. Allfällige Kosten zur Instandhaltung
    oder Erneuerung der übrigen Gebäudeteile sind bei der Ermittlung der
    Förderung nicht zu berücksichtigen.
    4. Von der Förderung sind ausdrücklich ausgeschlossen:
    a) Fassaden von öffentlichen Gebäuden.
    b) Fassaden von Gebäuden, die zwar im Anhang zu diesen Richtlinien
    angeführt sind, für die aber eine weitere Nutzungsdauer von
    mindestens 15 Jahren nicht mehr gewährleistet erscheint.
    5. Förderbar sind folgende mit der Erhaltung und Renovierung
    zusammenhängenden Kosten:
    a) Ausbesserung und Erneuerung des Fassadenverputzes einschließlich
    Gesimse und Elemente der Fassadengliederung.
    b) Färbelung der Fassade.
    c) Mehrkosten für die stilgerechte Instandsetzung der Fenster, Türen,
    Dachrinnen, Balkone und Fenstergitter.
  • II.
    Förderungswerber
    1. Eine Förderung nach diesen Richtlinien können erhalten:
    a) natürliche Personen als Eigentümer oder Bestandsnehmer der
    erhaltungswerten Baulichkeit.
    b) Gemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz, BGBl. Nr.
    349/1948 als Eigentümer der erhaltungswerten Baulichkeit.
    c) Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften als Eigentümer der
    erhaltungswerten Baulichkeit.
    2. Andere Förderungswerber als Eigentümer erhaltungswürdiger Baulichkeiten
    können eine Förderung nach diesen Richtlinien abweichend von der
    Bestimmung des Pkt. IV Abs. 1 auf Grund eines gesonderten
    Gemeinderatsbeschlusses erhalten.
    3. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung kann aus diesen Richtlinien nicht
    abgeleitet werden.
  • III.
    Verfahren
    1. Ansuchen um die Bewilligung einer Förderung nach diesen Richtlinien sind
    schriftlich bei der Stadtgemeinde Amstetten, Kulturabteilung, unter Anschluss
    folgender Unterlagen einzubringen:
    a) Grundbuchsauszug bzw. Bestandsvertrag oder sonstiger geeigneter
    Nachweis des Eigentums an dem erhaltungswürdigen Gebäude.
    b) Kostenvoranschlag für die beabsichtigte Renovierung.
    2. Anträge auf eine Förderung nach diesen Richtlinien müssen vor Erteilung des
    Auftrages zur Renovierung der erhaltungswerten Fassade eingebracht
    werden.
    3. Im Zuge des Verfahrens zur Förderung der erhaltungswerten Fassade kann
    die Stadtgemeinde Amstetten auf ihre Kosten zur Klärung allfälliger Fragen,
    die stilgerechte Renovierung betreffend, einen Fachmann beiziehen.
    4. Der Förderungswerber hat sich bereits in seinem Ansuchen schriftlich zu
    verpflichten, die Renovierung der erhaltungswerten Fassade stilgerecht im
    Einvernehmen mit dem Stadtbauamt durchzuführen und hat weiters darauf zu
    achten und dafür zu sorgen, dass auch andere bauliche Maßnahmen im
    Zusammenhang mit der Renovierung, die zwar nicht direkt die
    erhaltungswerte Fassade betreffen, jedoch den Gesamteindruck des
    Gebäudes wesentlich bestimmen, stilgerecht getroffen und durchgeführt
    werden.
  • IV.
    Erledigung der Anträge
    1. Eine Förderung nach diesen Richtlinien bewilligt der Bürgermeister.
    2. Über die Bewilligung oder Ablehnung seines Förderungsansuchens erhält der
    Förderungswerber durch die Kulturabteilung eine schriftliche Verständigung.
    Bei Bewilligung beinhaltet dieses Schreiben die Höhe der auf Grund der
    Kostenvoranschläge durch die Bauabteilung ermittelten vorläufigen
    förderbaren Kosten und die Höhe des voraussichtlichen Zuschusses.
    Bei Ablehnung eines Ansuchens sind die hiefür maßgeblichen Gründe
    anzuführen.

3. Nach Durchführung der Arbeiten sind der Kulturabteilung die Nachweise über
die Kosten der Renovierung vorzulegen. Die Feststellung der tatsächlichen
förderbaren Kosten erfolgt anhand dieser vorgelegten Unterlagen durch die
Bauabteilung, wobei auch festzustellen ist, ob die Renovierung stilgerecht
und nach den Empfehlungen der Bauabteilung erfolgte.
4. Aufgrund dieser Feststellungen der Bauabteilung erhält der
Förderungswerber eine schriftliche Verständigung über die Höhe der
tatsächlichen förderbaren Kosten und die Höhe des einmaligen Zuschusses.
Die endgültige Förderungssumme wird somit erst nach Vorlage der
Originalrechnungen und der Schlussfeststellung durch die Bauabteilung
festgelegt.

  • V.
    Gesamtausmaß der Förderung und Bericht
    1. Das Gesamtausmaß der Förderungen darf im Kalenderjahr die im Budget
    vorgesehene Summe nicht übersteigen.
    2. Über die Anzahl der geförderten Renovierungen und die Summe der im
    abgelaufenen Haushaltjahr ausbezahlten Förderungsbeträge ist dem
    Gemeinderat jährlich bis 31.3. durch den Kulturreferenten Bericht zu erstatten.
  • VI.
    Wirksamkeitsbeginn
    Die Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinien gelten ab dem der Beschlussfassung
    durch den Gemeinderat folgenden Monatsersten für alle ab diesem Zeitpunkt
    einlangenden Ansuchen.
    Anlage
    A./ Ortsteil Amstetten
    Bahnhofstraße 6, 12, 13, 17, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 28 und 30.
    Preinsbacherstraße 5, 7, 9, 14, 16, 18, 20, 24, 26, 30, 32, 34, 36, 38, 40, 42, 44, 48
    und 91.
    Burgfriedstraße 1, 5, 6, 7, 9, 11, 12 und 19.
    Wienerstraße 1, 2, 5, 6, 7, 12, 14, 15, 16, 18 und 24.
    Schulstraße 9, 13, 16, 18, 23, 25 und 26.
    Villenstraße 23 und 25.
    Klosterstraße 2, 4, 6, 8, 10 und 14.
    Wörthstraße 3, 10, 15 und 17.
    Rathausstraße 2, 4, 5, 7, 8 und 17.
    Hauptplatz – sämtliche Liegenschaften.
    Linzerstraße 2, 7 und 9.
    Ardaggerstraße 2, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 22, 23, 24, 25 und 29.
    Berggasse – sämtliche Liegenschaften.
    Viehdorferstraße 1, 3, 4, 5, 6, 11, 13, 15, 21, 28, 34 und 40.
    Edlastraße – sämtliche Liegenschaften an der Südseite.
    Kirchenstraße 1, 2, 3 und 14.
    Grabenstraße 32 und 41.
    Waidhofnerstraße 14, 18, 23, 32, 38, 53, 54, 62, 68, 70, 78, 80, 82, 86, 88, 96
    und 101.
    Roseggerstraße 4.
    B./ Ortsteil ULMERFELD-HAUSMENING-NEUFURTH
    Ensemble um Firma Rauscher.
    Rauscherstraße 1 und 11.
    Freisingerstraße 2, 6, 8, 10, 14, 18 und 21.
    Graben 30.
    Kirchenplatz 8 und 14.
    Hauptstraße 4, 5, 6, 8, 10, 12 und 29.
    Römerstraße 1, 4 und 6.
    Bahnhofstraße 1, 5, 6, 9 und 11.
    Dorfstraße 25 und 40.
    Josef Hiebl-Straße 4, 6 und Hofmühle ?
    Schlossstraße 14 und 16.
    Steinstraße 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 9.
    Theresienthalstraße 2, 6, 24, 26, 28, 30, 33 und 38.
    Weppergasse 1.
    Alle Häuser am Marktplatz Ulmerfeld.
    C./ Ortsteil MAUER
    Hauptstraße 1, 3 und 30.
    Urlweg 22, 24 und 26.
    D./ Ortsteil PREINSBACH
    Eisenreichdornach 38 (Bauernhaus).
    Eisenreichdornach 45 (Kellerstöckl).
    Eisenreichdornach 49.

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E05 – Archivordnung (PDF, 232 kB)

Kulturabteilung
Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten: Rathausstraße 1  A-3300 Amstetten  www.amstetten.at
DVR 0076007 – UID-Nr.: ATU37794008
Amstetten, 11.12.2015
K U N D M A C H U N G
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten hat gemäß § 16 (4) NÖ. Archivgesetz
2000 i.d.g.F. am 9.12.2015 folgende Verordnung beschlossen:
Archiv- und Benutzungsordnung
der Stadtgemeinde Amstetten
Teil A – Archivordnung
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Stellung und Aufgaben des Stadtarchivs
§ 3 Bewertung, Übergabe an das Stadtarchiv und Skartierung
§ 4 Verwahrung und Sicherung des Archivgutes
§ 5 Erschließung des Archivgutes
§ 6 Vernichtung von Unterlagen – Skartierung
§ 7 Schutzfristen – Freigabe zur Nutzung
§ 8 Nutzung des Archivguts
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Ordnung gilt für den Umgang mit und die Benutzung von öffentlichem Archivgut
der Stadtgemeinde Amstetten.
Stadtgemeinde Amstetten
Pol. Bezirk: Amstetten
Bundesland: Niederösterreich
Bezug: IX-361/01-2015-3
Bearbeiter: Mag. Elke Strauß
Telefon: 07472/601-346
Telefax: 07472/601-455
Mail: e.strauss@amstetten.at
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  • §1
    (2) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen der Stadtgemeinde
    Amstetten oder sonstiger Stellen bzw. Rechtspersönlichkeiten, die zur dauernden
    Aufbewahrung in das Stadtarchiv übernommen worden sind. Hierzu zählen jedenfalls
    Unterlagen von Einrichtungen, die im NÖ Archivgesetz definiert sind.
    (3) Unterlagen sind insbesondere Akten, Amtsbücher, Protokolle, Urkunden und andere
    Schriftstücke, Karten, Pläne, Plakate, Karteien, Siegel, Stempel, digitale Aufzeichnungen,
    Bild-, Film- und Tonaufzeichnungen und sonstige Informationsträger einschließlich der auf
    ihnen überlieferten oder gespeicherten Informationen sowie der Hilfsmittel für ihre
    Ordnung, Benutzung und Auswertung.
    (4) Archivwürdig sind Unterlagen, die zur Rechtssicherung sowie auf Grund von
    Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind und/oder für die Erforschung und das
    Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind.
    (5) Archivgut ist Kulturgut und unveräußerlich.
  • § 2 Stellung und Aufgaben des Stadtarchivs
    (1) Die Stadtgemeinde Amstetten unterhält ein Stadtarchiv. Es ist organisatorisch der
    Abteilung IX-Kulturelle Angelegenheiten und Tourismus zugeordnet.
    (2) Das Stadtarchiv handelt gemäß § 16 Abs 5 NÖ Archivgesetz in seinem Bereich durch
    sein bestelltes Organ, den/die Stadtarchivar/-in. Er/sie untersteht dem Leiter/der Leiterin
    der Abteilung IX-Kulturelle Angelegenheiten und Tourismus.
    a) Die fachliche Qualifikation des/der Stadtarchivars/-in ist nachzuweisen (Erfahrung
    im Verwaltungsdienst, Erfahrung aus einschlägigen Arbeiten z.B. im Rahmen von
    Vorarbeiten zum Archiv, Regionalgeschichte etc., Ausbildungskurs des VÖAVerband österreichischer Archivarinnen und Archivare, Ausbildungskurs im NÖ
    Landesarchiv, IÖG) oder hat innerhalb einer vom Gemeinderat festgesetzten Zeit
    eine entsprechende Ausbildung zu absolvieren, wobei die Kurskosten und
    Auslagen die Stadtgemeinde trägt.
    b) Der/die Stadtarchivar/-in ist Bedienstete/-r der Stadtgemeinde Amstetten.
    c) Der/die Stadtarchivar/-in vertritt die Stadtgemeinde Amstetten im VÖA (Verband
    Österreichischer Archivarinnen und Archivare).
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    (3) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, die Unterlagen, die bei Einrichtungen gemäß § 1 Abs
    2 der Archivordnung angefallen sind und zur Erfüllung der laufenden Aufgaben nicht mehr
    benötigt werden, nach Feststellung der Archivwürdigkeit gemäß § 3 Abs 5 leg.cit. zu
    archivieren.
    (4) Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, zu
    erschließen, auf Dauer aufzubewahren, zu sichern und allgemein nutzbar zu machen.
    (5) Das Stadtarchiv ist an allen grundsätzlichen Fragen zu beteiligen, die Folgen für eine
    mögliche spätere Archivierung der Unterlagen haben (z.B. Aktenplan, Aktenordnung,
    Einsatz von Mikrofilmen, Einführung und Änderung technischer Systeme zur Erstellung
    und Speicherung von Unterlagen etc.).
    (6) Das Stadtarchiv kann Dokumentationsmaterialien zur Ergänzung seines Archivguts
    sammeln (z.B. Belegstücke von Veröffentlichungen und amtlichen Drucksachen der
    Gemeinde, Wahlplakate etc.). Es kann fremdes Archivgut aufnehmen.
    (7) Das Stadtarchiv kann auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen
    auch privates Archivgut archivieren. Für dieses Archivgut gilt diese Archivordnung mit der
    Maßgabe, dass insbesondere Vereinbarungen mit Eigentümern/-innen oder besondere
    Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. Soweit den Betroffenen
    Schutzrechte gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese
    nunmehr auch gegen das Stadtarchiv. Das Archiv kann auch die Übernahme von
    Archivgut ablehnen.
    (8) Natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts ist es
    gestattet, Archivgut von kulturhistorischem Wert für die Stadtgemeinde Amstetten als
    „Depositum“ unter Eigentumsvorbehalt im Stadtarchiv zu hinterlegen. Die Entscheidung
    darüber obliegt dem/der Bürgermeister/-in nach Anhörung des/der Stadtarchivar/-in.
    Darüber ist ein schriftlicher Vertrag auszufertigen, dessen Kosten der/die Eigentümer/-in
    des Depositums zu tragen hat. Ausnahmen genehmigt der/die Bürgermeister/-in. Der
    Vertrag hat
    a) Ort und Datum der Übergabe,
    b) den Namen und die Adresse des/der Übergebers/-in,
    c) den Inhalt und die Bezeichnung des zu übernehmenden Archivgutes sowie
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    d) eine Erklärung zu Eigentumsrechten, allfälligen Urheberrechten,
    Geheimhaltungsvorschriften und Schutzfristen des zu übergebenden Archivgutes
    zu enthalten.
    (9) Das Stadtarchiv trägt zur Erforschung und Vermittlung der Stadtgeschichte bei.
  • § 3 Bewertung, Übergabe an das Stadtarchiv und Skartierung
    Die Archivwürdigkeit von Unterlagen der Gemeindeverwaltung bestimmt das Stadtarchiv in
    Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung im Vorhinein, vorzugsweise auf Grundlage
    der Muster-Skartierordnung ARGE Archivordnung. In allen anderen Fällen nimmt das
    Stadtarchiv die Bewertung allein vor, muss jedoch vor jeder Vernichtung den
    Bürgermeister/die Bürgermeisterin und die Amtsleitung davon benachrichtigen, der dies
    genehmigt oder ablehnt.
    (1) Die städtischen Stellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer
    Aufgaben in der laufenden Registratur nicht mehr erforderlich sind, dem Stadtarchiv zu
    übergeben. Dies gilt auch für alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten. Gesetzliche
    Vorschriften über die Löschung oder Vernichtung unzulässig erhobener oder verarbeiteter
    Daten oder Unterlagen bleiben unberührt.
    (2) Die innere Ordnung der Unterlagen ist bei der Übergabe an das Stadtarchiv
    beizubehalten. Eine Vernichtung oder Entnahme einzelner Vorgänge aus den Unterlagen
    ist ohne Einwilligung des Stadtarchivs nicht zulässig. Durch fehlerhafte Ablage bzw.
    Speicherung hervorgerufene Mängel der inneren Ordnung der analogen oder digitalen
    Unterlagen sind in der übergebenen Stelle vor der Übergabe zu korrigieren.
    (3) Werden maschinell lesbare Datenträger archiviert, so sind von der abgebenden Stelle
    alle zur Verarbeitung und Nutzung der Daten notwendigen Informationen mit zu
    übergeben.
    (4) Technische Kriterien für die Übernahme von automatisiert gespeicherten Informationen
    (ELAK) legen die abgebende Stelle und das Stadtarchiv in einer Vereinbarung vorab im
    Grundsatz fest.
    (5) Im Einvernehmen mit dem Stadtarchiv kann vom Anbieten von Unterlagen von
    offensichtlich geringer Bedeutung abgesehen werden.
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    (6) Befindet sich Archivgut der Stadtgemeinde Amstetten in Händen Dritter, muss die
    Gemeinde diejenigen zur Übergabe an das Stadtarchiv auffordern und bei günstiger Beweislage auf Herausgabe klagen.
  • § 4 Verwahrung und Sicherung des Archivgutes
    (1) Das Archivgut ist durch geeignete organisatorische, konservatorische und technische
    Maßnahmen (z.B. Raumklima, Lagerung, Verwendung archivgerechter
    Verpackungsmaterialien etc.) auf Dauer sicher und fachgerecht zu archivieren sowie vor
    unbefugter Nutzung oder Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen.
    (2) Digitales Archivgut ist in einer organisatorisch und technisch geeigneten Weise zu
    speichern, welche eine dauerhafte Lesbarkeit und Nutzung sicherstellt.
  • § 5 Erschließung des Archivgutes
    (1) Das Archivgut ist nach archivischen Grundsätzen zu ordnen und durch Findmittel zu
    erschließen, um eine nach § 8 berechtigte Nutzung ohne unverhältnismäßigen Aufwand
    zu ermöglichen.
    (2) Archivgut ist bis zum Ablauf der jeweiligen Schutzfrist gemäß § 7 unter Verschluss
    aufzubewahren. Die Erschließung dieses Archivgutes unterliegt daher der Geheimhaltung.
    Die Archivierung unter Verschluss ist durch geeignete organisatorische und technische
    Maßnahmen sicherzustellen. Im Falle elektronisch verarbeiteter Aufzeichnungen ist eine
    sachgerechte Datensicherung vorzunehmen.
  • § 6 Vernichtung von Unterlagen – Skartierung
    Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht gegeben ist, sind vom Stadtarchiv zu vernichten.
    Andere kommunale Stellen dürfen Unterlagen nur vernichten oder Daten nur löschen,
    wenn das Stadtarchiv die Übernahme abgelehnt oder nach § 3 Abs 5 auf eine Anbietung
    verzichtet hat. Die Vernichtung von Schriftgut ist zu dokumentieren.
  • § 7 Schutzfristen – Freigabe zur Nutzung
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    (1) Für die Freigabe des Archivgutes zur Nutzung gilt eine allgemeine Schutzfrist von 30
    Jahren, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und soweit dieses vor Übernahme
    durch das Stadtarchiv nicht bereits öffentlich zugänglich war.
    (2) Die Schutzfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung der
    Unterlagen. Bei aktenmäßiger Zusammenfassung von Unterlagen bestimmt sich dieser
    Zeitpunkt nach dem Datum des jüngsten Schriftstückes des Aktes.
    (3) Archivgut, das personenbezogene Daten enthält, unterliegt einer verlängerten
    Schutzfrist. Diese endet mit dem Tod der betroffenen Person, es sei denn, diese hat einer
    Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt. Ist der Todestag nicht oder
    nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der
    betroffenen Person.
  • § 8 Nutzung des Archivguts
    Das Archivgut der Stadtgemeinde Amstetten steht nach Ablauf der jeweiligen Schutzfrist
    gemäß § 7 der Archivordnung der Stadtgemeinde Amstetten jeder Person bei
    berechtigtem Interesse zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken
    sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zur Nutzung zur Verfügung.
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    Teil B – Benutzungsordnung
    Benutzungsordnung für das Stadtarchiv
    der Stadtgemeinde Amstetten
  • § 9 Benutzung des Archivguts
    § 10 Arten der Benutzung
    § 11 Benutzungsantrag
    § 12 Benutzungsgenehmigung, Einschränkung oder Versagung der Benutzung
    § 13 Verhalten bei der Benutzung
    § 14 Entlehnung
    § 15 Haftung
    § 16 Reproduktionen und Editionen
    § 17 Belegexemplare
    § 18 Gebühren
    § 19 Geltungsbereich
    § 20 Inkrafttreten
    § 9 Benutzung des Archivguts
    Das Archivgut der Stadtgemeinde Amstetten steht nach Ablauf der jeweiligen Schutzfrist
    gemäß § 7 der Archivordnung der Stadtgemeinde Amstetten jeder Person bei
    berechtigtem Interesse zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken
    sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zur Nutzung zur Verfügung.
  • § 10 Arten der Benutzung und Auskunftserteilung
    a) persönliche Einsichtnahme im Stadtarchiv.
    b) mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung einschließlich einer Vorlage oder
    Abgabe von Kopien, Abschriften oder anderer Reproduktionen gegen Kostenersatz.
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    Die schriftliche oder mündliche Auskunftserteilung kann sich auf Hinweise
    beschränken, ob einschlägiges Archivgut vorhanden ist.
    c) Keinesfalls haben die Archivbeauftragten die Forschungsarbeiten, oder die
    Anfertigung von Transkriptionen oder das Vorlesen ganzer Textpassagen zu
    übernehmen. Eingehende Nachforschungen sind von den Anfragenden selbst
    durchzuführen oder von Beauftragten durchführen zu lassen.
  • § 11 Benutzungsantrag
    (1) Bei persönlicher Einsichtnahme hat sich der/die Benutzer/-in auszuweisen und einen
    schriftlichen Benutzungsantrag zu stellen. Anzugeben sind
    a) Name, Vorname und Anschrift (auch Email-Adresse), Telefonnummer. Ist der/die
    Benutzer/-in minderjährig, ist dies anzuzeigen.
    b) das Benutzungsvorhaben, der überwiegende Benutzungszweck und die Art der
    Auswertung, ggf. auch der Name und die Anschrift der Auftrag gebenden Person
    oder Institution.
    c) Der Benutzer/die Benutzerin hat sich schriftlich zu verpflichten, bestehende
    Urheber- und Personenschutzrechte zu beachten und Verstöße gegenüber den
    Berechtigten selbst zu vertreten.
    d) Der/die Benutzer/-in hat sich zur Einhaltung der Archiv- und Benutzerordnung zu
    verpflichten.
    (2) Bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen kann auf einen schriftlichen
    Benutzungsantrag verzichtet werden.
  • § 12 Benutzungsgenehmigung, Einschränkung oder Versagung der Benutzung
    (1) Über die Erteilung der Benutzungsgenehmigung und die Art der Benutzung entscheidet
    die Archivleitung auf der Grundlage der Archivordnung.
    (2) Die Benutzung des Stadtarchivs ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
    a) Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Republik Österreich, eines ihrer
    Länder oder der Stadtgemeinde Amstetten verletzt werden könnte;
    b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter (z.B. Urheberund Personenschutz) entgegenstehen;
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    c) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern/-innen entgegenstehen;
    d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger
    Benutzung nicht verfügbar ist;
    e) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde;
    f) der Erhaltungszustand des Archivguts dies nicht zulässt oder gefährdet würde oder
    der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zulässt;
    g) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in
    Druckwerke oder in Reproduktionen, erreicht werden kann;
    h) der/die Antragsteller/in wiederholt und schwerwiegend gegen die Archivordnung
    verstoßen oder erteilte Auflagen nicht eingehalten hat.
    (3) Die Benutzungserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen, Bedingungen,
    Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden,
    insbesondere wenn
    a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen;
    b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt
    hätten (siehe Abs 2).
  • § 13 Verhalten bei der Benutzung
    (1) Das Archivgut kann nur im Benutzerraum während der mit der Archivleitung
    vereinbarten Zeit eingesehen werden.
    (2) Das Betreten des Depots ist Benutzern/-innen untersagt.
    (3) Die Benutzung kann nur unter Aufsicht stattfinden.
    (4) Die Benutzer haben sich so zu verhalten, dass niemand anderer behindert oder
    belästigt wird. In den Arbeitsräumen des Archivs sind unzulässig:
     die Einnahme von Mahlzeiten oder Getränken
     das Rauchen
     die Mitnahme von Tieren
    (5) Bei besonders empfindlichen Archivalien kann die Benutzung mit Handschuhen
    vorgeschrieben werden.
    (6) Beim Umgang mit Archivalien dürfen ausschließlich Bleistifte und PCs verwendet
    werden.
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    (7) Die Verwendung von Kameras oder mobilen Scangeräten bzw. -stationen ist nur nach
    Absprache mit der Archivleitung gestattet.
    (8) Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung und in gleichem
    Zustand, wie es vorgelegt wurde, spätestens am Ende der jeweiligen Öffnungszeit
    wieder zurückzugeben. Es ist untersagt, Archivgut oder Findmittel zu beschädigen oder zu
    verändern, insbesondere
    a) Bemerkungen und Striche anzubringen,
    b) verblasste Stellen nachzuziehen,
    c) darauf zu radieren,
    d) es als Schreibunterlage zu verwenden,
    e) Blätter herauszunehmen.
    (9) Bemerkt der/die Benutzer/-in Schäden am Archivgut, so ist dies unverzüglich dem
    Aufsichtspersonal anzuzeigen.
    (10) Ausnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung der Archivleitung zulässig.
  • § 14 Entlehnung
    Archivgut kann an andere Archive und zu Ausstellungszwecken ausgeliehen werden. Zu
    diesem Zweck muss ein Leihvertrag abgeschlossen werden, der die Dauer der
    Ausstellung des Objektes (je nach Erhaltungszustand der Archivalie) sowie die
    Versicherungssumme enthält. Eine Ausleihe zur Benutzung außerhalb von Archiv- oder
    Ausstellungsräumen ist ausgeschlossen.
  • § 15 Haftung
    (1) Der/die Benutzer/-in haftet für die von ihm/ihr verursachten Verluste oder
    Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für sonstige bei der Benutzung des
    Stadtarchivs verursachte Schäden. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass
    ihn/sie kein Verschulden trifft.
    (2) Die Stadtgemeinde Amstetten haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe
    Fahrlässigkeit bei der Vorlage von Archivgut und Reproduktionen zurückzuführen sind.
  • § 16 Reproduktionen und Editionen
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    (1) Die Anfertigung von Reproduktionen jeder Art (z.B. Kopien, Scans, Fotos etc.) und
    deren Veröffentlichung oder sonstige Verwertung (z.B. für Druckwerke jeder Art,
    Manuskripte, Internet, Ausstellungen, Vorträge etc.) sowie die Edition von Archivgut
    bedürfen der Zustimmung der Stadtgemeinde Amstetten. Die Reproduktionen dürfen nur
    für den freigegebenen Zweck und unter Angabe der Belegstelle verwendet werden.
    (2) Die Anfertigung von Kopien aus Büchern, Zeitungen und gebundenen Handschriften
    mit dem Kopiergerät ist aus konservatorischen Gründen nicht gestattet. Digitalkameras
    oder spezielle Buchscanner dürfen nach Rücksprache mit der Archivleitung verwendet
    werden.
    (3) Alle Kosten von Kopien und Reproduktionen etc. sind von der Archivbenützerin/dem
    Archivbenützer zu tragen.
    (4) Bei jeder Veröffentlichung bzw. Verwertung einer Reproduktion ist dem Stadtarchiv ein
    Belegexemplar in geeigneter Form kostenlos zu überlassen.
    (5) Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien bedarf der schriftlichen
    Zustimmung des/der Eigentümers/-in.
  • § 17 Belegexemplare
    (1) Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs
    erstellt, ist der/die Benutzer/-in verpflichtet, dem Stadtarchiv kostenlos und unaufgefordert
    ein Belegexemplar in geeigneter Form zu überlassen. Dies gilt auch für sonstige Formen
    von Veröffentlichungen gemäß § 16 Abs 1.
    (2) Beruht die Arbeit nur zum Teil auf Archivgut des Stadtarchivs, so hat die Benutzerin
    oder der Benutzer die Drucklegung bzw. sonstige Veröffentlichung anzuzeigen und
    kostenlos Kopien der entsprechenden Stellen zur Verfügung zu stellen.
  • § 18 Gebühren
    (1) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen richtet sich nach den gesetzlichen
    Vorschriften.
    (2) Bei der Benutzung des Stadtarchivs für wissenschaftliche und ortsgeschichtliche
    Zwecke kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden.
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  • § 19 Geltungsbereich
    Diese Archivordnung gilt auch für Archivgut anderer Stellen, soweit mit den abgebenden
    Stellen keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
  • § 20 Inkrafttreten
    Diese Archiv- und Benutzungsordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
    Die Bürgermeisterin
    Für den Gemeinderat der
    Stadtgemeinde Amstetten:
    Die Bürgermeisterin
    Lfd. Nr.: 146
    Angeschlagen am: 15.12.2015
    Abgenommen am: 29.12.2015

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E06 – Richlinien für die Durchführung von Kultur, Jugend, Sport- und Freizeitveranstaltungen (PDF, 13 kB)

Richtlinien
für die Durchführung von Veranstaltungen im Bereich Kultur,
Jugend, Sport, Freizeit und Diversität (Integration)

der Stadtgemeinde Amstetten
beschlossen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten in der Sitzung am
12.9.2012, geändert am 10.04.2013, und am 10.05.2017.
Die Anzahl und der Umfang von Veranstaltungen im Bereich Kultur, Jugend, Sport,
und Freizeit sowie Diversität (Integration) der Stadtgemeinde Amstetten wird von der
Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Amstetten festgesetzt und richtet sich nach den
durch den Gemeinderat im jährlichen Voranschlag bereitgestellten Mitteln.
Die Durchführung der einzelnen Veranstaltungen im Kulturbereich obliegt der
Kulturabteilung.
Die Durchführung der Veranstaltungen im Jugend-, Sport- und Freizeitbereich sowie
im Bereich der Diversität (Integration) obliegt dem Referat Gesellschaft und Soziales.
Die Projekte und Veranstaltungen im Kulturbereich und im Bereich der Diversität
(Integration), die hinsichtlich der Honorare eine Wertgrenze von € 5.000 übersteigen,
sind im Kultur- und Tourismusausschuss zu behandeln und zu beschließen.

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Öffentliche Ordnung und Sicherheit

C01 – Jahrmarktordnung (PDF, 43 kB)

C 1 Jahrmarktordnung
der Stadtgemeinde Amstetten
Aufgrund des § 293 Abs. 1 und 2 GewO 1994wird verordnet:

  • §1 Geltungsbereich
    1. Diese Jahrmarktordnung gilt für den gesamten Bereich des Gemeindegebietes der
    Stadtgemeinde Amstetten.
    2. Durch diese Jahrmarktordnung werden die Bestimmungen des
    Lebensmittelgesetzes, der Maß- und Gewichtsordnung; des Gesetzes gegen den
    unlauteren Wettbewerb, der Gewerbordnung 1994 und der sonstign
    einschlägigen Gesetze nicht berührt.
  • § 2 Marktplätze
    Der Jahrmarkt wird im OrtsteilUlmerfeld-Hausmening auf dem Marktplatz Ulmerfeld,
    bei Bedarf auch auf dem Kirchenplatz und inder Freisingerstraße abgehalten.
  • §3 Zeit und Dauer der Märkte
    1. Im Ortsteil Ulmerfeld-Hausmening werden jährlich 2 Jahrmärkte abgehalten.
    und zwar
    a. am 24. April und
    b. am 29. September
    Fällt ein Markttermin auf einen Sonntag oder Feiertag, so wird der betreffende
    Jahrmarkt am vorhergehenden Tag abgehalten.
    2. Jeder Jahrmarkt dauert einen Tag von 8:00 bis 18:00 Uhr. Das Auspacken
    der Waren ist von 6:00 Uhr bis 8:00 Uhr früh, die Abräumearbeit bis 20:00 Uhr
    des Markttages gestattet, bei Dunkelheit jedoch nur unter Verwendung einer
    ausreichenden Beleuchtung.
  • § 4 Marktgegenstände
    Auf den Jahrmärkten sind zum Verkauf zugelassen:
    Nahrungs- und Genussmittel, alle alten und neuen Gebrauchsgegenstände,
    ausgenommen sind Waffen, Munition, Sprengmittel, Feuerwerkskörper, Schlüssel
    ohne Schloss, Arzneimittel, chirurgische Instrumente, therapeutische Behelfe,
    Verbandmaterial, gegen die Sittlichkeit verstoßende Schriften, Bilder oder
    Druckwerke, Bettfedern, Obstbäume, Obststräucher und Reben.
  • § 5 Unzulässige Veranstaltungen
    1. Schaustellungen, Ringelspiele, Schaukeln, Produktionen und überhaupt alle
    Erwerbstätigkeiten, die den Marktverkehr in irgendeiner Weise behindern oder
    belästigen, sind auf den Jahrmärkten untersagt.
    2. Untersagt ist auch der Verkehr von Waren im Wege von Glücksspielen (Glücksrad,
    Katz im Sack etc.).
  • § 6 Marktbezieher und Marktbesucher
    1. Jedermann ist berechtigt, die Jahrmärkte mit allen gern. § 3 dieser
    Jahrmarktordnung zum Verkauf zugelassenen Waren zu beziehen, soweit
    nicht Bestimmungen der GewO 1994 entgegenstehen.
    2. Jeder der beabsichtigt, einen Jahrmarkt zu beziehen, hat sich hiezu
    spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Markttermin bei der
    Marktbehörde persönlich, schriftlich, mittels Telefax, per E-Mail oder telefonisch
    anzumelden. Die Anmeldung kann für einen, mehrere oder alle innerhalb
    eines Kalenderjahres stattfindenden Jahrmärkte erfolgen. Eine Reservierung
    eines Standplatzes gemäß § 7 Abs. 7 gilt gleichzeitig als Anmeldung.
    3. Alle Marktparteien (Käufer, Verkäufer und deren Hilfspersonen) haben sich
    eines anständigen Betragens untereinander und gegenüber den Organen der
    Marktaufsicht, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist, zu befleißigen.
    4. Das Befahren der Marktplätze mit Fahrzeugen aller Art ist während der
    Marktdauer von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr ausnahmslos untersagt. Ausnahmen
    bilden Einsatzfahrzeuge der Rettung, Feuerwehr und Polizei.
  • § 7 Standplätze
    1. Die Standplätze werden für jeden Markttag von der Marktbehörde nach der
    Reihenfolge der Anmeldungen (Reservierungen) der Marktbezieher und nach
    Maßgabe des vorhandenen Raumes festgelegt und den Marktbeziehern durch
    die Marktaufsichtsorgane zugewiesen. Hierbei ist auf eine entsprechende
    Verteilung der Spezialisten und auf eine abschnittsweise Situierung
    gleichartiger Warenangebote zu achten.
    2. Jeder Marktbezieher hat nur Anspruch auf die Zuweisung eines Standplatzes
    bis zum Höchstausmaß von 10 m und in einer Tiefenausdehnung bis zur
    Hälfte des jeweiligen Aufstellungsfeldes. Das zugewiesene Ausmaß darf nur
    mit Zustimmung der Marktbehörde überschritten werden.
    3. Jeder Marktbezieher hat sich seinen Verkaufsstand selbst auf eigene Kosten
    und Gefahr nach Anweisung der Marktaufsicht zu errichten. Die Mindesthöhe
    der Standbedeckung (Dach oder Schirm) hat 2,20 m zu betragen und darf
    nicht mehr als 0,50 m über den vorderen Rand des Standes hinausragen. Unter
    Marktständen sind auch Fahrzeuge zu verstehen, von denen herab der
    Warenverkauf erfolgt.
    4. Die teilweise oder gänzliche Überlassung des zugewiesenen Standplatzes an
    dritte Personen ist ohne Genehmigung der Marktbehörde unzulässig und
    berechtigt diese zum Entzug des Standplatzes.
    5. Außerhalb der Standplätze dürfen nur an den von der Marktbehörde
    festgelegten Plätzen Fahrzeuge abgestellt, Waren ver- oder abgeladen und
    gelagert werden; die Gehwege müssen freigehalten werden.
    6. Bei der Zuweisung des Standplatzes an den Marktbezieher hat dieser die
    Standgebühr nach den Bestimmungen der Jahrmarktgebührenordnung zu
    entrichten.
    7. Regelmäßiges Erscheinen auf den Märkten allein gibt keinen Anspruch auf
    einen bestimmten Standplatz. Die Reservierung eines Standplatzes oder eines
    bestimmten Standplatzes für einen, mehrere oder alle innerhalb eines
    Kalenderjahres stattfindenden Jahrmarkt ist möglich; diesfalls ist die in der
    Jahrmarktgebührenordnung der Stadtgemeinde Amstetten festgesetzte
    Reservierungsgebühr zu entrichten.
    8. Eingelöste bzw. reservierte Plätze die bis 7.00 Uhr nicht bezogen sind, können
    von der Marktbehörde anderweitig vergeben werden.
    9. Die Markbehörde hat über die auf den Markplätzen vorhandenen Standplätze
    und deren Vergabe ein Verzeichnis zu führen.
  • § 8 Marktbehörde
    Unter Marktbehörde im Sinne dieser Marktordnung ist die Bürgermeisterin der
    Stadtgemeinde Amstetten zu verstehen. Ihr stehen die gesetzlichen Rechte und
    Pflichten zu.
  • § 9 Marktaufsicht
    1. Die Marktbehörde übt die Marktaufsicht und die Regelung des Marktverkehrs im
    Sinne dieser Marktordnung durch Marktaufsichtsorgane aus.
    2. Marktaufsichtsorgane sind die von der Marktbehörde mit der Aufsicht über die
    Jahrmärkte beauftragten Gemeindebediensteten. Ihren Anordnungen ist
    unverzüglich Folge zu leisten.
    3. Die Kontrollbefugnisse der Aufsichtsorgane im Sinne des Lebensmittelgesetzes
    werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
  • §10 Art des Warenverkaufes
    1. Vor Beginn des Marktes, d.i. 8.00 Uhr früh, sind alle zum Verkauf
    gelangenden Waren so auszulegen, dass sie für die Kontrollorgane und für die
    Käufer leicht zu überblicken sind.
    2. Auf dem Markt gekaufte Waren am gleichen Tage auf demselben Markt
    wiederzuverkaufen ist untersagt.
  • §11ReinlichkeitimAllgemeinen
    1. Jede Verunreinigung der Marktstände, ihrer unmittelbaren Umgebung sowie des
    Marktplatzes überhaupt ist untersagt. Jeder Standplatzmieter hat für die
    Reinhaltung der halben Breite der an seinen Verkaufsstand anschließenden
    Verkehrswege zu sorgen.
    2. Abfälle sind in fest verschließbaren und geruchsdichten Behältnissen zu sammeln
    und nach der Verkaufszeit wegzuschaffen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
  • § 12 Ausweisleistung
    1. Die Marktbezieher haben ihren Verkaufsstand mit einer Tafel zu versehen, aus
    der der Name, die Adresse und die Gewerbebezeichnung zu ersehen ist.
    2. Die Marktaufsichtsorgane sind berechtigt, von den Marktbeziehern den
    Nachweis ihrer Gewerbeberechtigung zu verlangen und Angaben zur Person
    anhand von Ausweispapieren zu überprüfen.
  • § 13Verweisung vom Markt
    1. Personen, die die Ordnung stören, Unfug treiben oder den Anordnungen der
    Marktaufsichtsorgane nicht Folge leisten, sind nach fruchtloser Ermahnung vom
    Markt zu verweisen.
    2. Vom Markt sind ferner auch Marktbezieher zu verweisen, die ihre Waren unter
    wahrheitswidrigen Behauptungen anpreisen, um den Anschein eines besonders
    günstigen Angebots zu erwecken (unlauterer Wettbewerb), und die keine
    Gewerbeberechtigung nachweisen können, sofern sie ein Gewerbe ausüben.
  • §14Ausschlussvom Markt
    Wiederholte Verstöße gegen diese Marktordnung berechtigen die Marktbehörde,
    den betreffenden Marktbezieher für einen oder mehrere Markttage oder für immer vom
    Markt auszuschließen.
  • § 15 Strafbestimmungen
    1. Zuwiderhandlungen gegen diese Marktordnung bilden eine
    Verwaltungsübertretung und werden nach § 368 GewO 1994, BGBl.Nr.
    194/1994 i. d. dzt. g. F. bestraft.
    2. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und anderer gesetzlicher
    Vorschriften bleiben hieven unberührt.
  • § 16 Rechtswirksamkeit
    1. Diese Jahrmarktordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.
    Gleichzeitig verliert die Jahrmarktordnung der Bürgermeisterin der
    Stadtgemeinde Amstetten vom 30.01.2017 ihre Gültigkeit.
    2. Die Jahrmarktordnung ist an den Markttagen auf den Marktplätzen anzuschlagen.
    Amstetten, am 29.11.2018

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C02 – Wochenmarktordnung (PDF, 773 kB)

C 2 WOCHENMARKTORDNUNG

der Stadtgemeinde Amstetten.
Aufgrund des §293 Abs. 1und 2 GewO 1994 wird verordnet:

  • § 1 Geltungsbereich
    1. Diese Wochenmarktordnung gilt für den gesamten Bereich des
    Gemeindegebietes der Stadtgemeinde Amstetten.
    2. Durch diese Wochenmarktordnung werden die Bestimmungen des
    Lebensmittelgesetzes, der Maß- und Gewichtsordnung, des Gesetzes gegen
    den unlauteren Wettbewerb, der Gewerbeordnung 1994 und der sonstigen
    einschlägigen Gesetze nicht berührt.
  • § 2 Zeit, Ort und Dauer des Wochenmarktes
    1. Der Wochenmarkt wird auf dem gemeindeeigenen Marktplatz, d. i. die
    Fußgängerzone des Hauptplatzes und der Preinsbacherstraße zwischen
    Hauptplatz und der Einmündung der Alten Zeile, abgehalten, und zwar
    a. während des Weihnachts- und Ostermarktes, jeden Donnerstag – fällt
    dieser auf einen Feiertag, den 24.12 oder 31.12., am vorhergehenden
    Mittwoch,
    b. in der übrigen Zeit des Jahres täglich – ausgenommen an Sonn- und
    Feiertagen.
    2. Der Wochenmarkt beginnt von Montag – Freitag um 7.00 Uhr und endet um
    3. 13.00 Uhr. Am Samstag beginnt der Wochenmarkt um 08.00 Uhr und endet um
    13.00 Uhr.
  • § 3 Marktbezug
    1. Die Anmeldung zum Marktbezug hat bis spätestens einen Tag vor Abhaltung
    des Wochenmarktes bei der Marktbehörde zu erfolgen.
    2. Marktbezieher mit Dauerplätzen haben nur den erstmaligen Marktbezug bei der
    Marktbehörde anzumelden.
    2
    3. Die zugewiesenen Verkaufsplätze dürfen frühestens eine Stunde vor dem
    Marktbeginn bezogen werden.
    4. Die Fahrzeuge, mit denen die Warenzufuhr erfolgt, sind sofort zu entladen und
    vom Marktplatz zu entfernen.
  • § 4 Gegenstände des Marktverkehrs
    1. Gegenstände des Wochenmarktes sind Lebensmittel, Naturprodukte,
    gärtnerische Erzeugnisse und Erzeugnisse der landesüblichen
    Nebenbeschäftigung derlandwirtschaftlichen Produzenten.
    2. Blumen können sowohl als Topf- als auch als Schnittblumen verkauft werden.
    Daneben ist der Verkauf von Blumenzwiebeln, Sämereien, Gartenerde sowie
    einschlägigen Bedarfsartikeln gestattet.
  • § 5 Sonstige Leistungen des Marktverkehrs
    1. dieVerabreichung von selbstproduzierten Speisen und der Ausschank von
    selbstproduzierten Getränken sowie
    2. das Anbieten gewerblicher Dienstleistungen (z.B. Messer Schleifen, etc.) ist
    zulässig.
  • § 6 Verbote
    a) der Verkauf von Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern und Reben
    b) der Ausschank von nicht selbst produzierten alkoholischen
    Getränken ist verboten.
  • § 7 Marktbeschicker
    1. Jedermann ist berechtigt, den Wochenmarkt mit allen zum Marktverkehr
    zugelassenen Waren zu beziehen, soweit genügend Platz vorhanden ist.
    2. Waren, deren Verkauf an eine Gewerbeberechtigung gebunden ist, dürfen nur
    von den mit der bezüglichen Berechtigung versehenen Gewerbetreibenden
    feilgebotenwerden.
    3. Eine Beschränkung der Zulassung zum Marktbezug kann verfügt werden,
    wenn der Marktplatz räumlich nicht ausreicht.
    4. Zum regelmäßigen Beziehen des Wochenmarktes sind befugt:
    3
    a. landwirtschaftliche Produzenten bezüglich ihrer eigenen landwirtschaftlichen
    und gärtnerischen Erzeugnisse;
    b. Marktfahrer (Fieranten), d.s. jene Personen, die aus dem Beziehen von
    Märkten ein selbständiges Gewerbe machen;
    c. Gewerbetreibende bezüglich der in ihre Gewerbeberechtigung fallenden
    Waren.
    5. Die in Abs. 4) lit. b) und c) angeführten Marktbezieher haben den
    Marktaufsichtsorganen überVerlangen ihreBefugnis nachzuweisen.
  • § 8 Verkaufsplätze
    1. Die Verkaufsplätze werden den Marktbeziehern von den Marktaufsichtsorganen
    zugewiesen. Nach Möglichkeit sind die Verkäufer gleichartiger Waren auf
    demselben Teil des Marktes unterzubringen.
    2. Für die Benützung der Verkaufsplätze wird im Besonderen folgendes
    festgelegt:
    a) die Zuweisung gilt in der Regel nur für den jewei ligen Markttag;
    b) das Ausmaß des zugewiesenen Verkaufsplatzes (15 m2) darf nur mit
    Zustimmung der Marktbehörde überschritten werden;
    c) kein Marktbezieher hat ein Anrecht auf Einräumung eines Verkaufsplatzes
    an einer bestimmten Stelle oder in einer bestimmten Größe;
    d) der Marktbezieher hat seine Tätigkeit auf dem ihm zugewiesenen
    Verkaufsplatz grundsätzlich persönlich auszuüben;
    e) die den Markt beziehenden Marktlieferanten haben ihren Verkaufsplatz mit
    einer äußeren Bezeichnung, aus der Name und Standort des
    Gewerbetreibenden hervorgeht, an gut sichtbarer Stelle in deutlicher Schrift
    zu versehen.
    f) Verkaufsstände aller Art sind auf eigene Kosten und Gefahr nach Anweisung
    der Marktaufsicht zu errichten. Sie dürfen den Verkehr auf dem Markt weder
    gefährden noch stören. Standbedeckungen müssen eine Mindesthöhe von
    2,20 m aufweisen und dürfen nicht mehr als 0,50 m über den vorderen Rand
    des Standes hinausragen;
    g) die Aussicht auf die Nachbarstände darf nicht behindert werden;
    h) Der Verkauf von Marktfuhrwerken herab darf nur durch jene
    Marktbeschicker erfolgen, die Lebensmittel, Gemüse oder Blumen anbieten;
    diese Marktfuhrwerke dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t nicht
    überschreiten.
    4
    i) Mit Marktfuhrwerken, von denen herab der Warenverkauf erfolgt, darf der
    dafür festgelegte Teil des Marktplatzes frühestens eine Stunde vor
    Marktende (das ist ab 12.00 Uhr) verlassen werden.
    3. Die Zuweisung der Verkaufsplätze kann jederzeit widerrufen werden.
    4. Dauerplätze sind Verkaufsplätze, die gegen Widerruf für die Dauer eines
    Monats zum regelmäßigen Beziehen zugewiesen werden. Das hiefür
    festgelegte Entgelt ist monatlich im Nachhinein zu entrichten. Ein Anspruch auf
    Wiederzuweisung des bisherigen Verkaufsplatzes besteht nicht. Bei
    zweimaliger unbegründeter Nichtbenützung erlischt die Zuweisung. Sollte der
    Dauerplatz durch etwaige, nicht vom Bezieher zu vertretende Umstände
    unbenutzbar sein, hat die Marktaufsicht dem Standplatzinhaber einen anderen
    Standplatz zuzuweisen. Dauerplätze, die bis Marktbeginn nicht bezogen sind,
    können anderweitig vergeben werden.
  • § 9 Marktpolizeiliche Bestimmungen
    1. Der Verkauf oder Kauf von Waren darf erst nach Beginn des Marktes erfolgen.
    Der Verkäufer hat den Preis seiner Waren unter Berücksichtigung ihrer
    Beschaffenheit und der Menge deutlich anzuschreiben.
    2. Mit Marktschluss istjede Verkaufstätigkeit einzustellen.
    3. Allen Marktparteien und den auf dem Markt beschäftigten Personen wird ein
    anständiges Betragen zur Pflicht gemacht. Sie haben den Anordnungen der
    Marktaufsichtsorgane Folge zu leisten und ihnen über Verlangen jede Auskunft
    zu erteilen. Unwahre Angaben werden nach den Bestimmungen des § 13
    dieser Marktordnung bestraft.
    4. Das Anbieten und der Verkauf von Waren im Umherziehen ist auf dem Markt
    untersagt.
    5. Mit der Einnahme des zugewiesenen Verkaufsplatzes ist der Marktbezieher
    verpflichtet, seine zum Markt gebrachten Waren zum Verkauf auszulegen.
    6. Jede Verstellung der nicht als Verkaufsplatz zugewiesenen Marktflächen,
    insbesondere der Zu- und Durchgänge, mit Gegenständen aller Art ist verboten.
    7. Jede Verunreinigung des Marktplatzes ist verboten.
    8. Die Standplatzinhaber sind verpflichtet, anfallende Abfälle in die von der
    Marktaufsicht bereitzustellenden Müllbehälter zu verbringen. In diese
    Müllbehälter, die nur für die am Marktplatz anfallenden Abfälle bestimmt sind,
    darf sperriges Gut (Steigen, Kisten, Schachteln etc.) nicht eingebracht werden.
    9. Der Marktplatz darf nur in der Zeit eine Stunde vor Beginn des Marktes und eine
    Stunde nach Marktschluss zum Zwecke der Anlieferung oder Abholung von
    Waren mit Fahrzeugen befahren werden.
    5
  • § 10 Verhalten beimVerkauf
    Das laute, aufdringliche oder belästigende Anbieten von Waren, das Anlocken von
    Käufern und das Heranziehen von Interessenten zu Vorführungszwecken beim
    Vertrieb von Waren ist verboten.
  • § 11 Maß, Gewicht und Stückzahl
    1. Der Lebensmittelverkauf auf dem Markt ist grundsätzlich nur nach Gewicht oder
    Hohlmaß erlaubt. Nur bei jenen Waren, deren Verkauf nach Stücken ortsüblich
    ist, ist ein solcher Verkauf gestattet. Bei Obst und Gemüse muss in diesem Falle
    außer dem Stückpreis auch der Kilogrammpreis ersichtlich gemacht sein.
    2. Waren, welche schon im Voraus gemessen, gewogen, nach einem bestimmten
    Maß oder Gewicht geformt oder zugerichtet sind, müssen das zugesicherte
    Maß oder Gewicht tatsächlich aufweisen.
  • § 12 Hygienische undsanitäre Vorschriften
    1. Die Marktaufsichtsorgane sind berechtigt, alle zum Markt gebrachten
    Lebensmittel und Waren grobsinnlich zu überprüfen und ihren Verkauf zu
    untersagen, wenn sie nicht in Ordnung befunden werden.
    2. Die Marktbeschicker werden durch eine solche grobsinnliche Überprüfung der
    angebotenen Lebensmittel und Waren durch die Marktaufsichtsorgane nicht von
    der Verantwortlichkeit im Sinne des LMG 1975 entbunden.
    3. Die Anlieferung und Vorratshaltung beim Marktstand hat vor allem bei leicht
    verderblichen Lebensmitteln stets in gekühltem Zustand zu erfolgen.
    4. Sämtliche Waren sind am Verkaufsstand in hygienisch einwandfreier Art
    darzubieten. Die Verkäufer sind verpflichtet, die Verkaufstische peinlich sauber
    zu halten.
    5. Mundfertige – d.s. zum unmittelbaren Verzehren bereitgehaltene – sowie
    solche Nahrungsmittel, die vor dem Genuss üblicherweise nicht mehr gereinigt
    werden, dürfen nicht ohne geeigneten Schutz gegen Verunreinigung, Abtasten,
    Anhusten, Anniesen und dgl. feilgehalten werden.
    6. Beim Verkauf von Waren, zu deren Anfassen man sich üblicherweise eines
    Besteckes bedient, haben die Verkäufer ein solches bereitzuhalten und zu
    verwenden.
    7. Die Marktparteien haben alle Anforderungen der Hygiene gewissenhaft zu
    beachten. Die Standplatzinhaber sind insbesondere auch verpflichtet, für die
    6
    Reinhaltung der an ihren Verkaufsstand angrenzenden Verkehrswege und
    Durchgänge zu sorgen.
  • §13 Marktentgelte
    1. Für die Benützung der Marktflächen einschließlich des darüber befindlichen
    Luftraumes sind an die Stadtgemeinde Amstetten Entgelte zu entrichten,
    deren Höhe gern. §292 Abs. 2 GewO vom Gemeinderat festgesetzt wird.
    2. Zahlungspflichtig ist derjenige, dem eine Marktfläche zugewiesen worden ist
    oder der sie tatsächlich benützt.
    3. Jeder Zahlungspflichtige hat die zur Bemessung der Marktentgelte
    erforderlichen Angaben richtig und vollständig zu machen.
    4. Die Marktentgelte werden mit der Zuweisung oder Ermöglichung der
    Benützung der Marktflächen fällig und werden monatlich im Nachhinein
    abgerechnet.
    5. Bei nur teilweiser Inanspruchnahme der zugewiesenen Marktflächen sind
    Marktentgelte nichtzurückzuerstatten.
  • § 14 Marktbehörde und Marktaufsicht
    1. Marktbehörde im Sinne dieser Marktordnung ist der Bürgermeister der
    Stadtgemeinde Amstetten, der die unmittelbare Aufsicht durch die
    Marktaufsichtsorgane ausübt. Ihm stehen die gesetzlichen Rechte und
    Pflichten zu.
    2. Marktaufsichtsorgane sind die von der Marktbehörde mit der Aufsicht über
    die Märkte beauftragten Gemeindebediensteten.
    3. Diese Marktaufsichtsorgane haben die Befolgung der Marktordnung zu
    überwachen und Zuwiderhandl ungen abzustellen bzw. zur Anzeige zu
    bringen. Ihren Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. Beschwerden
    gegen solche Anordnungen sind bei der Marktbehörde einzubringen.
    4. Die Kontrollbefugnisse der Aufsichtsorgane im Sinne des
    Lebensmittelgesetzes werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
  • § 15 Administrative Maßnahmen undStrafbestimmungen
    1. Wer die Ordnung auf dem Markte stört, Unfug treibt oder den Anordnungen
    eines Marktaufsichtsorganes nicht Folge leistet, kann vom Markt gewiesen
    und von der Marktbehörde bis zu vier Wochen vom Marktbesuch
    ausgeschlossen werden. Während der Zeit des Ausschlusses ist der
    7
    Aufenthalt auf dem Markte während der Marktzeit untersagt.
    2. Produzenten und Händler, die Waren, welche den Anforderungen des
    Lebensmittelgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung nicht entsprechen
    oder das zugesicherte Gewicht nicht aufweisen, verkaufen, können von der
    Marktbehörde vorübergehend oder dauernd von der Benützung des Marktes
    ausgeschlossen werden.
    3. Personen, die den Marktverkehr stören, betrunken oder mit auffälligen
    Krankheiten behaftet sind, sind von den Marktaufsichtsorganen vom Markte zu
    verweisen.
    4. Vom Markt sind auch Marktbezieher zu verweisen, die ihre Waren unter
    wahrheitswidrigen Behauptungen anpreisen, um den Anschein eines besonders
    günstigen Angebots zu erwecken (unlauterer Wettbewerb), die keine
    Gewerbeberechtigung nachweisen können, obwohl sie eine solche benötigen,
    und die sich nicht ausweisen können.
    5. Zuwiderhandlungen gegen diese Marktordnung bilden eine
    Verwaltungsüb·ertretung und werden nach § 368 GewO 1994 BGBl.Nr. 194/1994
    i.d.dzt.g.F.bestraft.
    6. Die Bestimmungen des .Strafgesetzbuches und anderer esetzlicher Vorschriften
    bleiben hievon unberührt.
  • § 16 Wirksamkeitsbeginn
    1. Diese Wochenmarktordnung tritt mit Ablauf der 14-tägigen Kundmachungsfrist in Kraft.
    Gleichzeitig verliert die Wochenmarktordnung des Bürgermeisters der
    Stadtgemeinde Amstetten vom 16.05. 2008 ihre Gültigkeit.
    2. Die Wochenmarktordnung ist an den Markttagen auf dem Marktplatz in
    geeigneter Weise anzuschlagen.
    Amstetten,am19.03.2021 Der Bürgermeister:

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C03 – Schutz von Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben (PDF, 63 kB)

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Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten: Rathausstraße 1 y A-3300 Amstetten y www.amstetten.noe.gv.at
DVR 0076007 – UID-Nr.: ATU37794008
V E R O R D N U N G

des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten

Zum Schutze unmündiger Minderjähriger vor unüberlegten Geldausgaben.

 

Gemäß § 52 Abs. 4 Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungsnovelle
1981, BGBl. Nr. 619/1981, wird verordnet:

  • § 1
    Zum Schutze von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben ist die
    Ausübung gewerblicher Tätigkeiten durch Automaten zum Verkauf von Süßigkeiten,
    Kaugummi und Spielzeug sowie die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige
    ausgerichtet sind, im Verwaltungsbereich der Stadtgemeinde Amstetten an folgenden
    öffentlich zugänglichen Orten untersagt:
    A) In den nachstehend angeführten Straßen im Umkreis von 100 m vom Eingang
    bzw. von den Eingängen der genannten Schulen:
    1) In der Preinsbacher-, Schul- und Villenstraße im Hinblick auf die
    Volksschule Preinsbacherstraße,
    2) in der Elsa Brandströmstraße im Hinblick auf die Volksschule Elsa
    Brandström,
    3) in der Allersdorfer-, Winklarner- und Südtirolerstraße im Hinblick auf
    Volksschule Allersdorf
    4) in der Kirchen-, Kloster- und Rathausstraße im Hinblick auf die
    Volksschule Kloster,
    5) in der Kirchen- und Rathausstraße im Hinblick auf die Hauptschule I
    Kirchenstraße,
    6) in der Pestalozzi-, Anzengruber- und Stefan-Fadinger-Straße im Hinblick
    auf Hauptschule II Pestalozzistraße,
    7) in der Anzengruberstraße im Hinblick auf das Bundesgymnasium
    Amstetten,
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    Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten: Rathausstraße 1 y A-3300 Amstetten y www.amstetten.noe.gv.at
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    8) in der Siedlungs-, Jahn- und Ybbsstraße im Hinblick auf die Sonderschule
    Amstetten
    9) im Ortsteil Mauer in der Hausmeningerstraße im Hinblick auf die
    Hauptschule Mauer,
    10) im Ortsteil Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth in der Josef Hieblstraße im
    Hinblick auf die Volksschule Ulmerfeld-Hausmening,
    11) im Ortsteil Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth in der Schul- und
    Winthalstraße im Hinblick auf die Hauptschule Hausmening.

B) In den nachstehend angeführten Straßenzügen im Umkreis von 100 m vom
Eingang oder den Eingängen der genannten Kindergärten:
1) In der Schulstraße und in der Jetzinger-Allee im Hinblick auf den
Kindergarten I Schulstraße,
2) in der Siedlungs-, Goethe-, Innerhuber- und Stifterstraße im Hinblick auf
den Kindergarten II Siedlungsstraße,
3) in der Kirchen-, Kloster- und Wörthstraße im Hinblick auf den Kindergarten
III Kloster,
4) in der Allersdorfer-, Südtiroler- und Reckentragstraße im Hinblick auf den
Kindergarten IV Allersdorf,
5) in der Eggersdorfer-, Greimpersdorfer-, Stadion- und Scheidstraße im
Hinblick auf den Kindergarten V Eggersdorf,
6) in der Silberweis-, Nestroy- und Leharstraße im Hinblick auf den CaritasKindergarten Krautberg,
7) im Ortsteil Greinsfurth in der Feld-, Heide-, Forst- und Beerenstraße im
Hinblick auf den Kindergarten Greinsfurth,
8) im Ortsteil Mauer in der Bahnhofstraße im Hinblick auf den Kindergarten
Mauer,
9) im Ortsteil Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth in der Kindergarten- und
Gruberstraße im Hinblick auf den Kindergarten Neufurth,
10) im Ortsteil Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth in der Otwin-, Winthal-,
Schloß- und Kindergartenstraße im Hinblick auf den Kindergarten
Hausmening,
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11) im Ortsteil Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth auf dem Rameisbergweg
und auf dem Marktplatz Ulmerfeld im Hinblick auf den Kindergarten
Ulmerfeld.

C) In den nachstehend angeführten Straßenzügen im Umkreis von 100 m vom
Eingang oder den Eingängen der genannten Kirchen:
1) In der Preinsbacher- und Bahnhofstraße sowie in der Jetzinger-Allee im
Hinblick auf die Stadtpfarrkirche Herz-Jesu,
2) in der Kirchen-, Kloster- und Wörthstraße im Hinblick auf die
Stadtpfarrkirche St. Stephan,
3) in der Preinsbacher-, Kamarith- und Burgfriedstraße im Hinblick auf die
evangelische Heilandskirche,
4) in der Rathaus-, Wörth- und Klosterstraße im Hinblick auf die
Klosterkirche,
5) in der Dornacher- und Preinsbacherstraße im Hinblick auf die St.
Agathakirche,
6) in der Allersdorfer-, Südtiroler- und Reckentragstraße im Hinblick auf die
Pfarrkirche St. Marien,
7) im Ortsteil Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth in der Haupt- und
Freisingerstraße sowie auf dem Burgweg und auf dem Kirchenplatz im
Hinblick auf die Pfarrkirche Ulmerfeld-Hausmening.

D) In den nachstehend angeführten Straßenzügen im Umkreis von 100 m von den
genannten Kinderspielplätzen:
1) in der Preinsbacher-, Schul- und Bahnhofstraße sowie in der JetzingerAllee im Hinblick auf den Don-Bosco- Spielplatz,
2) in der Laurenz-Dorrer-, Siegfried Marcus-, Burgenland- und
Anzengruberstraße im Hinblick auf den Lions-Spielplatz Dorrerstraße,
3) in der Reitbauernstraße im Hinblick auf den Spielplatz Reitbauernstraße I,
4) in der Reitbauern- und Radingerstraße im Hinblick auf den Spielplatz
Reitbauernstraße II,
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5) in der Preinsbacher- und Bergfeldstraße im Hinblick auf den Spielplatz
Eisenreichdornach,
6) in der Blindenmarkter- und St. Leonhardstraße im Hinblick auf den
Spielplatz Blindenmarkterstraße,
7) in der Grillparzer-, Igo-Etrich- und Auer von Welsbachstraße im Hinblick
auf den Spielplatz Auer von Welsbachstraße,
8) in der Kirchen- und Rathausstraße im Hinblick auf den Spielplatz
Hauptschulpark,
9) in der Krautbergstraße im Hinblick auf den Spielplatz Krautberg,
10) in der Brandström- und Semmelweisstraße im Hinblick auf den Spielplatz
Parksiedlung,
11) in der Mozart-, Haydn-, Beethoven- und Waldmüllerstraße im Hinblick
auf den Spielplatz Mozartstraße,
12) in der Park-, Defregger- und Simhandlstraße im Hinblick auf den
Spielplatz Edlapark,
13) in der Winklarner- und Brixenerstraße im Hinblick auf den Spielplatz
Winklarnerstraße,
14) in der Bozener-, Südtiroler- und Reckentragstraße im Hinblick auf den
Spielplatz der Pfarre St. Marien,
15) in der Nestroy-, Hugo Wolf-, Schwind- und Raimundstraße im Hinblick
auf den Spielplatz Raimundstraße,
16) in der Ardagger-, Gutenberg-, Brandström-, Radetzky- und AnderasHofer-Straße sowie in der Ziegelofengasse im Hinblick auf den Spielplatz
Gutenbergstraße,
17) im Ortsteil Greinsfurth in der Heide- und Siedlungsstraße im Hinblick auf
den Spielplatz der Kinderfreunde Neufurth,
18) im Ortsteil Mauer
a) in der Hausmeningerstraße im Hinblick auf den Spielplatz
Hauptschulpark,
b) in der Hauptstraße und am Hauptplatz im Hinblick auf den
Spielplatz Hauptplatz Mauer,
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19) im Ortsteil Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth
a) in der Haupt- und Hieblstraße im Hinblick auf den Spielplatz
Hofmühlpark,
b) in der Bergstraße im Hinblick auf den Spielplatz Bergstraße,
c) in der Schulstraße im Hinblick auf den Spielplatz
Schulstraße,
d) in der Heidengarten- und Quellenstraße im Hinblick auf den
Spielplatz Heidengartenstraße,
e) am Marktplatz Ulmerfeld und in der Freisingerstraße im
Hinblick auf den Spielplatz Marktplatz Ulmerfeld,
f) in der Freisingerstraße, am Kirchenplatz und am Burgweg im
Hinblick auf den Spielplatz Kirchenstraße,
g) in der Gunnersdorferstraße und in der Ybbslände im Hinblick
auf den Spielplatz Oberneufurth,
h) in der Frieden-, Furtherstraße und 2. Werksiedlungsstraße
im Hinblick auf den Spielplatz Friedenstraße.

E) In den nachstehend angeführten Straßenzügen im Umkreis von 100 m vom
Eingang oder den Eingängen der genannten Sportstätten:
1) In der Stadion-, Ybbs- und Max Christ-Straße im Hinblick auf das Stadion
Amstetten,
2) in der Jahn-, Althaus- und Dampfsägestraße im Hinblick auf den
Sportplatz Jahnstraße,
3) in der Stadthallestraße im Hinblick auf die UNION-Sportanlage,
4) in der Brixener-, Südtiroler- und Weitenfeldstraße im Hinblick auf das
Reitsportzentrum,
5) in der Stadionstraße im Hinblick auf die Johann Pölz-Sporthalle,
6) in der Stadionstraße im Hinblick auf den Sportplatz Stadionstraße,
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7) in der Jahnstraße im Hinblick auf die Turnhalle des Turnvereins Amstetten
1879,
8) im Ortsteil Mauer
9) in der Bahnhof-, Berg- und Sportplatzstraße im Hinblick auf den Sportplatz
Mauer,
10) in der Hausmeninger- und Bahnhofstraße im Hinblick auf die Turnhalle
der UNION Mauer-Öhling.

F) In den nachstehend angeführten Straßen im Umkreis von 100 m vom Eingang
oder den Eingängen der genannten Bahnhöfe und Haltestellen der
Österreichischen Bundesbahnen:
1) In der Bahnhof- und Grabenstraße im Hinblick auf den Bahnhof
Amstetten,
2) im Ortsteil Greinsfurth in der Bahn-, Waidhofner- und Siedlungsstraße im
Hinblick auf die Haltestelle Greinsfurth,
3) im Ortsteil Mauer in der Bahnhof- und Bergstraße im Hinblick auf die
Haltestelle Mauer-Öhling,
4) im Ortsteil Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth in der Bahnhofstraße und auf
dem Bahnweg im Hinblick auf den Bahnhof Ulmerfeld-Hausmening.

G) In der Bahnhof- und Grabenstraße im Umkreis von 100 m vom Autobusbahnhof
Amstetten.

H) In den nachstehend angeführten Straßenzügen im Umkreis von 50 m von den
genannten Haltestellen des Kraftwagendienstes der Österreichischen Post- und
Telegraphenverwaltung sowie der Österreichischen Bundesbahnen:
1) Auf dem Hauptplatz Amstetten in der Rathausstraße im Hinblick auf die
Haltestelle Hauptplatz Amstetten,
2) in der Preinsbacherstraße im Hinblick auf die Haltestellen
a) Bezirkshauptmannschaft Amstetten
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b) Abzweigung Krankenhausstraße
c) Eisenreichdornach
3) in der Ybbsstraße im Hinblick auf die Haltestelle Ybbsstraße – Abzweigung
Fadingerstraße,
4) in der Reichsstraße im Hinblick auf die Haltestellen
a) Umdaschwerk
b) Haltestelle nächst dem Haus Reichsstraße Nr. 56
c) Haltestelle nächst dem Haus Reichsstraße Nr. 138,
5) in der Fabrikstraße im Hinblick auf die Haltestelle Fabrikstraße,
6) in der Grabenstraße im Hinblick auf die Haltestelle Grabenstraße,
7) in der Blindenmarkterstraße im Hinblick auf die Haltestelle nächst dem
Haus Blindenmarkterstraße Nr. 15,
8) in der Agathastraße im Hinblick auf die Haltestelle COOP-Markt,
9) in der Laurenz Dorrer-Straße im Hinblick auf die Haltestelle LÖWA-Markt,
10) in der Allersdorfer- und Franz Pilz-Straße im Hinblick auf die Haltestelle
Franz Pilz-Straße,
11) auf dem Allersdorferplatz und in der Grillparzerstraße im Hinblick auf die
Haltestelle Allersdorferplatz,
12) in der Fadinger- und Pestalozzistraße im Hinblick auf die Haltestelle
Fadingerstraße,
13) in der Silberweis- und Nestroystraße im Hinblick auf die Haltestelle
Silberweissiedlung,
14) in der Raimund- und Krautbergstraße im Hinblick auf die Haltestelle
Raimundstraße,
15) in der Igo Etrich-Straße im Hinblick auf die Haltestelle Voralpensiedlung,
16) in der Viehdorfer- und Reitbauernstraße im Hinblick auf die Haltestelle
Reitbauernstraße,
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17) in der Reitbauernstraße und in der Straße In der Reith im Hinblick auf die
Haltestelle Reitbauernsiedlung,
18) in der Ardagger- und Gutenbergstraße im Hinblick auf die Haltestelle
Gutenbergstraße,
19) in der Ardaggerstraße im Hinblick auf die Haltestelle Abzweigung
Ödhofstraße,
20) in der Brandströmstraße im Hinblick auf die Haltestelle Parksiedlung,
21) in der Zölestin Schöllerstraße im Hinblick auf die Haltestelle
Gschirmbachsiedlung,
22) in der Stadionstraße im Hinblick auf die Haltestelle Mühlbachsiedlung,
23) in Preinsbach im Hinblick auf die Haltestelle Preinsbach,
24) in der Waidhofnerstraße im Hinblick auf die Haltestellen
a) nächst dem Haus Waidhofnerstraße Nr. 26,
b) Abzweigung Haabergstraße,

25) in der Haabergstraße im Hinblick auf die Haltestelle Haaberg,
26) in der Linzerstraße im Hinblick auf die Haltestelle Abzweigung
Silberweisstraße,
27) auf der Amstetten-Weyer-Bundesstraße B 121 im Hinblick auf die
Haltestelle Höf,
28) auf der Landeshauptstraße Nr. 90 im Hinblick auf die Haltestellen
a) Fachschule Gießhübl
b) nächst dem Haus Doislau Nr. 51
c) nächst dem Haus Damberg Nr. 70,
29) auf der Landesstraße Nr. 6128 im Hinblick auf die Haltestellen
a) Ostarrichi-Kaserne
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b) Schmidsberg
c) Waidahammer

30) auf der Landeshauptstraße Nr. 91 im Hinblick auf die Haltestelle Koplarn,
31) im Ortsteil Greinsfurth
a) in der Waidhofnerstraße im Hinblick auf die Haltestelle
Waidhofnerstraße – Abzweigung Feldstraße
b) auf dem Ortsplatz im Hinblick auf die Haltestelle Greinsfurth
– Ortsmitte,
32) im Ortsteil Mauer
a) in der Hausmeningerstraße im Hinblick auf die Haltestelle
LKH Mauer,
b) in der Hauptstraße im Hinblick auf die Haltestelle Hauptplatz
Mauer,
c) auf der Amstetten-Weyer-Bundesstraße B 121 im Hinblick
auf die Haltestelle Waldheim,
33) im Ortsteil Ulmerfeld-Hausmening
a) auf der Amstetten-Weyer Bundesstraße B 121 im Hinblick
auf die Haltestelle Weißes Kreuz,
b) in der Sägestraße im Hinblick auf die Haltestelle
Sägestraße,
c) in der Freisingerstraße im Hinblick auf die Haltestelle nächst
dem Haus Freisingerstraße Nr. 2,
d) in der Hauptstraße im Hinblick auf die Haltestelle Hausmeing
– Hauptstraße,
e) in der Hieblstraße im Hinblick auf die Haltestelle
Hofmühlpark,
f) im Graben im Hinblick auf die Haltestellen
aa) Abzweigung Teichweg
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bb) Abzweigung Sonnenstraße
cc) Abzweigung Dippersdorf,
g) in der Theresiethalstraße im Hinblick auf die Haltestelle
Thersienthalstraße,
h) in der Rauscherstraße im Hinblick auf die Haltestelle
Neufurth.

  • § 2
    Die Entfernungen gemäß § 1 lit A, B, D und E sind bei eingefriedeten Arealen von den
    straßenseitigen Zugängen zu denselben, ansonsten von den Eingängen zu messen. Die
    Entfernungen gemäß § 1 lit. G und H sind von den jeweiligen Haltestellentafeldn, bei
    Doppelhaltestellen von der jeweils äußeren Haltestellentafel, zu messen.
  • § 3
    Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung dar und
    werden gemäß der Bestimmung des § 367 Ziff. 15 Gewerbeordnung 1973 in der Fassung
    der Gewerbeordnungsnovelle 1981, BGBl. Nr. 619/1981, bestraft.
  • § 4
    Diese Verordnung wird mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist rechtswirksam. Gleichzeitig
    tritt die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten vom 2.6.1982 zum
    Schutze unmündiger Minderjähriger vor unüberlegten Geldausgaben außer Kraft.

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C04 – Sperrzeitregelung (PDF, 729 kB)

STADTGEMEINDE AMSTETTEN

Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten:
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Amstetten, 10.09.2014
AZ 130/03

VERORDNUNG

über die Sperrzeitenregelung in Gastgärten

Die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Amstetten verordnet gemäß § 76a Abs 9
Gewerbeordnung 194, idgF. BGBl. Nr. 194/1994 für die Gewerbeausübung in Gastgärten
im gesamten Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Amstetten folgende
Betriebszeitenregelung:
Unter den Voraussetzungen des § 76a Abs 9 Gewerbeordnung 1994, idgF.
BGBl. Nr. 194/1994 dürfen Gastgärten im Zeitraum
vom 15. April bis 30. Oktober eines jeden Jahres
jeweils von 8.00 bis 24.00 Uhr
betrieben werden.
Ausgenommen sind jene Gebiete, die sich in dem in der Beilage zu dieser Verordnung
grau markierten Bereich befinden. Die Beilage bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser
Verordnung, und ist daher beigelegt und gekennzeichnet.
Die Verordnung tritt mit dem Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist in
Kraft. Mit gleichem Zeitpunkt verliert die Verordnung des Bürgermeisters der
Stadtgemeinde Amstetten vom 24.6.2006 über die Sperrzeitenregelung in Gastgärten ihre
Rechtswirksamkeit.
Bürgermeisterin
Lfd.Nr. 91
Angeschlagen am 11.09.2014
Abgenommen am 29.09.2014

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C05 – Abhaltung von Märkten (PDF, 439 kB)

C 5 Verordnung
des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten betreffend die Abhaltung von
Märkten:
Aufgrund §§ 286 Abs. 1 und 289 Gewerbeordnung 1994 wird verordnet:

  • §1Märkte
    Im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Amstetten finden folgende Märkte statt:
    1. Jahrmärkte
    2. Wochenmärkte
    3. Weihnachtsmärkte
    4. Ostermärkte
    5. Raritätenmärkte
    6. Flohmärkte
    Die Stadtgemeinde ist ermächtigt, geeignete Veranstalter mit der Durchführung
    der angeführten Märkte zu beauftragen.
  • § 2 Markttermine
    1. Im Ortsteil Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth werden jährlich zwei Jahrmärkte
    abgehalten, und zwar
    am 24. April
    am 29. September
    Fällt ein Markttag auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird der
    betreffende Jahrmarkt am vorhergehenden Tag abgehalten.
    2. Jeder Jahrmarkt dauert einen Tag, und zwar von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
    3. Der Wochenmarkt wird im Ortsteil Amstetten und im Ortsteil Mauer
    abgehalten, und zwar täglich – ausgenommen Sonn- und Feiertage jeweils von
    7:00 bis 13:00Uhr.Am Samstag beginnt derWochenmarkt um08:00.
    Im OrtsteilAmstetten wird der Wochenmarkt während des Weihnachts- und
    Ostermarktes,jeden Donnerstag-fälltdieseraufeinenFeiertag,den24.12. oder
    31.12. am vorhergehenden Mittwoch abgehalten.
    4. Der Weihnachtsmarkt wird nur im Ortsteil Amstetten abgehalten, und zwar
    jährlich vom Samstag vor dem 1. Adventsonntag bis zum 24. Dezember von7.00
    Uhr bis 18.00 Uhr.
    5. Der Ostermarkt wird nur im Ortsteil Amstetten abgehalten, und zwar jährlich vom
    Samstag vor Palmsonntag (einschließlich Palmsonntag) bis Karsamstag von 10.00
    2
    Uhr bis 18.00 Uhr.
    6. Die Raritätenmärkte finden im Ortsteil Amstetten jeden 2. Samstag im Monat -:fällt
    dieser auf einen gesetzlichen Feiertag,dann jewei ls am darauffolgenden Samstag in
    der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr – statt.
    7. Der Flohmarkt findet im Ortsteil Amstetten jeden Sonntag in der Zeit von 7:00 Uhr
    bis 14:00 Uhr statt. Sofern der Sonntag auf den 24., 25., 26. oder 31. Dezember
    bzw. 1. Jänner fällt, findet der Flohmarkt nicht statt.
  • § 3 Marktplätze
    1. Die Jahrmärkte im Ortsteil Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth werden auf dem
    Marktplatz Ulmerfeld abgehalten, bei Bedarf auch auf dem Kirchenplatz und in
    der Freisingerstraße.
    2. Der Wochenmarkt im Ortsteil Amstetten wird auf dem gemeindeeigenen
    Marktplatz in der Fußgängerzone des Hauptplatzes und der Preinsbacherstraße
    vom Hauptplatz bis zur Einmündung der Alten Zeile (“Fischlmayergassl”)
    abgehalten.
    3. Der Wochenmarkt im Ortsteil Mauer wird auf dem gemeindeeigenen
    Marktplatz in Mauer, Grdstk.Nr. 980/9, KG Mauer abgehalten.
    4. Der Weihnachtsmarkt im Ortsteil Amstetten wird auf dem gemeindeeigenen
    Marktplatz in der Fußgängerzone des Hauptplatzes und der Preinsbacherstraße
    vom Hauptplatz bis zur Einmündung der Alten Zeile („Fischlmayergassl”)
    abgehalten.
    5. Der Ostermarkt wird auf dem gemeindeeigenen Marktplatz in der
    Fußgängerzone des Hauptplatzes und der Preinsbacherstraße vom Hauptplatz
    bis zur Einmündung der Alten Zeile („Fischlmayergassl”) abgehalten.
    6. Die Raritätenmärkte werden auf dem gemeindeeigenen Marktplatz in der
    Fußgängerzone des Hauptplatzes und der Preinsbacherstraße vom Hauptplatz
    bis zur Einmündung der Alten Zeile („Fischlmayergassl”), bei Schlechtwetter im
    Rathaussaal, abgehalten.
    7. Der Flohmarkt findet von Mai bis September auf der Parkdeckebene 4 Ost und
    von Oktober bis April auf der 2. und 3. Parkdeckebene West des Citycenters
    Amstetten, Waidhofnerstraße 1, 3300 Amstetten statt.
  • § 4 Hauptgegenstände des Marktverkehrs
    Hauptgegenstände des Marktverkehrs bilden folgende Waren bzw.Warengruppen:
    1. auf denJahrmärkten:
    Nahrungs- und Genussmittel, Textilien, alle alten und neuen
    3
    Gebrauchsgegenstände; ausgenommen sind Waffen, Munition, Sprengmittel,
    Feuerwerkskörper, Schlüssel ohne Schloss, Arzneimittel, chirurgische
    Instrumente, therapeutische Behelfe, Verbandmaterial, gegen die Sittlichkeit
    verstoßende Schriften, Bilder und Druckwerke, Bettfedern, Obstbäume,
    Obststräucher und Reben.
    2. aufdemWochenmarkt:
    Lebensmittel, rohe Naturprodukte, gärtnerische Erzeugnisse und Erzeugnisse der
    landesüblichen Nebenbeschäftigung landwirtschaftlicher Produzenten.
    Blumen können als Topf- als auch als Schnittblumen verkauft werden; daneben
    ist der Verkauf von Blumenzwiebeln, Sämereien, Gartenerde sowie einschlägigen
    Bedarfsartikeln gestattet.
    Nicht selbst produzierte alkoholische Getränke, Bettfedern, Obstbäume,
    Obststräucher und Reben sind vom Marktverkehr ausgeschlossen.
    3. aufdemWeihnachtsmarkt:
    Christbäume, Christbaumschmuck, einfache Geschenkartikel, Bijouterie,
    Parfümerie- und Galanteriewaren, Papier- und Schreibwaren, kleine einfache
    Haus- und Küchengeräte, technische Neuheiten, genussfertige Lebensmittel,
    Glühmost, Glühwein, Tee mit Rum oder Schnaps, Met.
    4. auf dem Ostermarkt:
    Spielwaren, Dekorationsmaterial, Getränke, Ostereier, Mehlspeisen und
    osterzeittypischeWaren.
    5. auf dem Raritätenmarkt:
    Im Familienkleinbetrieb handgefertigte und vom Hersteller selbst feilgebotene
    kunstgewerbliche Gegenstände, Kunstgegenstände geringeren Wertes,
    antiquarische Bücher, Schriften, Bilder, Fotos, Tonträger, Münzen, alte
    Briefmarken, Medaillons, Lampen, Werkzeuge und ähnliches, altes Spielzeug,
    sonstige Altwaren kleineren Ausmaßes.
    6. auf dem Flohmarkt:
    Kunstgegenstände geringen Wertes, antiquarische Gegenstände (z.B. Bilder,
    Schriften etc. ), Altwaren kleineren Ausmaßes, elektrische Geräte, Elektronik und
    Fotos, Textilien, Spielwaren, Sport- und Freizeitartikel,
    Möbel,Küchengegenstände, Haus- und Gartengegenstände, KFZ-Zubehör, Bücher
    und Zeitschriften, Computer und Büro, Computer Spiele, Musik und Filme,
    Schmuck- und Uhren, Werkzeuge, Nahrungs- und Genussmittel, Getränke.
    7. Auf allen in dieser Verordnung angeführten Märkten ist der Betrieb von
    Spielapparaten und das Feilhalten und der Verkauf von Kriegsspielzeug,
    Gegenständen militärischer Kampfausrüstung, Waffen, pyrotechnischen Artikeln,
    Explosivstoffen und feuergefährlichen Waren, pornographischen Artikeln,
    Raubkopien und Fälschungen jeder Art, lebenden Tieren, Tabakwaren und
    Medikamenten verboten.
    8. Waren, deren Verkauf an eine Gewerbeberechtigung gebunden ist, dürfen nur
    von den Gewerbetreibenden mit den diesbezüglichen Gewerbeberechtigungen
    4
    feilgeboten werden.
  • § 5 Wirksamkeitsbeginn
    DieseVerordnung tritt mitdem Ablauf der 14-tägigen Kundmachungsfrist inKraft.
    Gleichzeitig verliert dieVerordnung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Amstetten
    vom 29.11.2018 ihreGültigkeit.
    Amstetten, am 19.03.2021 Der Bürgermeister:

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C06 – Prostitution (PDF, 11 kB)

V E R O R D N U N G
des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten über ein Verbot der Anbahnung
und Ausübung der Prostitution in der Stadtgemeinde Amstetten

Aufgrund der Bestimmung des § 5 Abs. 1 NÖ.Prostitutionsgesetz, LGBl. 4005-2, wird
verordnet:

  • § 1
    Zum Schutze der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung sowie aus
    öffentlichem Interesse, insbesondere wegen sittlicher Gefährdung von Jugendlichen,
    ist die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in den nachstehend angeführten
    Bereichen des Gebietes der Stadtgemeinde Amstetten, in denen sich zahlreiche
    Gebäude, die religiösen Zwecken dienen, Amtsgebäude, Schulen, Heime für Kinder
    und Jugendliche, Sportstätten, Kinder- und Jugendspielplätze, Krankenanstalten,
    Jugendzentren, Pensionisten- und Pflegeheime, Bahnhöfe und Stationen öffentlicher
    Verkehrsmittel befinden, verboten:
    1) Stadtzentrum Amstetten:
    Begrenzt im Norden durch Linzer-, Ardagger- und Viehdorferstraße, Sonnleiten,
    Reitbauernsteig, Schulstraße, Krankenhausweg, Verbindungsweg zur
    Südhangsiedlung, Südhangsiedlung und Langwiesenstraße, im Osten durch die
    Stift-Metten-, Lewing-, Reichs-, Kruppstraße, im Süden durch den Radweg zur
    Greimpersdorferstraße, Greimpersdorfer-, Scheid-, Stadionstraße, B1-
    Entlastungsstraße und Ybbsfluß sowie im Westen durch die ÖBB-Unterführung
    des Schwarzen Weges, die Haabergstraße, den Verbindungsweg zum
    Silberweisring und die Silberweisstraße;
    2) Parksiedlung:
    Begrenzt im Norden durch die Sparkassenstraße, im Osten durch die
    Ardaggerstraße, im Süden durch die Linzerstraße und im Westen durch den
    Weg von dieser zur Hamerlingstraße, den Weg zur Schlossgasse, Gutenberg-,
    Holzknecht-, Dürckheim- und Wickenburgstraße;
    3) Allersdorf:
    begrenzt im Norden durch den Ybbsfluß, im Osten durch die Schnitzler- und
    Köppermühlstraße, im Süden durch die Wassering- und Weitenfeldstraße sowie
    das Areal des Reitsportzentrums Amstetten und im Westen durch die
    Gemeindegrenze, den Werkskanal des E-Werkes Amstetten und die
    verlängerte Schillerstraße;
    4) Greinsfurth:
    begrenzt im Norden durch die Waidhofnerstraße und den Urlfluß, im Osten
    durch den Ybbsfluß und die Mostlandstraße und deren Verlängerung sowie im
    Westen durch die Rudolfsbahn;
    5) Mauer:
    begrenzt im Norden durch den Urlfluß, im Osten durch die Landesstraße
    L 6088, die Fußgänger- und Radfahrerunterführung Winkling und die
    Meisenstraße, im Süden durch die B 121 Amstetten – Weyer Bundesstraße,
    das Areal der NÖ. Landesnervenklinik Mauer-Öhling und die Eichenstraße
    sowie im Westen durch die Alsfeldstraße und die Landesstraße L 6217;
    6) Hausmening-Neufurth:
    begrenzt im Norden durch die gedachte Verbindung zwischen Lärchen- und
    Buchenstraße, Buchenstraße, Schwarzer Weg und K. Wallisch-Straße, im
    Osten durch die Erlenstraße und das Areal des Sportzentrums UlmerfeldHausmening, im Süden durch die Rudolfsbahn und im Westen durch das Areal
    der Neusiedler AG, die gedachte Verbindung über die Ybbs zur Waldstraße,
    diese und die Lärchenstraße;
    7) Ulmerfeld-Hausmening:
    begrenzt im Norden durch die Rudolfsbahn, im Osten durch die Heidestraße,
    Teichweg und Sonnenstraße, im Süden durch Römer-, Türken- und
    Landstraße, im Westen durch Dorf- und Schauleithenstraße.
    8) Haaberg:
    Begrenzt im Norden und Osten durch die Landesstraße B 1, im Süden durch
    die Landesstraße B 121 und im Westen durch die Landesstraße L 6080.
  • § 2
    Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung
    dar und werden gemäß der Bestimmung des § 6 NÖ. Prostitutionsgesetz,
    LGBl. 4005-2, bestraft.
  • § 3
    Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 2008 in Kraft.

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C07 – Hundefreilaufzone (PDF, 742 kB)

VERORDNUNG mit der eine Hundeauslaufzone im Ortsbereich geschaffen wird

Die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Amstetten verordnet gemäß S 9 Abs 1 des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBI. 4001 idgF.:
§ 1
Auf dem Grundstück Nr. 1716, EZ 3571, KG Amstetten befindet sich auf der, im beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lageplan, rot umrandet dargestellten Fläche des Ortsbereiches der Stadtgemeinde Amstetten eine Hundeauslaufzone.
Diese umfasst eine Fläche von 1.950 rn2 , ist durchgehend eingezäunt und als Hundeauslaufzone gekennzeichnet.
Hunde dürfen in der in S 1 beschriebenen Hundeauslaufzone ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
Amstetten, am 21.02.2017

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Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung

F01 – Essen auf Rädern (PDF, 121 kB)

R I C H T L I N I E N
der Stadtgemeinde Amstetten zur Durchführung der Aktion

 

„ E S S E N    A U F    R Ä D E R N ”
 

beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung vom 13.05.1977 in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 11.01.1989, 27.02.1991, 18.12.1991, 12.05.1993, 15.03.1995, 21.03.2001, 12.12.2001, 14.09.2005 und 11.12.2013.

 

§ 1

Grundsätzliches

Die Stadtgemeinde Amstetten führt zur Betreuung alter, kranker oder hilfsbedürftiger GemeindebürgerInnen, die außer Stande sind, sich selbst zu versorgen, und nicht durch Angehörige versorgt werden oder versorgt werden können, eine Aktion „Essen auf Rädern“ durch, bei der diesen GemeindebürgerInnen ein Mittagessen gegen Vergütung der Selbstkosten zugestellt wird.

 

 

§ 2

Teilnahmeberechtigung

Die Beteiligung an der Aktion „Essen auf Rädern“ setzt voraus, dass betreffende Person

a)    körperlich so behindert ist, dass die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs sowie die Zubereitung des Mittagessens nicht oder nur fallweise möglich ist oder mit unzumutbaren körperlichen Anstrengungen verbunden ist, und

b)    die im selben Wohnhaus wohnenden Angehörigen, insbesondere die Kinder, diese Hilfeleistung nicht übernehmen können.

 

 

§ 3

Die Teilnahme an der Aktion kann nur solange erfolgen, als die Voraussetzungen des § 2 gegeben sind. Der Wegfall derselben ist dem Sozialamt bekanntzugeben.

 

 

§ 4

Antragstellung und Erledigung

Für die Teilnahme an der Aktion „Essen auf Rädern“ ist ein schriftlicher, telegrafischer, mündlicher oder telefonischer Antrag an das Stadtamt, Abt. I/4-Sozialamt, zu stellen. Der (die) zuständige SachbearbeiterIn des Sozialamtes hat aufgrund eines solchen Antrages einen Erhebungsbericht zu verfassen, der nachstehende Angaben zu enthalten hat:

 

a)    Vor- und Zuname des (der) Antragsteller(s/in)

b)    Geburtsdaten des (der) Antragsteller(s/in)

c)    Anschrift und eventuell Telefonnummer des (der) Antragsteller(s/in)

d)    Einkommen (jedes Einkommen wird für die Berechnung zugezählt)

e)    Begründung des Antrages (allfälliger Hinweis auf eine ärztliche Bestätigung)

f)     Angabe der Gründe, warum die im selben Wohnhaus wohnenden Angehörigen die Versorgung nicht übernehmen können

g)    Gewünschte Kosten (Normalkost, Schonkost, Diabetikerkost u. dgl.).

 

 

§ 5

Durch den Antrag entsteht kein Rechtsanspruch auf Beteiligung an der Aktion „Essen auf Rädern“.

Einem Antrag ist stattzugeben, wenn nach erfolgter Prüfung die Voraussetzungen des § 2 gegeben sind und keine unüberwindbaren organisatorischen Hindernisse für die Durchführung der Aktion entgegenstehen.

Sind die Voraussetzungen nach erfolgter Prüfung nicht gegeben, so ist der Antrag abzulehnen.

 

 

§ 6

Die Stattgebung oder Ablehnung des Antrages auf Beteiligung und auch die Einstellung der Beteiligung an der Aktion hat mündlich oder schriftlich durch das Sozialamt zu erfolgen.

 

 

§ 7

Durchführung der Aktion

Die Aktion „Essen auf Rädern“ ist ganzjährig an allen Wochen-, Sonn- und Feiertagen durchzuführen.

 

 

§ 8

Die Zubereitung der Mahlzeiten für die Aktion erfolgt durch das Krankenhaus Amstetten. Der (die) BürgermeisterIn kann jedoch bei Bedarf auch Vereinbarungen mit GastwirtInnen über die Zubereitung der Mahlzeiten abschließen.

 

TARIF NEU    Einkommen

A:      €     3,20         bis: gesetzliche Mindestpension nach dem ASVG

B:      €     4,20         bis: 1,2-fache der Mindestpension nach dem ASVG

C:      €     5,20         über: 1,2-fache der Mindestpension nach dem ASVG

 

Die Tarifanpassung erfolgt mit 1. Oktober 2005.

 

Der Preis pro Essen ist wertgesichert nach dem VPI 2000, wobei als Ausgangsindexzahl die Indexzahl des 1.Jänner 2006  heranzuziehen ist. Die jähr­liche Wertanpassung erfolgt für das Folgejahr auf Basis der Indexzahl vom Oktober des Vorjahres. Sollte die Verlautbarung des vereinbarten Indexes durch einen anderen vergleichbaren Index ersetzt werden, ist in Hinkunft dieser neue Index der Ermittlung des Preises nach obigen Grundsätzen zu Grunde zu legen. Wird die Verlautbarung eines ver­gleichbaren Indexes überhaupt eingestellt, steht  dem Bürgermeister das Recht zu, der Gleitung einen im Aufbau gleichwertigen oder ähnlichen Index zu Grunde zu legen.  Der sich daraus ergebende Betrag wird kaufmännisch gerundet.

Die erste Wertanpassung erfolgt mit 01.01.2007.

 

 

Bei verspäteter Vorlage der Einkommensnachweise ist bis zur endgültigen Klärung des Einkommens der höchste Tarif festzusetzen. Dies gilt auch bei Nichtvorlage der Einkommensnachweise.

Als Bemessungsgrundlage für den niedrigsten Kostenbeitrag gilt die gesetzliche Mindestpension nach dem ASVG, für die zweite Tarifstufe das 1,2-fache der Mindestpension nach dem ASVG und die dritte Tarifstufe, alles was über das 1,2-fache der Mindestpension nach dem ASVG beträgt. Somit unterliegt die Bemessungsgrundlage einer laufenden Änderung.

 

ab 01.01.2024:

Einzelpersonen
Betrag
Ehepaare
bis         €          1.217,96
€ 5,42
bis           €          1.921,46
bis         €          1.461,55
€ 6,72
bis           €          2.305,75
über      €          1.461,55
€ 8,26
über        €          2.305,75
§ 9

Das Inkasso der Kostenbeiträge wird durch die Sozialabteilung festgelegt, wobei von dieser eine Abrechnung zur erstellen ist. Der Abrechnungsmodus hat den kassen- und haushaltsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen; er ist vom Sozialamt nach verwaltungsökonomischen Grundsätzen festzusetzen.

Die Verrechnung mit dem Krankenhaus hat durch das Sozialamt halbjährlich zu erfolgen.

 

 

§ 10

Die Zustellung des Mittagessens erfolgt in einem Porzellangeschirr und in einer Warmhaltepackung. Für den Transport stellt die Gemeinde ein Kraftfahrzeug und eine(n) KraftfahrerIn zur Verfügung. Diese(r) kann bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres das Kraftfahrzeug lenken. Auf schriftlichen Antrag des Fahrers/der Fahrerin ist der Einsatz 2 x um je 2,5 Jahre, max. bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres, verlängerbar. Dem schriftlichen Gesuch ist eine ärztliche Bestätigung für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 8 Führerscheingesetz (FSG) beizulegen. Die Kosten für diese ärztliche Bestätigung werden von der Stadtgemeinde übernommen. Ein(e) freiwillige(r) HelferIn hat den Transport zu begleiten und das Mittagessen in die Wohnung des (der) AktionsteilnehmerIn zu bringen.

 

 

§ 11

Der (die) KraftfahrerIn erhält eine vom (von der) BürgermeisterIn festzusetzende Entschädigung.

 

 

§ 12

Der (die) KraftfahrerIn und die Begleitperson erhalten nach jedem Einsatz im Krankenhaus ein Mittagessen. Die Kosten werden von der Gemeinde dem Krankenhaus vergütet und erfolgt die Verrechnung jährlich durch das Sozialamt.

 

§ 13

Berichterstattung

Dem Gemeinderat ist jährlich bis spätestens 31. März des folgenden Jahres ein Bericht über die Aktion „Essen auf Rädern“ vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere die Zahl der dauernd und der fallweise versorgten Personen, die Anzahl der verabreichten Mahlzeiten und die Einnahmen und Ausgaben zu enthalten.

 

 

§ 14

Schlussbestimmungen

Diese Richtlinien treten mit 11. Dezember 2013 in Kraft.

 

 

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F02 – Seniorenbetreuung (PDF, 267 kB)

Richtlinien über die

S E N I O R E N B E T R E U U N G

der STADTGEMEINDE AMSTETTEN
beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung vom 19.03.1997, geändert am
16.12.1998, 20.02.2003, 17.12.2003, 16.12.2009, 3.11.2020 und am 3.11.2021.

  • § 1
    Um eine intensivere Betreuung älterer Menschen vornehmen zu können, wird von
    der Stadtgemeinde Amstetten die Sozialaktion “Seniorenclub” eingerichtet.
    Diese Aktion hat zwei Schwerpunkte.
    1) Für finanziell schwächer gestellte SeniorInnen (SozialhilfeempfängerInnen,
    MindestpensionistInnen) soll eine finanzielle Unterstützung erfolgen. Bei der
    alljährlich veranstalteten Weihnachtsfeier erfolgt diese finanzielle Unterstützung,
    und es wird auch nur jener Personenkreis angesprochen, der
    SozialhilfeempfängerIn oder MindestpensionistIn ist.
    2) Die Aktion „Seniorenclub“ soll alten Menschen die Kontaktaufnahme mit
    gleichaltrigen GemeindebürgerInnen aufgrund von organisierten Unterhaltungen
    ermöglichen, um so für einige Stunden dem grauen Alltag zu entrinnen.

A L L G E M E I N B E S T I M M U N G E N

  • § 2
    1. Als SeniorInnen gelten alle Amstettner GemeindebürgerInnen, die auf Grund
    gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung einen Ruhebezug, gleichgültig
    welcher Art, und weiters keinen Aktivbezug erhalten.
    2. SeniorInnen sind auch jene Amstettner GemeindebürgerInnen, die keinen
    Anspruch gem. § 2 Abs. 1 besitzen, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht haben.
    Dies ist jeweils das gesetzlich festgelegte Pensionsalter. Somit ist bei einer
    gesetzlichen Änderung jeweils das Pensionsalter anzupassen.
    3. Als Einkommen (Familieneinkommen) zählen neben der gesetzlich oder
    vertraglich vereinbarten Pension etwaige Nebeneinkünfte wie z.B. Mieteinnahmen
    aus Untervermietung oder Leibrente. Der Bezug von Pflegegeld und
    Kriegsopferwitwenpension wird den Einkommen nicht zugerechnet.
    4. Die Teilnahme ist für die Veranstaltungen, soweit in den Richtlinien nicht anders
    angegeben, jeweils kostenlos.
    Antragstellung und Erledigung
  • § 3
    Zur Teilnahme an der Aktion „Seniorenclub“ ist ein schriftlicher oder mündlicher
    Antrag an die Stadtgemeinde Amstetten zu stellen. Die Stadtgemeinde Amstetten hat
    über einen solchen Antrag einen Erhebungsbericht zu verfassen. Die Stattgebung
    oder Ablehnung des Antrages auf Beteiligung erfolgt schriftlich.
    Nachstehende Angaben sind im Antrag zu enthalten:
    a) Vor- und Zuname des/der Antragstellers/in,
    b) Geburtsdatum des/der Antragstellers/in,
    c) Anschrift und event. Telefonnummer des/der Antragstellers/in,
    d) Monatliches Einkommen des/der Antragstellers/in,
    e) Die Angaben über das monatl. Einkommen sind in geeigneter Weise zu belegen.
    Bei antragstellenden Ehepaaren sind von beiden EhegattInnen die unter lit. a) bis
    d) angeführten Angaben zu erheben.
    f) Allenfalls ein Lichtbild (Passfoto-Format) für den Seniorenpass.

Durchführung

  • § 4 Die Anzahl und der Umfang diverser Veranstaltungen im Rahmen der Aktion
    „Seniorenclub“ wird vom/von der BürgermeisterIn der Stadt Amstetten festgesetzt
    und richtet sich nach den durch den Gemeinderat im jährlichen Voranschlag
    bereitgestellten Mitteln.
    Die Durchführung der einzelnen Veranstaltungen obliegt der Stadtgemeinde
    Amstetten.

S O N D E R B E S T I M M U N G E N

  • § 5
    A.) Weihnachtsfeier
    1. Für die Aktion „Seniorenclub“ Weihnachtsfeier wurde das Alter bei Frauen mit
    dem vollendeten 60. Lebensjahr und bei Männer mit dem vollendeten 65.
    Lebensjahr festgelegt.
    2. Die Teilnahmeberechtigung für die Weihnachtsfeier richtet sich nach dem
    Einkommen und darf nicht mehr als 20 % über dem Richtsatz der Mindestpension
    liegen.
    3. Anlässlich dieser Weihnachtsfeier mit einem Rahmenprogramm wird über
    Vorschlag des/der Bürgermeisters/in den MindestpensionistInnen eine
    Geldspende übergeben. In begründeten Ausnahmefällen, z.B. Gesundheitskrise,
    kann die Weihnachtsfeier entfallen und die Geldspende trotzdem ausgezahlt
    werden.
    Die Art der Auszahlung kann von den EmpfängerInnen selbst gewählt werden und
    erfolgt entweder in Form der Amstettner Gutscheinkarte oder in bar.
    B.) Seniorenurlaub
    1. Im Rahmen der Aktion Seniorenurlaub werden von der Gemeinde gruppenweise
    Urlaubsaufenthalte an die TeilnehmerInnen der Aktion vergeben. Die
    Urlaubsdauer pro Gruppe darf 2 Wochen nicht überschreiten.
    2. Die Gemeinde sorgt
    a) für die Beförderung vom Wohnort zum Urlaubsort und zurück,
    b) für die Verpflegung und Unterkunft am Urlaubsort und
    c) für die Betreuung der TeilnehmerInnen während des Aufenthaltes.
    3. Dem/der BürgermeisterIn obliegt
    a) die Auswahl des Urlaubsortes,
    b) der Abschluss des Vertrages mit dem / der BeherbergungsinhaberIn,
    c) die Festlegung der Anzahl der AktionsteilnehmerInnen,
    d) die Festlegung der Dauer des Urlaubsaufenthaltes und
    e) die altersgemäße Einteilung der BewerberInnen.
    4. Die Teilnahme an Urlaubsaufenthalten im Rahmen dieser Aktion ist mehrmals
    möglich.
    5. Die Betreuung am Urlaubsort hat in der Form zu erfolgen, dass nach Möglichkeit
    Veranstaltungen verschiedener Art (z. B. Ausflüge, Gemeinschaftsabende u. dgl.)
    angeboten werden.
    Beiträge
    1) Für BezieherInnen von Sozialhilferenten und BezieherInnen der gesetzlichen
    Mindestpension ist die Teilnahme an der Aktion kostenlos.
    2) BezieherInnen höherer Einkommen haben einen Beitrag nach der Höhe ihres
    monatlichen Einkommens zu den Gesamtkosten zu leisten.
    Dieser Beitrag beträgt:
    a) bis zum 1,2-fachen der Mindestpension nach dem ASVG
    bei Einzelpersonen 30 %
    bei Ehepaaren und Lebensgemeinschaften 20 %
    b) bis zum 1,5-fachen der Mindestpension nach dem ASVG
    bei Einzelpersonen 50 %
    bei Ehepaaren und Lebensgemeinschaften 40 %
    c) und bei einem darüber hinausgehenden Einkommen 100 % der Kosten für die
    Unterkunft und Verpflegung (Pensionspreis) am Urlaubsort.
    C.) Seniorenpass
    Der Antrag hat gem. § 3 zu erfolgen.
    Leistungen
    1) Der Seniorenpass enthält folgende Leistungen der Stadtgemeinde Amstetten, die
    nur unter Vorweis des Seniorenpasses in Anspruch genommen werden können:
    a) 8 x je
    1 Gutschein für einen kostenlosen Eintritt in die Amstettner Freizeit- und
    Sporteinrichtungen – wahlweise Naturbad Amstetten, Hallenbad/Sauna
    Amstetten, Heidebad/Sauna Hausmening, Eishalle Amstetten
    b) 2 Gutscheine von je € 5,– für den ermäßigten Besuch von
    Kulturveranstaltungen – wahlweise Amstettner Veranstaltungsbetriebe GmbH.
    (dies gilt auch für BesitzerInnen von Abonnements), Stadtgemeinde Amstetten
    Abteilung Kulturelle Angelegenheiten und Tourismus, Volkshochschule
    Amstetten
    c) Für SeniorInnen, deren Einkommen nicht mehr als 20 % über dem Richtsatz
    der Mindestpension liegt, wird pro Jahr ein 10-Fahrscheinblock für den City-Bus
    ausgegeben.
    2) Der Seniorenpass ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und für
    EmpfängerInnen von City-Bus-Gutscheinen hat der Sichtvermerk „CITYBUS“ am
    Datenblatt (Original und Durchschrift) zu erfolgen. Die Durchschrift des
    Datenblattes liegt in der Stadtgemeinde Amstetten auf.
    3) Die im Seniorenpass enthaltenen Gutscheine gelten jeweils für ein Kalenderjahr
    und sind mit der Jahreszahl zu versehen.
    4) Die im Abs. 1 angeführten Gutscheine werden alljährlich von der Stadtgemeinde
    Amstetten gegen Vorweis des Seniorenpasses neu ausgefolgt, wobei auf diesen
    gleichzeitig die laufende Nummer des Seniorenpasses zu vermerken ist.
    5) Der Seniorenpass beinhaltet weiters:
    a) Grußwort des/der BürgermeisterIn
    b) Persönliche Daten in Verbindung mit dem Lichtbild des/der Inhabers/in
    c) weitere persönliche Daten
    d) wichtige Telefonnummern
    e) Hinweis auf verschiedene Sozialaktionen der Stadtgemeinde Amstetten
    f) Hinweis Befreiung von der Rundfunk-, Fernseh- und Telefongrundgebühr
    g) Hinweis Befreiung von der Medikamentengebühr
    h) Hinweis ÖBB-SeniorInnenermäßigung
    i) Hinweis NÖ Landespensionistenheim
    j) Öffnungszeiten der Stadtbücherei Amstetten
    k) Öffnungszeiten der Amstettner Friedhöfe
    l) Öffnungszeiten des Amstettner Hallenbades (einschließlich Sauna)
    m) Öffnungszeiten der Amstettner Freibäder
    n) weitere Hinweise auf SeniorInnenermäßigungen
    D.) Zeltfest sowie Seniorengschnas
    Der Antrag hat gem. § 3 zu erfolgen.

S C H L U S S B E S T I M M U N G E N

  • § 6
    1) Auf die von der Stadtgemeinde Amstetten durchgeführten Veranstaltungen im
    Rahmen des „Seniorenclubs“ besteht kein Rechtsanspruch.
    2) Bewusst unrichtig gemachte Angaben, durch die die Beteiligung an der Aktion
    „Seniorenclub“ erreicht wird, haben den sofortigen Ausschluss von dieser Aktion
    zur Folge.
    3) Der/die BürgermeisterIn hat jährlich bis spätestens 31.3. dem Gemeinderat einen
    Jahresbericht vorzulegen. Dieser Bericht hat, pro Veranstaltung, die Zahl der
    TeilnehmerInnen, den Veranstaltungsort und die Kosten, die der Stadtgemeinde
    Amstetten erwachsen sind, zu enthalten.
    4) Diese Richtlinien treten mit 03.11.2020 in Kraft und ersetzen die bisher geltenden
    Richtlinien.

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F04 – Förderung Neuerrichtung Eigenheime, Sanierung und Schaffung zusätzlichen Wohnraumes (PDF, 140 kB)

F 4 Richtlinien der Stadtgemeinde Amstetten für die Förderung der Neuerrichtung von Eigenheimen
sowie der Sanierung und Schaffung zusätzlichen Wohnraumes in Eigenheimen, GRB
vom 17.12.2008, 27.03.2014 und 19.09.2018
Präambel
Die Stadtgemeinde Amstetten hat sich im Rahmen ihrer Bemühungen um eine
nachhaltige Entwicklung des Wohnbaus in den letzten Jahren vermehrt für eine
soziale, ökologische und ökonomische Ausgewogenheit engagiert. Diese im Jahr
2008 überarbeiteten Richtlinien sollen den verantwortungsvollen Umgang mit
unseren Ressourcen unterstützen und die Bevölkerung auf die Möglichkeiten von
zeitgemäßen und ökologischen Bauweisen hinweisen
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen in den vorliegenden Richtlinien gelten
jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.

  • § 1 Begriffsbestimmungen
    Es gelten die Begriffsbestimmungen – soweit für diese Richtlinien anwendbar – der
    NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 in der jeweils aktuellen Fassung mit
    folgenden Ergänzungen:
    Im Sinne dieser Richtlinien gilt weiters
    1. als Doppelhaus: ein auf einer Liegenschaft errichtetes Wohnhaus, das zwei
    durch eine vollständig durch das Gebäude verlaufende Feuermauer getrennte
    Wohnungen beinhaltet, die jeweils eigene Eingänge und Stiegenhäuser
    aufweisen und jeweils verschiedenen Eigentümern zugehören;
    2. als Reihenhaus: ein Wohnhaus, das an zwei Seiten durch eine vollständig durch
    das Gebäude verlaufende Feuermauer getrennte Wohnungen beinhaltet, die
    jeweils eigene Eingänge und Stiegenhäuser aufweisen und jeweils
    verschiedenen Eigentümern zugehören;
    3. als Umbau: die Neuerrichtung von Wohnungen durch Niederreißen und
    Neuherstellung von Teilen von Eigenheimen; als Zu-, An- und Ausbau die
    Vergrößerung von Wohnungen in bestehenden Eigenheimen/Wohnhäusern
    4. als Wohnnutzfläche: die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken,
    Treppen, offenen Balkone und Terrassen
    5. als behinderte Person: eine Person, bei der eine Behinderung (Verminderung der
    Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder
    Urteil festgestellt wurde, als Grad der Behinderung die prozentuelle
    Verminderung der Erwerbsfähigkeit;
    6. als Jungfamilien: Ehepaare bzw. Lebenspartnerschaften mit mindestens einem
    zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kind, wobei ein Lebenspartner
    das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Ansuchens noch nicht vollendet hat,
    sowie allein erziehende Elternteile, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
    haben, mit mindestens einem zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten
    Kind
    7. als Förderungswerber: natürliche Personen als Liegenschaftseigentümer,
    natürliche Personen als Nutzungsberechtigte an Wohnungen in Eigenheimen
    gemeinsam und zur ungeteilten Hand mit dem Liegenschaftseigentümer,
    natürliche Personen als Eigentümer von Wohnungen nach dem
    Wohnungseigentumsgesetz in der derzeit gültigen Fassung
    8. als Kerngebiet im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Straßenzüge:
    a. im Ortsteil Amstetten der Hauptplatz, die Wienerstraße vom Hauptplatz bis zur
    Bahnhofstraße, die Rathausstraße zwischen Hauptplatz und Klosterstraße
    b. im Ortsteil Hausmening Hauptstrasse, Bahnhofstraße bis Feldstraße,
    c. im Ortsteil Ulmerfeld, Marktplatz
    d. im Ortsteil Mauer Hauptstraße und Hauptplatz, sowie alte Hauptstraße und
    Hausmeningerstraße zwischen ÖBB-Unterführung und Eichenstraße
  • § 2 Art der Förderung
    Die Stadtgemeinde Amstetten, fördert
    1. die Neuerrichtung von Eigenheimen sowie Zu-, An- und Ausbau an oder in
    bereits bestehenden Eigenheimen, wenn dadurch eine komplette neue Wohnung
    geschaffen wird,
    2. die Sanierung bzw. die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in Eigenheimen
    oder Eigentumswohnungen (Zu-/Um-/An- und Ausbauten ohne die Schaffung
    einer neuen Wohnung).
  • § 3 Gegenstand der Förderung
    Die Förderung besteht in einem nicht rückzahlbaren Zuschuss, der in einem
    zweistufigen Verfahren nach § 4 dieser Richtlinien ermittelt wird. Im ersten Schritt
    erfolgt die Berechnung des Basiswertes in einem Punkteverfahren aufgrund der
    Nachhaltigkeit des Gebäudes. Im zweiten Schritt wird die tatsächliche Förderhöhe
    aufgrund des anrechenbaren Einkommens bzw. besonderer Förderwürdigkeit
    (Jungfamilien, behinderte Personen) berechnet. Berechnung und Nachweis des
    Einkommens erfolgen nach den Bestimmungen der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien.
  • § 4 Höhe der Förderung
    1. Schritt 1: Berechnung des Basiswertes
    [1] Der Nachweis der erreichten Punktezahl erfolgt durch die Vorlage des
    Förderbescheides der NÖ. Landesregierung, der im Zuge der Beantragung einer
    Wohnbauförderung des Landes NÖ ausgestellt wurde
    [2] Der Nachweis der erreichten Punktezahl erfolgt durch die Vorlage des
    Förderbescheides der NÖ. Landesregierung, der im Zuge der Beantragung einer
    Sanierungsförderung des Landes NÖ ausgestellt wurde.
    Förderart
    1. Ausgangswert
    Punktesystem
    2. Bonus für
    Passivhaus
    3. Bonus nachhaltige
    Bauform,
    Doppelhaus,
    verdichteter
    Flachbau
    4. Basiswert für
    Gesamtförderung
    Neuerrichtung
    Wohnhaus/neue
    zusätzliche
    Wohnung
    § 2 Ziff. 1
    Erreichte Punktezahl
    NÖ Wohnbauförderung
    (max. 100 Punkte)[1]
    Energieklasse lt.
    Energieausweis:
    A++: +20 Punkte
    A+: +15 Punkte
    Doppelhaus: +10 Punkte
    Reihenhaus (geschlossene Bebauungsweise,
    verdichteter Flachbau):
    +20 Punkte
    € 40,00 je erreichtem
    Punkt
    (max. 140 Punkte =
    € 5.600,00)
    Sanierung von
    Wohnungen im
    Eigentum
    und/oder
    Schaffung von
    zusätzlichem
    Wohnraum im
    Eigenheim
    (Zu-, Um-, An-,
    Ausbauten)
    § 2 Ziff. 2
    Erreichte Punkte
    Landesförderung
    (max. 100 Punkte)[2]
    oder
    wenn keine
    Landesförderung
    beantragt wurde:
    50 Punkte
    Energieklasse lt.
    Energieausweis nach
    Sanierung bzw.
    Umbau:
    A++: +50 Punkte
    A+: +40 Punkte
    A: …… .+30 Punkte
    Doppelhaus: +10 Punkte
    Reihenhaus (geschlossene Bebauungsweise,
    verdichteter Flachbau):
    +20 Punkte
    Im Kerngebiet: +20
    Punkte
    Anzahl der erreichten
    Punkte multipliziert mit
    Quadratmeter
    sanierter/neu
    geschaffener
    Wohnraum (max. 130
    m
    2
    ) dividiert durch 6 =
    Betrag in € (max. 190
    Punkte = € 4.117,00)
    Schritt 2: Berechnung der tatsächlichen Förderhöhe aufgrund des anrechenbaren
    Einkommens bzw. besonderer Förderwürdigkeit (valorisierte Werte 2021)
    Anzahl der
    dem Haushalt
    zugehörigen
    Personen
    1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen
    6 oder
    mehr
    Personen
    Multiplikator
    vom
    Basiswert
    Bis zu einem Haushaltseinkommen gem. NÖ WFRL
    100% € 24 400 € 36 800 € 41 700 € 46 600 € 51 500 € 56 500
    90% € 27 900 € 40 200 € 45 100 € 50 100 € 55 000 € 59 900
    80% € 31 100 € 43 400 € 48 300 € 53 300 € 58 200 € 63 100
    70% € 34 000 € 46 400 € 51 300 € 56 200 € 61 100 € 66 100
    60% € 36 800 € 49 100 € 54 000 € 58 900 € 63 800 € 68 800
    50% € 39 200 € 51 500 € 56 500 € 61 400 € 66 300 € 71 200
    40% € 41 400 € 53 700 € 58 700 € 63 600 € 68 500 € 73 500
    30% € 43 400 € 55 700 € 60 600 € 65 600 € 70 500 € 75 400
    20% € 45 100 € 57 400 € 62 400 € 67 300 € 72 200 € 77 200
    10% € 46 600 € 58 900 € 63 800 € 68 800 € 73 700 € 78 600
    1. Der Gesamtzuschuss ergibt sich aus der Multiplikation des Basisförderwertes mit
    dem jeweils anzuwendenden Prozentsatz. Für den anzuwendenden Multiplikator
    ist die jeweilige Spalte mit der dem Haushalt zugehörigen Personen sowie die
    Zeile mit dem jeweiligen Haushaltseinkommen zu ermitteln.
    2. Der errechnete Förderbetrag erhöht sich bei Jungfamilien um 25 %
    3. Der errechnete Förderbetrag erhöht sich bei einer im Haushalt lebenden
    behinderten Person (nach etwaiger Berücksichtigung des Aufschlages für
    Jungfamilien) um den Prozentsatz des nachgewiesenen Grads der Behinderung.
    4. Der ermittelte Gesamtzuschuss ist auf volle € 1,– aufzurunden.
    5. Das maximale Gesamtförderausmaß kann einen Betrag von € 5.600,- je
    Förderantrag, bei Jungfamilien einen Betrag von € 7.000,-, bei einer im Haushalt
    lebenden behinderten Person einen Betrag von € 11.200,-keinesfalls
    übersteigen.
    6. Für Förderungen von Sanierungen von Wohnungen im Eigentum und/oder
    Schaffung von zusätzlichem Wohnraum im Eigenheim im Sinne von § 2, Ziff. 2
    beträgt der Maximalbetrag der Förderung 10 % der nachgewiesenen
    Investitionskosten.
    7. Wurde im Zuge der Sanierung in Eigenheimen oder Eigentumswohnung die
    oberste Geschoßdecke gedämmt und innerhalb der letzten 2 Jahre eine
    Förderung nach den Richtlinien für die Dämmung der obersten Geschoßdecken
    der Stadtgemeinde Amstetten gewährt, so ist diese Förderung von der Förderung
    gem. § 2, Abs. 2 gegenständlicher Richtlinie in Abzug zu bringen.
  • § 5 Förderungswürdigkeit
    Förderungswürdig ist, wer beabsichtigt, im geförderten Eigenheim bzw. in der
    geförderten Wohnung seinen Hauptwohnsitz zu begründen bzw. einen solchen darin
    bereits besitzt und dies nachweist. Beide Partner einer Ehe oder Lebensgemeinschaft haben ihren Hauptwohnsitz zu begründen, zu besitzen und nachzuweisen.
  • § 6 Förderungsverfahren
    1. Sämtliche Ansuchen um eine Förderung nach diesen Richtlinien sind schriftlich
    beim Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. IV/-Finanzdirektion
    einzubringen.
    2. Die Förderungsansuchen sind zu folgenden Zeitpunkten einzubringen:
    a) Ansuchen um Förderung gemäß § 2, Ziff. 1 (Neuerrichtung Eigenheim/neue
    zusätzliche Wohnung) frühestens nach Beginn der Bauarbeiten bis spätestens 1
    Jahr nach Erteilung der Benützungsbewilligung.
    b) Ansuchen um eine Förderung gemäß § 2, Ziff. 2 (Sanierung von Wohnungen
    und/oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum im Eigenheim) frühestens nach
    Beginn bis spätestens 1 Jahr nach Beendigung der Sanierungs/Umbauarbeiten.
    3. Den Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    A) Bei sämtlichen Ansuchen:
    a) Staatsbürgerschaftsnachweis (in Kopie)
    b) Einkommensnachweis(e)
    c) Bescheid der NÖ Landesregierung über die erreichte Punkteanzahl im
    Zuge der Wohnbauförderung bzw. Sanierungsförderung
    B) Bei Ansuchen um eine Förderung nach § 2, Ziff. 1
    a) der Baubewilligungsbescheid
    b) Bescheid der NÖ Landesregierung über die erreichte Punkteanzahl im
    Zuge der Wohnbauförderung
    C) Bei Ansuchen um eine Förderung nach § 2, Ziff. 2
    a) falls die Punktezahl von mehr als 50 Punkten angestrebt wird, Bescheid
    der NÖ Landesregierung über die erreichte Punkteanzahl im Zuge der
    Sanierungsförderung.
    b) Originalrechnungen über alle Sanierungsmaßnahmen
    D) Jungfamilien haben bei der Beantragung des jeweiligen Erhöhungsbetrages
    weiters die Ehe durch Vorlage einer Kopie der Heiratsurkunde bzw. bei
    Lebensgemeinschaften deren Bestand durch Bestätigungen des
    gemeinsamen Hauptwohnsitzes nachzuweisen sowie die Geburtsurkunde/n
    des/der dem Haushalt zugehörigen Kindes/er in Kopie beizubringen.
    E) Behinderte Personen haben bei der Beantragung des jeweiligen
    Erhöhungsbetrages neben den oben angeführten Unterlagen weiters den
    Grad ihrer Behinderung in geeigneter Weise nachzuweisen.
    4. Die Auszahlung des Förderungszuschusses erfolgt
    a) bei einer Förderung nach § 2, Ziff. 1 nach Fertigstellung des Rohbaus; die
    Feststellung des Baufortschrittes erfolgt durch die Gemeinde;
    b) bei einer Förderung nach § 2, Ziff. 2 nach Fertigstellung der
    Sanierungsarbeiten bzw. wenn diese bereits fertig gestellt sind, nach
    Bewilligung der Förderung. Die Feststellung der Fertigstellung der Sanierung
    erfolgt durch die Stadtgemeinde Amstetten.
    5. Der gemäß diesen Richtlinien errechnete Förderungszuschuss wird von der
    Stadtgemeinde Amstetten auf das vom Förderungswerber bekannt gegebene
    Bankkonto überwiesen.
    6. Über die Bewilligung oder Ablehnung des Förderungsansuchens erhält der
    Förderungswerber eine schriftliche Verständigung, die im Falle der Ablehnung
    des Förderungsansuchens die dafür maßgeblichen Gründe zu enthalten hat.
    7. Förderungen nach diesen Richtlinien bewilligt der Bürgermeister.
  • § 7 Widerruf der Förderung
    1. Eine Förderung aufgrund dieser Richtlinien ist vom Bürgermeister schriftlich zu
    widerrufen, wenn
    a) die Förderung nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wird;
    b) der Widmungszweck für ein gefördertes Eigenheim innerhalb von 10 Jahren
    ab Bewilligung der Förderung aufgegeben, oder das Eigenheim oder die
    Eigentumswohnung innerhalb dieser Frist veräußert wird;
    c) der/die Förderungswerber zur Erlangung der Förderung unrichtige
    Angabengemacht hat/haben;
    d) das geförderte Eigenheim durch den/die Förderungswerber nicht selbst
    benützt wird.
    2. Eine Förderung nach diesen Richtlinien kann widerrufen werden, wenn bei einer
    Förderung nach § 2, Abs.1 die Fertigstellung des geförderten Bauvorhabens
    nicht innerhalb von 3 Jahren ab Bewilligung der Förderung erfolgt.
    3. Der Widerruf der Förderung unterbleibt, falls der Fördernehmer verstirbt; bei zwei
    oder mehreren Fördernehmern gehen die Rechte und Pflichten gemäß dieser
    Förderbestimmungen auf diese über; diese Reglung kann für offene Förderfälle
    zur Anwendung gebracht werden.
    4. Für den Fall einer Trennung und der Aufgabe des Wohnsitzes durch einen
    [Ehe]Partner muss der im Haus/Wohnung verbleibende Partner den Eintritt in
    alle Rechte und Pflichten gemäß diesen Förderbestimmungen schriftlich
    bestätigen. Falls diese Erklärung unterbleibt, erfolgt der Widerruf der Förderung,
    gemäß § 7, Ziff. 1 und Ziff. 2.
    5. Bei Widerruf einer Förderung gemäß diesen Richtlinien ist die Förderung
    innerhalb eines Monats zurückzuzahlen, wobei der Stadtrat in berücksichtigungswürdigen Fällen Stundungen und Ratenzahlungen gewähren kann.
    6. Nach Ablauf eines Zeitraumes von 10 Jahren ab Gewährung einer Förderung
    nach diesen Richtlinien ist ein Widerruf der Förderung nicht mehr vorgesehen.
    Zur Überprüfung der geförderten Vorhaben ist den ausgewiesenen Organen der
    Stadtgemeinde Amstetten jederzeit das Betreten der geförderten Baulichkeit bzw.
    der geförderten Wohnung zu gestatten und sind diesen Organen über Verlangen die
    erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  • § 8 Sonstige Bestimmungen
    1. Eine Förderung nach diesen Richtlinien wird nur für Eigenheime und Eigentumswohnungen gewährt, die in der Stadtgemeinde Amstetten errichtet werden bzw.
    liegen.
    2. Eine neuerliche Förderung gemäß diesen Richtlinien darf innerhalb von zehn
    Jahren ab Erstantrag nur mehr bis zur Höhe der jeweils maximalen möglichen
    Fördersumme gewährt werden.
    3. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Förderung kann aus diesen Richtlinien
    nicht abgeleitet werden.
    4. Die in diesen Richtlinien in § 4, Schritt 2 angegebenen Einkommensgrenzen
    werden jährlich mit jenem Zeitpunkt valorisiert, an welchem die Gehaltserhöhung
    für die öffentlich Bediensteten in Kraft tritt, wobei als Ausgangsbasis die
    Gehaltsstufe VI/9 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung im Jahr 2009 dient
    und die Beträge auf volle € 100,– aufzurunden sind.
  • § 9 Gesamtausmaß der Förderungen und Berichterstattung
    1. Die Summe der Förderungsbeträge der einzelnen Förderungsarten dürfen die für
    diese im Voranschlag des jeweiligen Haushaltsjahres ausgewiesenen
    Voranschlagssätze nicht übersteigen.
    2. Über die im Haushaltsjahr insgesamt bewilligten Förderungen, den Gesamtstand
    der ausbezahlten Zuschüsse sowie über allenfalls abgelehnte
    Förderungsansuchen ist dem Gemeinderat jährlich bis zum 31.3. des Folgejahres schriftlich zu berichten.
  • § 10 Wirksamkeitsbeginn
    Diese geänderten Richtlinien gelten ab 20.09.2018

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F05 – Förderung von Anmietung von Wohnungen von gemeinnützigen Wohnungsunternehemen (PDF, 402 kB)

F05- Richtlinien  der Stadtgemeinde Amstetten für die Anmietung von Wohnungen, die durch
gemeinnützige Wohnungsunternehmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968
oder einem späteren Wohnbauförderungsgesetz im Gemeindegebiet der
Stadtgemeinde Amstetten errichtet wurden/werden.
GRB vom 17.12.2008, 27.03.2014, 10.12.2014, 29.06.2016 und 19.09.2018

  • § 1 Begriffsbestimmungen
    1. Es gelten die Begriffe – soweit für diese Richtlinien anwendbar – der NÖ
    Wohnungsförderungsrichtlinien 2005 in der jeweils aktuellen Fassung.
    Dies gilt auch für die Förderungswürdigkeit sowie Berechnung und Nachweis des
    Einkommens. Die Ausnahme stellt die Begriffsbestimmung für „junge Menschen“
    gemäß § 4 Ziffer 2 dar.
    2. Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen
    bzw. weiblichen Form.
  • § 2 Gegenstand der Förderung
    1. Die Stadtgemeinde Amstetten fördert die Anmietung von Wohnungen, die von
    einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen nach dem geltenden oder einem
    früheren Wohnbauförderungsgesetz errichtet wurden (Genossenschaftswohnungen).
    2. Stellt der Förderungswerber eine nach diesen Richtlinien geförderte Wohnung an
    das gemeinnützige Wohnungsunternehmen zurück und mietet er von diesem
    oder einem anderen gemeinnützigen Wohnungsunternehmen eine neue
    förderbare Wohnung an, so erlischt die Förderung für die bisherige Wohnung,
    jedoch kann gleichzeitig um eine Förderung nach diesen Richtlinien für die neue
    Wohnung angesucht werden.
    3. Gefördert werden nur Wohnungen, für die vom Förderungswerber ein
    Baukosten- und/oder Grundkostenbeitrag und/oder eine Kaution und/oder ein
    ähnlicher Beitrag zu leisten ist.
    4. Ausgenommen von einer Förderung sind Wohnungen, für die die Gemeinde den
    oder die oben angeführten Beiträge übernommen hat.
  • § 3 Art der Förderung
    1. Die Förderung besteht in jährlich auszuzahlenden Zuschüssen zu den Annuitäten
    (Tilgung und Zinsen) für ein bei einem österreichischen Kreditinstitut
    aufzunehmendes, in jährlich gleichen Annuitäten rückzahlbares, Darlehen in der
    Höhe von höchstens € 15.000,–, das nachweislich zweckgebunden zur
    Abdeckung des Beitrages gem. § 2 Ziffer 3. zu verwenden ist.
    2. Die Laufzeit des Darlehens muss mindestens 1/1000 der Darlehenssumme in
    Jahren max. jedoch 15 Jahre betragen. (Beispiele: Darlehen bis € 1000,–  1
    Jahr Laufzeit, Darlehen bis € 10.000,-  10 Jahre)
    3. a) Die Zinsen des aufzunehmenden Darlehens dürfen 3 % jenes Wertes nicht
    überschreiten, der sich aus dem aktuellen Verhältnis 50:50 der
    Sekundärmarktrendite/Bund (SMR) und dem 3 Monats-EURIBOR errechnet.
    Diese Indikatoren werden auf den Homepages der Österreichischen
    Nationalbank bzw. des European Money Markets Institute (EMMI)
    veröffentlicht.
    Punkt 3) a) Gültig für alle bis (inkl.) 29.06.2016 eingebrachten
    Förderansuchen.
    b) Bei Kreditvergabe wird für die Berechnung der Zinsen der 3-Monats-Euribor
    (Tageswert) herangezogen.
    Für die Zinsenperioden beträgt die Verzinsung jeweils max. 3,0000 % p.a.
    (Marge) über dem Indikator (3-Monats-EURIBOR) und wird vierteljährlich,
    jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07.,01.10., wie folgt angepasst:
    o Der 3-Monats-EURIBOR ist der zwei Geschäftstage vor Beginn der
    jeweiligen Zinsenperiode um 11:00 Uhr vormittags (Brüsseler Zeit) unter
    http://www.euribor-ebf.eu/euribor-org/euribor-rates.html (EMMI)
    festgelegte Prozentsatz für die entsprechende, künftige Zinsenperiode.
    Sollte dieser Prozentsatz auf einen Wert unter 0 % fallen, wird für die
    Zinssatzanpassung ein Wert von 0 % herangezogen.
    o Als Geschäftstag im Sinne dieser Vereinbarung gilt jeder Tag, an dem
    die Banken in Wien Bankgeschäfte durchführen.
    o Es wird weder der Indikator noch der Zinssatz gerundet.
    Bankkunden mit einer Zinsgleitklausel, welche für Altverträge gilt, können
    freiwillig auf die neue Zinsgleitklausel umsteigen.
    Punkt 3.b) Gültig für alle ab 30.06.2016 eingebrachten Förderansuchen.
    4. Der auszahlbare Zuschuss wird jährlich im Vorhinein über Ansuchen des
    Förderungswerbers – erstmals unmittelbar nach Bewilligung der Förderung – an
    das darlehensgebende Kreditinstitut überweisen.
    5. Im Falle der Inanspruchnahme einer neuerlichen Förderung im Sinne des § 2,
    Ziffer 2 ist ein neuerliches Darlehen mit einer Laufzeit gemäß § 2 Abs. 2
    aufzunehmen. Der Annuitätenzuschuss wird jedoch max. für die Dauer von 15
    Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Förderung im Sinne dieser
    Richtlinien gewährt.
    Der Abschlag für die Einkommensberechnung gemäß § 4 Ziffer 2 wird nur
    einmal, für die erstmalige Hausstandgründung, gewährt.
  • § 4 Höhe der Förderung
    1. Die Höhe der Förderung errechnet sich nach der nachstehenden Tabelle
    (valorisierte Werte 2021).
    Anzahl der
    dem Haushalt
    zugehörigen
    Personen
    1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen
    6 oder
    mehr
    Personen
    Multiplikator Bis zu einem anrechenbaren Haushaltseinkommen (§ 1 Abs. 1) von EUR
    100% € 11 355 € 15 325 € 19 295 € 23 265 € 27 240 € 31 210
    90% € 11 945 € 16 130 € 20 310 € 24 490 € 28 675 € 32 855
    80% € 12 545 € 16 935 € 21 325 € 25 175 € 30 105 € 34 495
    70% € 13 140 € 17 745 € 22 340 € 26 940 € 31 540 € 36 135
    60% € 13 740 € 18 550 € 23 360 € 28 160 € 32 970 € 37 780
    50% € 14 340 € 19 355 € 24 370 € 29 390 € 34 405 € 39 425
    40% € 14 935 € 20 160 € 25 385 € 30 610 € 35 835 € 41 060
    30% € 15 535 € 20 965 € 26 400 € 31 840 € 37 270 € 42 705
    20% € 16 130 € 21 775 € 27 420 € 33 060 € 38 710 € 44 350
    10% € 16 730 € 22 580 € 28 435 € 34 285 € 40 140 € 45 995
    2. Für die Einkommensberechnung von jungen Menschen, jungen Paaren oder
    jungen Familien (*) gilt ein Abschlag von:
    Erster Erwachsener € 1.800,00
    (Ehe) Partner € 900,00
    Kind € 450,00 max. € 900,– für alle Kinder
    (*) Begriffsbestimmung „junge Menschen“: Ein junger Mensch ist volljährig und hat
    bei der Antragstellung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei jungen Paaren
    bzw. jungen Familien gilt für beide Partner die Volljährigkeit und dass der
    Fördernehmer oder dessen [Ehe]Partner bei der Antragstellung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
    3. Der prozentuelle jährliche Zuschuss ergibt sich dabei aus der Multiplikation der
    Annuität zur Rückführung des Darlehens mit dem gemäß der Tabelle
    anzuwendenden Prozentsatz. Für diesen Multiplikator sind die jeweilige Spalte mit
    den haushaltszugehörigen Personen und die Zeile mit dem Einkommen
    maßgeblich.
    4. Der ermittelte Zuschuss ist auf ganze Euro aufzurunden. Er wird jährlich neu
    berechnet.
    5. Das Ausmaß der Förderung darf einen Betrag von € 2.000,– je Förderantrag und
    Jahr nicht übersteigen
  • § 5 Verfahren
    1. Dem Förderansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    a) Staatsbürgerschaftsnachweis/e in Kopie
    b) letztgültige/r Einkommensnachweis/e des/der Förderungswerber/s
    (Jahreslohnzettel, Beitragsgrundlagenberechnung bzw. -bestätigung der
    jeweiligen Sozialversicherungsanstalt)
    c) Mietvertrag für die zu fördernde Wohnung
    d) Darlehenspromesse des kreditgebenden Institutes samt Kontoinformationen
    (Bankleitzahl, Kontonummer)
    e) schriftliche Erklärung dass der/die Förderungswerber sowie alle
    haushaltszugehörigen Personen keine weitere Wohnung besitzt/en oder
    angemietet hat/haben.
    2. Dem jährlichen Förderungsabruf zur Auszahlung des jeweiligen Zuschusses sind
    folgende Unterlagen anzuschließen:
    letztgültige/r Einkommensnachweis/e gem. Ziffer 1. lit. b)
    3. Über die Bewilligung oder Ablehnung des Förderansuchens erhält/erhalten
    der/die Förderungswerber eine schriftliche Verständigung, die im Falle der
    Ablehnung die dafür maßgeblichen Gründe zu enthalten hat.
    4. Förderungen nach diesen Richtlinien bewilligt der Bürgermeister
  • § 6 Sonstige Bestimmungen
    1. Erlischt die Förderungswürdigkeit in einem Jahr zufolge Überschreitung der
    Einkommensgrenzen oder Versäumnis des jährlichen Förderabrufes, verwirkt
    dies nicht die Förderung für Folgejahre.
    2. Die Förderung erlischt bei Auszug aus der geförderten Wohnung mit sofortiger
    Wirkung.
    3. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung kann aus diesen Richtlinien nicht
    abgeleitet werden.
    4. Die in der angeführten Tabelle enthaltenen Einkommensgrenzen und die unter §
    4 Ziffer 2 genannten Abschläge werden jährlich mit jenem Zeitpunkt valorisiert,
    an welchem die Gehaltserhöhung für die öffentlich Bediensteten in Kraft tritt,
    wobei als Ausgangsbasis die im Jahr 2009 geltende Gehaltsstufe VI/9 der
    Gemeindebeamtengehaltsordnung dient, für die Abschlagsbeträge gemäß § 4
    Ziffer 2 ist der 1. Jänner 2015 die Ausgangsbasis und die valorisierten Beträge
    auf volle € 5,– aufzurunden sind.
  • § 7 Rückzahlung
    1. Bei Aufgabe der geförderten Wohnung sind 80 % der von der Stadtgemeinde
    Amstetten geleisteten Kredittilgungen zurückzuzahlen. Im Fall der
    Förderungsrückzahlung ist der Förderzuschuss binnen eines Monats nach
    Rückzahlungsvorschreibung zurückzuzahlen.
    2. Eine Rückzahlung bei Aufgabe der Wohnung unterbleibt:
     Wenn der Fördernehmer mindestens 16 Jahre in dieser Wohnung gewohnt
    hat (Zeitspanne aus Datum der Hauptwohnsitzmeldung bis zur tatsächlichen
    Wohnungsaufgabe) oder
     wenn mindestens eine Person (= Fördernehmer oder [Ehe]Partner) bei der
    Antragstellung jünger als 30 Jahre war und der Fördernehmer oder dessen
    [Ehe]Partner mindestens 11 Jahre in dieser Wohnung gewohnt hat
    (Zeitspanne aus Datum der Hauptwohnsitzmeldung bis zur tatsächlichen
    Wohnungsaufgabe).
    Das Datum der tatsächlichen Wohnungsaufgabe ist das „Beendigungsdatum
    gemäß Mietvertrag“.
    3. Für den Fall einer Trennung und der Aufgabe des Wohnsitzes durch einen
    [Ehe]Partner muss der in der Wohnung verbleibende Partner den Eintritt in alle
    Rechte und Pflichten gemäß diesen Förderbestimmungen schriftlich bestätigen.
    Falls diese Erklärung unterbleibt, erfolgt die Vorschreibung der Rückzahlung
    gemäß § 7 Ziffer 1, unter Anwendung der Ausnahmen gemäß Ziffer 2.
    4. Die Rückzahlung der Förderung unterbleibt, falls der Fördernehmer verstirbt; bei
    zwei oder mehreren Fördernehmern gehen die Rechte und Pflichten gemäß
    dieser Förderbestimmungen auf diese über; diese Reglung kann für offene
    Förderfälle zur Anwendung gebracht werden.
  • § 8 Widerruf der Förderung
    1. Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist vom Bürgermeister schriftlich zu
    widerrufen, wenn
    a. die Förderung nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
    b. der/die Förderungswerber zur Erlangung der Förderung unrichtige Angaben
    gemacht hat/haben oder unrichtige Unterlagen vorgelegt hat/haben,
    c. die geförderte Wohnung nicht durch den/die Förderungswerber selbst
    benützt wird.
    2. Bei Widerruf der Förderung ist der Förderzuschuss binnen eines Monats
    zurückzuzahlen.
  • § 9 Gesamtausmaß der Förderungen und Berichterstattung
    1. Die Summe der Förderzuschüsse darf den dafür im Voranschlag des jeweiligen
    Haushaltsjahres ausgewiesenen Ansatz nicht übersteigen.
    2. Über die im Haushaltsjahr insgesamt bewilligten Förderzuschüsse, den
    Gesamtstand der ausbezahlten Zuschüsse und allenfalls abgelehnte
    Förderansuchen ist dem Gemeinderat jährlich bis 31.3. des Folgejahres
    schriftlich zu berichten.
  • § 10 Wirksamkeitsbeginn
    Diese Richtlinien gelten ab 01.01.2015.
    Die §§ 4 Ziffer 2 „Abschlag bei der Einkommensberechnung junger Menschen“
    und § 7 „Rückzahlung“ gelten für alle ab dem 01.01.2015 eingebrachten
    Förderungsansuchen. Der § 7 Ziffer 4 gilt ab 20. 9. 2018.
    Der § 3 Absatz. 3.b) Änderung des Indikators der Zinsberechnung, Anbindung an
    den 3-Monats-Euribor Tageswert, gilt für alle ab 30.06.2016 eingebrachten
    Förderansuchen.

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F06 – Richtlinien über die begünstigte Beistellung von Baugründen (PDF, 15 kB)

Richtlinien
der Stadtgemeinde Amstetten
über die begünstigte Beistellung von Baugründen
Präambel
Die Stadtgemeinde Amstetten ist bemüht, im Zuge einer nachhaltigen Entwicklung
des Wohnbaues sowohl Bürgern der Stadt als auch Zuzugswilligen geeignete
Baugründe zur Errichtung von Eigenheimen in entwicklungsfähigen Stadtbereichen
zu finanziell erschwinglichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

  • I.
    Begriffsbestimmungen
    Für diese Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen der NÖ WohnungsförderungsRichtlinien 2005 in der jeweils aktuellen Fassung, soweit die darin enthaltenen
    Begriffe für die Richtlinien der Stadtgemeinde Amstetten anwendbar sind.
    Geschlechtsspezifische Bezeichnungen in diesen Richtlinien gelten jeweils auch in
    ihrer männlichen und weiblichen Form.
  • II.
    Förderungswürdigkeit
    (1) Förderungswürdig ist, wer sich verpflichtet, in dem zu errichtenden Eigenheim
    seinen Hauptwohnsitz zu begründen und diesen nachweist. Dies gilt für beide
    Partner einer Ehe oder Lebensgemeinschaft.
    (2) Förderungswürdig sind österreichische Staatsbürger oder Gleichgestellte.
    Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
    a) Fremde, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6.3.1933 verloren
    haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich
    auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich ständig in Österreich niederzulassen,
    b) Personen, die in Anwendung asylrechtlicher Bestimmungen aufenthaltsberechtigt sind,
    c) Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedsstaates.
    (3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Gemeinderat unter Berücksichtigung einer ausländergrundverkehrsbehördlichen Genehmigung auch anderen
    Personen die Förderungswürdigkeit zuerkennen.
    (4) Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung kann aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden.
  • III.
    Art und Gegenstand der Förderung
    (1) Im Sinne dieser Richtlinien fördert die Stadtgemeinde Amstetten den
    begünstigten Erwerb gemeindeeigener Baugründe in einem vom Gemeinderat
    festgelegten Stadtgebiet.
    (2) Der Erwerb eines solchen Baugrundes wird dadurch gefördert, dass seitens der
    Stadtgemeinde Amstetten jährlich im vorhinein ein 2 %-iger Zinsenzuschuss für
    ein bei einem österreichischen Kreditinstitut aufzunehmendes Darlehen gewährt
    wird Die Berechnung des Zinsenzuschusses erfolgt anhand eines fiktiven
    Darlehens mit einer Laufzeit von 10 Jahren in der Höhe des Kaufpreises incl.
    Aufschließungskosten.
    (3) Jungfamilien im Sinne der Z. I Abs. 6 der Richtlinien der Stadtgemeinde
    Amstetten für die Förderung der Neuerrichtung von Eigenheimen erhalten einen
    2,5 %-igen Zinsenzuschuss im Sinne des Abs. 2
  • IV.
    Verpflichtungen des/der Förderungswerber/s
    (1) Der/die Förderungswerber hat/haben den Kaufvertrag binnen 3 Monaten nach
    gemeinderätlicher Genehmigung des Grundverkaufes abzuschließen und sich in
    diesem zu verpflichten,
    a) innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Errichtung
    des Eigenheimes zu beginnen,
    b) dasselbe binnen weiterer drei Jahre fertig zu stellen,
    c) gleichzeitig mit der Fertigstellungsmeldung den Hauptwohnsitz im fertig gestellten
    Eigenheim zu begründen.
    (2) Als Nachweis der Finanzierung des Grundkaufs durch ein frei wählbares
    Darlehen mit einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren ist eine Kreditpromesse
    vorzulegen.
  • V.
    Widerruf der Förderung
    (1) Die Förderung ist vom Bürgermeister zu widerrufen, wenn der/die Förderungswerber die Verpflichtungen des Punktes IV. nicht erfüllt.
    (2) Im Falle eines solchen Widerrufs
    a) greifen die Sicherstellungen gem. Pkt. VI.
    b) ist der Zinsenzuschuß binnen 1 Jahres zurückzuzahlen.
  • VI.
    Sicherstellungen
    Zur Sicherstellung der Bauverpflichtung gem. Pkt. IV. lit. a) und b) ist im Kaufvertrag sowie ob der für den geförderten Baugrund neu zu eröffnenden Einlagezahl
    der Stadtgemeinde Amstetten
    a) das Wiederkaufsrecht im Sinne und Umfange der §§ 1068 ff ABGB im
    1. grundbücherlichen Rang und
    b) das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle im Sinne und Umfange des § 1072
    ABGB im 2. grundbücherlichen Rang einzuräumen.
  • VII.
    Kosten
    (1) Sämtliche Kosten und Gebühren des Kaufvertrages und seiner
    grundbücherlichen Durchführung einschließlich aller zur Vorschreibung
    gelangenden Steuern und Abgaben wie auch jene Kosten, Gebühren,
    Abgaben und Steuern, die aus Anlass einer allfälligen Rückübertragung des
    geförderten Baugrundes an die Stadtgemeinde Amstetten aufgrund des
    eingeräumten Wiederkaufs- und Vorkaufsrechtes anfallen, gehen zu Lasten
    des/der Förderungswerber/s.
    (2) Der/die Förderungswerber/in haben auch die Kosten für die Einverleibung des
    aufzunehmenden Darlehens zu tragen.
  • VIII.
    Wirksamkeitsbeginn
    Diese Förderungsrichtlinien treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Die Festlegung des
    Gemeindegebietes, für das sie anzuwenden sind, bedarf jeweils eines gesonderten
    Gemeinderatsbeschlusses.

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F08 – Richtlinie für die Ausgabe von Geburtsgeschenken (PDF, 73 kB)

Richtlinien für die Ausgabe von Wäschepaketen oder anderen Geschenken durch die
Stadtgemeinde Amstetten an Mütter Neugeborener, beschlossen in der Sitzung des
Gemeinderates der Stadtgemeinde Amstetten am 14.12.2016.

  • § 1
    Anlässlich der Geburt eines Kindes folgt die Stadtgemeinde Amstetten an die Mütter ein
    Wäschepaket oder alternativ hiezu ein von der Stadtgemeinde im Vorhinein bestimmtes
    Geschenk für das Neugeborene aus.
    Das Wäschepaket ist als Kleinkinderwäschepaket gestaltet. Die Wahl hinsichtlich des
    Geschenkes bleibt der Mutter überlassen. Bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten werden
    Wäschepakete oder alternativ hiezu die von der Gemeinde im Vorhinein bestimmten
    Geschenke gemäß der Anzahl der Neugeborenen ausgefolgt.
  • § 2
    Die Ausfolgung des Wäschepaketes oder eines anderen Geschenkes setzt voraus, dass
    die Mutter des Neugeborenen ihren Hauptwohnsitz zumindest zum Zeitpunkt der Geburt
    im Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten hat.
  • § 3
    1) Bei der Geburt im Landesklinikum Amstetten erfolgt die Bekanntgabe der Geburt an
    die Stadtgemeinde Amstetten, Ref. I/2-Gesellschaft und Soziales, durch die
    Anstaltsleitung.
    2) Bei einer Geburt außerhalb des Landesklinikums Amstetten ist die Ausfolgung des
    Wäschepaketes oder eines anderen Geschenkes binnen 12 Monaten nach der
    Geburt persönlich unter Vorlage der Geburtsurkunde bei der Stadtgemeinde
    Amstetten, Ref. I/2-Gesellschaft und Soziales, zu beantragen.
  • § 4

1) Die Durchführung der Wäschepaket-Aktion obliegt dem Referat I/2-Gesellschaft und
Soziales der Stadtgemeinde Amstetten. Dieses hat über die Ausfolgung des
Wäschepaketes oder eines anderen Geschenkes an die Mutter einen
Ausfolgeschein auszustellen.
2) Vor der Übergabe des Wäschepaketes oder eines anderen Geschenkes an die
Mutter ist vom Meldeamt auf dem Ausfolgeschein zutreffendenfalls die
Voraussetzung des § 2 zu bestätigen.

  • § 5
    1) Die Übergabe des Wäschepaketes oder eines anderen Geschenkes an die Mutter
    erfolgt bei der Stadtgemeinde Amstetten, Ref. I/2-Gesellschaft und Soziales.
    2) Die Übergabe oder Abholung des Wäschepaketes oder eines anderen Geschenkes
    ist von der Mutter auf dem Ausfolgeschein zu bestätigen. Der Ausfolgeschein
    verbleibt bei der Stadtgemeinde Amstetten, Ref. I/2-Gesellschaft und Soziales.
  • § 6
    Das Referat I/2-Gesellschaft und Soziales der Stadtgemeinde Amstetten hat dafür Sorge
    zu tragen, dass stets Wäschepakete oder die alternativen Geschenke in genügender
    Anzahl vorrätig sind. Für die Ausschreibung und Vergabe der Lieferung der
    Wäschepakete oder Alternativgeschenke sind die Bestimmungen der Vergabeordnung
    zu berücksichtigen.
  • § 7
    Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Richtlinien vom 11.12.1996
    verlieren mit 1. Jänner 2017 ihre Gültigkeit.

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F09 – Richlinie zur Vergabe des Sozialpreises (PDF, 508 kB)

Richtlinien
zur Vergabe des Sozialpreises der Stadtgemeinde Amstetten
Beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates am 12. Dezember 2018

  • § 1 Präambel
    Der Sozialpreis der Stadtgemeinde Amstetten ist Anerkennung und Dank für außergewöhnliche
    Leistungen im Bereich ehrenamtlicher Sozialarbeit. Der jährlich zu vergebende Preis soll an Personen
    vergeben werden, die sich in besonderem Maße und über einen längeren Zeitraum hinweg für
    Sozialprojekte engagiert haben.
  • § 2 Vorschlagsrecht für Preisträger
    1. Das Vorschlagsrecht für mögliche Preisträger laut § 3 dieser Richtlinien kommt allen
    Personen mit Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Amstetten zu.
    2. Vorschläge müssen mit einer Begründung in schriftlicher Form bis zum 31. Jänner des
    jeweiligen Jahres in dem der Sozialpreis vergeben wird, an das Referat I/2 Gesellschaft und
    Soziales übermittelt werden.
  • § 3 Voraussetzungen für Preisträger
    Als Preisträger kommen Personen infrage die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    1. Als Preisträger/in kommt nur eine natürliche Person infrage. Die vorgeschlagene Person
    muss einen wesentlichen und dauerhaften Beitrag zur Verbesserung der sozialen Lage der
    Menschen in der Stadtgemeinde Amstetten geleistet haben.
    2. Insbesondere sind folgende Bereiche förderungswürdig:
     Ehrenamtliche Tätigkeiten in sozialen Vereinen
     Rot-Kreuz- und Blaulichtorganisationen
     Menschen mit Behinderungen
     Maßnahmen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen
     Bekämpfung von Armut und Obdachlosigkeit
     Altenbetreuung
     Gesundheitsförderung
     Integration von Asylwerbern und –berechtigten
     Maßnahmen zur Linderung von individuellen Schicksalsschlägen
    3. Diese Leistung muss in überwiegendem Maße ehrenamtlich erfolgen
    4. Der/die Preisträger/in muss seinen ordentlichen Wohnsitz seit mindestens drei Jahren in der
    Stadtgemeinde Amstetten haben oder mit seinem sozialen Engagement überwiegend
    innerhalb der Stadtgemeinde Amstetten tätig sein.
    5. Jeder Preisträger kann den Sozialpreis der Stadtgemeinde Amstetten nur einmal erhalten.
    6. In besonderen Fällen kann der Preis auch an Personengruppen vergeben werden, wenn sich
    die Leistung nicht eindeutig einer einzelnen Person zuordnen lässt.
  • § 4 Art und Höhe des Sozialpreises
    1. Der Preis besteht aus einer Urkunde in der neben der Danksagung die Begründung für die
    Zuerkennung des Sozialpreises angeführt wird.
    2. Weiters erhält der/die Preisträger/in einen Geldbetrag in Höhe von € 1.000,- zugesprochen.
    3. Der Preisträger hat das Recht, den Geldbetrag an eine Institution seiner Wahl abzugeben, der
    Geldbetrag wird in diesem Fall durch die Stadtgemeinde Amstetten im direkten Weg an die
    genannte Institution ausbezahlt.
  • § 5 Vergabeintervall
    Der Sozialpreis wird einmal jährlich vergeben. Sollte in einem Jahr innerhalb der Frist lt. § 2 Abs. 2
    kein Preisträger vorgeschlagen werden, so hat der Ausschuss für Soziales, Jugend und Generationen
    in der dem 31. Jänner nächst folgenden Sitzung einen begründeten Vorschlag zu beschließen. Die
    Vergabe des Sozialpreises kann entfallen, falls der Ausschuss zur Auffassung gelangt, dass im
    jeweiligen Jahr kein potentieller Preisträger die Kriterien gemäß § 3 erfüllt.
  • § 6 Entscheidung über die Vergabe des Sozialpreises
    Dem Ausschuss für Soziales, Jugend und Generationen kommt die Diskussion über und
    Vorbewertung der Vorschläge zu. Die Entscheidung über die Vergabe des Sozialpreises trifft der
    Gemeinderat der Stadt Amstetten.
    Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vergabe des Sozialpreises.
  • § 7 Übergabe
    Die Übergabe des Preises erfolgt durch die Bürgermeisterin nach Möglichkeit im Rahmen einer
    würdigen Feier. Zu dieser sind alle Mitglieder des Stadtrates, die Ortsvorsteher sowie die Mitglieder
    des Ausschusses für Soziales, Jugend und Generationen einzuladen. Weiters sind eine angemessene
    Anzahl von weiteren Personen aus dem Umfeld der ehrenamtlichen Tätigkeit (insbesondere der
    Institution/en, in denen der/die Preisträger/in tätig ist) und nahe Familienangehörige zur Übergabe
    des Sozialpreises einzuladen.

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F13 – Zuschuss zur Kanalbenützungsgebühr (PDF, 6 kB)

Richtlinien für den Zuschuss zur Kanalbenützungsgebühr
beschlossen vom Gemeinderat der Stadt Amstetten in der Sitzung am 21.12.1992, in
der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 18.02.1998, 16.12.1998 und
09.05.2001.
Sozial bedürftigen Personen soll unter nachstehend angeführten Voraussetzungen
ein Zuschuss aus dem Sozialbudget der Stadtgemeinde Amstetten für die Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr wie folgt gewährt werden:
1. Die Liegenschaft darf nur von einer Einzelperson oder einem im gemeinsamen
Haushalt lebenden Ehepaar/einer Lebensgemeinschaft bewohnt werden.
2. Die Liegenschaft muss Hauptwohnsitz der o.a. Personen sein.
3. Das monatliche Familiennettoeinkommen darf den jeweils geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG nicht mehr als 20 % überschreiten.
4. Der/Die Begünstigte(n) müssen für seine (ihre) Liegenschaft Kanalbenützungsgebühr entrichten.
5. Der jährliche Zuschuss beträgt:
für Einzelpersonen mit einem monatlichen Einkommen
in Höhe des geltenden Ausgleichszulagenrichtsatzes …………… € 109,–
für Ehepaare/Lebensgemeinschaften mit einem monatlichen Familieneinkommen in Höhe des geltenden Ausgleichszulagenrichtsatzes …………………………………………………………… € 109,–
für Einzelpersonen mit einem monatlichen Einkommen
bis 20 % über dem geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz ……. € 72,67
für Ehepaare/Lebensgemeinschaften mit einem monatlichen Familieneinkommen bis 20 % über dem geltenden
Ausgleichszulagenrichtsatz) ……………………………………………… € 72,67
6. Der Antrag um Gewährung dieses Zuschusses ist beim Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. I/4-Sozialamt bzw. bei den Ortsvorstehungen zu stellen.
7. Ein gewährter Zuschuss wird mit dem Hausbesitzabgabenkonto gegenverrechnet.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.07.2001 in Kraft. Der Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.1998 wird damit außer Kraft gesetzt.

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F14 – Vergabe von Gemeindewohnungen (PDF, 706 kB)

RICHTLINIEN FÜR DIE VERGABE VON
GEMEINDEWOHNUNGEN
IN DER STADTGEMEINDE AMSTETTEN

  • I Allgemeines
    Zweck dieser Richtlinien ist es, die Vergabe von Gemeindewohnungen in der
    Stadtgemeinde Amstetten nach objektiven und vorwiegend sozialen
    Gesichtspunkten zu vergeben, sofern ein unmittelbarer Wohnungsbedarf
    gegeben ist.
    Aus Gründen der einfachen Lesbarkeit wird bei personenbezogenen
    Bezeichnungen nur die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich jedoch auf
    Frauen in gleicher Weise.
  • II Voraussetzungen
    1.
    a. Vollendung des 18. Lebensjahres. Ausgenommen sind Personen mit einer
    Sorgepflicht für Kinder bzw. Frauen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
    schwanger sind.
    b. Hauptwohnsitz oder Arbeitsplatz sind seit mindestens 12 Monaten bzw.
    ein Schulbesuch ist seit mindestens 1 Schuljahr in Amstetten nachweisbar
    c. Befristete Unterbringung in einer sozialen Einrichtung in Amstetten seit
    mindestens 6 Monaten
    d. Ausnahme: Hauptwohnsitz in Amstetten ist insgesamt mindestens 15
    Jahre nachweisbar
    2.
    a. Der Wohnungswerber muss die zugeteilte Wohnung als Hauptwohnsitz
    verwenden.
    3.
    a. Österreichischer Staatsbürger oder diesem gleichgestellt
    b. Aufenthaltsberechtigung in Anwendung asylrechtlicher Bestimmungen
    c. Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedsstaates.
  • III Ausschließungsgründe
    1. Eine Sperrfrist von 3 Jahren besteht für Personen, die
    a. eine von der Stadtgemeinde Amstetten zugewiesene Wohnung mehr als
    zwei Mal abgelehnt haben
    b. aus der in § 30 MRG genannten wichtigen Gründen gerichtlich gekündigt
    wurden
    c. wissentlich falsche oder irreführende Angaben bei der Antragstellung
    gemacht haben
    2. Das Wohnbedürfnis ist durch Eigentum an einer Wohnung oder an einem
    Haus gestillt.
  • IV Bewertungskriterien
    Die Reihung der Wohnungsansuchen in der Evidenz erfolgt gemäß einem
    Punktesystem nach folgenden Kriterien:
    1. Unmittelbare Obdachlosigkeit (abgeschlossenes Delogierungsverfahren)
    30 Punkte
    2. Drohende Obdachlosigkeit (laufendes Delogierungsverfahren)
    20 Punkte
    3. Gesundheitsgefährdende Wohnsituation: dazu ist ein facheinschlägiges
    Gutachten vorzulegen
    10 Punkte
    4. Vormerkzeit
    7 Punkte/Halbjahr (Zeitspanne zwischen Ansuchen und Möglichkeit der
    Vergabe der Wohnung), höchstens jedoch 28 Punkte
    5. Junges Wohnen (im Sinne von V)
    21 Punkte
    6. Behinderung eines Wohnungswerbers oder eines Mitbewohners:
    Bis 50 %: 7 Punkte
    Bis 70 %: 14 Punkte
    Bis 100 %: 21 Punkte
    Zu berücksichtigen ist der Behinderungsgrad jener Person, die das höchste
    Prozentausmaß aufweist.
    7. Einkommensgrenzen:
    60 Pkt. 50 Pkt. 45 Pkt. 40 Pkt. 35 Pkt. 30 Pkt. 20 Pkt. 10 Pkt.
    1 Erw. 733,88 917,35 1042,35 1167,35 1292,35 1417,35 1667,35 1917,35
    2 Erw. 1100,82 1376,03 1563,53 1751,03 1938,53 2126,03 2501,03 2876,03
    1 Erw.+1 Kind 954,04 1192,56 1355,06 1517,56 1680,06 1842,56 2167,56 2492,56
    1 Erw.+ Kinder 1174,21 1467,76 1667,76 1867,76 2067,76 2267,76 2667,76 3067,76
    1 Erw.+ Kinder 1394,37 1742,97 1980,47 2217,97 2455,47 2692,97 3167,97 3642,97
    2 Erw. + 1 Kind 1320,98 1651,23 1876,23 2101,23 2326,23 2551,23 3001,23 3451,23
    2 Erw.+2Kinder 1541,15 1926,44 2188,94 2451,44 2713,94 2976,44 3501,44 4026,44
    Die Einkommensgrenzen werden jeweils in jenem Verhältnis valorisiert, in dem
    sich die für NÖ gültige bedarfsorientierte Mindestsicherung erhöht.
    Als Grundlage zur Berechnung der Punkte für das Einkommen ist das gesamte
    Nettoeinkommen aller im künftigen gemeinsamen Haushalt lebenden
    Personen heranzuziehen.
    Die Berechnung sowie der Nachweis der Einkommen richten sich nach der
    Bestimmung des § 2 der Allgemeinden Bestimmungen der NÖ
    Wohnungsförderungsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung.
    Bei Punktegleichheit erfolgt die Reihung nach dem Anmeldedatum.
  • V Junges Wohnen
    Junge Menschen (*), die erstmalig einen eigenen Hausstand gründen wollen,
    erhalten im Rahmen der Punkteermittlung nach IV zusätzlich Punkte.
    Bei jungen Menschen (*) als Erstmieter einer Gemeindewohnung wird ein
    Mietpreisnachlass von 15 % des vorgegebenen m²-Mietpreises (KategorieMietzins) gewährt. Dieser 15%ige Abschlag ist auf 3 Jahre befristet. Nach Ablauf
    der Dreijahresfrist ab Mietvertragsbeginn oder der Vollendung des 30.
    Lebensjahres wird mit dem nächsten Monatsersten die Miete im Sinne des
    Gemeinderatsbeschlusses vom 18.5.1994 verrechnet.
    (*) Begriffsbestimmung „junge Menschen“: ein junger Mensch ist volljährig und hat bei der Antragstellung das
    30. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei jungen Paaren bzw. jungen Familien gilt für beide Partner die
    Volljährigkeit und dass der Fördernehmer oder dessen [Ehe]Partner bei der Antragstellung das 30. Lebensjahr
    noch nicht vollendet hat.
  • VI Ermittlungsverfahren
    Im Ermittlungsverfahren sind alle Kriterien zur Beurteilung der persönlichen
    Verhältnisse der Wohnungswerber zu erfassen. Hierzu finden die allgemeinen
    Bestimmungen der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien zum
    Familieneinkommen (§ 2) Anwendung.
    Im Zuge der Erfassung wird festgestellt, ob Wohnungssuchende nach den
    vorliegenden Richtlinien berücksichtigt werden können.
    Unterlagen sind analog zu den NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien
    beizubringen (Lohnzettel der letzten 3 Monate, Scheidungsurteil,
    Versicherungsdatenauszug, Nachweis über Delogierungsverfahren oder
    Gerichtsurteil, facheinschlägiges Gutachten über gesundheitsgefährdende
    Wohnsituation, Behindertenausweis). Bei Bedarf können weitere Unterlagen
    angefordert werden.
    Die Durchführung des Ermittlungsverfahrens obliegt der Abt. IV/2 –
    Hauptbuchhaltung und Liegenschaftsverwaltung bzw. den Ortsvorstehungen
    und haben diese die punktemäßige Bewertung der Ansuchen sowie die Evidenz
    aller Wohnungssuchenden durchzuführen.
    Die Wohnungswerber werden nach der bei der Anmeldung angegebenen
    Wohnungsgröße und Wohnungslage in die Evidenz eingereiht.
    Ein in die Evidenz aufgenommenes Wohnungsansuchen bleibt für die Dauer
    eines Jahres vorgemerkt. In dieser Zeit ist jede Änderung der persönlichen
    Verhältnisse (Familienstand, Einkommensverhältnisse) unaufgefordert zu
    melden.
    Jeder Antrag muss in schriftlicher Form oder nach persönlicher Vorsprache
    jährlich erneuert werden. Jeder Wohnungswerber wird vor Ablauf der
    einjährigen Frist schriftlich informiert.
    Wohnungssuchende haben ausschließlich das von der Stadtgemeinde
    Amstetten zur Verfügung gestellte Formular, welches auf die vorliegenden
    Richtlinien abgestimmt ist, zu verwenden.
    Ausschließlich vollständig ausgefüllte Anträge mit den erforderlichen
    Unterlagen werden in die Evidenzliste aufgenommen. Falsche Angaben führen
    zu einer Streichung.
  • VII Vergabeverfahren
    1. Der für die Wohnungsvergabe zuständige Stadtrat hat aufgrund des
    Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens einen entsprechenden
    Vergabevorschlag für die Beschlussfassung durch die zuständigen Gremien
    zu erstellen.
    2. Diese Richtlinien sind grundsätzlich bei allen Vergaben von
    Gemeindewohnungen anzuwenden.
    In besonders gelagerten Fällen kann über Vorschlag des zuständigen
    Stadtrates von den Vergaberichtlinien abgegangen werden.
    Ein Tausch von Gemeindewohnungen ist nach Maßgabe der Richtlinien und
    des persönlichen Bedarfes möglich.
    3. Die drei barrierefreien Wohnungen im Gemeindewohnhaus Hausmening,
    Bahnhofstraße 3 sollen vorrangig Personen mit eingeschränkter Mobilität
    zur Verfügung stehen.
    4. Auf die Vergabe von Wohnung im Gemeindewohnhaus Amstetten,
    Krankenhausstraße 12 finden diese Richtlinien keine Anwendung.
    5. Bei der Wohnungsvergabe ist das Verhältnis der Haushaltsgröße auf die
    Größe und die Anzahl der Zimmer der zu vergebenden Wohnung auf
    Zumutbarkeit der dadurch entstehenden Wohnsituation zu berücksichtigen.
  • VIII Rechtsanspruch
    Auf die Vergabe von Gemeindewohnung besteht kein Rechtsanspruch.
  • IX Gültigkeit
    Diese Wohnungsvergaberichtlinie tritt mit 1. November 2019 in Kraft.
    Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Vergabe von Gemeindewohnungen in der
    Stadtgemeinde Amstetten vom 1. Juli 2017 außer Kraft.

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F16 – Familienpass (PDF, 264 kB)

RICHTLINIEN
für den
„AMSTETTNER FAMILIENPASS“
Beschlossen vom Gemeinderat der Stadt Amstetten in der Sitzung am 15.05.2002, in
der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.09.2002, geändert am
16.12.2009 und am 03.11.2020.
§ 1
Der „Amstettner Familienpass“ wird für Familien und AlleinerzieherInnen der Stadtgemeinde Amstetten unter der Zielsetzung eingerichtet, das gemeinsame Besuchen
von Veranstaltungen und die Benützung der örtlichen Kultur-, Freizeit- und Sporteinrichtungen zu fördern sowie in den angeführten Bereichen finanzielle Hilfestellung zu
gewähren.
§ 2
Antragsberechtigt sind alle Familien bzw. AlleinerzieherInnen, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Amstetten haben und mindestens ein Kind bis 15 Jahren
im gemeinsamen Haushalt gemeldet ist.
§ 3
Zur Erlangung des Familienpasses ist bei der Stadtgemeinde Amstetten oder bei den
Ortsvorstehungen Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth bzw. Mauer-Greinsfurth ein
schriftlicher Antrag zu stellen. Es ist über diesen Antrag ein Erhebungsbericht zu verfassen.
Für die Antragstellung ist das von der Stadtgemeinde Amstetten aufgelegte Formblatt
zu verwenden, welches im Wesentlichen nachstehende Angaben enthält:
 Vor- und Zuname des/der Antragstellers(in) bzw. der Antragsteller
 Geburtsdatum des/der Antragsteller(s)(in)
 Vor- und Zuname des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes/Kinder
 Geburtsdatum des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes/Kinder
 Anschrift des/der Antragsteller(s)
 Fortlaufende Nummer
§ 4
Der „Amstettner Familienpass“ umfasst nachstehende Leistungen, welche nur unter
Vorweis des Passes in Anspruch genommen werden können:
 5 x je
1 freier Eintritt für den Besuch in den Amstettner Freizeit- und Sporteinrichtungen
– wahlweise Naturbad Amstetten, Hallenbad Amstetten, Heidebad Hausmening,
Eishalle Amstetten – gültig für mindestens 1 Elternteil mit mindestens 1 Kind
 1 Gutschein über € 10,– für den Besuch einer Kulturveranstaltung – wahlweise
Amstettner Veranstaltungsbetriebe GesmbH., Stadtgemeinde Amstetten Abteilung Kulturelle Angelegenheiten und Tourismus, Volkshochschule Amstetten –
gültig für mindestens 1 Elternteil mit mindestens 1 Kind
 1 freier Eintritt für eine Spielrunde in der Minigolfanlage in Hausmening, gültig für
mindestens 1 Elternteil mit mindestens 1 Kind
 1 Gutschein über den Kostenbeitrag für die erstmalige Ausstellung des NÖ Familienpasses
Dieser Gutschein wird im Zuge der Ausgabe des Wäschepaketes an Mütter Neugeborener (analog der „Richtlinien für die Ausgabe von Wäschepaketen oder anderen Geschenken“, beschlossen vom Gemeinderat am 11.12.1996) ausgegeben.
Die Refundierung des jeweiligen Betrages erfolgt durch die Stadtgemeinde
Amstetten oder durch die Ortsvorstehungen Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth
bzw. Mauer-Greinsfurth an den/die NÖ Familienpassinhaber(in) nach erfolgter
Einzahlung und Vorlage des Zahlungsbeleges ausschließlich durch Banküberweisung.
Die im Familienpass enthaltenen Gutscheine gelten jeweils für ein Kalenderjahr und
sind mit der Jahreszahl zu versehen.
Gegen Vorweis des Familienpasses werden diese alljährlich von der Stadtgemeinde
Amstetten oder von den Ortsvorstehungen Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth bzw.
Mauer-Greinsfurth neu ausgefolgt und mit der Nummer des Familienpasses versehen.
§ 5
Die Gültigkeit erlischt mit 31.12. jenes Jahres, in dem das jüngste Kind das
15. Lebensjahr vollendet hat bzw. bei Wegzug der/des Inhaber(s/in) bzw. aller im
Familienpass eingetragenen Kinder aus dem Gemeindegebiet.
§ 6
Auf die von der Stadtgemeinde Amstetten angeführten Leistungen im Rahmen des
Familienpasses besteht kein Rechtsanspruch.
Bewusst unrichtig gemachte Angaben durch die der Familienpass erlangt wird, haben den sofortigen Ausschluss aus diesen Begünstigungen zur Folge.
Diese Richtlinien treten mit 01.01.2021 in Kraft.

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F17 – Heizkostenzuschuss (PDF, 83 kB)

RICHTLINIEN

der Stadtgemeinde Amstetten

für die Gewährung eines Heizkostenzuschusses

 

Derzeit sind keine Artikel vorhanden.

Nähere Informationen folgen nach entsprechender Beschlussfassung.

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Straßen- und Wasserbau, Verkehr

H02 – Gebietsabgrenzungsverordnung (PDF, 31 kB)

ORTSRECHT

Seite 1 von 1
Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten: Rathausstraße 1 y A-3300 Amstetten y www.amstetten.noe.gv.at
DVR 0076007 – UID-Nr.: ATU37794008
Gebietsabgrenzungsverordnung gemäß §
43 Abs.2a StVO 1960 in der geltenden Fassung

V E R O R D N U N G

aufgrund Ermächtigung des § 94 der StVO 1960 i.d.g.F. und der Verordnung der
NÖ. Landesregierung vom 10.6.1997 über die Vollziehung der StVO 1960 in Amstetten,
LGBl. 8790/8-0, betreffend die Festsetzung der Gebiete, in denen den Bewohnern sowie
Angehörigen bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind,
Ausnahmegenehmigungen für das Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen erteilt
werden können (Gebietsabgrenzungsverordnung).

  • I.
    Gemäß § 43 Abs.2a Z.1 und 2 StVO 1960, BGBl. 159/1960 in der geltenden Fassung
    können
    a) Bewohner Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs.4 StVO 1960 für ein
    zeitlich unbeschränktes Parken und
    b) freiberuflich Tätige sowie Inhaber oder Geschäftsführer von Gewerbebetrieben
    Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs.4a StVO 1960 für ein auf das
    notwendige Ausmaß beschränktes Parken
    in den Kurzparkzonen der in der angeschlossenen Beilage ausgewiesenen Gebiete
    (Zonen 1 bis 5) mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
    nicht mehr als 3.500 kg beantragen.
  • II.

Diese Verordnung tritt mit 9.5.1998 in Kraft; gleichzeitig verliert die
Gebietsabgrenzungsverordnung der Stadtgemeinde Amstetten vom 1.12.1995 ihre
Rechtswirksamkeit.

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H03 – Ausnahmegenehmigung für das zeitlich uneingeschränkte Parken in Kurzparkzonen (PDF, 101 kB)

Richtlinien zur Vergabe von Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs.4 und 4a StVO 1960 in
der geltenden Fassung für das zeitlich uneingeschränkte Parken in Kurzparkzonen
der Stadtgemeinde Amstetten.
I/ Ausnahmegenehmigungen für Bewohner:
1) Zielsetzung:
Die Bewohner in den bewirtschafteten Gebieten (Zonen 1 bis 5) stellen jene
Gruppe von Betroffenen dar, die aufgrund ihrer Interessenslage „bevorzugt“
behandelt werden soll, indem sie vom Nachteil befreit werden soll, der
durch die Einführung der gebührenpflichtigen Kurzparkzonen entstanden
ist.
Mit der Ausnahmegenehmigung soll für die Bewohner der
gegenständlichen Gebiete die besondere Erschwernis hinsichtlich des
Parkens gemildert oder überhaupt hintangehalten werden, damit nicht etwa
der Effekt eintritt, dass die angestammten Bewohner durch die Maßnahmen
der Parkraumbewirtschaftung aus ihren Wohnsitzen „vertrieben“ werden.
2) Kriterien für eine positive Antragserledigung:
a) Der Wohnsitz des Antragstellers muss in dem in der
Gebietsabgrenzungsverordnung der Stadtgemeinde Amstetten
festgelegten Bereich (Zone 1 bis 5) liegen und den Hauptwohnsitz im
Sinne des § 1 Abs. 7 Meldegesetz, BGBl. 9/1992 idgF. darstellen. Als
Nachweis dafür ist das Zentrale Melderegister heranzuziehen.
b) An der angegebenen Wohnadresse muss tatsächlich ausreichender
Wohnraum vorhanden sein. Als Nachweis ist die Wohnnutzfläche auf
einem für das Ermittlungsverfahren für die Ausnahmegenehmigung
heranzuziehenden Erhebungsbogen anzuführen und vom Antragsteller
durch eine Bestätigung des Verfügungsberechtigten nachzuweisen.
Erforderlichenfalls sind von der Behörde weitere Erhebungen (z.B.
Einsichtnahme in die Hausakte des Bauamtes) oder Überprüfungen an
Ort und Stelle vorzunehmen.
c) Eine Ausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden, wenn an der
Wohnadresse oder in deren nächster Umgebung kein Privatparkraum
(Garage, Abstellplatz im Hof etc.) vorhanden ist; auch diese Angabe ist
vom Antragsteller zu bestätigen.
d) Der Antragsteller muss Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines
KFZ sein oder ein arbeitgebereigenes KFZ beruflich benützen. Als
Nachweis dafür gelten folgende Unterlagen:
aa) Zulassungsschein, wobei die darin angegebene Adresse mit der
Wohnadresse des Antragstellers übereinstimmen muss,
bb) Leasing-Vertrag, wobei die im Leasing-Vertrag angegebene
Adresse des Leasingnehmers die Wohnadresse des
Antragstellers sein muss bzw. ein erfolgter Wohnsitzwechsel
durch Vorlage der Meldebestätigung zu belegen ist,
2
cc) Bestätigung des Arbeitgebers darüber, dass dem Antragsteller
das arbeitgebereigene KFZ auch für die Fahrt vom und zum
Arbeitsplatz sowie allenfalls auch private Zwecke zur Verfügung
steht.
e) Nachweis des persönlichen Interesses:
Das Interesse des Antragstellers an einem Parkplatz in Wohnsitznähe
muss über das Bedürfnis jedes Kraftfahrzeugbesitzers der von der
Gebietsabgrenzungsverordnung umfassten Gebiete, in der Nähe
seines Wohnsitzes zu parken, hinausgehen. Dies ist insbesondere
anzunehmen:
aa) bei Personen, die das Fahrzeug für berufliche Zwecke unbedingt
benötigen (z.B. Ärzte, Geschäftsleute, Selbständige, andere
freiberuflich Tätige, Vertreter etc.),
bb) bei Personen, die das Fahrzeug für die Fahrt vom Wohnsitz zum
Arbeitsplatz und zurück benötigen, weil
aaa) kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht
und/oder die Benützung desselben bzw. die Bewältigung
der Strecke ohne KFZ als unzumutbar bezeichnet werden
kann,
bbb) es sich um Schichtarbeiter oder Personen handelt, die zu
unregelmäßigen Zeiten während des Tages zwischen
Wohnsitz und Arbeitsplatz verkehren müssen,
cc) Personen, die aufgrund ihres Alters (bei Frauen über 60 Jahren,
bei Männern über 65 Jahren) oder ihrer Behinderung bzw. einer
solchen eines Familienangehörigen ihr KFZ benützen müssen und
berechtigtes Interesse haben, in besonderer Nähe ihres
Wohnsitzes zu parken,
dd) Personen, die aus sozialen Motiven (z.B. Alten- oder
Behindertenpflege) ihr Fahrzeug häufig benützen müssen.
Das Zutreffen der in lit. aa) bis dd) angeführten Kriterien ist vom
Antragsteller in geeigneter Weise zu belegen (z.B. Bestätigung des
Hausarztes bei Behinderung, Behindertenausweis, Bestätigung des
Arbeitgebers, Geburtsurkunde etc.).
II/ Ausnahmegenehmigungen für Angehörige bestimmter Personenkreise, die in
den in der Gebietsabgrenzungsverordnung festgelegten Gebieten (Zonen 1 bis
5) ständig tätig sind:
a) Es kann sich dabei nur um freiberuflich Tätige (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte,
Notare, Steuerberater etc.) oder Inhaber oder Geschäftsführer (leitende
Angestellte) von Gewerbebetrieben handeln.
b) Die ständige Tätigkeit muss durch den Standort des Betriebes oder der
Kanzlei innerhalb der jeweiligen Zone gegeben sein und ist in geeigneter
Weise zu belegen (z.B. Gewerbeberechtigung, Konzessionsurkunde etc.).
Weiters muss die Tätigkeit des Antragstellers ohne Vorliegen einer
Ausnahmegenehmigung erheblich erschwert oder unmöglich oder die
Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Interesse der Nahversorgung
sein.
3
III/ Jeder Bewohner oder jede Person im Sinne des Punktes II. kann nur für ein
KFZ eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Der Begriff „Personenkreis“
umfasst auch juristische Personen, jedoch kann auch eine solche nur eine
Ausnahmegenehmigung für ein KFZ erhalten, wenn die gesetzlichen Kriterien
auf sie zutreffen.
IV/ Die Ausnahmegenehmigung gilt jeweils nur für das in der
Gebietsabgrenzungsverordnung festgelegte Gebiet (Zone), in dem sich der
Wohnsitz bzw. der Betriebs- oder Kanzleistandort des Antragstellers befindet.
Die Ausnahmegenehmigung (Bescheid) ist gut sichtbar hinter der
Windschutzscheibe des KFZ anzubringen. Der Bescheid hat das polizeiliche
Kennzeichen, die Gültigkeitsdauer und die Skizze der Zone, in der die
Ausnahmegenehmigung gilt, zu enthalten. Möglich ist auch die Verwendung
einer von der Behörde auszustellenden „Berechtigungskarte“, die auf der
Vorderseite das pol. Kennzeichen, die Gültigkeitsdauer und die Skizze bzw.
Bezeichnung der Zone und auf der Rückseite den Bescheid enthält. Außerhalb
der genehmigten Zone darf das Fahrzeug in einer gebührenfreien
Kurzparkzone nur mit einer Parkscheibe für die zulässige Parkdauer und in
einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone nur mit einem Automaten-Parkschein
abgestellt werden.
Straßen, die an den Schnittstellen von zwei Zonen liegen, können von den
Ausnahmeberechtigten beider Zonen, ohne Rücksicht auf die Straßenseite,
benützt werden.
V/ Kriterien für eine Abweisung des Antrages auf Ausnahmegenehmigung:
1) Zweitwohnungsbesitzer, da die Zweitwohnung nicht Mittelpunkt der
Lebensinteressen ist;
2) Fehlen ausreichenden Wohnraumes (z.B. Anmeldung an einer
Firmenadresse, ohne dass überhaupt oder ausreichender Wohnraum
vorhanden ist);
3) Bewohner mit geliehenem oder nur fallweise von dritten Personen (Eltern,
Freunden etc.) zum Gebrauch überlassenen Fahrzeugen;
4) Bewohner oder Personen, die das „erhebliche persönliche Interesse“ nicht
nachweisen können.
VI/ Erteilung der Ausnahmegenehmigung:
Die Ausnahmegenehmigung ist bescheidmäßig zu erteilen und auf die Dauer
von zwei Jahren begrenzt. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist neuerlich um
eine Ausnahmegenehmigung anzusuchen, wobei das Zutreffen der
gesetzlichen Kriterien neuerlich zu belegen und zu überprüfen ist. Für die
erteilte Ausnahmegenehmigung ist gleichzeitig eine Verwaltungsabgabe
vorzuschreiben. Die Vorschreibung der pauschalierten Kurzparkzonenabgabe
hat in einem gesonderten Abgabenbescheid zu erfolgen. (Siehe Muster).

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Unterricht, Erziehung, Sport, Wissenschaft

D01 – Betriebsordnung Sportplätze (PDF, 56 kB)

ORTSRECHT

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PLATZ- UND BETRIEBSORDNUNG

für die Sportplätze der Stadtgemeinde Amstetten

I) Allgemeine Bestimmungen

1) Diese Platz- und Betriebsordnung gilt für alle Sportplätze der Stadtgemeinde
Amstetten. Sie soll einen geregelten Sportbetrieb und Ablauf von Veranstaltungen
gewährleisten.

2) Die Verwaltung der gemeindeeigenen Sportplätze erfolgt durch die Amtsstelle
I/5-Liegenschaftsverwaltung; diese vertritt in allen Belangen die Stadtgemeinde
Amstetten als Eigentümerin der Sportplätze und ist berechtigt, Benützungstermine
nach Maßgabe der bestehenden Nutzungsverträge im gewährten
Ermächtigungsrahmen zu vergeben und andererseits verpflichtet, auf die
Einhaltung der Platz- und Betriebsordnung sowie der Bestimmungen der
bestehenden Nutzungsverträge zu achten.

3) Die Benützung der Sportanlagen darf nur aufgrund bestehender
Nutzungsverträge oder einer Bewilligung der Gemeinde erfolgen. Die Durchführung
von Einzelveranstaltungen ist nur im Rahmen der erteilten Benützungsbewilligung
gestattet.

4) Der Benutzungsberechtigte oder Veranstalter hat – soferne ihm für einen
Sportplatz nicht das alleinige Benutzungsrecht eingeräumt ist – die von ihm
geplanten Veranstaltungen bei Meisterschafts- und ähnlichen Bewerben vier
Wochen vor Beginn der Spielzeit, bei sonstigen Veranstaltungen zwei Wochen vor
derselben bei der Gemeinde zwecks Vormerkung im Veranstaltungskalender
anzumelden. Für Einzelveranstaltungen kann aus einer solchen Terminvormerkung
kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

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5) Der Benützungsberechtigte bzw. Veranstalter trägt das gesamte Risiko seiner
Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung und haftet hiebei für
jeden dadurch entstehenden Schaden. Er haftet insbesondere für
a) Schäden, die bei der jeweiligen Veranstaltung einschließlich der
Vorbereitung oder beim Training am Sportplatz, den Gebäuden oder am
Inventar entstehen;
b) Schäden, die bei der Einbringung oder beim Ab- und Aufbau von dem
Benützungsberechtigten oder Veranstalter gehörigen Gegenständen
(Sportgeräten) und bei deren Entfernung verursacht werden;
c) alle Folgen, die sich aus einer unzureichenden Besetzung des Ordnungsund Kontrollpersonals, das vom Benützungsberechtigen oder Veranstalter zu
stellen ist, ergeben;
d) alle Unfälle, insbesondere bei der Ausübung einer sportlichen Betätigung,
die dem Personal, den verpflichteten Mitwirkungen des
Benützungsberechtigten oder Veranstalters sowie den Besuchern bei einer
Veranstaltung oder beim Training zustoßen;
e) Schäden, die durch Besucher oder Gäste einer Veranstaltung, zu wessen
Nachteil immer, verursacht werden, insbesondere für außergewöhnliche
Abnützung in den dem Publikum im Zuge einer Veranstaltung zugänglichen
Anlagenteilen und Räumlichkeiten und an den auf oder darin befindlichen
Einrichtungen und Installationen.

6) Der Benützungsberechtigte oder Veranstalter hat die für die jeweilige
Veranstaltung erforderliche behördliche Genehmigung sowie den nötigen Ordner-,
Sicherheits- und Sanitätsdienst selbst und auf eigene Vertwortung rechtzeitig zu
besorgen und auch den Kassendienst durchzuführen.

7) Für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit hat der
Benützungsberechtigte oder Veranstalter grundsätzlich eine genügende Anzahl
entsprechend kenntlich gemachter Ordner rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn
beizustellen, wobei die Eingänge der Sportanlage vom Öffnen bis zum
Veranstaltungsschluß mit Funktionären bzw. Ordner zu besetzen sind.
Erforderlichenfalls sind vom Benützungsberechtigten oder Veranstalter Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes in solcher Stärke anzufordern, daß Ruhe, Ordnung
und Sicherheit gewährleistet sind.
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8) Auf Sportplätzen mit Kassengebäuden ist der Verkauf von Eintrittskarten nur bei
den offiziellen Kassen gestattet.

9) Zuschauer dürfen die Innenflächen der Sportanlagen und die nicht allgemein
zugänglichen sonstigen Anlagen und Räumlichkeiten nicht betreten. Der vom
Benützungsberechtigten oder Veranstalter zu stellende Ordnerdienst hat darauf zu
achten, daß Absperrungen nicht überstiegen, auf Absperrungen nicht gesessen und
auf Sitzvorrichtungen nicht gestanden wird.

10) Einrichtungsgegenstände, wie z.B. Sessel oder Bänke, dürfen von ihren
Standorten nicht entfernt und auf Verkehrswegen oder Stehplätzen aufgestellt
werden; alle Verkehrswege und Ausgänge sind unbedingt freizuhalten. Jedes
Hantieren an technischen Einrichtungen durch Unbefugte ist verboten.

11) Das Hantieren mit offenem Feuer oder Licht sowie das Anbringen oder
Verwahren leicht entflammbarer oder explosionsgefährdender Gegenstände und
die Mitnahme von Knallkörpern, Raketen, und ähnliches ist untersagt.

12) Das Mitnehmen von Fahrzeugen – ausgenommen Invalidenfahrstühlen – auf die
Sportanlagen ist untersagt; Ausnahmen kann die Gemeinde nach Lage des
Einzelfalles gestatten. Für das Abstellen der Beförderungsmittel sind die der
jeweiligen Sportanlage zugeordneten Abstellplätze sowie die öffentlichen Straßen
zu verwenden.

13) Kleinkinder unter sechs Jahren dürfen sich auf den Sportanlagen nur unter
Aufsicht aufhalten.

14) Die Mitnahme von Tieren auf die Sportanlagen ist untersagt; ausgenommen
sind Hunde, die derart an kurzer Leine zu halten sind, daß eine Belästigung oder
Gefährdung von Benützern oder Besuchern unterbleibt.

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15) Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für die auf den Sportanlagen
verwahrten und dort in Verlust geratenen oder beschädigten Gegenstände.

16) An Benützungsberechtigte, mit denen Nutzungsverträge abgeschlossen
wurden, wurden für die jeweilige Sportanlage bzw. die darauf befindlichen
Baulichkeiten Schlüssel ausgefolgt; für diese sind die Benützungsberechtigten
verantwortlich und ist jeder Verlust umgehend der Gemeinde bekanntzugeben. Die
Benützungsberechtigten oder Veranstalter sind verpflichtet, übergebene Schlüssel
keinesfalls an Dritte auszufolgen und sind weiters für den ordnungsgemäßen
Verschluß der ihnen zur Nutzung überlassenen Anlagen und Baulichkeiten bzw.
Räumlichkeiten verantwortlich.

17) Bei den durch die Benützungsberechtigten oder Veranstalter bei der Gemeinde
vorgemerkten und genehmigten Veranstaltungen darf – soferne diese
Veranstaltungen über einen Trainings-, Übungs- oder Nachwuchsspielbertieb
hinausgehen – von anderen Benützungsberechtigten bis spätestens eine Stunde
vor und bis frühestens eine Stunde nach der jeweiligen Veranstaltung – keinerlei
Trainings- oder Übungsbetrieb durchgeführt werden. Bei überregionalen
ganztägigen Veranstaltungen gilt dieses Trainings- und Übungsverbot der übrigen
Benützungsberechtigten für den ganzen Veranstaltungstag, bei überregionalen
nachmittäglichen oder abendlichen Veranstaltungen ab dem Mittag des
Veranstaltungstages.

18) Werbeanlagen auf den Sportplätzen der Gemeinde dürfen von
Benützungsberechtigten nur nach Maßgabe des jeweils bestehenden
Nutzungsvertrages errichtet, aufgestellt oder dauerhaft angebracht werden;
hinsichtlich der Einnahmen aus diesen Werbeanlagen gilt der jeweils bestehende
Nutzungsvertrag.

19) Zur Ausschank von Getränken und zur Verabreichung von Speisen auf den
Sportplätzen sind nur die jeweiligen Buffet- bzw. Kantinenpächter im Rahmen ihrer
Konzession bzw. ihrer Gewerbeberechtigung befugt. Der Verkauf anderer Waren
kann von der Gemeinde bei Vorliegen einer aufrechten Konzession bzw.
Gewerbeberechtigung genehmigt werden.

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20) Hinsichtlich der Aufteilung der Betriebskosten für einzelne Sportanlagen von
Teilen solcher oder von Baulichkeiten oder Räumlichkeiten auf Sportanlagen, die
Benützungsberechtigten zur alleinigen Nutzung überlassen wurden oder werden,
gelten die Bestimmungen des jeweiligen Nutzungsvertrages.

21) Soweit für einzelne Sportplätze durch die Gemeinde Platzwarte bestellt sind, ist
deren Anordnungen durch die Sportplatzbenützer und -besucher Folge zu leisten.
Diese Platzwarte sind berechtigt und verpflichtet, Verstöße gegen die Platz- und
Betriebsordnung umgehend abzustellen und im Nichtbefolgungsfalle den
zuwiderhandelnden Sportplatzbenützer oder -besucher vom Sportplatz zu
verweisen. Er hat über derartige Maßnahmen der Gemeinde spätestens am
darauffolgenden Werktag zu berichten.

22) Mutwillig oder durch grobe Fahrlässigkeit an Sportanlagen oder Baulichkeiten
verursachte Schäden sind von den Platzwarten aufzunehmen, womöglich der
Beschädiger auszuforschen und der Gemeinde bekanntzugeben. Diese veranlaßt
die Schadensbehebung und schreibt die auflaufenden Kosten dem Beschädiger
vor. Durch natürliche Abnützung entstehende Schäden sind von
Benützungsberechtigten oder Veranstaltern den Platzwarten zu melden, die diese
sowie selbst festgestellte Abnützungsschäden umgehend der Gemeinde
bekanntzugeben haben, damit diese die Behebung veranlassen kann.

23) Aufgefundene Gegenstände sind dem jeweiligen Platzwart gegen Quittung zur
Aufbewahrung zu übergeben und von diesem bei Nichtmelden des Verlustträgers
innerhalb von drei Tagen an das Fundamt abzuführen; der jeweilige Platzwart hat
insbesondere bei der nach Schluß einer Veranstaltung vorzunehmende Kontrolle
der Sportanlage auf verlorene und zurückgelassene Gegenstände zu achten.

24) Alle Nutzungsberechtigten und Veranstalter sind zur größtmöglichen Schonung
der ihnen zur Nutzung überlassenen Sportanlage samt dazugehörigen
Nebenanlagen verpflichtet und haben in den Baulichkeiten und Einrichtungen
(Umkleide- und Duschräume, WC-Anlagen etc.) auf größtmögliche Sauberkeit zu
achten.

25) Die Erhaltung, Wartung und Reinigung der Sportplätze samt Nebenanlagen ist
in den jeweiligen Nutzungsverträgen geregelt; soferne keine solche Regelungen
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bestehen, obliegen sie jedenfalls der Gemeinde. Soweit Baulichkeiten oder
Räumlichkeiten auf Sportplätzen aufgrund von Nutzungsverträgen
Nutzungsberechtigten zur alleinigen Benützung überlassen sind, obliegt die
Reinigung dieser Baulichkeiten oder Räumlichkeiten dem jeweiligen
Nutzungsberechtigten.

II) Besondere Bestimmungen für Fußball- und Leichtathletikanlagen

1) Wenn bei Fußballsportanlagen ein Hauptspielfeld und ein Trainingsfeld besteht,
darf das Hauptspielfeld nur mit besonderer Genehmigung für Trainings- und
Übungszwecke benützt werden.

2) Über die Benützbarkeit der Hauptspielfelder entscheiden die dazu autorisierten
Personen; im Zweifelsfalle hat zu einem festzusetzenden Termin eine
Kommissionierung stattzufinden, an der neben einem Vertreter der Gemeinde ein
Vertreter des Benützungsberechtigten bzw. Veranstalters teilzunehmen hat.

3) Bei der Benützung der Fußballspielfelder hat das Überqueren von
Leichtathletikanlagen nur beim Zu- und Abgang auf kürzestem Wege zu erfolgen,
um eine Verschmutzung der Leichtathletikanlagen zu vermeiden.

4) Die Benützung von Hauptspielfeldern für Leichtathletiktrainingszwecke – sei es
mit oder ohne Geräte – ist prinzipiell untersagt. Dasselbe gilt umgekehrt für die
Benützung von Leichtathletikanlagen für Fußballzwecke, es sei denn, sie erfolgt in
leichtathletikgerechter Ausrüstung. für Leichtathletiktrainings- und Übungszwecke
sind Trainingsspielfelder oder Rasenrestflächen zu verwenden.

5) Für Hammerwurf- und Kugelstoßbewerbe dürfen die Hauptspielfelder nur bei
Staatsmeisterschaften der Allgemeinen Klasse und gleichrangigen oder
höherrangigen Leichtathletikveranstaltungen benützt werden.

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6) Schäden, die im Zusammenhang mit dem Fußball- oder Leichtathletikbetrieb auf
Gemeindesportanlagen an Anrainergrundstücken oder an Anrainereigentum
entstehen, haben die jeweiligen Benützungsberechtigten oder Veranstalter selbst
zu vertreten.

7) Die Reinigung von Schuhen oder Sportgeräten in den Umkleide- und
Duschräumen ist untersagt; eine solche Reinigung darf nur auf den hiefür
vorgesehenen Waschplätzen erfolgen.

8) Trainings- und Übungsbetrieb auf den Fußball- und Leichtathletikanlagen darf
nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Übungsleiters (Trainers) auf den für die
einzelnen Sportarten bestimmten Anlagen erfolgen.

9) Von der Gemeinde beigestellte Einrichtungen und Geräte sind zu schonen sowie
rein und in Ordnung zu halten; jede Verunreinigung der Anlagen durch Papier und
Speisereste sowie jedes die öffentliche Ordnung störende oder öffentliches
Ärgernis erregende Verhalten ist untersagt.

III) Schlußbestimmungen

1) Die Benützungsberechtigten und Veranstalter sind verpflichtet, diese Platz- und
Betriebsordnung den Benützern der Sportplätze zur Kenntnis zu bringen und
darüberhinaus ein Exemplar dieser Platz- und Betriebsordnung auf dem Sportplatz
– womöglich an einer allgemein zugänglichen Stelle – auszuhängen.

2) Zuwiderhandlungen gegen diese Platz- und Betriebsordnung berechtigen
Benützungsberechtigte und Veranstalter, Besucher vom Sportplatz zu verweisen
bzw. die Gemeinde, ohne Rücksicht auf bestehende Nutzungsverträge, die
jeweilige Benützungsberechtigung zu entziehen, wenn trotz nachweislich erfolgter
Mahnung von Zuwiderhandlungen nicht Abstand genommen wird.

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3) Diese Platz- und Betriebsordnung für die Sportplätze der Stadtgemeinde
Amstetten tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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D02 – Statut der Volkshochschule Amstetten (PDF, 47 kB)

ORTSRECHT

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S T A T U T der VOLKSHOCHSCHULE AMSTETTEN

 

Die Volkshochschule Amstetten bietet ihr Programm allen Bevölkerungsschichten an. Sie
steht der Jugend und den Erwachsenen aller Altersstufen in gleichem Maße zur
Verfügung.

  • § 1 Zweck
    1) Die Volkshochschule Amstetten (VHS) ist eine weltanschaulich nicht gebundene,
    überparteiliche und nicht auf Gewinn gerichtete Bildungseinrichtung der
    Stadtgemeinde Amstetten.

2) Das Ziel der Volkshochschule Amstetten ist die Ausbildung und Vertiefung des
Wissens, die Vermehrung wissenschaftlicher Erkenntnisse und formaler Bildung,
die Weiterbildung im Beruf und Alltag, die Pflege der Begegnung und Geselligkeit,
sowie die Anregung und Durchführung zu einer sinnvollen Erfüllung der Freizeit. Sie
kann auch allen Schulpflichtigen helfen, das in der Schule gelernte zu üben und zu
lockern und ihre Freizeit mit musischer Betätigung zu erfüllen.

3) Die VHS Amstetten bekennt sich zum Prinzip der Freiwilligkeit, d.h. den
Teilnehmern steht es frei, Bildungsveranstaltungen auszuwählen und zu besuchen.

4) Die VHS Amstetten sieht es auch als ihre Aufgabe an, mit anderen
Bildungseinrichtungen zusammenzuarbeiten und so eine gemeinsame Kulturarbeit
für die Bevölkerung zu leisten.

5) Die VHS Amstetten ist innerhalb des Bildungssystems der Republik Österreich
frei und unabhängig und arbeitet nach der Grundsatzerklärung des Verbandes
Österreichischer Volkshochschulen, dem sie angeschlossen ist.
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  • § 2 Errichtungen zur Erreichung des Zweckes
    1) Die Tätigkeit der VHS Amstetten erfolgt in von der Stadtgemeinde Amstetten
    oder Dritten für Zwecke der VHS zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.

2) Dem Bildungszweck der VHS dienen vor allem folgende
Bildungsveranstaltungen:
a) Kurse: Bildungsveranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen und
Fertigkeiten mit festgelegtem Inhalt und verbindlichem Unterrichtsziel, sowie
zur Einübung oder Perfektionierung bestimmter Fertigkeiten und
Verhaltensweisen; des weiteren zur Erprobung und Erweiterung erworbenen
Wissens und erworbener Fertigkeiten, sowie eingebrachter Erfahrungen
durch Anwendung praxisbezogener Tätigkeiten unter sachkundiger Anleitung
und Betreuung.
b) Seminare: Bildungsveranstaltungen zur Erarbeitung von Einsichten und
Erfahrungen unter gegebener Themenstellung anhand erworbenen Wissens
und eingebrachter Erfahrung der Teilnehmer und ausgewählter
Sachinformationen unter sachkundiger Leitung.
c) Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen: Bildungsveranstaltungen zur
gemeinsamen Erarbeitung abgegrenzter konkreter Zielsetzungen in
kontinuierlicher Folge von Zusammenkünften eines festen
Teilnehmerkreises.
d) Bildungsrunden: Bildungsveranstaltungen zur gemeinsamen Erarbeitung
wechselnder, situations- und teilnehmerbezogener Inhalte in kontinierlicher
Folge von Zusammenkünften eines interessierten Personenkreises.
e) Klubveranstaltungen: Bildungsveranstaltungen zur Pflege und Vertiefung
gemeinsamer Interessen und Behandlung situationsspezifischer Inhalte in
regelmäßigen informellen Zusammenkünften eines festen Personenkreises.
f) Reiseveranstaltungen und Exkursionen: Bildungsveranstaltungen zur
Vermittlung unmittelbarer Eindrücke und Erfahrungen in Form
entsprechender Informationselemente.
g) Vorträge, Filme, Dichterlesungen: Bildungsveranstaltungen zur
Vermittlung von Kenntnissen und Erkenntnissen in rhetorischer und visueller
Form mit fallweiser Einbeziehung der Stadtbücherei, vor allem zur
Hinführung der Jugend zum guten Buch.

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h) Ausstellungen: Bildungsveranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen
und Erkenntnissen in visueller Form unter Einbeziehung von
Dokumentationen, künstlerischen Schaffens oder bildnerischen Inhaltes.
i) Theater- und Konzertveranstaltungen: Bildungsveranstaltungen zur
Vermittlung von Kenntnissen und Erkenntnissen künstlerischen Inhalts in
Sprache und Musik mit fallweiser Einbeziehung der Städt. Musikschule.

  • § 3 Programm- und Semesterfestlegung
    1) Das Bildungsprogramm der Volkshochschule Amstetten soll möglichst vielfältig
    gestaltet sein, um in ihren Rahmen alle Möglichkeiten der Aus- und Wieterbildung
    der im § 1 näher bezogenen Inhalte zu vereinigen.

2) Das Bildungsprogramm der VHS Amstetten wird in Veranstaltungssemestern
durchgeführt, die sich vorwiegend mit den Semestern der öffentlichen Schulen
decken. Es ist in ein Herbst- und in ein Frühjahrssemester unterteilt.

  • 3) Die Zusammensetzung des Bildungsprogrammes der VHS Amstetten in den
    einzelnen Semestern obliegt dem Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. I/3-
    Kulturamt. Das Bildungsprogramm ist dem Gemeinderat der Stadtgemeinde
    Amstetten zur Kenntnis zu bringen.
    § 4 Beiträge und Honorare
    1) Bildungsveranstaltungen, Kurse, Vorträge, Arbeitskreise usw. der
    Volkshochschule Amstetten sind teils entgeltlich und teils auch unentgeltlich.

2) Falls Beiträge eingehoben werden, werden sie vom Kulturamt in Höhe und
zeitlicher Verbindlichkeit festgesetzt und müssen sich im Rahmen des
Haushaltsvoranschlages bewegen.

3) Das Honorar für Kursleiter, Vortragende, Ensembles usw. wird im
Verhandlungswege zwischen dem Kulturamt und dem jeweiligen Vertragspartner
vereinbart.

4) Im Falle der Verhinderung von Kursleitern, Vortragenden, Ensembles usw. sind
entfallene Bildungsveranstaltungen (Kurse, Vorträge usw), soweit dies möglich ist,
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nachzuholen. Ist dies nicht möglich, werden die bereits entrichteten Beiträge für
entgeltliche Bildungsveranstaltungen rückgemittelt.

  • § 5 Leitung der Bildungsveranstaltungen
    1) Die Leitung der einzelnen Bildungsveranstaltungen der Volkshochschule
    Amstetten erfolgt durch den Kursleiter, Vortragenden oder mit dem Kulturamt
    vertraglich verbundene Personen. Als solche können alle Personen aufgenommen
    werden, die in der für sie vorgesehenen Tätigkeit die erforderliche Fähigkeit und
    das erforderliche Fachwissen besitzen.

2) Die Aufnahme von Kursleitern, Vortragenden, Ensembles usw. erfolgt durch das
Kulturamt.

3) Die Lerninhalte und Lernmethoden sind zweckentsprechend im Rahmen der
Grundsatzerklärung des Verbandes österr. Volkshochschulen zu berücksichtigen.

  • § 6 Teilnehmer
    1) Den Teilnehmern an den Bildungsveranstaltungen der VHS Amstetten steht es
    frei, die ihren Interessen entsprechenden Veranstaltungen aus dem
    Bildungsprogramm auszuwählen.

2) Das Personal des Kulturamtes wie auch die Mitarbeiter der VHS Amstetten
können die Interessenten in der Wahl der gewünschten Veranstaltungen beraten.

3) Für die Bildungsveranstaltungen der VHS Amstetten können, zu vom Kulturamt
festzulegenden Terminen, Anmeldungen und erste Zusammenkünfte festgesetzt
werden, bei denen mit den Teilnehmern die näheren Einzelheiten über Termin,
Einteilung, Beginn, Beitrag usw. besprochen werden, wobei sich die interessierten
Teilnehmer (Schüler, Erwachsene und Fortgeschrittene) für die einzelnen
Veranstaltungen, Kurse, Arbeitsgruppen usw. anmelden können.

4) Soweit für einzelne Veranstaltungen der VHS Amstetten
Mindestteilnehmerzahlen erforderlich sind, finden diese Veranstaltungen nur statt,
wenn die Mindestanzahl der Teilnehmer erreicht wird.
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5) Teilnehmer- und Eintrittskarten für eranstaltungen der VHS Amstetten sind im
Kulturamt oder bei den von diesem beauftragten Stellen erhältlich.

 

  • § 7 Kursbestätigungen
    1) Nach Absolvierung eines Kurses stellt die VHS Amstetten über Anforderung des
    Kursteilnehmers eine Kursbestätigung aus.
  • § 8 Inkrafttreten des Statutes
    1) Dieses Statut der VHS Amstetten wurde in der Sitzung des Gemeinderates der
    Stadtgemeinde Amstetten am 12. Juni 1981 beschlossen.

2) Dieses Statut der VHS Amstetten tritt am 1. Juli 1981 in Kraft; Gleichzeitig verliert
das Statut der VHS Amstetten, beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates der
Stadtgemeinde Amstetten am 27.6.1955, seine Wirksamkeit.

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D03 – Büchereiordnung (PDF, 186 kB)

  • 1. Die Stadtbücherei Amstetten steht jedem/r Benutzer/in zur
    Verfügung. Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
    können nur mit schriftlicher Zustimmung und Haftungserklärung
    des gesetzlichen Erziehungsberechtigten angemeldet werden.
    Dieser verpflichtet sich nicht bezahlte Gebühren zu begleichen,
    sowie allfällige Ersätze für die vertretene Person zu tragen.
  • 2. Bei der Anmeldung ist persönliches Erscheinen notwendig und
    erforderlichenfalls ein amtlicher Lichtbildausweis und/oder ein
    Adressennachweis vorzuweisen. Mit seiner Unterschrift erkennt
    der/die Benutzer/in, die/der Erziehungsberechtigte/r die
    Büchereiordnung an und erklärt sich mit der elektronischen
    Erfassung seiner persönlichen Daten im Sinne der geltenden
    datenschutzrechtlichen Bestimmungen einverstanden.
    Änderungen des Namens, der Anschrift, oder Verlust des
    Benutzerausweises sind unverzüglich dem Büchereipersonal
    bekanntzugeben. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Es
    besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines
    Benutzerausweises.
  • 3. Die Jahresgebühr für Erwachsene beträgt € 18,– (incl. 10 % Ust.)
    und berechtigt 1 Jahr ab Ausstellungsdatum zur Entlehnung von
    Medien. Die Gebühr ist im Vorhinein zu entrichten. Eine
    gänzliche oder teilweise Rückerstattung aus welchem Grund auch
    immer ist nicht möglich. Personen bis zum vollendeten 19.
    Lebensjahr, sowie Lehrlinge und Student/innen bis zum
    vollendeten 26. Lebensjahr – diese nach Vorlage eines Ausweises
    – sind von der Jahresgebühr befreit.
  • 4. Die Entlehnung der Medien der Stadtbücherei Amstetten
    (Bücher, Zeitschriften, E-Reader, Videos, CDs, MCs, CD-ROMs,
    DVDs) ist nur mit dem gültigen Benutzerausweis zulässig. Die
    Medien werden vor der Ausgabe überprüft und ohne Mängel
    überlassen. Für Schäden haftet der/die Benutzer/in. Weiters
    dürfen die Medien nicht weitergegeben werden. Auf den EReadern dürfen keine Installationen vorgenommen werden und
    die Inhalte dürfen nicht auf private Geräte kopiert werden.
  • 5. Die Anzahl der Medien, die pro Benutzer/in entlehnt werden
    dürfen, ist nicht beschränkt. Im Bedarfsfall kann die Anzahl
    jedoch vorübergehend begrenzt werden. Der/Die Benutzer/in ist
    verpflichtet die ausgewählten Medien vor Mitnahme zu
    registrieren zu lassen.
  • 6. Die Büchereileitung ist berechtigt, im Bedarfsfall entlehnte
    Medien ohne Rücksicht auf den Rückgabetermin
    zurückzufordern.
  • 7. Medien, die für Kinder und Jugendliche ungeeignet sind, werden
    an diese nicht ausgegeben.
  • 8. Medien können gegen Vorlage des Benutzerausweises für die Zeit von 3 Wochen gebührenfrei entlehnt werden. Sofern nicht

eine Vorbestellung vorliegt bzw. das Medium bereits nachgefragt
ist, kann die Entlehnfrist kostenlos um 1 weitere Woche
verlängert werden. Eine Verlängerung ist spätestens mit Ablauf
der ursprünglichen Entlehnfrist zu beantragen.
Eine Rückgabe der Medien außerhalb der Öffnungszeiten ist –
mit Ausnahme von Fernleihen und übergroßen Medien – durch
Einwurf in die Buchrückgabebox möglich. Die Rückgabe erfolgt
auf Risiko des/der Benutzers/in, d.h., das Medium gilt erst dann
als zurückgegeben, wenn es von dem/der Mitarbeiter/in aus der
Box entnommen wird. Die Rückgabebox wird an den Tagen, an
denen die Bücherei geöffnet ist, entleert. Dieser Tag gilt auch als
Rückgabetag.

  • 9. Wird das Medium nach Ablauf der gebührenfristigen
    Entlehndauer (einschließlich einer allfälligen Verlängerung) nicht
    zurückgestellt, ist eine Säumnisgebühr von €
    0,20/Medium/Öffnungstag zu entrichten.
  • 10.Im Falle der Säumnis bei der Rückgabe des Mediums wird
    der/die Benutzer/in schriftlich zur Rückstellung aufgefordert,
    wobei für eine solche Mahnung zusätzlich zu einer allfälligen
    Säumnisgebühr eine Mahngebühr von € 3,00 vorgeschrieben
    wird.
  • 11.Im Wege der Fernleihe können Medien aus anderen Bibliotheken
    (z.B. Landes-, National- oder Universitätsbibliotheken) zu deren
    jeweiligen Richtlinien bestellt werden. Anfallende Kosten
    (Leihgebühren und Portokosten der am Leihverkehr
    teilnehmenden Bibliotheken) sind vom/von der Benutzer/in zu
    tragen.
  • 12. Für beschädigte oder in Verlust geratene Medien ist eine
    Entschädigung zu leisten. Diese beträgt bei einem Alter des
    Mediums von nicht mehr als 1 Jahr 100 % des Kaufpreises, und
    verringert sich sodann um 10 %/Jahr. Sie beträgt bei Büchern und
    Audiovisuellen Medien jedoch mindestens € 5,– und bei
    Zeitschriften € 2,–.
  • 13. Während der Ausleihzeiten wird den Benutzern/Innen der
    kostenfreie Zugang zum Internet ausschließlich zur
    Informationsvermittlung ermöglicht. Die Bücherei ist für die
    Inhalte von aufgerufenen Webseiten nicht verantwortlich.
    Rassistische, antisemitische, gewaltverherrlichende und
    pornografische Darstellungen dürfen nicht aufgerufen werden.
  • 14. Die Medien dürfen im Sinne der Lizenzbestimmungen nicht
    vervielfältigt werden.
  • 15.Bei Verstößen gegen die Büchereiordnung, oder ungebührlichen
    Benehmen in den Büchereiräumlichkeiten, kann dem/der
    Benutzer/in der Benutzerausweis vorübergehend oder dauernd
    entzogen werden.
  • 16. Diese Büchereiordnung tritt mit 1.07.2020 in Kraft

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D04 – Schulbeiträge (PDF, 213 kB)

Tarifordnung des Gemeinderates über die Festlegung der Beiträge für die ganztägige Schulform gemäß § 13 Abs. 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBI 5000 idgF

  • 1 Geltungsbereich
    Diese Tarifordnung gilt für alle Schüler und Schülerinnen der Volksschulen der Stadtgemeinde Amstetten als gesetzlichem Schulerhalter, in denen auf Basis eines Beschlusses des Schulforums und nach Bewilligung durch die Landesregierung eine ganztägige Schulform eingeführt wird.
  • 2 Gestaltung
    (1) Die ganztägige Schulform wird gemäß S 14 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 geführt und an Schultagen angeboten. Sie besteht aus dem ungeteilten Unterrichtsteil am Vormittag und dem Betreuungsteil („Nachmittagsbetreuung”) in der Zeit ab Unterrichtsende bis 17:00 Uhr. Der Betreuungsteil umfasst die Unterbringung, Betreuung im Freizeitbereich und Verpflegung.
    (2) Der Schüler/ Die Schülerin kann mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten nach Ende der Lernzeit, aber noch vor dem Ende der Nachmittagsbetreuung entlassen werden.
    (3) Der/Die Erziehungsberechtigte ist verpflichtet, die Schulleitung am Betreuungstag bis spätestens 8.30 Uhr vom Fernbleiben des Schülers/der Schülerin von der ganztägigen Schulform (Nachmittagsbetreuung) zu verständigen.
  • 3 Meldepflichten
    (1) Die Anmeldung hat anlässlich der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulerhalter festgelegten, und vom Schulleiter bekanntzugebenden Frist zu erfolgen.
    (2) Diese Frist hat mindestens drei Tage und längstens zwei Wochen zu betragen.
    (3) Die Anmeldung ist für jedes Schuljahr gesondert vorzunehmen und daher grundsätzlich für ein Schuljahr verbindlich.
    (4) Der Betreuungsteil kann für einzelne Tage der Woche in Anspruch genommen werden. Bei der Anmeldung ist die Anzahl verbindlich anzugeben. Sollte als beruflichen Gründen -im Einzelfall- die Betreuung öfter als angemeldet erfolgen, wird der Betreuungsbeitrag nach tatsächlicher Inanspruchnahme abgerechnet, d.h. wird die Zahl der angemeldeten Betreuungstage im Monatsdurchschnitt überschritten, kommt der Tarif der nächsthöheren Betreuungstagekategorie zur Anwendung.
    (5) Eine An- oder Abmeldung während des Schuljahres kann nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe (z.B. Wohnsitzwechsel, wichtige Veränderungen im Arbeitsverhältnis, …) erfolgen.
  • 4 Tarife
    (1) Für die ganztägige Schulform (Nachmittagsbetreuung) werden ein
    Betreuungsbeitrag für Unterbringung und Betreuung sowie Verpflegungsbeitrag für die Verpflegung eingehoben
    (2) Mit Beginn des Schuljahres 2020 / 2021 werden je Schüler/Schülerin pro Monat folgende Tarife festgesetzt.
    Der monatliche Betreuungsbeitrag und der Verpflegungsbeitrag werden jährlich durch den VPI 2015 — Basismonat 10 / 2019, Erhöhung jeweils wirksam mit Beginn des Schuljahres — valorisiert.
    – Der Betreuungsbeitrag für 1 bis 5 Tage pro Woche soll im Rahmen der jährlichen Anpassung kaufmännisch auf volle 10-Cent-Beträge gerundet werden.
    – Der Verpflegungsbeitrag soll in Schritten von vollen 10-Cent-Beträgen angepasst werden (kaufmännische Rundung).
    a) Betreuungsbeitrag:
    Betreuungsumfang je Woche € Betreuungsbejtrag monatlich
    SJ 2020/2021 Basisbetrag
    5 Tage 106,70
    4 Tage 85,30
    3 Tage 64,00
    2 Tage 48,10
    1 Tag 42,20 ein
    b) Verpflegungsbeitrag:
    Pro Essen einer Schülerin / eines Schülers wird ein Beitrag in Höhe von € 3,40 festgesetzt.
    Pro Essen einer Pädagogin / eines Pädagogen wird ein Betrag in der Höhe von € 5,00 festgesetzt.
    Die Verrechnung erfolgt nach tatsächlicher Inanspruchnahme.
    (3) Um auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht nehmen zu können, kann beim Schulerhalter im Wege der Schulleitung um Förderung angesucht werden. Folgende Förderstufen sind vorgesehen:
    Basis Schuljahr 2020 / 2021
    Förderstufe 1 Tag
    101 60,80 45,60
    2 86,70 69,40 52,00 39,10 34,30
    3 73,30 58,70 33,10 29,00
    4 62,60 50,20 37,60 28,20 24,80
    5 53,30 42,70 32,00 24,10
    6 44,00 35,20 26,40 19,90
    7 33,40 26,70 20,00
    8 24,00
    (4) Bei An- oder Abmeldungen während eines Kalendermonats wird der für ein Monat geltende Beitrag eingehoben.
    5 Ermäßigte Betreuungsbeiträge
    Zur Berechnung der ermäßigten Betreuungsbeiträge wird das Pro-KopfEinkommen der Familie herangezogen.
    (2) Die Berechnung des Pro-Kopf-Einkommens erfolgt, indem das Familiennettoeinkommen durch den Gewichtungsfaktor der Familie dividiert wird. Die nachstehenden Einkommensgrenzen berechtigen zum Anspruch des ermäßigten Betreuungsbeitrages gern. S 4 Abs. 3:
    Beträge Pro-Ko f-Einkommen in €
    Schuljahr 2020 / 2021
    von bis Förderstufe
    927,68 965,60 1
    888,41 927,67 2
    847,78 888,40 3
    828,82 847,77 4
    789,55 828,81 5
    729,96 789,53 6
    690,68 729,95 7
    0,00 690,67 8
    Die Einkommensgrenzen werden jährlich zu Schulbeginn, um den Prozentsatz um den sich der Gehaltsansatz des Gehaltsschemas der Entlohnungsstufe 6/9 des lfd. Jahres zum Jahr davor verändert hat, erhöht.
    (3) a) Das Familiennettoeinkommen wird wie folgt definiert:
    Monatliches Familiennettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen, einschließlich Alimente, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Bedarfsorientierte Mindestsicherung
    Familienmitglieder, etc.. Das Arbeitseinkommen im gemeinsamen Haushalt lebender Jugendlicher bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist nicht zu berücksichtigen.
    b) Als Einkommen gilt:
    Bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen (Einkommen gern. S 2 Abs. 3 EStG 1988, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer), ohne Familienbeihilfe;
    Bei den übrigen Einkunftsarten ist der S 2 Abs. 4 EStG 1988 (vermindert um die Einkommenssteuer) maßgebend, wobei zur Berechnung der Einkünfte nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirte 4,16 % des Einheitswertes monatlich herangezogen werden.
    c) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
    – Bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Monatslohnzettels, bei unregelmäßigem Einkommen die Lohnzettel der letzten drei Monate.
    – Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr; sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so sind der oder die Lohnzettel für das betreffende Kalenderjahr beizulegen; bei pauschalierten Landwirten ist der zuletzt festgestellte Einheitswert vorzulegen
    – Zur Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise verlangt werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheint.
    (4) Der Gewichtungsfaktor der Familie wird durch Addition der Gewichtungsfaktoren der einzelnen Familienmitglieder wie folgt ermittelt:
    1. Erwachsener
    2. Erwachsener
    Alleinerzieherinnen 0,80
    Kinder bis inkl. 10 Jahren 0,45
    Kinder von 1 1 bis inkl. 14 Jahren 0,60
    Kinder ab 15 Jahren* 0,80
    *(solange Familienbeihilfe bezogen wird)
  • 5.  Der/Die Erziehungsberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung des Einkommens dem Schulerhalter unverzüglich bekannt zu geben. Betrifft die Änderung eine Erhöhung des Einkommens und wird der Verpflichtung zur Meldung nicht nachgekommen, hat dies den Widerruf einer gewährten Tarifermäßigung ab dem Zeitpunkt zur Folge, in dem die Änderung tatsächlich eingetreten ist. Betrifft die Änderung einer Verringerung des Einkommens, kann eine Tarifermäßigung erst mit dem Monatsersten, in dem die Antragstellung erfolgt ist, gewährt werden.
  • 6 Vorschreibung
    Der Betreuungs- und der Verpflegungsbeitrag werden im Nachhinein bis zum 15. des Folgemonats vorgeschrieben und sind binnen 14 Tagen ab Vorschreibung zur Zahlung fällig.
    Sofern im Monat Juli maximal 5 Betreuungstage gegeben sind, unterbleibt die Vorschreibung für den Monat Juli. Die Vorschreibung der Verpflegungsbeiträge des Monats Juli erfolgt in diesem Fall mit der Vorschreibung Juni.
  • 7 Inkrafttreten
    Die Tarifordnung des Gemeinderates über die Festlegung der Beiträge für die ganztägige Schulform wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 03. 11. 2021 beschlossen und treten rückwirkend mit 06.09.2021 in Kraft.
    Für den Gemeinderat Der Bürgermeister

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D05 – Sportprogramm für Amstetten (PDF, 25 kB)

Sportprogramm für Amstetten

Zielsetzung im Bereich Sport in Amstetten
Die Bedeutung des Sports für den einzelnen und für die Gesellschaft ist heute unbestritten. Die in der
modernen Industriegesellschaft lebenden Menschen haben andere Sportbedürfnisse als die in früheren
Zeiten.
Die veränderte Welt mit einem allgemeinen Wertewandel wirkt mit vielen Faktoren auf den Sport ein.
Werte wie Anpassung, Unterordnung und Leistung verlieren an Bedeutung zugunsten von Werten wie
Kommunikation, Selbstbestimmung und Lebensgenuss.
Veränderungen in der Arbeitswelt führen zu mehr Freizeit und Mittel für den Sport. Bewegungsmangel,
beruflicher Stress, Reizüberflutung und unnatürliche Lebensweise bedrohen Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Menschen.
In Antwort darauf benützen immer mehr Menschen ihre zunehmende Freizeit für Spiel und Sport, zur
körperlichen Selbstentfaltung mit oder ohne Leistungsanspruch. Eine ganze Reihe von Sportarten sind
für viele zu einem wesentlichen Bestandteil der Freizeitgestaltung und Erholung geworden. Die Freude
an der Bewegung, an der spielerischen Überwindung von Schwierigkeiten und die Einsicht in den Zusammenhang von Engagement und Erfolg vermitteln ein gesteigertes Lebensgefühl und führen zu einer
höheren Lebensqualität.
Sport für alle
Das oberste Ziel, das wir anstreben und mit allen geeigneten Mitteln fördern wollen, ist daher eine regelmäßige aktive, dem Lebensalter und den Lebensumständen angemessene sportliche Tätigkeit aller
Menschen möglichst das ganze Leben hindurch.
Die Förderung dieses Ziels ist nicht nur eine Aufgabe der Sportpolitik sondern auch der Gesundheitspolitik. Daher sollen auch neue Formen der Zusammenarbeit von Sportförderung und Gesundheitsförderung erarbeitet und verwirklicht werden. Die Zusammenhänge zwischen Ernährung, Lebensweise und
Sport sind als Präventivmaßnahme zu propagieren. Richtig dosierter Gesundheitssport steigert nicht nur
die körperliche Leistungsfähigkeit, sondern hat auch vorbeugende und therapeutische Wirkungen im
Bereich des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechsels, der Muskulatur sowie psychohygienische Wirkungen.
Vor allem im präventiven Sinn – insbesondere im Hinblick auf die Altersstruktur unserer Bevölkerung –
kommt dem Gesundheitssport größte Bedeutung zu. Ältere Menschen möglichst lange fit zu halten ist
sowohl ein humanes wie auch volkswirtschaftliches Anliegen.
Der Grat zwischen bestmöglicher Entfaltung und Fehlentwicklung ist sehr schmal und verläuft individuell
verschieden. Jedem Menschen sollen daher auf Erfahrung und wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt
Informationen zugänglich gemacht werden, die nicht nur über Möglichkeiten, Formen und Wege sportlicher Betätigung, sondern auch über Wirkungen und Folgen der Fehlentwicklung Aufschluss geben. Der
Maßstab für eine anzustrebende Leistung muss das jeweilige persönliche Leistungsvermögen und die
Einsicht in die natürlichen Grenzen sein, deren Beachtung seelische und körperliche Schäden ausschließt.
Die Bewusstseinsbildung für eine aktive Sportausübung und ein gesundheitsbewusstes Leben müsste
beim Mutter-Kind-Pass einsetzen und über Kindergärten, Schulen, Bundesheer und soziale Einrichtun
gen bis hin zu den Pensionistenklubs reichen. Ziel ist, die gesunden Menschen gesund zu erhalten –
mit Hilfe einer Zusammenarbeit von Sportpraktikern mit Ärzten und anderen relevanten Partnern.
Eine wichtige Aufgabe kommt dem Sport auch im Bereich des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu,
wenn er unter den Gesetzen der Fairness und Toleranz Menschen verschiedener Herkunft, Sprachen
und Kulturbereiche zusammenführt. Bei aller Anerkennung nationaler Bindungen und Emotionen sind
jedoch Chauvinismus und nationale Vorurteile und Vorbehalte zu bekämpfen. Die Leistung des anderen
anzuerkennen ist eine fundamentale Forderung im Sport und sollte die gesamte Einstellung und Haltung beeinflussen.
Leistungssport
Das Streben des Menschen nach Leistung und Leistungsvergleich ist so alt wie die Menschheitsgeschichte. Das sich natürlich entwickelnde Kind, der heranreifende Jugendliche, der psychisch gesunde
Erwachsene wird immer den Vergleich mit anderen und mit der eigenen Leistung suchen, um dabei
Erfolgserlebnisse zu haben, die einen wesentlichen Beitrag zur Persönlichkeitsentfaltung leisten können. Leistungsorientiert denken bedeutet unter anderem auch, sich mit dem eigenen Körper, mit den
Grenzen der Leistungsfähigkeit auseinanderzusetzen und sich an diese Grenzen heranzutasten und sie
hinauszuschieben.
Ein weiterer Sinn des Leistungssports liegt im Aufbau völkerverbindender sportlicher Kameradschaft.
Leistungs- und Spitzensport werden daher als wesentliche Formen menschlicher Daseinsäußerung
bejaht und als förderungswürdig erachtet, allerdings unter folgenden Bedingungen:
1. Der Sportler darf nicht unter Missachtung seiner Menschenwürde zur Handelsware und zum Gegenstand finanzieller Ausbeutung erniedrigt werden.
2. Es ist mit aller Entschiedenheit abzulehnen, zur Leistungssteigerung hormonelle oder medikamentöse Manipulationen (Doping) vorzunehmen.
3. Es muss sichergestellt werden, dass körperlichen und seelischen Schädigungen entgegengewirkt
wird.
4. Zu verurteilen sind Verrohung und Aggressionsausuferung, eine Fremdbestimmung des Sports
durch kommerziell bestimmte Showbusinessinteressen und eine gänzliche Verprofessionalisierung.
Berufssport ist ein Wirtschaftszweig geworden, in dem gewaltige Geldmengen umgesetzt werden und in
dem der Sportler als Werbeträger eine gewichtige Rolle spielt. Das Medienspektakel Berufssport führt
zur Konzentration auf wenige werbewirksame Sportarten, damit zur Verödung der derzeit noch bunten
Sportlandschaft.
Träger des Sports
Träger des Sports sowohl im Spitzen- und Leistungsbereich wie auch im Breiten- und Freizeitsport soll
in erster Linie der Verein sein mit einem regelmäßigen Vereinsangebot, das in seiner Organisationsstruktur bewusst offen angelegt ist mit einer breiten Palette von Schnupperkursen über sportlich gesellige Inhalte bis hin zu ganz neuen Angeboten reicht.
Der Verein bietet Sport am preisgünstigsten an.
Der Verein ist mehr als ein Dienstleistungsbetrieb. Er bietet Lebensfreude, Kommunikation und Menschlichkeit. Er vollbringt Leistungen, die öffentliche Institutionen auch nicht annähernd organisieren und
bezahlen könnten.
Deshalb ist die Anerkennung des Vereins in ideeller und materieller Hinsicht ein Anliegen der öffentlichen Hand.
Nur dort, wo Vereine kein Angebot machen können, ist auch an Aktivitäten seitens der Stadtgemeinde
Amstetten gedacht. Aus der Vielzahl der Möglichkeiten seien hier angeführt Mutter-und-Kind-Turnen,
Kleinkinder-Schwimmkurs, Schulsportfest, Stadtschimeisterschaft, Amstetten-Aktiv-Treffs, instrumenteller Sport mit den Angeboten Seniorensport, Herz-Kreislauf-Rehabilitationsgruppen, Sport und Ernährung, Sportmedizin, Sport als Fremdenverkehrsinstrument …
Schulsport ist die Grundlage jeder weiteren sportlichen Betätigung auch im Verein, daher ist die Zusammenarbeit von Gemeinde, Schule und Sportverein weiter zu forcieren.
Die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung des Sports werden durch eigene Förderungsrichtlinien
geregelt.
Sportstätten
Der Ausbau von Sportstätten und die Instandhaltung bestehender Anlagen ist eine wichtige öffentliche
Aufgabe. Der vielseitig verwendbaren, gemeinschaftsfördernden Anlage ist gegenüber der spezialisierten Anlage der Vorzug einzuräumen.
Verkehrsberuhigung, vermehrte Verkehrssicherheit durch Eindämmung des Individualverkehrs und
Gedanken des Umweltschutzes müssen beim Ausbau von Sportstätten berücksichtigt werden. Die
sportliche Freizeit soll in unmittelbarer Nähe zum Wohnraum attraktiv gestaltet werden können. Ein
freizeitgerechtes Wohngebiet steigert die Freizeitqualität, insbesondere für benachteiligte Bevölkerungsschichten wie Kinder, Senioren, Behinderte und ökonomisch schlechter gestellte. Wohnortnahe
Sportstätten führen zu einer fühlbaren Eindämmung privater Autofahrten und damit zu geschonter Umwelt, Energieersparnis und weniger Unfällen.
Eine optimale Entfaltung der körperlichen Anlagen setzt voraus, dass in jeder Entwicklungsphase, beginnend mit der frühen Kindheit, die dem jeweiligen Alter entsprechenden Entwicklungsreize gesetzt
werden.
Schulische Sportanlagen sind außerhalb der Unterrichtszeiten nach Möglichkeit dem außerschulischen
Sport zu öffnen. Die Benützung von Turnsälen in Ferienzeiten ist aus volkswirtschaftlichen Erwägungen
anzustreben.
Das wachsende Umweltbewusstsein verlegt die sportliche Tätigkeit immer mehr in die Natur. Viele Freizeitsportarten brauchen und verbrauchen Natur und Landschaft. Sie nutzen die Umwelt und bedrohen
sie gleichzeitig. Konflikte zwischen Freizeitbedürfnissen und Umweltschutzinteressen sind daher so
gering wie möglich zu halten.
Bei der Anlage von Rad- und Wanderwegen, Langlaufloipen, Mountainbike-Kursen usw. ist besonders
darauf zu achten, dass durch die Entfaltung des Sports in der intakten Natur dieser Entfaltungsraum
nicht durch schwerwiegende Eingriffe gestört wird.

Sport und Medien
Sport und Massenmedien sind Partner, denn beide profitieren voneinander.
Eine Zusammenarbeit mit den Medien soll zu einer umfassenden und objektiven Darstellung des Sports
führen. Öffentlichkeitsarbeit ist als wichtiges Element unter den zukünftigen Aufgaben des Sports anzusehen.

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D06 – Sportförderung (PDF, 105 kB)

Sportförderungsrichtlinien der Stadtgemeinde Amstetten

§ 1 Förderungsgrundsätze

Die Förderung des Sports als Mittel vorbeugender Gesundheitspflege und sinnvolle Freizeitgestaltung wird von
der Stadtgemeinde Amstetten als wichtige kommunale Aufgabe betrachtet. Vor allem die gemeinnützigen Sportverbände und Sportvereine als die wesentlichen Träger des Sportes sollen als Partner der Stadtgemeinde
Amstetten in dem Bemühen, ein ausreichendes Angebot an sportlichen Betätigungsmöglichkeiten für alle Bevölkerungsgruppen und in der Durchführung attraktiver Sportveranstaltungen nach den budgetären Gegebenheiten
unterstützt werden.
Der Leistungs- und der Spitzensport sollen dabei ebenso berücksichtigt werden wie der Breiten-, Gesundheits-,
Freizeit- und Schulsport. Im Besonderen soll die intensive und umfangreiche Jugendarbeit in den Vereinen
gefördert werden. Ebenso gilt die Arbeit mit und von Senioren in Sportvereinen als besonders förderungswürdig.
Diese Richtlinien sollen beitragen, die zur Verfügung stehenden Mittel gerecht, sinnvoll und effizient, aber dennoch sparsam und wirtschaftlich zur Sicherung und Erhöhung des Ansehens der Stadt Amstetten in sportlicher
Hinsicht, zu verwenden.

§ 2 Antragsberechtigte
1. Antragsberechtigt für Förderungsmittel aus dem Sportbudget sind:
a) Vereine, iSd. geltenden Vereinsgesetzes, deren Vereinszweck der Zielsetzung der Sportpolitik der
Stadtgemeinde Amstetten entspricht.
b) Athleten (Einzelsportler), deren Verbände ordentliche Mitglieder der Österreichischen Bundessportorganisation sind und die von ihren Verbänden für Wettkämpfe nominiert (entsandt) werden.
2. Der Antragsteller (Verein) muss seinen Sitz und hauptsächlichen Wirkungsbereich im Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten haben, bzw. Amstettner Vereine, deren Anlagen nicht in der Stadtgemeinde Amstetten errichtet werden konnten.
Einzelathletinnen und Einzelathleten, die um Einzelförderung ansuchen, müssen für einen Verein mit Sitz in
Amstetten starten oder ihren Hauptwohnsitz in Amstetten haben.
3. Keine Abdeckung erhalten alle auswärtigen Sportvereine, -verbände, – organisationen etc. Der zuständige
Ausschuss kann unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen eine Ausnahme erteilen.
4. Ein Rechtsanspruch auf Förderung ist nicht gegeben.
§ 3 Arten der Förderung
Die Förderung kann erfolgen in Form:
1. einer nicht rückzahlbaren Geldbeihilfe
2. von Sachzuwendungen
3. der Übernahme des Zinsendienstes bzw. der Gewährung eines Zinsenzuschusses für ein zweckgebundenes
Darlehen.
4. einer kostenlosen bzw. ermäßigten Beistellung von Räumlichkeiten und Gerätschaften für Trainings- oder
Veranstaltungszwecke
5. von Zuschüssen für gemeindeeigene Anlagen
a) Förderungen für die J. Pölz-Sporthalle und für die Eishalle
Der Umfang der Förderung für die Sporthalle bezieht sich auf die Halle und deren Teilhallen, Tribüne
und evtl. Zusatztribüne, Garderoben und evtl. Zusatzgarderoben, Banden und deren Aufbau (unter Mithilfe des Vereins), Benützung der technischen Anlagen. Vor- und Nachbereitungen werden maximal für
je 1 Stunde vor und nach den Turnieren gefördert – Ausnahmefälle bedürfen über Antrag einer gesonderten Genehmigung durch den zuständigen Stadtrat.
b) für die Turnsäle der Volks- und Hauptschulen
6. einer Trainersubvention für staatlich geprüfte Trainer, staatlich geprüfte Lehrwarte, Sportlehrer und Lehrer für
Leibesübungen und vergleichbare Ausbildungen
Unter dem Begriff „Trainertätigkeit“ wird das breite Spektrum von Ausbildung und Unterricht für Kinder-, Jugend- und Erwachsenentraining, die Abhaltung von Schulungen und Lehrgängen sowie die Betreuung bei
Wettkämpfen verstanden.
Als Trainersubvention wird ein einmaliger Zuschuss zur Ausbildung in der Höhe von 20% maximal
€ 400,– gewährt. Als Nachweis der Qualifikation ist ein Ausbildungszeugnis vor zu legen.
Weiters ist eine Bestätigung des Vereines vorzulegen, dass die Ausbildung im Interesse des Vereines erfolgte und dass eine aufrechte Ausübung der Trainertätigkeit im Verein gegeben ist.
7. Sach- und Personalleistungen der Bauhöfe der Stadtgemeinde Amstetten bis zu maximal € 1.000,–
/Kalenderjahr.
§ 4 Zweck der Förderung
1. Unterstützung der laufenden Tätigkeit (Verwaltungs- u. Betriebssubvention)
2. Nachwuchsförderung (Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre)
3. Zuschüsse für die Durchführung von Veranstaltungen (Veranstaltungssubvention)
4. Unterstützung der im Verein tätigen staatlich geprüften Trainer, staatlich geprüfte Lehrwarte, Sportlehrer und
Lehrer für Leibesübungen und vergleichbare Ausbildungen.
5. Unterstützung von Athleten, welche von ihren Verbänden zur Teilnahme an internationalen Wettkämpfen (zB
Europa- und Weltmeisterschaften) nominiert werden.
6. Zuschüsse für Anschaffungen größeren Umfangs, die zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit des Antragstellers
unbedingt erforderlich sind, bzw. Zuschüsse für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung von Sportstätten (Investitionssubventionen).
§ 5 Spitzensportförderung
Die Spitzensportförderung soll ein Zuschuss zu den erhöhten Ausgaben sein und dient zur Steigerung des Bekanntheitsgrades sowie einem positiven Imagetransfer der Sportstadt Amstetten. Spitzensport soll als Vorbildwirkung und Multiplikatoreneffekt genutzt werden.
Für die Spitzensportförderung können sowohl Einzelsportler als auch Mannschaften nominiert werden.
Voraussetzungen:
Die Mannschaften müssen ihren Vereinssitz bzw. die Einzelsportler ihren ordentlichen Wohnsitz in der Stadtgemeinde Amstetten haben. Außerdem können nur Leistungen gefördert werden, sofern in den Mannschaftssportarten eine Teilnahme an der jeweils zweithöchsten österreichischen Spielklasse vorweisen. In den Einzelsportarten ist die Teilnahme an einer internationalen Meisterschaft wie Europacup oder Weltcup Voraussetzung, bzw.
die Zugehörigkeit zum in der Sportart jeweils höchsten nationalen Kader.
Gefördert werden können:
• Reise- und Aufenthaltskosten für Wettkämpfe und Meisterschaften
• Reise- und Aufenthaltskosten für Trainingslager zur Vorbereitung auf Großveranstaltungen
• Finanzierung eines außerordentlichen Trainingsaufwandes
• Anschaffung von zusätzlichen diversen Sportgeräten, Bekleidungen und Hilfsmitteln für das Leistungstraining
Im Falle der Gewährung einer Spitzensportförderung verpflichten sich die Spitzensportler, das von der Stadtgemeinde Amstetten zur Verfügung gestellte Logo gut sichtbar und werbewirksam bei den verschiedenen öffentlichen Auftritten zu tragen und die Unterstützung durch die Stadtgemeinde Amstetten in Medienberichten, bei
Auftritten bzw. auch auf ihrer Homepage positiv zu nennen.
Über § 5 Spitzensportförderung hinausgehende Bestimmungen dieser Richtlinie bzw. Bestimmungen dieser
Richtlinie die von § 5 nicht erfasst sind, sind auch auf die Spitzensportförderung anzuwenden.
§ 6 Erfordernisse für die Förderung
1. a) Die Antragsberechtigten haben nach diesen Richtlinien ein Ansuchen um Gewährung einer Förderung
gemäß dem von der Stadtgemeinde Amstetten zur Verfügung gestellten Antragsformular zu stellen.
Dieser Antrag ist für das nächstfolgende Kalenderjahr bis spätestens 30. September des Vorjahres bei
der Stadtgemeinde Amstetten einzubringen. Ein Ansuchen für die Zuerkennung eines Zuschusses für
die Kosten der Trainerausbildung ist spätestens ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung vorzulegen.
2. a) Eine Förderung kann nur dann erfolgen, wenn der Förderungswerber seinen Verpflichtungen der Stadtgemeinde Amstetten gegenüber nachkommt und insbesondere die aufgrund dieser Richtlinien erforderlichen Nachweise erbringt und die vorgegebenen Fristen einhält.
b) Eine Förderung ist auf jeden Fall zu versagen, wenn die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel nicht gewährleistet ist.
3. Dem Ansuchen um Förderung nach diesen Richtlinien ist anzuschließen:
a) Für alle Förderungsansuchen ein Bericht über die Tätigkeit des letzten Jahres und eine Vorschau auf
geplante Aktivitäten des nächsten Jahres, aus dem die Förderungswürdigkeit zu ersehen ist.
Förderungsansuchen von Einzelsportlern haben weiters noch alle anderen Stellen (HSNS, Fachverband, ÖOC, Spitzensportausschuss, Sporthilfe, Vereinszuschüsse, Sponsoren usw.) zu enthalten, von
denen sie eine finanzielle Unterstützung bekommen.
b) Für Veranstaltungs- bzw. Investitionsförderungen ist zusätzlich ein Kostenvoranschlag bzw. eine Kostenzusammenstellung über die geplanten Aufwendungen beizufügen.
§ 7 Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung – Auszahlung der Förderung
1. Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ist nachzuweisen
• Trainer-, und Investitionssubventionen durch Vorlage saldierter Originalrechnungen
• bei Verwaltungs- und Betriebsförderungen, Nachwuchsförderung und Unterstützung von Athleten sowie
Veranstaltungssubventionen durch Vorlage entsprechender vom Verein unterfertigter Kostenaufstellung.
2. Die Auszahlung der Förderungsmittel erfolgt erst nach Vorlage der für die jeweilige Förderung erforderlichen
Nachweise durch Überweisung des zugesagten Förderbetrages auf das Vereinskonto / Athleten- oder Trainerkonto.
Wenn eingereichte Investitionen nur teilweise verwirklicht werden, erfolgt ein aliquoter Abschlag betreffend
der gewährten Subventionshöhe, wobei Eigenleistungen des Vereins berücksichtigt werden können.
Wird die Investition nicht getätigt und/oder infolge dessen die Unterlagen, welche zur Subventionsauszahlung notwendig sind, nicht bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres beigebracht, so erlischt die zuerkannte Subvention. Es kann jedoch für das folgende Haushaltsjahr sodann für dieselbe Subvention neuerlich um Förderung angesucht werden.
3. Die Stadtgemeinde Amstetten behält sich vor, zwecks Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von
Förderungsbeiträgen bzw. effizienten Einsetzung von Sponsormitteln Einsicht in die dafür erforderlichen Unterlagen des Ansuchenden zu nehmen.
§ 8 Umfang der Förderung
1. Die Förderungsmittel werden von der Stadtgemeinde Amstetten als Träger von Privatrechten zur Verfügung
gestellt. Ihr Umfang ist durch Beschlussfassung im Voranschlag bzw. im Nachtragsvoranschlag festgelegt.
2. Förderungen dürfen nur insoweit und in jenem Umfang bewilligt werden als Mittel im Voranschlag bzw.
Nachtragsvoranschlag vorgesehen sind.
3. Mindestens 33 % des Budgetansatzes der Haushaltsstelle 2690 – 7570 sind für die Nachwuchs- und Jugendarbeit zu verwenden.
4. Investitionssubventionen werden in Höhe von 10 % der jeweiligen Investition, ausbezahlt. Die Höhe der
Investitionssubvention beträgt jedoch maximal € 5.000,– je Verein pro Jahr. In besonders begründeten Einzelfällen kann es eine davon abweichende gesonderte Beschlussfassung geben.
5. In Ausnahmefällen kann der Gemeinderat auch die Vergabe von Förderungsmitteln beschließen, durch die
Budgetmittel kommender Jahre belastet werden.
6. Förderungen für Gemeindeeigene Anlagen (Hallen und Turnsäle)
werden für den Nutzungszeitraum vom 1.10. bis 30.4.
für die ersten 300 Stunden jährlich mit 75%
ab der 301. Stunde jährlich mit 50% subventioniert,
in den übrigen Zeiten werden die Hallenzeiten generell mit 75% subventioniert.
Für die Eishalle gelten jeweils 1/3 der vorangeführten Stundenkontingente.
Für Stocksport werden € 5,– je Bahn subventioniert.
6.b) sowie für den restlichen Jahreszeitraum mit 50% des Tarifes subventioniert
§ 9 Höhe der Förderung
1. Die Höhe der Subventionen wird nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel festgelegt. Im Besonderen wird
auf die intensive Jugendarbeit in den Sportvereinen Bedacht genommen.
Zusätzlich dienen nachfolgende Kriterien der Entscheidungshilfe für die Subventionshöhe:
• Allgemeine Aktivitäten des Vereines
• Nachwuchsarbeit des Vereins
• Anzahl aktiver Jugendmitglieder
• Anzahl aktiver Spitzensportler
• Anzahl aktiver Mitglieder
• Anzahl aktiver ausgebildeter Trainer
• Anzahl von Veranstaltungen
• Anzahl der Senioren
• Teilnahme an Wettkämpfen
• Sonstiges (Überregionaler und medialer Wert, Vereinsjubiläen)
§ 10 Widerruf der Förderung
1. Die Förderung ist zu widerrufen, wenn
a) das Ansuchen durch unrichtige Angaben begründet wurde
b) die Förderungsmittel nicht widmungsgemäß verwendet wurden
c) die in diesen Richtlinien festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten wurden
2. Der Förderungsbetrag ist bei Widerruf der Förderung bis zu dem der Zustellung des Widerrufschreibens
folgenden Monatsersten zurückzuzahlen.
§ 11 Evidenzhaltung
1. Die Namen der geförderten Vereine und Einzelsportler sind bei der Stadtgemeinde Amstetten evident zu
halten.
2. Die Vereine haben zu diesem Zweck Namen und Anschriften der vertretungsbefugten Funktionäre, jeden
Wechsel in der Person derselben und die Bankverbindung bekanntzugeben.
§ 12 Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen
1. Diese Richtlinien treten mit 01.01.2016 in Kraft. Mit gleichem Zeitpunkt verlieren die bisher geltenden Richtlinien des Gemeinderates ihre Rechtswirksamkeit.
2. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien anhängige Förderansuchen sind nach diesen Richtlinien
zu behandeln.
Beschlossen vom Gemeinderat am 9.12.2015

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D07 – Schulstarthilfe (PDF, 98 kB)

D7
RICHTLINIEN
über die Schulstarthilfe der Stadtgemeinde Amstetten beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung vom 29.03.2023
§ 1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für alle Schüler und Schülerinnen der Volksschulen der Stadtgemeinde Amstetten als gesetzlichem Schulerhalter, der Volksschule Öhling, der Volksschule Euratsfeld und der Privaten Volksschule m. Ö. R. Trägerverein der
Franziskanerinnen Amstetten, welche ihre Schullaufbahn (1. Schulstufe) beginnen und ihren ordentlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) im Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten haben. Der Schulbesuch der Schüler und Schülerinnen in einer der genannten Volksschulen erfolgt gemäß der Schulsprengeleinteilung der „Verordnung über die Schulsprengel der Volksschulen und die Volksschulgemeinden in Niederösterreich“, LGBl 5000/20 i.d.g.F.
§ 2 Schulstarthilfe
1. Die Stadtgemeinde Amstetten unterstützt Familien bzw. AlleinerzieherInnen gem. § 1 durch einen Zuschuss zu den Schulstartkosten der Schüler und Schülerinnen der 1. Klassen.
2. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Pro-Kopf-Einkommen aller Haushaltsmitglieder des Schulkindes und beträgt max. € 150,00 pro Schulkind.
3. Als Familie gelten eheliche Lebensgemeinschaften und Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher, die im Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten ihren Hauptwohnsitz haben, mit ihrem Kind (ihren Kindern) soweit sie für dieses Kind (diese
Kinder) Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz haben.
4. Antrags- und empfangsberechtigt als Vertreter des Kindes (der Kinder) im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ist das Familienmitglied, das sich vor allem der Erziehung des Kindes (der Kinder) widmet (= betreuender Elternteil).
5. Die Schulstarthilfe der Stadtgemeinde Amstetten kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden.
6. Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss kann aus dieser Richtlinie nicht abgeleitet werden.
§ 3 Förderhöhe
1. Um eine soziale Ausgewogenheit zu gewährleisten ist die Zuschussgewährung von dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der Haushaltsmitglieder abhängig.
2. Die Schulstarthilfe wird bis zu einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen von € 1 400,00 gewährt.
Die angegebene Einkommensgrenze [derzeit € 1 400,00] wird jährlich mit jenem Zeitpunkt valorisiert, an welchem die Gehaltserhöhung für die öffentlich
Bediensteten in Kraft tritt, wobei als Ausgangsbasis die Gehaltsstufe VI/9 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung dient und der Betrag für das gewichtete
Pro-Kopf-Einkommen auf volle € 1,– aufzurunden ist.
3. Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein bekannt gegebenes Bankkonto.
§ 4 Berechnung
1. Die Berechnung des Pro-Kopf-Einkommens erfolgt, indem man das Familiennettoeinkommen durch den Gewichtungsfaktor der Familie dividiert.
2. a) Das Familiennettoeinkommen wird wie folgt definiert:
Monatliches Familiennettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Familienmitglieder (gemäß § 3 des NÖ Familiengesetzes, LGBl. 3505 i.d.g.F.),
einschließlich Arbeitslosen-, Notstands-, Sondernotstandsunterstützung, bedarfsorientierte Mindestsicherung, Kranken-, Karenzgeld, Wochenhilfe
sowie etwaiger Einkommen eines Lebensgefährten (einer Lebensgefährtin). Das Einkommen im gemeinsamen Haushalt lebender Jugendlicher bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist nicht zu berücksichtigen.
b) Als Einkommen gilt:
Bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen (Einkommen gem. § 2 Abs. 3 EStG 1988, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer),
ohne Familienbeihilfe; Bei den übrigen Einkunftsarten ist der § 2 Abs. 4 EStG 1988 (vermindert um die Einkommenssteuer) maßgebend, wobei zur Berechnung der Einkünfte
nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirte 4,16 % des Einheitswertes monatlich herangezogen werden.
c) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
▪ Bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Monatslohnzettels, bei unregelmäßigem Einkommen die Lohnzettel der letzten drei Monate.
▪ Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr; sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
enthalten, so sind der oder die Lohnzettel für das betreffende Kalenderjahr beizulegen; bei pauschalierten Landwirten ist der zuletzt festgestellte
Einheitswert vorzulegen.
▪ Zur Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise verlangt werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse
notwendig erscheint.
3. Der Gewichtungsfaktor der Familie wird durch Addition der Gewichtungsfaktoren der einzelnen Familienmitglieder wie folgt ermittelt:
1. Erwachsener 1,00
2. Erwachsener 0,80
AlleinerzieherInnen 1,50
Kinder bis inkl. 10 Jahren 0,45
Kinder von 11 bis inkl. 14 Jahren 0,60
Kinder ab 15 Jahren* 0,80 solange Familienbeihilfe bezogen wird)
§ 5 Verfahren
1. Der Antrag um Schulstarthilfe der Stadtgemeinde Amstetten ist mittels Antragsformular beim Stadtamt der Stadtgemeinde Amstetten einzubringen.
2. Ein Antragsformular ist in den Volksschulen der Stadtgemeinde Amstetten, in der Volksschule Öhling, in der Volksschule Euratsfeld, in der Privaten Volksschule m. Ö. R. Trägerverein der Franziskanerinnen Amstetten, in den Ortsvorstehungen,
beim Bürgerservice und in der Kundenbuchhaltung sowie auf der Homepage der Stadtgemeinde Amstetten erhältlich.
3. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
– Einkommensnachweise gem. § 4 (2) lit. c
– Bestätigung über den Besuch der 1. Schulstufe durch die Volksschule
4. Der Antrag auf Schulstarthilfe kann frühestens mit Beginn des Schuljahres des Schulstarts des Kindes (der Kinder) gestellt werden und muss bis spätestens
zum Ende des Kalenderjahres in dem der Schulstart des Kindes (der Kinder) stattfand eingebracht werden.
§ 6 Datenverarbeitung
Die Stadtgemeinde Amstetten verarbeitet folgende personenbezogene Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Schulstarthilfe sowie
für Kontollzwecke gem. Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO Antragsteller/Antragstellerin:
Name inkl. Titel und Anschrift, E-Mail, Telefonnummer, Geburtsdatum, Personenstand, monatliches Bruttoeinkommen, gegebenenfalls Bankverbindung
Im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller/der Antragstellerin lebende Personen:
Name, Geburtsdatum, monatliches Bruttoeinkommen, Personenstand
Die Stadtgemeinde Amstetten nimmt mit Einwilligung des Antragstellers/der Antragstellerin
zum Nachweis der Richtigkeit der getätigten Angaben Abfragen aus dem
Zentralen Melderegister gemäß § 17 Abs. 2 E-GovG vor.
Die beschriebene Datenverarbeitung ist für die Abwicklung der Förderung erforderlich.
Die personenbezogenen Daten werden solange gespeichert, solange dies für
die angeführten Zwecke der Datenverarbeitung erforderlich ist
§ 7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Beginn des Schuljahres 2023/2024, in Kraft. Gleichzeitig treten
die Richtlinien über die Schulstarthilfe vom 20.09.2017 außer Kraft.

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D08 – Sportbus (PDF, 106 kB)

SPORTBUS VERGABERICHTLINIEN

beschlossen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten in der Sitzung am 12.12.2012.
Die Stadtgemeinde Amstetten verfügt über 2 Sportbusse, welche an Amstettner Vereine und
soziale Institutionen nach Maßgabe dieser Richtlinien vergeben werden.

  • I. Allgemeines
    1 Die Vergabe der Sportbusse versteht sich als Förderung der Sport-, Jugend- und
    Freizeitvereine sowie von sozialen Institutionen. Die Vergabe erfolgt vorrangig zu Zwecken
    der Jugendarbeit und des Wettkampfsportes.
    Sollte ein derartiger Bedarf nicht gegeben sein, kann die Vergabe auch an andere
    Institutionen bzw. Privatpersonen erfolgen.
    2. Die Stadtgemeinde Amstetten behält sich das Recht vor, bis zu einer Woche vor
    Fahrtantritt von der Benützungsvereinbarung zurückzutreten, sollte ein Verein für den
    Transport mit Jugendlichen bzw. für den Wettkampfsport den Sportbus benötigen.
  • II. Reservierung
    Die Vergabe der Sportbusse erfolgt durch die Abteilung I/1, Recht, Sport, Jugend und
    Freizeit. Die freien Kapazitäten der Sportbusse sind auf der Homepage der Stadtgemeinde
    Amstetten im Bereich Sport, Jugend und Freizeit unter Sportbusreservierung einzusehen.
    Die Anmeldung zur Vergabe von Sportbussen hat elektronisch mit dem Sportbus – Ansuchen
    auf der Homepage der Stadtgemeinde Amstetten http://amstetten.at/sportbus/af.php zu
    erfolgen.
    Die Termine zur Schlüsselvergabe sind mit der zuständigen Abteilung rechtzeitig und
    ausschließlich während der Parteienverkehrszeiten zu koordinieren.
    Es besteht kein Anspruch auf die Vergabe eines Sportbusses.
    Sollte der reservierte Sportbus nicht benötigt werden, ist dies rechtzeitig, spätestens jedoch
    3 Tage vor Reiseantritt der zuständigen Abteilung zu melden. Sofern eine derartige Meldung
    nicht oder nicht binnen dieser Frist erfolgt, wird der Tagessatz in Rechnung gestellt.
  • III. Kosten
    An Kosten werden je Bus ab dem ersten Tag der Inanspruchnahme € 15,– und ab dem
    vierten Tag € 25,– verrechnet (inkl. MwSt). Für Privatpersonen und –institutionen werden
    zusätzlich noch € 0,30 pro km verrechnet. Die Tarife sind nach dem VPI 2005 wertgesichert,
    wobei als Ausgangsbasis die Indexzahl für März 2011 herangezogen und ein Schwellenwert
    von 5% angesetzt wird. Die Valorisierung erfolgt jeweils zum 1. Jänner eines jeden Jahres.
    Dem österreichischen Roten Kreuz, Bezirksstelle Amstetten, wird die Benützung der
    Sportbusse nach Maßgabe der Verfügbarkeit – mit Ausnahme der Treibstoffkosten –
    unentgeltlich ermöglicht.
  • IV. Haftung
    Über jede Ausfahrt ist ein Fahrtenbuch zu führen und sind die Bestimmungen der
    Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes zwingend einzuhalten. Bei einem
    Verkehrsunfall (Kaskoversicherung) besteht ein Selbstbehalt von 5 % der Schadenshöhe
    bzw. mindestens € 225,– und ist dieser vom jeweiligen Lenker bzw. Benützer zu tragen. Vor
    Antritt der Fahrt ist eine Wasser- und Ölkontrolle vorzunehmen und sind etwaige
    Beschädigungen unverzüglich zu melden.
    Die Stadtgemeinde Amstetten übernimmt keinerlei Verantwortung, sollten die Sportbusse
    vom Vorbenützer nicht pünktlich zurückgestellt worden sein und somit für den Nachbenützer
    nicht zur Verfügung stehen (dasselbe gilt bei unvorhersehbaren Ereignissen, z.B. Diebstahl,
    Unfall, etc.).
    Die Inbetriebnahme der Fahrzeuge darf nur von jenen Personen erfolgen, die im Besitze der
    erforderlichen Lenkerberechtigung sind (Führerschein-Gruppe „B“).
    Die in den Bussen gelagerten und beförderten Gegenstände und Fahrnisse des Benützers
    stehen nicht in Verwahrung der Gemeinde, die daher auch nicht für einen Verlust oder eine
    Beschädigung aufkommt.
    Fahrzeugschäden, die vom Fahrzeug-Versicherer nicht gedeckt sind, sind vom jeweiligen
    Benützer zu ersetzen. Aus Schäden, die bei Benützung der Sportbusse an Personen oder
    am Eigentum Dritter verursacht werden, können an die Stadtgemeinde Amstetten keine wie
    immer gearteten Forderungen gestellt werden.
  • V. Inbetriebnahme
    Die Sportbusse sind erst am Tage der Reservierung in Betrieb zu nehmen (außer über
    gesonderte Vereinbarung). Besondere Vorkommnisse sind umgehend der zuständigen Abteilung während der Parteienverkehrszeiten zu melden.
  • IV. Rückstellung
    Die Sportbusse sind nach Ende der Fahrt unverzüglich wieder zum Ausgangsort (Parkplatz
    Naturbad) zurückzustellen. Die Fahrzeugschlüssel sind ebenfalls unverzüglich der
    zuständigen Abteilung zurückzugeben. Die Rückgabe der Schlüssel außerhalb der
    Parteienverkehrsstunden hat durch Einwurf in den Behördenbriefkasten beim Haupteingang
    des Rathauses in der Rathausstraße zu erfolgen.
    Die Sportbusse werden vollbetankt übernommen und sind vollbetankt (Dieseltreibstoff) und
    gereinigt wieder zu übergeben.
    Im Falle der Nichteinhaltung dieser Richtlinien, insbesondere bei
    – nicht rechtzeitiger Rückstellung des Sportbusses
    – Nichtreinigung des Sportbusses
    – keiner Auffüllung des Tankbehälters
    ist eine Pönale von € 50,– zu entrichten. Darüber hinaus behält sich die Stadtgemeinde in
    diesen Fällen das Recht vor, die Sportbusse an die Verursacher bzw. deren Vereine und
    Institutionen nicht mehr zu vergeben.
    Diese Richtlinien treten mit 13.12.2012 in Kraft.
    Für den Gemeinderat
    Die Bürgermeisterin

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D09 – Tarifordnung Nachmittagsbetreuung für NÖ Landeskindergärten (PDF, 193 kB)

Tarifordnung

für die Nachmittagsbetreuung

in allen NÖ Landeskindergärten im Gemeindegebiet von Amstetten

(Beschluss des GR vom 14. Dezember 2016, Änderungen mit GR-Beschluss vom: 10.5.2017, 22.09.2021, 03.11.2021, 13.09.2023, 31.01.2024, 20.03.2024)

 

1.)    Höhe der Kostenbeiträge

a)                 Betreuungsbeitrag: Der Beitrag für die Nachmittagsbetreuung richtet sich nach der von den Eltern/Erziehungsberechtigten vor Beginn des Kindergartenjahres oder später (siehe Pkt. 3 und 4) bekannt gegebenen zeitlichen Inanspruchnahme durch das Kind und ist wie folgt festgesetzt:

Anwesenheit des Kindes pro Monat             Beitrag monatlich (KG-Jahr 2023 / 2024)

bis 20 Stunden                                               €   64,00

bis 40 Stunden                                               €   76,00

bis 60 Stunden                                               €   89,00

bis 80 Stunden                                                € 101,00

bis 100 Stunden                                             € 114,00

mehr als 100 Stunden                                    € 127,00

Tägliche Betreuungszeiten im Zeitraum von 06.45 Uhr bis 7.00 Uhr werden bei der Berechnung der Anwesenheitszeit des Kindes pro Monat nicht berücksichtigt.

 

b)      Verpflegungsbeitrag:

–          Mit Beschluss des Gemeinderates vom 11.05.2016 wurde der Verpflegungsbeitrag für ein Kind mit € 2,50 pro Mittagessen, mit Wirksamkeit „ab September 2016“, festgesetzt. Dies entspricht im Kindergartenjahr 2023 / 2024 einem Wert von € 3,20.

–          Pro Mittagessen einer Kindergartenpädagogin / eines Kindergartenpädagogen wird ein Betrag in der Höhe von € 5,60 festgesetzt.

 

2.)    Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben die zeitliche Inanspruchnahme für jeden einzelnen Wochentag bekannt zu geben. Zur Berechnung des monatlichen Kostenbeitrages wird der Monat mit 4 Wochen angenommen. Längere und kürzere Monate ziehen keine Erhöhung oder Verringerung des monatlichen Kostenbeitrages nach sich. Schließtage des Kindergartens gemäß § 22 Abs. 5 NÖ Kindergartengesetz 2006 führen zu keiner Änderung der bekanntgegebenen zeitlichen Inanspruchnahme sowie des zu leistenden Kostenbeitrages.

 

3.)    Änderungen der angegebenen zeitlichen Inanspruchnahme sind, gemäß § 25 Abs. 3 NÖ Kindergartengesetz, jedenfalls zu Beginn des Kindergartenjahres, mit 1. Dezember, mit 1. März und zu Beginn der Kindergartenferien möglich.

 

4.)    Für die Kindergartenferien ist die zeitliche Inanspruchnahme, gemäß § 22 Abs. 2 NÖ Kindergartengesetz, spätestens bis 30. April bekannt zu geben.

In begründeten Fällen können Änderungen bis zum Beginn der Kindergartenferien, wenn der Betreuungsschlüssel nicht verändert werden muss, berücksichtigt werden.

 

5.)    Die Abrechnung der Kostenbeiträge erfolgt monatlich im Nachhinein.

 

6.)    Die Beiträge (lt. Pkt. 1) ändern sich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich (VPI 2015, Basismonat Jänner 2017), wobei
a) beim Betreuungsbeitrag (Pkt. 1 lit. a) Indexänderungen erst ab einer Änderung von mindestens 5 % zu berücksichtigen sind. Im Falle einer Änderung ist der Beitrag auf volle Euro aufzurunden und wird mit dem Beginn des folgenden Kindergartenjahres wirksam.
b) der Verpflegungsbeitrag (Pkt 1 lit. b) in Schritten von vollen 10-Cent-Beträgen angepasst wird (kaufmännische Rundung), Wirksamkeit mit Beginn des folgenden Kindergartenjahres.

 

7.)    Förderung der Tarife für die Nachmittagsbetreuung

 

Beträge die in den jeweiligen Förderstufen den monatlichen Betreuungsbeitrag Pkt. 1a reduzieren (valorisiert für KG-Jahr 2023/2024):

 

 

Die Auszahlung der Förderung erfolgt auf schriftlichen Antrag eines Erziehungsberechtigten mittels Formblatts, der errechnete Förderbetrag reduziert den monatlich zu zahlenden Betreuungsbeitrag. Die Förderungsbeträge für den Betreuungsbeitrag ändern sich im gleichen Ausmaß der Indexanpassung der Betreuungsbeiträge gemäß Pkt. 6 lit a, kaufmännische Rundung auf volle 10-Cent-Beträge.

8.)    Voraussetzungen zur Erlangung einer Förderung

8.1.      Als Bewilligungsgrundlage für die Förderung wird das Pro-Kopf-Einkommen der Familie herangezogen.

8.2.      Die Berechnung des Pro-Kopf-Einkommens erfolgt, indem das Familiennettoeinkommen durch den Gewichtungsfaktor der Familie dividiert wird. Die nachstehenden Einkommensgrenzen legen die Förderstufen – siehe Punkt 7.) fest:

 

Gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen (valorisiert für KG-Jahr 2023/2024)

von
bis
Förderstufe
€ 1 043,94
€ 1 086,61
1
€    999,74
€ 1 043,93
2
€    954,02
€    999,73
3
€    932,67
€    954,01
4
€    888,49
€    932,67
5
€    821,43
€    888,48
6
€    777,23
€    821,42
7
€ –
€    777,23
8
Die Einkommensgrenzen werden jährlich zu KG-Beginn, um den Prozentsatz um den sich der Gehaltsansatz des Gehaltsschemas der Entlohnungsstufe 6/9 § 10 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz (GVBG) 1976 des lfd. Jahres zum Jahr davor verändert hat, erhöht.

 

8.3.      Das Familiennettoeinkommen wird wie folgt definiert:

Monatliches Familiennettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen, einschließlich Alimente / Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Bedarfsorientierte Mindestsicherung aller Familienmitglieder, etc. abzüglich Familienbonus. Das Arbeitseinkommen im gemeinsamen Haushalt lebender Jugendlicher bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist nicht zu berücksichtigen.

 

a)      Als Einkommen gilt:

Bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen (Einkommen gem. § 2 Abs. 3 EStG 1988, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer), ohne Familienbeihilfe;

Bei den übrigen Einkunftsarten ist der § 2 Abs. 4 EStG 1988 (vermindert um die Einkommenssteuer) maßgebend, wobei zur Berechnung der Einkünfte nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirte 4,16 % des Einheitswertes monatlich herangezogen werden.

 

 

b)      Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

–          Bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Monatslohnzettels, bei unregelmäßigem Einkommen die Lohnzettel der letzten drei Monate.

–          Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr; sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so sind der oder die Lohnzettel für das betreffende Kalenderjahr beizulegen; bei pauschalierten Landwirten ist der zuletzt festgestellte Einheitswert vorzulegen.

–          Zur Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise verlangt werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheint.

 

8.4.      Der Gewichtungsfaktor der Familie wird durch Addition der Gewichtungsfaktoren der einzelnen Familienmitglieder wie folgt ermittelt:

1. Erwachsener                                  1,00
2. Erwachsener                                  0,80
Alleinerzieherinnen                           1,50
Kinder bis inkl. 10 Jahren                   0,45
Kinder von 11 bis inkl. 14 Jahren       0,60
Kinder ab 15 Jahren *                        0,80
*solange Familienbeihilfe bezogen wird

8.5.      Der/Die Erziehungsberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung des Einkommens der Stadtgemeinde, Ref. VIII/4, Bildung, unverzüglich bekannt zu geben.

 

9.)    Für die Inanspruchnahme einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

 

10.)    Diese Tarifordnung tritt mit 02.09.2024 in Kraft.

 

Der Bürgermeister

 

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D10 – Geschäfts-und Betriebsordnung für gemeinnützigen Betrieb Stadt- und ÖGB Bücherei (PDF, 525 kB)

Geschäfts- und Betriebsordnung für den gemeinnützigen Betrieb
„Stadtbücherei Amstetten“

  • §1
    Name, Rechtsträger und Sitz
    (1) Die Stadtgemeinde Amstetten, Rathausstraße 1, 3300 Amstetten, als Körperschaft
    öffentlichen Rechts führt den gemeinnützigen Betrieb „Stadtbücherei Amstetten“.

(2) Der Sitz befindet sich derzeit am Standort:
• Rathausstraße 1, 3300 Amstetten

(3) Die Stadtgemeinde Amstetten verfolgt im Rahmen ihres Betriebes „Stadtbücherei
Amstetten“ ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd § 34 ff BAO.

(4) Der Betrieb ist nicht auf Gewinn gerichtet.

  • § 2
    Zweck
    (1) Der Betrieb dient sowohl nach seiner Büchereiordnung als auch nach der tatsächlichen
    Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken iSd §§ 34 BAO

(2) Der Betrieb, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat sich zum Ziel gesetzt, durch
Verleih von Medien (Bücher, Zeitschriften, AV-Medien…), durch Information und Beratung
allen GemeindebürgerInnen, Gästen und Interessierten unterschiedslos Weiterbildung und
Unterhaltung öffentlich zugänglich zu machen. Über den Medienverleih hinaus führt die
Stadtbücherei Amstetten auch Veranstaltungen und Projekte durch und kooperiert mit
anderen Bildungsträgern und Einrichtungen.

  • § 3
    Mittel zur Erreichung des begünstigten Zweckes
    (1) Der begünstigte Zweck soll durch die in den folgenden Absätzen angeführten ideellen und
    materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Für die Verwirklichung des begünstigten Zweckes vorgesehene ideelle Mittel sind:
• die Förderung, Beratung und Betreuung der Leserinnen und Leser
• Unterstützung von und Kooperation mit anderen Bildungsträgern und besonders
• die Leseförderung bei Kindern und Jugendlichen

(3) Die für die Verwirklichung des begünstigten Zweckes vorgesehenen materiellen Mittel sind u.a.:
• Budget der Gemeinde
• Förderungen von Bund und Land
• Einnahmen aus den Jahresgebühren, Mahngebühren, Veranstaltungseintritten und
aus dem Verkauf von ausgeschiedenen Medien

  • § 4
    Gebarung, Bindung und Verwendung des Vermögens
    (1) Die Mittel des gemeinnützigen Betriebes gewerblicher Art dürfen nur für in dieser Geschäfts- und
    Betriebsordnung angeführten Zwecke (§ 2 Zweck) verwendet werden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des gemeinnützigen Betriebes gewerblicher
Art fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(3) Der gemeinnützige Betrieb gewerblicher Art ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(4) Die Haushaltsgebarung ist nach dem Haushaltsvoranschlag des Betriebes gewerblicher Art, der
einen integrierten Bestandteil des Haushaltsvoranschlages des Rechtsträgers darstellt,
abzuwickeln. Dabei sind zusätzlich die maßgeblichen Haushaltsvorschriften zu beachten sowie
die Anordnungen des Rechtsträgers zu befolgen.

  • § 5
    Aufbau, Organisation und Organe, Rechte und Pflichten
    (1) Die Betriebsführung des gemeinnützigen Betriebes gewerblicher Art erfolgt durch die LeiterInnen
    der jeweiligen Einrichtung.

Die Organe des Betriebes gewerblicher Art „Stadtbücherei Amstetten“ sind die/der
BürgermeisterIn (als VertreterIn der Stadtgemeinde), der Stadtrat und der Gemeinderat im Sinne
der NÖ Gemeindeordnung. Die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung sind auch im Hinblick
auf Vertretung nach außen und allen übrigen organisatorischen Aspekten anzuwenden.

Die Bestellung der Organe für die Stadtbücherei erfolgt durch die Stadtgemeinde Amstetten.

(2) Die LeiterInnen sind verpflichtet, folgende Aufgaben zu erfüllen:

• Führung einer kundenfreundlichen, aktuellen Bibliothek (gemäß dem Leitbild der
öffentlichen Bibliotheken Österreichs)
• Bereitstellung eines attraktiven, informativen Medienangebotes
• Effizienter und effektiver Einsatz der Bibliotheksressourcen

(3) Für die Organe und Bediensteten der Stadtgemeinde im Bereich des gemeinnützigen Betriebes
gewerblicher Art gelten die für den Rechtsträger allgemein geltenden dienstrechtlichen
Vorschriften.

  • § 6
    Aufsicht und Kontrolle
    Die Aufsicht und laufende Kontrolle über die Führung des gemeinnützigen Betriebes gewerblicher Art
    obliegt dem Gemeinderat, welcher durch das Kontrollamt unterstützt wird.
  • § 7
    Verantwortlichkeit und Haftung

Sämtliche Organe des gemeinnützigen Betriebes gewerblicher Art sind der Stadtgemeinde Amstetten
für die sorgfältige Besorgung und gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben und Funktion
verantwortlich.

  • § 8
    Auflösung des gemeinnützigen Betriebes gewerblicher Art

Bei Auflösung des gemeinnützigen Betriebes gewerblicher Art oder bei Wegfall des bisherigen
begünstigten Zweckes ist das verbleibende Vermögen ausschließlich für begünstigte Zwecke iSd § 34
ff BAO (mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke) zu verwenden.

  • § 9
    Änderung der Geschäfts- und Betriebsordnung

Die Erlassung und Änderung diese Geschäfts- und Betriebsordnung bedarf eines
Gemeinderatsbeschlusses der Stadtgemeinde Amstetten.

  • § 10
    Inkrafttreten

Diese Geschäfts- und Betriebsordnung tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

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D11 – Richtlinie Sommerferienbetreuung (PDF, 114 kB)

Richtlinien für die Ferienbetreuung

  • § 1 Geltungsbereich
    Diese Richtlinie gilt für alle Kinder und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Stadtgemeinde Amstetten.
    Kinder und Jugendliche aus anderen Gemeinden können dann in die Ferienbetreuung der Stadtgemeinde Amstetten aufgenommen werden, wenn freie Kapazitäten gegeben sind.
  • § 2 Grundsätze für die Ferienbetreuung
    1 .1 Alter:
    Die Ferienbetreuung wird für Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 14 Jahren angeboten.
    2.1 Betreuungszeit:
    Die Betreuung erfolgt von Montag bis Freitag in der Zeit von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr. Eine Halbtagsbetreuung (Montag bis Freitag) in der Zeit von 07:30 bis 13.00 Uhr ist auch möglich. An Feiertagen wird keine Betreuung angeboten.
    3.1 Angebotene Betreuungszeiträume:
    Herbstferien
    – (Zweite) und dritte Ferienwoche(n) der Weihnachtsferien, je nachdem wie die Ferientage fallen, können bis zu 6 Betreuungstage zum Wochentarif angeboten werden
    – Semesterferien
    – Karwoche
    – Sommerferien
    4.1 Betreuungsorte und örtliche Zuständigkeiten:
    – Volksschule Amstetten-Allersdorferstraße: Stadtgebiet Amstetten und Ortsteile Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth und Mauer-Greinsfurth für alle angebotenen Betreuungszeiträume
    – Volksschule Amstetten-Hausmeninq: Für den Ortsteil Ulmerfeld-HausmeningNeufurth für die Sommerferien
    5.1 Anmeldung für eine erforderliche Betreuung:
    Der kürzeste Betreuungszeitraum für ein Kind bzw. eine/n Jugendliche/n muss mindestens eine Woche betragen.
    6.1 Anmeldeschluss:
    Der Anmeldeschluss für die jeweiligen Betreuungszeiträume liegt zwei Monate vor dem Beginn des Betreuungszeitraumes und wird von der Abteilung IV/4Schulverwaltung festgelegt. Die Eltern werden wie folgt informiert: Elternbriefe, Schulaushänge sowie auf der Homepage der Stadtgemeinde Amstetten.
    7./ Angebotssicherheit:
    Im Sinne der Planungssicherheit für die Eltern der Stadtgemeinde Amstetten wird die Ferienbetreuung in der
    – VS Allersdorferstraße an allen angebotenen Betreuungszeiträumen fix angeboten
    – VS Hausmening für die Sommerferien fix angeboten.
    8.1 Verbindlichkeit:
    Abgegebene Anmeldungen sind verbindlich. Eine Abmeldung kann nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe (z.B.
    Wohnsitzwechsel, wichtige Veränderungen im Arbeitsverhältnis ) erfolgen, welche zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht bekannt waren.
    9./ Information bei Fernbleiben:
    Der/Die Erziehungsberechtigte ist verpflichtet, die Leitung der Ferienbetreuung bis spätestens 8:30 Uhr des jeweiligen Tages vom Fernbleiben von der Ferienbetreuung zu verständigen. Gleichzeitig ist auch die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit bekanntzugeben.
  • § 3 Tarife
    1./ Für die Ferienbetreuung werden ein Betreuungsbeitrag sowie ein Verpflegungsbeitrag eingehoben.
    2./ Mit Beginn des Schuljahres 2018 / 2019 werden je Kind / Jugendlichem pro Woche folgende Tarife festgesetzt, und zwar:
    a) Betreuunqsbeitraq wöchentlich:
    halbtags (bis 13:00 Uhr) ganztags
    für das 1. Kind € 36,00 € 50,00
    für das 2. Kind € 26,00 € 36,00
    jedes weitere Kind € 16,00 € 19,00
    Für den Fall, dass nicht alle Betreuungstage in einer Woche besucht werden/können erfolgt keine Aliquotierung des Wochenbeitrages. Dies trifft auch dann zu, wenn ein Feiertag in eine Betreuungswoche fällt.
    b) Verpflequnqsbeitraq täglich: pro Mittagessen € 3,60 pro Nachmittagsjause € 1 ,OO.
    Die Verrechnung des Verpflegungsbeitrages erfolgt nach tatsächlicher Inanspruchnahme.
    Der wöchentliche Betreuungsbeitrag und der Verpflegungsbeitrag werden jährlich durch den VPI 2015 — Basismonat Juli 2018, Erhöhung jeweils wirksam mit Beginn des Schuljahres — valorisiert.
    Der wöchentliche Betreuungsbeitrag soll im Rahmen der jährlichen
    Anpassung kaufmännisch auf volle Euro-Beträge gerundet werden. Der Verpflegungsbeitrag soll in Schritten von vollen 10-Cent-Beträgen angepasst werden (kaufmännische Rundung).
    3.1 Ausflüge und Eintritte: Gesonderte Bezahlung
  • § 4 Vorschreibung
    Der Betreuungs- und der Verpflegungsbeitrag bzw. Sonderbeiträge (Z.B. Ausflüge, Eintritte) werden im Nachhinein bis zum 15. des Folgemonats vorgeschrieben und sind binnen 14 Tagen ab Vorschreibung zur Zahlung fällig.
  • § 5 Inkrafttreten
    Diese Richtlinie wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 03. November 2020 beschlossen und tritt mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 , das ist der 7. September 2020 in Kraft.

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Wirtschaftsförderung

I01 – Vatertierhaltung und künstliche Besamung (PDF, 119 kB)

Richtlinien der Stadtgemeinde Amstetten über die Förderung der Vatertierhaltung und der künstlichen Besamungen im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Amstetten, beschlossen
vom Gemeinderat in der Sitzung vom 12.12.2001, angepasst vom Gemeinderat in
der Sitzung vom 16.12.2009

  • § 1 Gegenstand der Förderung
    1) Die Stadtgemeinde Amstetten fördert gemäß § 27, NÖ Tierzuchtgesetz vom
    16.01.2009, LGBl 6300-0
    a) den Ankauf und die Haltung von Vatertieren (Stiere und Eber) und
    b) die Vornahme von künstlichen Besamungen von weiblichen Rindern
    2) Voraussetzungen für die Förderung gem. Abs. 1 lit. a ist, dass der Erwerber das
    angekaufte Vatertier für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde für
    die öffentliche Zuchtverwendung zur Verfügung stellt.
    3) Die Förderung besteht in der Leistung eines einmaligen Beitrages zum Anschaffungspreis des Vatertieres bzw. zu den Kosten der künstlichen Besamung.
  • § 2 Ausmaß der Förderung
    1) Der Förderungsbeitrag gem. § 1 Abs. 1 lit. a beträgt 25 % des um die Beiträge
    aus anderen öffentlichen Mitteln verminderten Anschaffungspreises des Vatertieres. Der Beitrag gilt für die Dauer der Zuchtverwendung, mindestens jedoch
    für 2 Jahre.
    2) Der Beitrag muss bei der Förderung der künstlichen Besamung mindestens 1/3
    der jährlich von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer ermittelten landesüblichen Durchschnittskosten der künstlichen Besamung betragen. Diese Kosten
    sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.
    Somit unterliegt der Förderbetrag einer laufenden Änderung.
    Der Förderungsbeitrag gem. § 1 Abs. 1 lit. b pro einzelner künstlicher Besamung durch den Tierarzt beträgt ab 1.1.2010 € 9,50 und durch Eigenbestandsbesamung € 7,27.
  • § 3 Förderungswerber
    Förderungswerber können sowohl Einzelpersonen als auch Vereinigungen (Genossenschaften) und Gemeinschaften (z.B. Ringstiergemeinschaften) sein.
  • § 4 Verfahren
    1) Für eine Förderung gem. § 1 Abs. 1 lit. a hat der Förderungswerber das Vatertier selbst anzukaufen und die Förderung unter Vorlage des Rechnungsbeleges
    bei der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. I/4 Soziales und Kindergärten, zu beantragen, wobei er gleichzeitig anzugeben hat, mit welchen Beiträgen aus anderen
    öffentlichen Mitteln der Ankauf des Vatertieres unterstützt wird. Die Beantragung und Abrechnung erfolgt mit den Formularen zur „Agrarischen De-minimisBeihilfe“.
    2) Die Beantragung des Förderungsbeitrages gem. § 1 Abs. 1 lit. b hat direkt vom
    Landwirt bei der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. I/4 Soziales und Kindergärten,
    zu erfolgen, unabhängig davon ob die künstliche Besamung durch den Tierarzt
    erfolgte oder durch Eigenbestandsbesamer. Die Beantragung und Abrechnung
    erfolgt mit den Formularen zur „Agrarischen De-minimis-Beihilfe“.
    3) Förderungen gemäß diesen Richtlinien bewilligt der (die) BürgermeisterIn.
  • § 5 Wirksamkeitsbeginn
    Diese Anpassung der Richtlinien der Stadtgemeinde Amstetten werden am
    16.12.2009 durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Amstetten beschlossen und
    treten per 1.1.2010 in Kraft.

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I02 – Investitionszuschüsse und Zuschüsse für Kommunalsteueraufwendungen (PDF, 138 kB)

I 2 Richtlinien über die Gewährung von Investitionszuschüssen und Zuschüssen
für Kommunalsteueraufwendungen an Handels- und Gewerbebetriebe

  • § 1 Gegenstand der Förderung
    1. Investitionen im Zusammenhang mit der Gründung, Errichtung, Modernisierung,
    dem Ausbau, der Renovierung oder Verbesserung von Betrieben des Handels,
    speziell auch der Nahversorgung, Gewerbes und Fremdenverkehrs, sowie
    Aufwendungen von JungunternehmerInnen für Investitionen und Betriebsmittel und
    die nachgewiesenen Kosten für die im Zuge oben genannter Maßnahmen erhöhten
    Kommunalsteueraufwendungen werden von der Stadtgemeinde Amstetten durch
    Einmalzahlungen (Direktzuschüsse) gefördert.
    2. Diese Richtlinien sind gemäß den Vorgaben der “Verordnung (EG) Nr. 1407/2013
    der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und
    108 EG-Vertrag auf “De-minimis”-Beihilfen (veröffentlicht im Amtsblatt der
    Europäischen Gemeinschaften vom 24.12.2013, L 352/1 – L352/8) aufgebaut.
  • § 2 Förderungswerber
    1. Als Förderungswerber kommen folgende Kategorien von Einzelunternehmen,
    Personen- und Kapitalgesellschaften des Gewerbes, des Handels und des
    Fremdenverkehrs, bei denen der Unternehmer, geschäftsführende Gesellschafter
    oder Geschäftsführer einen Befähigungsnachweis erbringt, in Betracht, die ihre
    Betriebsstätte in Amstetten haben oder eine Betriebsstätte in Amstetten errichten.
    a) Kategorie 1: JungunternehmerInnen
    Inhaber von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, deren Gründung
    (=Datum der Gewerbeanmeldung zum Zeitpunkt der Beantragung der
    Förderung) nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Jungunternehmer muss
    erstmalig wirtschaftlich selbständig sein, und im Falle der Beteiligung an einer
    Kapitalgesellschaft einen Anteil von mindestens 25 % am Unternehmen
    innehaben. Im Zweifelsfall sind die zum Zeitpunkt des Förderantrages gültigen
    Bestimmungen der AWS (Austria Wirtschaftsservice) für JungunternehmerInnen
    heranzuziehen.
    b) Kategorie 2: Bestehende UnternehmerInnen
    Inhaber von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die die Eigenschaft als
    JungunternehmerInnen nicht mehr erfüllen, und deren Unternehmen im Jahr vor
    der Antragsstellung eine Umsatzgrenze von € 3.000.000,- oder eine
    Bilanzsumme von € 2.500.000,-nicht überschritten haben.
    Mit Basis Oktober 2017 (gemäß VPI 2015) sollen sowohl die Umsatzgrenze, als
    auch die Bilanzsumme in 10-Prozent-Schritten valorisiert werden.
  • § 3 Förderungswürdige Vorhaben
    1. Eine Förderung nach diesen Richtlinien kann für Vorhaben anhand folgender
    Kriterien gewährt werden:
    JungunternehmerInnen Bestehende UnternehmerInnen
    a) Förderbare Vorhaben – Aktivierungspflichtige
    Investitionen
    – Ablösezahlungen bei der
    Übernahme eines Betriebes
    – Betriebsmittel
    – PKW, die von der NOVA und
    von der USt. befreit sind
    – Aktivierungspflichtige
    Investitionen, ausgenommen
    PKW
    – Ablösezahlungen bei der
    Übernahme eines Betriebes
    – Betriebsmittelkredit für Ausfälle
    anlässlich Ausgleichs- und
    Konkursverfahren von
    Geschäftspartner
    b) Mindestinvestitionssumme
    max. förderbare Summe
    € 2.000,00
    € 50.000,00
    € 10.000,00
    € 50.000,00
    c) Sonstige Kriterien keine Nur im Zuge der Finanzierung des
    förderbaren Vorhabens durch ein
    Darlehen auf eine Mindestlaufzeit
    von 5 Jahren (Fremdfinanzierung)
    d) Mindestbemessungsgrundlage 50 % der nachgewiesenen, förderbaren Summe
    e) Erhöhung der
    Bemessungsgrundlage für
    besondere Schwerpunkte
    (Bonussystem)
    Nahversorgung: + 50 %
    Ansiedlung in Kerngebieten
    lt. § 3 Abs. 2: + 30 %
    Nachweis einer Gründungsberatung (z.B. Wirtschaftskammer,
    RIZ NÖ West GmbH, gewerbl.
    Unternehmens- oder
    Steuerberater): + 20 %
    Nahversorgung: + 50 %
    Attraktivierung/Erweiterung von
    Betriebsstätten in Kerngebieten
    lt. § 3 Abs. 2.: + 30 %
    f) Max. Bemessungsgrundlage 100 % der nachgewiesenen, förderbaren Summe
    g) Art und Ausmaß der Förderung 1. Direktzuschuss in der Höhe
    von 10 % der erreichten
    Bemessungsgrundlage
    2. 3 % der nachgewiesenen
    Lohnsumme lt.
    Kommunalsteuererklärung für
    1 Jahr; Antragsmonat = erster
    Monat
    1. Direktzuschuss in der Höhe von
    10 % der erreichten
    Bemessungsgrundlage
    2. 3 % der nachgewiesenen
    Lohnsummendifferenz lt.
    Kommunalsteuererklärung
    wahlweise zwischen Antragsjahr
    und Folgejahr
    h) Max. Förderhöhe € 7.000,– € 5.000,–
    2. Als Kerngebiet im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Straßenzüge:
    a. – im Ortsteil Amstetten der Hauptplatz, die Wienerstraße vom Hauptplatz
    bis zur Bahnhofstraße, die Rathausstraße zwischen Hauptplatz und
    Klosterstraße
    b. – im Ortsteil Hausmening Hauptstraße, Bahnhofstraße bis Feldstraße,
    c. – im Ortsteil Ulmerfeld, Marktplatz
    d. – im Ortsteil Mauer Hauptstraße und Hauptplatz sowie alte Hauptstraße
    und Hausmeningerstraße zwischen ÖBB-Unterführung und Eichenstraße
    § 4 Ausmaß der Förderung
    1. Die Förderung der Stadtgemeinde Amstetten, für Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1
    besteht in der Gewährung eines Direktzuschusses in der Höhe von 10 % der lt.
    Tabelle erreichten Bemessungsgrundlage der nachgewiesenen
    Nettoinvestitionssummen. Die Mehrwertsteuer ist nicht anrechenbar.
    2. Die Förderung besteht ergänzend zur Förderung in § 4 Abs. 1 in einem
    nachträglich ausbezahlten Beitrag für Kommunalsteueraufwendungen in Höhe
    von 3 % der nachgewiesenen Lohnsumme für 1 Jahr,
    – wobei der Antragsmonat der erste Fördermonat ist, für JungunternehmerInnen
    – zwischen Antragsjahr und Vorjahr oder wahlweise zwischen Antragsjahr und
    Folgejahr, für bestehende Unternehmen.
    Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und kann nur in Kombination mit der
    Förderung gem. § 4 Abs. 1 in Anspruch genommen werden.
    3. Die maximalen Förderbeträge im Sinne des § 3 lit. e) können auch in
    Teilbeträgen ausgenützt werden. Nach Ausschöpfung der Maximalförderung
    kann eine weitere Förderung nach diesen Richtlinien frühestens nach drei Jahren
    erfolgen.
    4. Der von der EU festgelegte Förderungshöchstwert pro Unternehmen für “Deminimis”-Beihilfen von EUR 200.000,- darf insgesamt nicht überschritten werden.
  • § 5 Verfahrensbestimmungen
    1. Um die Gewährung einer Förderung dieser Richtlinien hat der Förderungswerber
    spätestens sechs Monate nach Durchführung des förderungswürdigen
    Vorhabens unter Verwendung des hierfür aufgelegten Formulars bei der
    Stadtgemeinde Amstetten, Abt. IV Finanzverwaltung, anzusuchen. Als
    Antragsstichtag gilt das erste Rechnungsdatum.
    2. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    a. Nachweis der Gewerbeanmeldung (JungunternehmerInnen und bestehende
    Unternehmen)
    b. Nachweis über das Nichterreichen der Grenzen gem. § 2 Abs. 1 lit. b
    Richtlinien (Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahmen-
    /Ausgabenrechnung bzw. Bilanz)
    c. saldierte Originalrechnungen samt Originalzahlungsbestätigung
    d. Vollständige Aufstellung der in den letzten drei Jahren erhaltenen
    öffentlichen Förderungen (Förderungsgeber, Zeitpunkt, Betrag)
    3. Anträge auf Auszahlung des Beitrages zu Kommunalsteueraufwendungen gem.
    § 4 Abs. 2 müssen spät. ein Jahr nach Einbringen des ursprünglichen Antrages
    gem. § 4 Abs. 1 formlos bei der Stadtgemeinde Amstetten, Abt. IV
    Finanzverwaltung/ Förderwesen eingebracht werden. Die Feststellung der
    Bemessungsgrundlage (Lohnsumme bzw. Lohnsummendifferenz) sowie die
    Berechnung der Förderhöhe erfolgt anhand der vorhandenen Informationen der
    Abt. IV Finanzverwaltung.
    4. Förderungswerber, welche den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und
    Aquakultur sowie Verkehr angehören können keine Förderungsansuchen nach
    diesen Richtlinien einbringen, da für diese Wirtschaftsbereiche
    Sondervorschriften der EU gelten.5. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung
    nach diesen Richtlinien besteht nicht. Eine Ablehnung des Förderungsansuchens
    ohne Nennung von Gründen bleibt dem Förderungsgeber vorbehalten.
  • § 6 Widerruf und Rückzahlung der Förderung
    1. Die gewährte Förderung ist vom Bürgermeister zu widerrufen, wenn der
    Förderungswerber vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab Antragstellung
    a) den Betrieb zur Gänze einstellt,
    b) den Betrieb unter gleichzeitiger Auflassung des alten Standortes verlegt,
    c) die erteilte Gewerbeberechtigung zurücklegt,
    d) den Betrieb verpachtet oder
    e) ein gerichtsanhängiges Insolvenzverfahren einleitet bzw. über den
    Antragsteller ein solches von Dritten eingeleitet wird.
    2. Der Förderungswerber ist verpflichtet, Umstände, die zum Widerruf der
    Förderung führen, binnen einer unerstreckbaren Frist von zwei Wochen der
    Stadtgemeinde Amstetten bekanntzugeben. Ab dem Zeitpunkt des Eintritts
    dieser Umstände ist die in den letzten drei Jahren ausbezahlte Förderung nach
    schriftlicher Aufforderung der Stadtgemeinde Amstetten binnen Monatsfrist
    zurückzuzahlen.
  • § 7 Wirksamkeitsbeginn
    1. Die Richtlinien treten mit 27. Oktober 2017 in Kraft und sind auf alle ab diesem
    Zeitpunkt einlangenden Ansuchen anzuwenden.
    2. Nach den bisherigen Richtlinien bewilligte Förderungen bleiben hinsichtlich des
    Zinssatzes und der Abwicklung unverändert.

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I03 – Förderung für durch öffentliche Baustellen längerfristig beeinträchtigte Handels- und Gewerbebetriebe (PDF, 67 kB)

RICHTLINIEN
über die Gewährung einer Förderung für Handels- und Gewerbebetriebe, die durch öffentliche Baustellen längerfristig in ihrer Tätigkeit beeinträchtigt sind
§ 1 Gegenstand der Förderung
Die Stadt Amstetten fördert Handels- und Gewerbebetriebe die durch öffentliche Baustellen der Stadt oder deren ausgegliederten Rechtsträgern in ihrem direkten Kundenkontakt länger als zwei Wochen erheblich beeinträchtigt sind.
§ 2 Förderungswerber
Gefördert werden physische und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz im Gemeindegebiet von Amstetten haben.
Unterstützt werden Klein- bzw. Kleinstunternehmen mit einer Betriebsgröße von maximal 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß der KMU-Definition. Entscheidend ist die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am betroffenen Standort.
Von der Förderung ausgenommen sind Banken, Privatpersonen sowie Vereine
§ 3 Ausmaß der Förderung
Die Förderung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Bargeldzuschuss.
Die Förderhöhe beträgt
• € 500,00 für jene Unternehmen, die mindestens 2 Wochen von einer Baustelle betroffen sind
• € 1 000,00 für jene Unternehmen, die länger als 4 Wochen von einer Baustelle betroffen sind
• € 1 500,00 für Unternehmen, die länger als 6 Wochen von einer Baustelle betroffen sind.
§ 4 Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt mittels des zur Verfügung gestellten Antragsformulars und ist bei der Abteilung IV-Finanzen und Förderungen, IV/2-Kundenbuchhaltung, einzubringen.
Die Antragstellung hat bis zum 31.12. des Jahres der Betroffenheit zu erfolgen
Pro Jahr kann ein Mal um Unterstützung angesucht werden.
Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich
Dem Antrag ist eine kurze Skizzierung der Beeinträchtigung der unternehmerischen Tätigkeit in Quantität und Qualität beizuschließen (z.B. Vergleich aktuelle Umsatzzahl mit Umsatzzahl im gleichen Monat des Vorjahres, erhöhter Reinigungsaufwand, sinkende Kundenfrequenz)
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Förderbetrages liegt beim Bürgermeister, der damit auch den Finanzstadtrat beauftragen kann.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt jeweils im Jänner des Folgejahres
§ 5 Widerruf, Rückzahlung, Rechtsanspruch
Eine Förderung nach diesen Richtlinien kann jederzeit vom Bürgermeister widerrufen werden, wenn der/die Förderwerber*in zur Erlangung der Förderung unrichtige Angaben gemacht oder unrichtige Unterlagen vorgelegt hat.
Bei Widerruf der Förderung ist der Förderzuschuss binnen eines Monates zurückzuzahlen.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung kann aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden.
§ 6 Geltungsbereich, Geltungsdauer
Diese Richtlinien gelten für öffentliche Baustellen der Stadt Amstetten oder deren ausgegliederten Rechtsträgen im gesamten Gemeindegebiet.
Die Richtlinien treten mit 01.07.2023 in Kraft und verlieren mit 31.12.2025 ihre Wirksamkeit.

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